Unanfechtbarkeit der Terminsanberaumung auch im Urkundsprozeß
ZPO § 227 Abs. 4 Satz 3
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Unanfechtbarkeit der Terminsanberaumung auch im Urkundsprozeß; willkürliche Ungleichbehandlung bei Terminsbestimmung
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Die gerichtliche Bestimmung eines Termins zur mündlichen Verhandlung ist nur ausnahmsweise und in engen Grenzen anfechtbar, insbesondere wenn eine willkürliche Ungleichbehandlung vorliegt.
Aus dem Zweck des Urkundsprozesses läßt sich kein Anspruch auf bevorzugte schnelle Terminierung ableiten.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die sofortige Beschwerde der Kl. vom 8. Oktober 2007 gegen die Ablehnung der Anberaumung eines Termins zur mündlichen Verhandlung vor dem 21. Februar 2007 durch Verfügung des Landgerichts Berlin vom 20. September 2007 wird als unzulässig verworfen.
Die Kl. macht mit ihrer am 30. Mai 2007 bei Gericht eingegangenen Klage im Urkundenprozeß anteilige Ansprüche auf Nutzungsentschädigung für Gewerberaum für die Zeit seit März 2006 geltend. Das Landgericht hat mit Verfügung vom 21. Juni 2007 das schriftliche Vorverfahren angeordnet. Nach Eingang der Klageerwiderung vom 24. Juli 2007 sowie einer schriftsätzlichen Erwiderung der Kl. zu einem Aussetzungsantrag des Bekl. hat das Landgericht mit Verfügung vom 16. August 2007 Haupttermin auf den 21. Februar 2008 anberaumt. Den Antrag der Kl. vom 14. September 2007, im Hinblick auf die Besonderheit des Urkundenprozesses den Termin aufzuheben und einen "neuen zeitnahen Verhandlungstermin anzusetzen", hat das Landgericht mit Bescheid vom 20. September 2007 abgelehnt.
Hiergegen richtet sich die als sofortige Beschwerde bezeichnete Eingabe der Kl. vom 8. Oktober 2007, mit der sie ihr Anliegen einer früheren Terminierung weiterverfolgt und der das Landgericht nicht abgeholfen hat.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Das Rechtsmittel der Kl. ist unzulässig.
1. Nach § 227 Abs. 4 Satz 3 ZPO sind richterliche Entscheidungen über Aufhebung, Verlegung oder Vertagung eines Termins grundsätzlich unanfechtbar.
Verschiedentlich wird in Rechtsprechung und Literatur die Möglichkeit erwogen, Beschwerderegeln betreffend die Verfahrensaussetzung (§ 252 ZPO) entsprechend oder § 567 ZPO direkt in Fällen heranzuziehen, in denen durch eine Terminsbestimmung praktisch ein Verfahrensstillstand herbeigeführt wird, der einer Rechtschutzverweigerung gleichkommt (vgl. OLG Frankfurt, NJW 1974,1715; OLG Celle, NJW 1975,1230; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 65. Aufl. 2007, § 216 ZPO, Rn. 29 m. w. N.; MüKoZPO/Prütting, 2. Aufl. 2000, § 273 ZPO, Rn. 31). Im Hinblick auf die gesetzgeberische Grundentscheidung, Terminierungsentscheidungen der Anfechtbarkeit generell zu entziehen, sowie unter Berücksichtigung der richterlichen Unabhängigkeit auch bei der Terminsbestimmung kommt eine ausnahmsweise Anfechtbarkeit nur in engen Grenzen in Betracht.
2. Ein solcher Ausnahmefall liegt nicht vor.
a) Eine "greifbare Gesetzwidrigkeit" (zur Problematik dieses Begriffes Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, aaO., Rn. 29) durch die dargestellte Terminierung ist nicht ersichtlich. Es ist schon kein Verstoß des Landgerichts gegen gesetzliche Vorgaben erkennbar, so daß es auf dessen "Greifbarkeit" nicht ankommt.
b) Eine willkürliche Ungleichbehandlung durch das Landgericht bei der Terminierung im Vergleich zu anderen Verfahren, insbesondere Urkundsprozessen, ist nicht dargelegt. Die hierzu in der Beschwerdeschrift erhobene Behauptung, in anderen (ordentlichen) Verfahren terminiere die Kammer in sechs bis acht Wochen ab Terminsbestimmungstag, letztlich also der Vorwurf ungerechtfertigter Ungleichbehandlung, ist trotz entsprechenden Hinweises im Beschwerdeverfahren ebensowenig dargelegt wie die Behauptung, das Landgericht bevorzuge den Bekl. bei der Terminierung, weil er Rechtsanwalt sei.
c) Die Begründung des Landgerichts zur Rechtfertigung für die Terminierung ist gleichfalls nicht willkürlich. Das Landgericht hat in der angegriffenen Verfügung den Zeitpunkt der Terminierung im Februar 2007 mit der "Arbeitsbelastung der Kammer" begründet und im Nichtabhilfebeschluß ergänzt, die Arbeitsbelastung resultiere aus der Übernahme diverser Verfahren aus der aufgelösten ZK 34 sowie dem krankheitsbedingten längerfristigen Ausfall einer Richterin in der Vergangenheit. Diese Erklärung ist ohne nennenswerten Auslegungsaufwand dahin zu verstehen, daß sich die genannten Belastungen der Kammer für die zuständige Einzelrichterin so auswirken, daß sie die Sache nicht früher terminieren kann.
d) Aus dem Zweck des Urkundsprozesses kann die Kl. keinen Anspruch auf bevorzugte Terminierung herleiten. Es trifft zwar zu, daß es diese Prozeßart erleichtern soll, schnell einen vollstreckbaren Titel zu erwerben. Innerprozessual gilt dies jedoch nur im Rahmen der Leistungsfähigkeit des jeweiligen Gerichts; anders formuliert: Durch die Beschwerde entstehen keine neuen gerichtlichen Ressourcen.
e) Der Hinweis der Kl. auf den bisherigen, aus ihrer Sicht aufgelaufenen Mietrückstand von 50.000 € ändert an dieser Sichtweise nichts. Dieser Forderungsbetrag, wie auch immer er rechtlich zu qualifizieren ist, ist nach Darstellung der Kl. komplett vor Erhebung der Klage entstanden, so daß dem Landgericht hieraus kein Vorwurf zu machen ist. Die Kl. ist schließlich nicht erfolgreich mit dem Verweis darauf, die Sache sei rechtlich nicht schwierig, weil die Einwendungen des Bekl. unerheblich seien. Dies zu klären ist Gegenstand des Rechtsstreits, auch der mündlichen Verhandlung, und nicht bereits vorab bei der Terminierung zu prüfen. [...]
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Die Anberaumung eines gerichtlichen Verhandlungstermins ist auch im Urkundsprozeß nur bei greifbarer Gesetzeswidrigkeit oder willkürlicher Ungleichbehandlung angreifbar.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der Vermieter klagte im Urkundenprozeß 50.000 € rückständige Miete ein. Nach Durchführung des schriftlichen Vorverfahrens beraumte das Landgericht mit Verfügung vom 16. August 2007 Haupttermin auf den 21. Februar 2008 an. Den Antrag des Vermieters, mit Rücksicht auf die Besonderheiten des Urkundenprozesses einen "neuen zeitnahen Verhandlungstermin anzusetzen", lehnte das Landgericht mit der Begründung ab, die Kammer sei wegen der Übernahme diverser Verfahren aus einer aufgelösten Zivilkammer und des krankheitsbedingten längerfristigen Ausfalls einer Richterin in der Vergangenheit überlastet.
Der Beschluß
häufig von der Redaktion verfasst
Das Kammergericht verwarf die Beschwerde des Vermieters als unzulässig, weil die Anberaumung eines gerichtlichen Verhandlungstermins auch im Urkundenprozeß nur bei greifbarerer Gesetzeswidrigkeit oder willkürlicher Ungleichbehandlung anfechtbar sei. Eine greifbare Gesetzeswidrigkeit sei nicht ersichtlich, weil die Terminierungsentscheidungen in den Bereich der richterlichen Unabhängigkeit fielen. Der Vorwurf ungerechtfertigter Ungleichbehandlung sei nicht dargelegt. Die Begründung für die Terminierung sei auch nicht willkürlich, weil sich aus der Begründung für die Ablehnung der Vorverlegung ergäbe, daß sich die genannten Belastungen für die zuständige Einzelrichterin so auswirken, daß sie die Sache nicht früher terminieren könne. Auch aus dem Zweck des Urkundenprozesses könne der Vermieter keinen Anspruch auf bevorzugte Terminierung herleiten.