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Unangemessene Laufzeit eines Wartungsvertrages für Telefonanlage

BGHX ZR 220/0117.12.2002GE 2003, 388

AGBG § 9 Abs. 1; BGB § 307

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Die in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Miet-, Kauf-, Wartungs- und Schutzvertrages für eine Fernmeldeanlage enthaltene Klausel

"Dieser Wartungsvertrag läuft bis zum Ende des zehnten Jahres, das auf die Betriebsbereitschaft - bzw. bei bereits in Betrieb befindlichen Anlagen - auf das bei Vertragsschluß laufende Kalenderjahr folgt. Werden infolge von Lohn- oder sonstigen Kostenänderungen die listenmäßigen Wartungspreise der ... erhöht oder ermäßigt, so kann die ... eine entsprechende Änderung des Wartungspreises vornehmen, soweit dieser noch nicht zur Zahlung fällig geworden ist."

ist auch bei Verwendung gegenüber einem Kaufmann bei Fehlen einer sachlichen Rechtfertigung für die Dauer der Bindung unwirksam.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. vertreibt, installiert und wartet Telefonanlagen. Sie schloß mit der Bekl. zu 1, die durch Umwandlung aus der C. P. B. mbH in H. hervorgegangen und deren persönlich haftende Gesellschafterin die Bekl. zu 2 ist, am 27. April 1995 einen als Miet-, Kauf-, Wartungs- und Schutzvertrag bezeichneten Vertrag. Zum Zeitpunkt der Übersendung des von der Kl. vorformulierten Vertrages war noch nicht entschieden, ob die Bekl. zu 1 die Telefonanlage mieten oder kaufen werde. Mit der Unterzeichnung des Vertrages entschied sich die Bekl. für den Kauf der Anlage zum Preis von 27.772,50 DM. Außerdem wurde die Kl. mit der Wartung der Anlage beauftragt. Bezüglich der Wartung heißt es in Nr. 3 des Vertrages unter anderem:

"Der Wartungspreis beträgt monatlich 204 DM zzgl. der bei Fälligkeit geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer und ausschließlich der an die DBP Telekom/Deutsche Post zu entrichtenden Gebühren.

Dieser Wartungsvertrag läuft bis zum Ende des zehnten Jahres, das auf die Betriebsbereitschaft - bzw. bei bereits in Betrieb befindlichen Anlagen - auf das bei Vertragsschluß laufende Kalenderjahr folgt.

Werden infolge von Lohn- oder sonstigen Kostenänderungen die listenmäßigen Wartungspreise der A. erhöht oder ermäßigt, so kann die A. eine entsprechende Änderung des Wartungspreises vornehmen, soweit dieser noch nicht zur Zahlung fällig geworden ist."

In der Klausel sind der Betrag des Entgelts für die Wartung und das Wort "zehnten" von der Kl. maschinenschriftlich in den vorgedruckten Vertragstext eingesetzt worden, bevor dieser der Bekl. zu 1 zur Unterschrift übersandt wurde.

In den Folgejahren erhöhte die Kl. den Wartungspreis zweimal auf zuletzt 233 DM monatlich, ohne daß dies von der Bekl. zu 1 beanstandet wurde. Die Bekl. zu 1 hat mit Schreiben vom 31. März 1999 die Kündigung des Vertragsverhältnisses zum 30. Juni 1999 erklärt und das Wartungsentgelt für das 3. und 4. Quartal nicht mehr entrichtet.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Klage ist unbegründet und die Widerklage begründet, weil die in Nr. 3 des Vertrages vom 27. April 1995 enthaltene Laufzeitregelung für den Wartungsvertrag unwirksam ist (§ 9 Abs. 1 AGBG). Die Bekl. zu 1 hat den Vertrag deshalb wirksam zum 30. Juni 1999 gekündigt. (...)

bb) Die Frage, ob eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgesehene und im kaufmännischen Verkehr verwendete Klausel, die eine zehnjährige oder längere Bindung des Vertragspartners an einen Wartungsvertrag über Fernmeldeanlagen vorsieht, der Inhaltskontrolle nach § 9 Abs. 1 AGBG standhält, ist im Schrifttum umstritten (vgl. einerseits Strauß NJW 1995, 697; andererseits Löwe NJW 1995, 1726). Der Streitfall nötigt nicht zu einer generellen Entscheidung dieser Frage. Denn die Revision macht zu Recht geltend, daß die im Rahmen der Angemessenheitskontrolle des § 9 Abs. 1 AGBG vorzunehmende Gesamtabwägung aller für und gegen die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Kl. vorgesehene Laufzeitenregelung sprechenden Umstände im Streitfall dazu führt, daß die in dem Vertrag vorgesehene Laufzeitenregelung unwirksam ist.

cc) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stellt eine Klausel, in der der Verwender mißbräuchlich eigene Interessen auf Kosten des Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein die Interessen seines Partners hinreichend zu berücksichtigen und ohne ihm einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen, eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners des Klauselverwenders im Sinne von § 9 Abs. 1 AGBG dar (BGHZ 147, 279, 282; 120, 108, 118; 90, 280, 284; 74, 383, 390; BGH Urt. v. 10.2.1993 - XII ZR 74/91, NJW 1993, 1133, 1134; Urt. v. 13.2.1985 - VIII ZR 154/84, NJW 1985, 2328). Ob eine die Laufzeit eines Vertrages betreffende Klausel den Vertragspartner des Verwenders in diesem Sinne entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt, ist mit Hilfe einer umfassenden Abwägung der schützenswerten Interessen beider Parteien im Einzelfall festzustellen. Bei dieser Abwägung sind nicht nur die auf seiten des Verwenders getätigten Investitionen, sondern der gesamte Vertragsinhalt zu berücksichtigen; notwendig ist eine Gegenüberstellung der insgesamt begründeten gegenseitigen Rechte und Pflichten (BGHZ 143, 103, 114; 106, 259, 263; 101, 357, 366; 82, 238, 240 f.; 65, 107, 111 f. m. w. N.; Ulmer/Brandner/Hensen, AGBG, 9. Aufl., § 9, Rdn. 85). Dabei kann von einem Kaufmann bei Abschluß eines Wartungsvertrages über eine technische Anlage erwartet werden, daß er abschätzen kann, ob die Anlage während der gesamten Laufzeit des Vertrages seinen Bedürfnissen genügt. Bei der Vereinbarung von Laufzeiten von zehn Jahren und mehr ist andererseits zu berücksichtigen, daß es auf seiten des Klauselverwenders in der Regel besonderer Umstände bedarf, die eine Laufzeit von zehn Jahren und mehr rechtfertigen können. Die Unangemessenheit einer derart langfristigen Bindung kann deshalb dann zu bejahen sein, wenn durch sie allein oder ihre Ausgestaltung die persönliche Selbständigkeit und Freiheit sowie ein Mindestmaß an wirtschaftlichem Bewegungsspielraum eines Vertragspartners so beschränkt werden, daß er dem Gegenüber auf Gedeih und Verderb ausgeliefert ist (Sen.

Urt. v. 8.4.1997 - X ZR 62/95, aaO.).

Bei der danach vorzunehmenden Gesamtabwägung der Interessen ist bei der Beurteilung der umstrittenen Klausel zunächst zu berücksichtigen, daß die Bekl. zu 1 die zu wartende Anlage nicht von der Kl. gemietet, sondern käuflich erworben hat.

Einerseits kann von einer kaufmännischen Erwerberin wie der Bekl. zu 1 erwartet werden, daß sie beim Erwerb der Anlage nicht nur ihren gegenwärtigen, sondern auch ihren künftigen Bedarf abschätzt, so daß allein aus dem Umstand, daß sie sich im Wartungsvertrag für die von ihr erworbene Anlage einer Bindung von gut zehn Jahren unterworfen hat, nicht bereits darauf geschlossen werden kann, sie werde durch die Dauer ihrer Bindung an den Wartungsvertrag unangemessen benachteiligt. Das gilt auch, soweit sich die Bekl. zu 1 durch die Dauer der Bindung gehindert sehen sollte, die käuflich erworbene Anlage durch eine andere zu ersetzen. Die Bindung an den Wartungsvertrag mag wirtschaftliche Nachteile für den Fall mit sich bringen, daß die Bekl. die Anlage vor Ablauf der Bindungsfrist durch eine andere und modernere Anlage ersetzen wollen; auch insoweit gilt jedoch, daß es der Bekl. zu 1 oblag, nicht nur ihren gegenwärtigen, sondern auch ihren zukünftigen Bedarf, sowohl was die Anlage selbst als auch was deren Wartung betrifft, abzuschätzen und einen auch hinsichtlich der Bindungsdauer entsprechenden Vertrag zu schließen.

Andererseits ist in der Rechtsprechung anerkannt, daß das höchstzulässige Maß der Bindung an einen Vertrag davon abhängt, wie erheblich die Gegenleistungen sind, die der bindende Teil nach dem Vertrag zu erbringen hat. Die höchstzulässige Dauer der Vertragslaufzeit ist demzufolge davon abhängig, welcher Kapitalaufwand dem die Vertragslaufzeit vorgebenden Vertragsteil für die Erfüllung des Vertrages entsteht. Hohe Entwicklungs- oder Vorhaltekosten, die sich nur bei längerer Vertragsdauer amortisieren, rechtfertigen daher regelmäßig eine längerfristige Bindung des anderen Teils an den Vertrag (BGH, Urt. v. 3.11.1999 - VIII ZR 269/98, NJW 2000, 1110, 1113 m. w. N.). Daher ist in der Rechtsprechung auch anerkannt, daß die formularmäßige Vereinbarung einer zehnjährigen Laufzeit eines Mietvertrages über eine Fernsprechnebenstellenanlage rechtlich nicht zu beanstanden ist, wenn ihr entsprechende Vorhaltekosten des bindenden Teils gegenüberstehen (BGH, Urt. v. 10.2.1985 - VIII ZR 154/84, NJW 1985, 2328). Beim käuflichen Erwerb einer Telefonanlage trägt der Erwerber die Anschaffungskosten. Der Klauselverwender ist daher nicht darauf angewiesen, daß sich über eine längere Vertragsdauer wesentlich durch die Anschaffungskosten und den Kapitalaufwand hierfür mitbestimmte hohe Anfangsinvestitionen in die zu wartende Anlage amortisieren. Es stellt hiernach jedenfalls dann eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners dar, wenn Nr. 3 des Wartungsvertrages nicht nur eine zehnjährige Bindung an den Wartungsvertrag enthält, sondern die Klausel der Kl. darüber hinaus ein Recht zur Preisanpassung gibt, ohne dem Vertragspartner im Falle von Preiserhöhungen ein Lösungsrecht vom Vertrag einzuräumen. Denn infolgedessen bietet die zehnjährige Bindung dem Vertragspartner nicht den Vorteil der Preissicherheit, der den Nachteil der langjährigen Bindung ausgleichen könnte.

Bei dieser Sachlage kann die formularmäßig gestellte Bindungsfrist von zehn Jahren nicht mit der Erwägung gerechtfertigt werden, daß zur Erfüllung des Wartungsvertrages durch die Kl. Vorhaltekosten für Gerät, Ersatzteile und Personal anfallen; daß diese Vorhaltekosten - soweit sie überhaupt anfallen - eine Bindung in diesem Umfang erfordern, ist durch die Kl. nicht dargelegt worden. Hinzu kommt, daß sich nicht zwangsläufig erschließt, daß diese Kosten im Falle einer Vermietung wie im Falle eines Verkaufs, zwischen denen die Klausel nicht differenziert, in gleicher Weise entstehen. Daraus folgt, daß die Klausel Vertragspartner der Kl., die wie die Bekl. zu 1 die Anlage käuflich erworben haben, ohne Rücksicht auf die Übernahme der Investitionskosten für die zu wartende Anlage und ohne Rücksicht auf die Möglichkeit einseitiger Preiserhöhungen ohne gleichzeitige Möglichkeit für den Vertragspartner, sich im Falle der Preiserhöhung vom Vertrag zu lösen, einer zehnjährigen Bindung unterwirft. Eine solche als Allgemeine Geschäftsbedingung gestellte Laufzeitregelung stellt im Gesamtzusammenhang des Vertrages eine unangemessene Benachteiligung jedenfalls der Vertragspartner dar, die - wie die Bekl. zu 1 - die zu wartende Anlage von der Kl. kaufen. Die umstrittene Klausel ist daher gemäß § 9 Abs. 1 AGBG unwirksam. Sie stellt vor dem Hintergrund der Interessenlage der Parteien eines mit einem Vertrag über die Vermietung oder den Verkauf technischer Anlagen verbundenen Wartungsvertrages eine im allgemeinen unbillige und ungerechte Regelung dar, die das Gleichgewicht der Rechte und Pflichten zum Nachteil des Käufers einer technischen Anlage erheblich stört.

3. Daraus folgt, daß die von den Bekl. ausgesprochene Kündigung wirksam war (§ 621 BGB in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung, vgl. Sen.

Urt. v. 8.4.1997 - X ZR 62/95, aaO.). Das Berufungsurteil ist daher aufzuheben, die Klage auf die Berufung der Bekl. abzuweisen und die mit der Widerklage begehrte Feststellung zu treffen.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Das Verbot der unangemessenen Benachteiligung durch Allgemeine Geschäftsbedingungen gilt auch für Kaufleute (Unternehmer). Ob ein Wartungsvertrag für eine Telekommunikationsanlage mit einer Laufzeit von zehn Jahren der Inhaltskontrolle standhält, ist umstritten (bejahend etwa LG Berlin NJW-RR 1999, 1436).

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Der Wartungsvertrag war 1995 mit einer Mindestlaufzeit von zehn Jahren abgeschlossen worden. Er enthielt eine Anpassungsklausel für den Wartungspreis der von der Beklagten gekauften Anlage. Nach vier Jahren kündigte die Beklagte den Vertrag.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Mit Urteil vom 17. Dezember 2002 hielt der Bundesgerichtshof die Kündigung für wirksam. Bei der Frage der unangemessenen Benachteiligung seien sämtliche Umstände gegeneinander abzuwägen. Hier habe die Beklagte die Anlage gekauft, so daß die Klägerin kein Kapital habe aufbringen müssen, das sich erst im Laufe der Zeit amortisiere. Dazu komme, daß die Klägerin ein Erhöhungsrecht für ihre Wartungspreise vorgesehen habe, ohne der Gegenseite ein Lösungsrecht vom Vertrag einzuräumen. Eine so einseitige Interessenwahrnehmung sei rechtsmißbräuchlich.