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Unbefugte Gebrauchsüberlassung

AG Charlottenburg6 C 191/8107.07.1981MM 1982, 6 S. 17

§ 553 BGB

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Unbefugte Gebrauchsüberlassung; Anmeldung/polizeiliche des Untermieters; Gebrauchsüberlassung/an Tochter; Kündigung/fristlose bei Überlassung an Tochter; Tochter des Mieters/zulässige Gebrauchsüberlassung; fristlose Kündigung/keine bei Aufnahme der Tochter mit Familie

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Die Aufnahme einer Tochter und deren Familie für begrenzte Zeit (hier: etwa ein Jahr) stellt keine unerlaubte Gebrauchsüberlassung dar, solange kein selbständiger Haushalt geführt wird.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Dem Kl. steht ein Anspruch auf Räumung der Wohnung aus § 556 BGB nicht zu. Denn die ausgesprochenen Kündigungen haben das Mietverhältnis nicht beendet.

Die Kündigung kann nicht darauf gestützt werden, daß der Bekl. in seiner Wohnung seine Tochter und deren Familie vorübergehend Wohnung gewährt. Der Beweis dafür, daß die Familie der Tochter in der Wohnung einen selbständigen Haushalt führt, ist nicht erbracht. Das Gericht sieht es nicht als genehmigungsbedürftige Gebrauchsüberlassung an, wenn der Tochter mit Kind und Ehemann während einer längeren Europareise für einen Zeitraum von etwa einem Jahr Wohnung gewährt wird. Solange kein selbständiger Haushalt geführt wird, liegt darin noch keine Untervermietung. Unerheblich ist es, daß die Tochter mit Familie polizeilich angemeldet ist. Denn die Anmeldung ist nach melderechtlichen Vorschriften bei einem solchen längeren Aufenthalt erforderlich.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Anmerkung: Die Berufung des Vermieters wurde durch Urteil des Landgerichts Berlin vom 18.1.1982 - 61 S 348/81 - zurückgewiesen.