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Unbefristete Einstellung der Räumungsvollstreckung

BGHI ZB 15/1309.10.2013GE 2014, 867

ZPO § 765 a

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Unbefristete Einstellung der Räumungsvollstreckung; Suizidgefahr als Räumungshindernis

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Wenn der Schuldner nachgewiesen hat, dass die Zwangsräumung sein Leib und Leben erheblich gefährdet, rechtfertigt dies die Einstellung der Zwangsvollstreckung, allerdings nicht dauerhaft, sondern nur zeitlich befristet. Es obliegt dem Räumungsschuldner, nach Ablauf der Frist zu beweisen, dass die Voraussetzungen für eine vorläufige Einstellung weiterhin vorliegen.

(Leitsatz der Redaktion)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

12 II. Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat allein im Hinblick auf die fehlende Befristung der einstweiligen Vollstreckungseinstellung Erfolg. Die Annahme des Beschwerdegerichts, bei Durchführung der Zwangsräumung bestehe für den Schuldner eine konkrete Suizidgefahr, lässt dagegen keinen Rechtsfehler erkennen.

13 1. Das Beschwerdegericht hat auf der Grundlage der fachärztlichen Ausführungen Ba., Dr. H. und Dr. L. die Überzeugung gewonnen, dass der Schuldner an einer wahnhaften Störung leide, in deren Folge ein Suizid bei Durchführung der Zwangsräumung wahrscheinlich auftrete. Das hält der Nachprüfung im Rechtsbeschwerdeverfahren stand.

14 a) Das Beschwerdegericht hat seine Beurteilung maßgeblich auf die vom Verfahrenspfleger des Schuldners eingereichte Stellungnahme des Amtsarztes Dr. H. gestützt. Dieser hatte zwar mitgeteilt, dass er einen gerichtlichen Gutachterauftrag ablehne, weil er mit der Schuldnerin bekannt sei und sich deshalb befangen fühle. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde ergibt sich daraus aber keine Unverwertbarkeit der Stellungnahme Dr. H. Vielmehr konnte und musste diese vom Beschwerdegericht als Parteivortrag berücksichtigt und gewürdigt werden. Daran hat sich das Beschwerdegericht gehalten.

15 Das Beschwerdegericht hat in der Bekanntschaft von Dr. H. mit der Schuldnerin keinen Anlass gesehen, seine fachärztliche Einschätzung als bloßes Gefälligkeitsattest abzutun. Es hat diese Beurteilung auf die Funktion von Dr. H. als zuständigem Amtsarzt und seine dem Gericht aus einer Vielzahl von Verfahren bekannte gründliche und sachkompetente Arbeitsweise gestützt. Diese tatrichterliche Würdigung lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob auch eine abweichende Beurteilung möglich gewesen wäre.

16 b) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde ist es auch nicht zu beanstanden, dass das Beschwerdegericht den gerichtlichen Gutachter Dr. L. um eine Beurteilung nach Aktenlage gebeten und ihm aufgegeben hat, dabei insbesondere die amtsärztliche Stellungnahme Dr. H. zu beachten. Der Schuldner hatte eine persönliche Untersuchung durch Dr. L. verweigert. Der in einem Termin vor dem Beschwerdegericht gewonnene persönliche Eindruck des Facharztes Ba. lag bereits mehr als dreieinhalb Jahre zurück. Die einzige zeitnahe persönliche Untersuchung des Schuldners hatte Dr. H. am 16. Januar 2012 durchgeführt. Unter diesen Umständen lässt das Verfahren des Beschwerdegerichts keinen Rechtsfehler erkennen.

17 Dahinstehen kann, ob der Gutachter Dr. L. durch eine persönliche Untersuchung des Schuldners gegenüber seinem Gutachten nach Aktenlage wesentliche neue Erkenntnisse zur Suizidgefährdung hätte gewinnen können. Denn aufgrund des Verhaltens des Schuldners bestand für Dr. L. keine Möglichkeit einer persönlichen Untersuchung. Den Umstand, dass dem Gutachten Dr. L. kein persönlicher Eindruck vom Schuldner zugrunde lag, hat das Beschwerdegericht berücksichtigt.

24 2. Mit Erfolg wendet sich die Rechtsbeschwerde dagegen, dass das Beschwerdegericht die vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung ohne Befristung angeordnet hat.

25 Das durch die Grundrechte auf Schutz des Eigentums (Art. 14 Abs. 1 GG) und auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) geschützte Interesse der Gläubiger an der Fortsetzung des Verfahrens verbietet eine dauerhafte Einstellung der Räumungsvollstreckung, weil die staatliche Aufgabe, das Leben des Schuldners zu schützen, nicht auf unbegrenzte Zeit durch ein Vollstreckungsverbot gelöst werden kann. Die Einstellung ist deshalb zu befristen und mit Auflagen zu versehen, die das Ziel haben, die Gesundheit des Schuldners wiederherzustellen. Dies gilt auch dann, wenn die Aussichten auf eine Besserstellung des Gesundheitszustands des Schuldners gering sind. Im Interesse des Gläubigers ist dem Schuldner zuzumuten, auf die Verbesserung seines Gesundheitszustands hinzuwirken und den Stand seiner Behandlung dem Vollstreckungsgericht nachzuweisen (BGH, Beschluss vom 14. Januar 2010 - I ZB 34/09, DGVZ 2010, 149 Rn. 11 m.w.N.; vgl. auch BVerfG [Kammer], Beschluss vom 21. November 2012 - 2 BvR 1858/12, NJW 2013, 290 Rn. 14).

26 Es ist nicht ersichtlich, warum abweichend von diesen Grundsätzen im vorliegenden Fall eine unbefristete Einstellung der Räumungsvollstreckung in Betracht kommen soll. Insbesondere rechtfertigt die Erwägung des Beschwerdegerichts, es lasse sich derzeit nicht prognostizieren, wann es zu einer veränderten Situation hinsichtlich der Lebensgefahr im Fall der Räumung komme, keine unbefristete einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung. Die Gläubiger können nicht darauf verwiesen werden, die Zwangsräumung erst fortzusetzen, nachdem sie mit Erfolg beim Vollstreckungsgericht eine Aufhebung der Einstellung wegen Änderung der Sachlage (§ 765 a Abs. 4 ZPO) beantragt haben. Vielmehr obliegt es dem Räumungsschuldner, nach Ablauf einer angemessen befristeten vorläufigen Einstellung darzulegen und zu beweisen, dass die Voraussetzungen für eine vorläufige Einstellung weiterhin vorliegen.

27 Es kann auch nicht angenommen werden, eine Behandlung des Schuldners zur Abwendung der Suizidgefahr bleibe ohne weitere Prüfung auf Dauer aussichtslos. So hat der gerichtlich bestellte Gutachter Dr. L. ausgeführt, dass die Suizidgefahr unter stationären Bedingungen reduziert bzw. minimiert und zumindest einer aktuellen Suizidgefährdung im zeitlichen Umfeld der Zwangsräumung über eine stationäre Krisenintervention begegnet werden könne. Der Gutachter hat auch nicht angenommen, die Behandlung der wahnhaften Störung des Schuldners sei aussichtslos. Vielmehr hat er den Ausgang einer Behandlung als offen bezeichnet. Allerdings hat er an anderer Stelle seines Gutachtens gemeint, eine erfolgversprechende Behandlung der wahnhaften Störung sei nicht erkennbar. Behandlungsmöglichkeiten hinsichtlich der wahnhaften Störung sind aber zu trennen von der Frage der aktuellen Suizidgefährdung bei Durchführung der Zwangsräumung. Denn die wahnhafte Störung kann auch ohne gleichzeitige Suizidgefahr bei Räumung bestehen.

Anmerkung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Zurückverwiesen. Einstellung der Räumung auf zwei Jahre befristet.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Wenn der Schuldner nachgewiesen hat, dass die Zwangsräumung sein Leib und Leben erheblich gefährdet, rechtfertigt dies die Einstellung der Zwangsvollstreckung, allerdings nicht dauerhaft, sondern nur zeitlich befristet.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Das Amtsgericht Fürstenwalde wies den Antrag des Schuldners auf Einstellung der Räumungsvollstreckung des von ihm bewohnten Grundstücks zurück. Auf die sofortige Beschwerde stellte das LG Frankfurt (Oder) die Zwangsvollstreckung nach Einholung eines neurologisch-psychiatrischen Gutachtens unbefristet und ohne Auflagen durch Beschluss vom 12. Januar 2012 einstweilen ohne Befristung ein.

Die Entscheidung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Auf die zugelassene Rechtsbeschwerde der Gläubiger hob der BGH den Beschluss des Landgerichts teilweise auf und ordnete eine Befristung der Einstellung bis zum 12. Januar 2015 an. Das grundgesetzlich geschützte Interesse der Gläubiger an einer Verfahrensfortsetzung verbiete eine dauerhafte Einstellung der Räumungsvollstreckung, zumal die staatliche Aufgabe, das Leben des Schuldners zu schützen, nicht durch ein unbegrenztes Vollstreckungsverbot gelöst werden könne.