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Unbeachtliche materielle Einwendungen des zur Mangelbeseitigung verurteilten Vermieters

LG Berlin II67 T 89/24 eV29.10.2024GE 2024, 1149

ZPO § 887

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens nach § 887 ZPO sind mit Ausnahme des Erfüllungseinwandes sämtliche sonstigen materiellen Einwendungen des zur Mangelbeseitigung verurteilten Vermieters - wie die der Unmöglichkeit der Erfüllung, des mieterseitigen Verzuges der Annahme der Mängelbeseitigung, der treuwidrigen Vereitelung der Mangelbeseitigung durch den Mieter oder des Überschreitens der „Opfergrenze“ - unbeachtlich. Sie können vom Vermieter nicht im Vollstreckungsverfahren nach § 887 ZPO, sondern allein in einem neuerlichen Erkenntnisverfahren mit der Vollstreckungsgegenklage gemäß § 767 ZPO geltend gemacht werden.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die sofortige Beschwerde ist gemäß §§ 793, 567 ff. ZPO zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgerecht erhoben. In der Sache jedoch hat sie keinen Erfolg.

Die Gläubiger sind in dem vom Amtsgericht tenorierten Umfang zur Ersatzvornahme gemäß § 887 Abs. 1, Abs. 2 ZPO berechtigt. Danach ist der Gläubiger auf Antrag zur Handlungsvornahme zu ermächtigen und der Schuldner zur Vorauszahlung zu verurteilen, wenn die titulierte vertretbare Handlung nicht vorgenommen worden ist.

Diese Voraussetzungen sind erfüllt, da die Schuldnerin die aus dem Tenor ersichtlichen Mängelbeseitigungsmaßnahmen bislang unstreitig nicht vollständig vorgenommen hat. Dagegen vermag die Beschwerde nichts zu erinnern.

Ob die vollständige und sofortige Durchführung der titulierten Maßnahmen der Schuldnerin technisch möglich und zumutbar war, bedurfte dabei keiner abschließenden Entscheidung der Kammer. Denn materielle Einwendungen des Schuldners - wie die der Unmöglichkeit der Erfüllung, des mieterseitigen Verzuges der Annahme der Mängelbeseitigung, der treuwidrigen Vereitelung der Mangelbeseitigung oder des Überschreitens der sog. „Opfergrenze“ - sind sämtlich im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens nach § 887 ZPO mit Ausnahme des von der Schuldnerin nicht erhobenen Erfüllungseinwandes bereits grundsätzlich unbeachtlich. Sie sind vom Schuldner nicht im Vollstreckungsverfahren, sondern allein in einem - neuerlichen - Erkenntnisverfahren mit der Vollstreckungsgegenklage gemäß § 767 ZPO geltend zu machen (vgl. BGH, Beschl. v. 7. April 2005 - I ZB 2/05 -, NJW-RR 2006, 202 Tz. 11; KG, Beschl. v. 9. Februar 2011 - 19 W 34/10, juris Tz. 11; LG Berlin, Beschl. v. 24. Februar 2012 - 63 T 18/12, GE 2012, 1170 = WuM 2012, 213 Tz. 6; Lackmann, in: Musielak/Voit, ZPO, 21. Aufl. 2024, § 887 Rz. 19 m.w.N.). Auf dieses Verfahren einschließlich der auch dort - nach § 769 Abs. 1 ZPO - eröffneten Möglichkeit zur einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung ist die Schuldnerin deshalb auch hier verwiesen.

Auch die Verurteilung zur Vorauszahlung der Ersatzvornahmekosten ist nicht zu beanstanden. Sie folgt aus § 887 Abs. 2 ZPO. Danach kann der Gläubiger beantragen, den Schuldner zur Vorauszahlung der Kosten zu verurteilen, die durch die Vornahme der Handlung entstehen werden. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die Höhe der Kosten bestimmt das Gericht nach billigem Ermessen; es hat dabei die vom Gläubiger in seinem Antrag substantiiert darzulegenden Kosten und hierfür, ggf. durch Auslegung des Titels, den Inhalt und Umfang der vorzunehmenden Handlung zu schätzen (Stöber, in: Zöller, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 887 Rz. 10 m.w.N.).

Gemessen an diesen Grundsätzen hat das Amtsgericht den Kostenvorschuss ermessensfehlerfrei bestimmt. Sollte sich im weiteren Verlaufe der Vollstreckung herausstellen, dass über den tenorierten Betrag hinausgehende Kosten anfallen, stünde den Gläubigern gemäß § 887 Abs. 2 2. Halbsatz ZPO die Möglichkeit der Nachforderung zu. Sollte der Kostenvorschuss hingegen die tatsächlichen Kosten der Ersatzvornahme übersteigen, wären die Gläubiger zur - teilweisen - Rückerstattung verpflichtet, da weder der materielle noch der prozessuale Vorschussanspruch Endgültigkeit für sich beanspruchen kann. Über den Vorschuss ist abzurechnen; soweit er nicht verbraucht wurde, ist er vom Gläubiger zurückzuerstatten (vgl. KG, KGR 2006, 417, juris Tz. 3 m.w.N.).

Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 891 Satz 3, 97 Abs. 1 ZPO, 3 ZPO, 41 Abs. 5 Satz 1, 63 Abs. 3 Satz 1 GKG. Der Wertfestsetzung war der Wert der Hauptsache zugrunde zu legen (vgl. KG, Beschl. v. 9. Februar 2011, aaO., Tz. 19). Diesen hat die Kammer mit dem Jahreswert einer angemessenen Minderung bemessen.

Gründe, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, bestanden nicht, § 574 Abs. 3 Satz 1 ZPO.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Wenn der Schuldner zur Vornahme einer vertretbaren Handlung verurteilt wurde – hier der Vermieter zur Durchführung einer Mängelbeseitigung –, kann der Mieter als Gläubiger sich ermächtigen lassen, die Handlung selbst vorzunehmen. Materielle Einwendungen des Schuldners sind grundsätzlich unzulässig.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die Vermieterin war verurteilt worden, Mängel in der Wohnung der Mieterin zu beseitigen. Dies wurde nicht vollständig erfüllt; auf Antrag der Mieterin wurde die Vermieterin zur Zahlung eines Kostenvorschusses verurteilt. Die sofortige Beschwerde der Vermieterin war erfolglos.

Der Beschluss

häufig von der Redaktion verfasst

Das Landgericht Berlin wies die Beschwerde zurück, da die Mängelbeseitigungsmaßnahmen nicht vollständig vorgenommen worden seien und deshalb auch die Verurteilung zur Vorauszahlung der Ersatzvornahmekosten rechtmäßig sei. Materielle Einwendungen der Vermieterin wie die Unmöglichkeit der Erfüllung oder die Überschreitung der Opfergrenze seien allein mit der Vollstreckungsgegenklage geltend zu machen. Ob die vollständige und sofortige Durchführung für die Vermieterin technisch möglich und zumutbar war, bedürfe daher keiner abschließenden Entscheidung.

Anmerkung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Dass der Erfüllungseinwand auch im Vollstreckungsverfahren berücksichtigt werden kann, ist zwar umstritten, entspricht aber der herrschenden Meinung. Der Schuldner trägt die Beweislast für den Einwand, der titulierte Anspruch sei erfüllt (BGH NJW-RR 2007, 1475).

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