Unansehnlicher Parkettfußboden
§ 536 BGB
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Unansehnlicher Parkettfußboden; Instandhaltungspflicht; Instandsetzungspflicht; Parkettfußboden; Zustand, vertragsmäßiger; Parkettstäbe, fehlende; vertragsmäßige Nutzung; Zementfußboden im Wohnraum
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Ist der Zustand des Parkettfußbodens, in dem er sich bei Mietbeginn befindet, der vertragsmäßige Zustand, hat der Mieter keinen Anspruch darauf, daß der Vermieter das Parkett abziehen läßt. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Parkettfußboden während der Mietzeit in einen Zustand gerät, der die vertragsgemäße Nutzung der Wohnung in Frage stellt.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Der Anspruch des Mieters auf Instandhaltung der Mietsache aus § 536 BGB umfaßt alle Maßnahmen, die notwendig sind, um den vertragsgemäßen Zustand zu erhalten und Schäden vorzubeugen. Der für den vertragsmäßigen Gebrauch geeignete Zustand ist im einzelnen Falle nach den gesamten Umständen, insbesondere nach der Ortssitte, dem Zweck und dem Preis der Mieträume zu beurteilen (KG RiM Band II, 1185, 1186 f.). Im vorliegenden Fall ist der gegenwärtige Zustand des Parkettfußbodens der vertragsgemäße Zustand, da dieser Zustand bei Vertragsabschluß vorhanden gewesen ist. Die Kl. haben daher keinen Anspruch auf Herstellung eines abgezogenen oder gar versiegelten Parkettfußbodens.
Unerheblich ist, daß die Wohnung bei Mietbeginn mit einem Teppichboden ausgestattet war, den sie von dem Vormieter käuflich erworben haben, so daß sie den Zustand des Parketts nicht gesehen haben. Denn selbst dann, wenn sie den Teppichboden vor oder bei Vertragsabschluß hochgenommen und gesehen hätten, in welchem Zustand sich der Parkettfußboden zu diesem Zeitpunkt befunden hat, hätten sie keinen Anspruch auf Herrichtung des Parkettfußbodens in einen Zustand, wie von ihnen beantragt worden ist. Die Parteien waren sich vielmehr bei Abschluß des Mietvertrages darüber einig, daß der Zustand des Parkettfußbodens, der zu diesem Zeitpunkt gegeben war, der vertragsgemäße Zustand ist. Denn sie haben vereinbart, daß der Vermieter bei Mietbeginn keine Arbeiten mehr ausführen sollte (vgl. § 7 Nr. 1 MietV). Wenn die Kl. etwas anderes gewollt hätten, so hätten sie das vereinbaren müssen. Das aber ist unstreitig nicht geschehen.
Die Kl. haben auch keinen Anspruch gegen die Bekl. auf eine andere Gestaltung der Stellen in den Zimmern, wo einst die Öfen gestanden haben und die jetzt mit Zement ausgefüllt sind. Wie ein Vermieter nach Beseitigung eines Ofens diese Stelle gestaltet, ist allein seine Sache. Ein Mieter, der die Wohnung in dem Zustand anmietet, wie sie sich jetzt befindet, hat daher keinen Anspruch darauf, daß der Vermieter diese Stellen ebenfalls mit Parkett ausstattet.
Auch ist es nicht zu beanstanden, wenn der Vermieter vor Vertragsbeginn fehlende Parkettstäbe durch ein Blech ersetzt hat. Das mag optisch nicht schön aussehen; wenn die Kl. aber das Parkett in diesem Zustand gemietet haben und der Parkettfußboden in diesem Zustand der vertragsgemäße Zustand ist, so haben sie keinen aus § 536 BGB hergeleiteten Anspruch auf Herrichtung des Parkettfußbodens in den von ihnen verlangten Zustand.
Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn sich der Parkettfußboden nicht mehr in einem vertragsgemäßen Zustand befinden würde, der die vertragsgemäße Nutzung der Wohnung in Frage stellt. Daß das der Fall ist, behaupten die Kl. aber nicht.
Mithin stehen den Kl. die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche nicht zu. Da sich der Parkettfußboden, wie jetzt gegeben, in einem vertragsgemäßen Zustand befindet, brauchen sie ihn bei Vertragsende auch nur in diesem Zustand zurückzugeben.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Vgl. Urt. des AG Neukölln - 14 C 316/85 - v. 14.11.1985