Umwandlungserklärung
§ 8 VZOG
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Umwandlungserklärung; Zuordnungsbescheid; Verfügungsbefugnis; Rechtsträger des Volkseigentums
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Die Umwandlungserklärung aufgrund des Zuordnungsbescheides ist eine Verfügung im Sinne von § 8 Abs. 1 a VZOG.
2. Durch § 8 VZOG erhält der Rechtsträger des Volkseigentums die unmittelbare Verfügungsbefugnis.
3. Durch die Verfügung des Rechtsträgers wird Eigentum frei von Rechten Dritter übertragen.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Parteien streiten um die Verfügungsberechtigung über das Grundstück B. in P. Nach dem Tode des E. am 27.11.1979, zu dessen Nachlaß das Grundstück gehörte, schlugen die Erben erster und zweiter Ordnung die Erbschaft aus. Am 19.2.1981 wurde von dem staatlichen Notariat in Leipzig ein Erbschein zugunsten der Deutschen Demokratischen Republik erteilt, im Grundbuch wurde Eigentum des Volkes eingetragen.
Die Bekl. wurde mit notarieller Urkunde vom 10.12.1990 auf der Grundlage des Beschlusses der Stadtverordneten Versammlung der Stadt Leipzig in Verbindung mit §§ 57 bis 59 der Kommunalverfassung vom 17.5.1990 von dem VEB Gebäudewirtschaft in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung umgewandelt. Der Umwandlungserklärung war ein liegenschaftlicher Grundstücksnachweis des VEB Gebäudewirtschaft Leipzig beigefügt, in dem auch das streitgegenständliche Grundstück aufgeführt ist. Die Eintragung der Bekl. im Handelsregister erfolgte am 9.1.1991. Einzige Gesellschafterin der Bekl. ist die Stadt Leipzig, der mit Zuordnungsbescheid vom 25.5.1992 das streitgegenständliche Grundstück zugeordnet worden ist. Aufgrund dieses Zuordnungsbescheides wurde zunächst die Stadt Leipzig und am 13.8.1992 die Bekl., aufgrund der Umwandlungserklärung vom 10.12.1990, als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen. Durch Vertrag vom 28.2.1995 hat die Bekl. das Grundstück veräußert. Zugunsten der Erwerber wurde am 6.4.1995 eine Auflassungsvormerkung eingetragen.
Mit Beschluß des Nachlaßgerichts Leipzig vom 5.9.1995 wurde der Erbschein des Staatlichen Notariats eingezogen, da gesetzliche Erben der dritten Ordnung die Erbschaft nicht ausgeschlagen haben.
Die Kl. sind der Auffassung, die Stadt Leipzig und die Bekl. habe aufgrund der erfolgten Einziehung des Erbscheines niemals wirksam Eigentum erwerben können. In jedem Fall habe die Bekl. rechtsgrundlos den Kaufpreis erzielt und sei deshalb zur Auskunft und Herausgabe des Erlangten verpflichtet.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Klage ist unbegründet. Die Bekl. ist weder zur Erteilung der Auskunft noch zur Herausgabe des durch die Veräußerung erlangten Kaufpreises verpflichtet, insbesondere hat die Bekl. nicht den erzielten Erlös herauszugeben, § 816 I BGB, da sie beim Verkauf des Grundstücks als "Berechtigte" verfügt hat.
Die Bekl. hatte das streitgegenständliche Grundstück von der Stadt Leipzig wirksam und unbelastet von Rechten der Kl. erworben; § 8 Abs. 1 Buchst. a VZOG, § 185 Abs. 2 S. 1 Erster Fall BGB, § 57 Abs. 1 KVG, §§ 56, 58 Abs 2, 55 Abs. 1 S. 2., § 52 Abs. 4 Nr. 1 UmWG a. F.
1. Die Umwandlung vom 10.12.1990 ist eine Verfügung im Sinne von § 8 Abs. 1 a VZOG (ehemals § 6 VZOG).
Verfügungen sind Rechtsgeschäfte, durch die bestehende Rechte mit unmittelbarer Wirkung aufgehoben, übertragen, belastet oder inhaltlich verändert werden (vgl. nur BGHZ 1, 304; 101, 26).
Durch die "übertragende" Umwandlung §§ 58, 55 I S. 2, 52 Abs. lV S. 1 UmWG, ging das Vermögen der Stadt (VEB) im Wege der Universalsukzession auf die Bekl. über; die Rechtszuordnung - zuerst Stadt Leipzig, jetzt privatrechtlich organisierte Bekl. - wurde damit unmittelbar geändert. Deshalb ist es nahezu einhellige Auffassung, daß auch die übertragende oder errichtende Umwandlung nach § 58 UmWG eine Verfügung im Sinne von § 8 Abs. 1 VZOG darstellt (vgl. nur Bezirksgericht Dresden, Beschluß vom 30.10.199 in VIZ 1993 S. 160 f., Messerschmidt, Umwandlung der kommunalen Wohnungswirtschaft in VIZ 1993, S. 373 ff.; Schmidt-Räntsch/Hiestand, Rechtshandbuch Vermögen und Investitionen in der ehemaligen DDR, § 8 VZOG Rn. 7; Fritsche, Erwerb von Grundstücken, die als "Eigentum des Volkes" eingetragen waren, durch Kommunen und kommunale Wohnungsgesellschaften im Wege der Vermögenszuordnung, LKV 1995, S. 308 ff.).
Die von Keller (Rpfl. 1993, 94 ff., relativiert VIZ 1993, 536 ff.) vertretene Auffassung, der auch das OLG Dresden (7 W 0536/96, Beschluß vom 25.7.1996, Bl 14 ff.) beigetreten ist, verfängt nicht. Die Umwandlung stelle keine Verfügung im Sinne von § 6 (8) VZOG dar, da diese Regelung von der Veräußerung von Grundstücken zugunsten Privater ausgehe. § 6 (8) VZOG könne nicht angewandt werden, da ein Veräußerungserlös nicht anfalle. Dies überzeugt bereits deshalb nicht, weil allgemein anerkannt wird, daß § 8 (6) VZOG sogar über den herkömmlichen Bereich der Verfügung hinaus ausgedehnt wird (vgl. BGH WM 1995, 1679 ff. m.w.N.). Auch daß kein Veräußerungserlös anfällt, steht einer Verfügung nicht entgegen. Der Begriff der Verfügung stellt allein auf eine Veränderung der Rechtslage bezüglich eines Objektes ab, ob hierfür ein rechtlicher Grund besteht, ein Erlös erzielt wurde oder unentgeltlich erfolgte, ist unerheblich.
Soweit das Oberlandesgericht Dresden (a.a.O. Bl. 14 und 15 d. Beschlusses) ausführt, § 8/6 VZOG sei seiner Funktion nach vor allem auf Verfügungen der Kommunen ausgerichtet. Es solle eine Vermögenszuordnung durch die Verfügungsbefugnis nicht gänzlich unmöglich gemacht werden. Deshalb gingen bei einer errichtenden Umwandlung die Rechte Dritter nicht verloren, so leugnet es wohl nicht das Vorliegen einer Verfügung, sondern bezweifelt nur den Sinn der Rechtsfolge (dazu unten 3.)
2. Die Stadt Leipzig hat bei der Umwandlung als Berechtigte verfügt.
a) Die Stadt Leipzig verfügte als Berechtigte, §§ 8 Abs. 1 a, 8 Abs. 2 S. 2 VZOG, da zum Zeitpunkt der Verfügung im Grundbuch Eigentum des Volkes und der VEB Gebäudewirtschaft Leipzig als Rechtsträger des betroffenen Grundstücks eingetragen war. § 8 VZOG hat der Stadt die unmittelbare Verfügungsbefugnis mit dem Charakter einer gesetzlichen Vollmacht eingeräumt (vgl. nur BGH WM 1995, 1679, 1680 f.). Unabhängig von der Durchführung des Zuordnungsverfahrens erlangen die Kommunen unmittelbar kraft Gesetzes - auf der Grundlage des gesetzlichen Vermögensüberganges nach den einigungsvertraglichen Regelungen - eine Verfügungsbefugnis über die betreffenden Grundstücke. Sie brauchen hierzu nicht den Zuordnungsbescheid abzuwarten (vgl. ausführlich Fritzsche, LKV 1995 , 308, insbesondere 310 ff.).
b) Dem steht nicht entgegen, daß die Stadt Leipzig bei der Umwandlung am 10.12.1990 (wohl) nicht materielle Rechtsinhaberin war und sie auch kraft Gesetzes keine Verfügungsmacht hatte. Mit Inkrafttreten des § 6 (heute § 8) VZOG am 23.3.1991 erlangte sie die Verfügungsbefugnis und genehmigte, entsprechend § 185 Abs 2 S. 1 BGB, ihre Verfügung. Der Fall ist nicht anders zu behandeln, als wenn der Nichtberechtigte den Gegenstand der Verfügung erwirbt, § 185 Abs. 2 S. l Fall 2 BGB, der nicht zur Verfügung befugte Rechtsinhaber die Verfügungsmacht wieder erlangt (vgl BGHZ 46, 229, 103; 123, 63) oder wenn ein Nichtberechtigter, der in die Verfügung eines anderen Nichtberechtigten einwilligt, den Gegenstand erwirbt oder erbt (vgl. nur Palandt/Heinrichs, § 185 Rz. 11 m.w.N.).
Die Genehmigung kann auch durch schlüssiges Verhalten erklärt werden (vgl. nur Palandt/Heinrichs, §§ 185 Rz. 10, 182 Rz. 3). Sie wurde von der Stadt Leipzig hier erteilt. Beide Parteien behandelten das Rechtsgeschäft als gültig, das Grundstück wurde nach Inkrafttreten des Vermögenszuordnungsgesetzes bei der Bekl. belassen, die es am 28.2.1995 veräußerte. Durch die Genehmigung erlangte die zunächst schwebend unwirksame Umwandlungserklärung rückwirkend Geltung (vgl. Münchener Kommentar - 3. Aufl., BGB § 185 Rn. 50).
Daß die Stadt Leipzig bis zum Abschluß der Verfügung durch Eintragung der Bekl. im Handelsregister am 9.1.1991 noch keine Verfügungsbefugnis besaß und diese erst mit Inkrafttreten des Vermögenszuordnungsgesetzes am 22.3.1991 erwarb, ist dabei nicht entscheidend (vgl. BGH, Urteil vom 24.2.1967, NJW 1967 S. 12, 72). Anderes würde nur gelten, wenn die Verfügung durch zeitlich vorausgehende Weigerung der Genehmigung bereits endgültig unwirksam geworden wäre (vgl. a.a.O., BGHZ 13, 187), was hier nicht ersichtlich ist.
Bei der Entscheidung kann dahingestellt bleiben, ob dem § 8 Abs. 1 Buchst. a VZOG eine rückwirkende Geltung zukommt. Jedenfalls ab Inkrafttreten des Vermögenszuordnungsgesetzes konnte die Stadt Leipzig über das Eigentum im eigenen Namen wirksam verfügen (vgl. BGH, Urteil vom 15.12.1995, ZIP S. 653 ff., in dem die Frage der Rückwirkung offengelassen wurde).
3. Da die Stadt Leipzig als Berechtigte verfügt hat, erlangte die Bekl. das Eigentum frei von Rechten der Kl.
a) Nur wenn der Erwerber "lastenfrei" erwirbt, machen die Regelungen der §§ 8 I, 8 II S. 2 VZOG einen Sinn. Wenn man für Verfügungen nach § 8 Abs. 1 VZOG auf die materiell-rechtliche Berechtigung abstellen würde, wären diese Regelungen unverständlich. Jeweils läge eine Verfügung des Berechtigten vor, man müßte den tatsächlich berechtigt Verfügenden nicht noch zusätzlich zum Berechtigten erklären. Auch eine Regelung zur Herausgabe des Erlöses bzw. des Wertes wäre in einer Vielzahl der Fälle überflüssig. Das Recht des materiell Berechtigten bestünde fort, es gibt nichts zu entschädigen.
b) Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 8 Abs. 2 S. 1 VZOG. Darin wird nur klargelegt, daß der tatsächlich Berechtigte verfügungsbefugt bleibt, solange eben nicht der nach § 8 Abs 1 VZOG Berechtigte verfügt hat. Wie die Verfügungsbefugnis des Vertretenen nach einer Verfügung des Vertreters oder die Befugnis des Berechtigten nach einer wirksamen Verfügung des Nichtberechtigten (vgl. § 816 BGB) endet, endet die Befugnis des tatsächlich Berechtigten mit der wirksamen Verfügung des (materiell) Nichtberechtigten, der formal gleichwohl berechtigt ist.
Dem läßt sich nicht entgegenhalten - so jedoch das Oberlandesgericht Dresden a.a.O. S. 14, 15 ff. - bei einer Veräußerung an außenstehende Dritte gingen die Rechte der tatsächlich Berechtigten unter, nicht dagegen bei einer Verfügung nach § 58 UmWG. Begründet wird dies damit, daß das VZOG die Schaffung von Grundbuchklarheit als Ziel habe, um hierdurch ausgelöste Investitionshemmnisse zu beseitigen (vgl. OLG Dresden a.a.O. S. 15 ff.), außerdem solle eine Vermögenszuordnung nicht unmöglich gemacht werden (vgl. Keller VIZ 1993, 538).
Eine solche Trennung zwischen "Dritten" und "außenstehenden Dritten" (wer immer dies sein mag) ist dem Wortlaut des Gesetzes nicht zu entnehmen; sie ist auch sachlich nicht geboten und widerspricht dem Ziel des Gesetzes.
Sinn des VZOG ist es, das ehemalige Staatsvermögen verkehrsfähig zu halten (Schmidt-Räntsch, ZIP 1991, 973 ff.). Solches erreicht man nur, wenn die Verfügungen Bestand haben und nicht mit eventuellen Rechten Dritter belastet sind. Dieser Grund trifft unabhängig davon zu, ob es sich um eine errichtende Verfügung nach § 58 UmWG handelt oder um eine Verfügung zu einem "außenstehenden" Dritten.
Die verwendete Fiktion "gelten als Verfügungen eines Berechtigten", § 8 Abs. 2 S. 2 VZOG, soll nach dem Willen des Gesetzgebers bewirken, daß die Grundstücke rechtswirksam in das Eigentum des Erwerbers übergehen. Damit wird dem Ziel der schrittweisen Privatisierung entsprochen, dem Bedürfnis nach Schutz des Erwerbers und der zügigen Klärung der Rechtsbeziehungen und der Rechtssicherheit (vgl. nur Fritsche, LKV 1995, 308 ff.).
Wesentlicher Inhalt der Privatisierung ist aber die Übertragung von Grundstücken, die zu Wohnzwecken genutzt werden, auf kommunale Wohnungsgesellschaften. Warum dann, in Verfolgung dieses Zweckes, für die Umwandlung andere Folgen eintreten sollen, wie bei Veräußerung an "außenstehende Dritte", ist nicht ersichtlich (vgl. auch Schmidt Räntsch/Rühl/Baejens, Eigentum und Investitionen in den neuen Bundesländern S. 709).
Eine andere Auslegung würde die Verfügungsbefugnis der Kommunen nach dem Vermögenszuordnungsgesetz gegenstandslos werden lassen und den damit verfolgten Zweck, die Privatisierung volkseigenen Wohnungsbestandes zügig und mit Rechtssicherheit für den Erwerber durchzuführen, unterlaufen.
c) Wenn das Oberlandesgericht weiter ausführt (a.a.O. Bl. 137): "Durch die Einführung des § 6 in das VZOG sollte nur der Rechtszustand, wie er sich nach Erteilung eines Zuordnungsbescheides darstellte, auf die Rechtslage vor Erteilung des Bescheides ausgedehnt werden", so wäre die materielle Rechtslage, wie sie sich aus dem erteilten Zuordnungsbescheid ergibt, allein ausschlaggebend. Die nahezu einhellige Meinung entscheidet jedoch völlig zu Recht anders. § 8 VZOG stellt zur Frage der Berechtigung der Stadt Leipzig auch nur auf die formale Buchposition ab, ob die Stadt Leipzig tatsächlich materiell rechtlicher Rechtsinhaber ist, ist unerheblich. Insoweit ist der Wortlaut "Die im Grundbuch noch als Eigentum des Volkes eingetragen sind ... Im Zeitpunkt der Verfügung als Rechtsträger des betroffenen Grundstücks oder Gebäudes eingetragen sind ..." eindeutig (vgl. nur Walter DTZ 1996, 228). Auch der Sinn ist klar, Rechtssicherheit soll gewährleistet sein (vgl. nur Kimme in Schmidt Habersack, § 8 VZOG Rz. 4, Schmidt-Räntsch, ZIP 1991, 973 insbesondere 977; Schmidt Räntsch/Hiestand, Rechtshandbuch Vermögen und Investitionen in der DDR, § 8 VZOG Rz. 4). Dies wird auch bestätigt durch einen Vergleich mit den §§ 9 und 10 VZOG. Während in § 8 VZOG nur auf die Grundbuchlage als formelle Lage abgestellt ist, setzt § 9 Abs. 1 VZOG ein (materielle Rechtslage) "ehemals volkseigenes Vermögen ..." voraus; § 10 Abs. 1 VZOG verlangt Grundstücke oder Gebäude (materielle Rechtslage) "die nach Maßgabe der Artikel 21 und 22 des Einigungsvertrages selbst Verwaltungsaufgaben dienen ...". Wenn § 6/8 VZOG als Übergangsregelung für die Schwebezeit bis zur Klärung der materiellen Berechtigung dienen soll, macht diese Regelung nur dann einen Sinn, wenn die während dieser Zeit getroffenen Verfügungen auch wirksam sind. Andernfalls hätte diese Regelung keinen Sinn; die Wirksamkeit der auf ihrer Grundlage getroffenen Verfügung wäre an der materiellen Rechtslage nach erfolgter Zuordnung zu prüfen.
d) Auch die Wertung der §§ 816 Abs. 1, 822 BGB gebietet diese Auslegung nicht (so aber OLG Dresden a.a.O. S. 140, 141). § 816 Abs. 1 BGB setzt die Verfügung eines Nichtberechtigten voraus; § 8 Abs. 2 S. 2 VZOG erklärt demgegenüber den Verfügenden gerade zum Berechtigten.
Die Stadt Leipzig kann sich auch nicht auf "Entreicherung" berufen; derjenige, der durch die Verfügung den Rechtsverlust erleidet, erhält entsprechend § 8 Abs. 4 S. 2 VZOG einen Anspruch gegen die verfügende Stadt. Sie hat den Erlös, mindestens aber den Wert des Vermögensgegenstandes herauszugeben, die Kl. sind also nicht "rechtlos", sondern erhalten den Wert ihres Objektes.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Anmerkung: Der Begründung, mit der das Gericht zu seiner Entscheidung gelangt ist, kann nicht gefolgt werden. In dem Streitfall war eine am 10.12.1990 beurkundete und am 9.1.1991 in das Handelsregister eingetragene Umwandlung des "VEB Gebäudewirtschaft" (der Stadt Leipzig) in eine GmbH zu beurteilen, durch die ein zu Unrecht als Volkseigentum im Grundbuch eingetragenes Grundstück in die GmbH eingebracht werden sollte. 1. Zu beanstanden ist zunächst, daß hier noch für den 10.12.1990 von einem VEB gesprochen wird, obwohl dieser spätestens mit Ablauf des 2.10.1990 als selbständige juristische Person zu bestehen aufgehört hat. Hinfort konnte es sich bei diesem Betrieb wohl nur um ein Sondervermögen im Sinn des § 53 I Nr. 3 KommVerf vom 17.5.1990 gehandelt haben, auf das § 58 UmwG 1969 ebenfalls anwendbar war. Danach durften von Gebietskörperschaften betriebene Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit in Gesellschaften mit beschränkter Haftung umgewandelt werden. 2. Die Umwandlung von Unternehmen nach dem UmwG stellt entgegen der Ansicht des LG keine Verfügung dar, sondern bewirkt, ähnlich wie beim Erbfall, eine Gesamtrechtsnachfolge, in dem vorliegenden Falle der Abspaltung eines bisher unselbständigen Unternehmens eine Teil Gesamtrechtsnachfolge (vgl. dazu Wiedmann/Mayer, Umwandlungsrecht, UmwG 1969, § 5 Rn. 162; für das UmwG 1994: Grunewald in Lutter, § 20, Rn. 6). Deshalb findet hier weder ein gutgläubiger Erwerb statt, noch handelt es sich dabei um eine Verfügung. Für den Rechtsübergang maßgebend ist also die wahre Rechtslage (Wiedmann/Mayer, a.a.O.). Für die Anwendung des § 6 bzw. § 8 VZOG ist somit kein Raum. 3. Zu § 8 VZOG, den das LG hier angewendet hat, ist zu bemerken, daß diese Vorschrift erst durch Art. 16 des RegVBG vom 20.12.1993 (BGBl I, 2184, 2227) geschaffen und am 25.12.1993 in Kraft getreten ist. Anwendbar war daher zunächst nur der am 29.3.1991 in Kraft getretene § 6 VZOG. Dieser machte aber gemäß §§ 8 II, 95 i.V. mit § 49 III b KommVerf die Verfügung über Grundstücke jeglicher Art, also auch über fremde Grundstücke, von einer Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde abhängig. Eine Genehmigung ist hier offenbar nicht eingeholt worden. Unter Zugrundelegung der Auffassung des LG war das aber erforderlich. Daran kann auch die Änderung des § 6 VZOG durch das 2. VermRÄndG vom 14.7.1992 (BGBl I, 1257, 1282) nichts ändern, die besagte, Verfügungen unterlägen nicht den Vorschriften in bezug auf Verfügungen über eigenes Vermögen der verfügungsbefugten Stelle. Diese Vorschrift konnte nicht für Verfügungen durch eine Kommune gelten, weil dem Bund insoweit jede Gesetzgebungszuständigkeit fehlt (Art. 73 bis 75 GG). Das gilt um so mehr, als der Landesgesetzgeber hier bereits im Sinn einer Genehmigungspflicht tätig geworden war. Darüber hinaus muß es als verfassungsrechtlich sehr bedenklich bezeichnet werden, daß § 6 bzw. § 8 VZOG von Gesetzes wegen das Recht geben soll, über ein im privaten Eigentum stehendes, wenn auch als Bucheigentum des Volkes im Grundbuch eingetragenes Grundstück mit Wirkung gegenüber dem wirklichen Eigentümer verfügen zu dürfen. Das bedeutet eine Enteignung ohne jegliches Verfahren und dürfte mit dem Grundrecht auf Eigentum aus Art. 14 GG nicht vereinbar sein. Daran vermag auch für die Zeit bis zum 31.12.1992 die Bestimmung des Art. 143 GG nichts zu ändern, weil der Kern des Grundrechts auf Eigentum von der Verfügung betroffen ist. Zwar besteht bei Bucheigentum immer die Gefahr einer unberechtigten Verfügung.
iches Verfahren und dürfte mit dem Grundrecht auf Eigentum aus Art. 14 GG nicht vereinbar sein. Daran vermag auch für die Zeit bis zum 31.12.1992 die Bestimmung des Art. 143 GG nichts zu ändern, weil der Kern des Grundrechts auf Eigentum von der Verfügung betroffen ist. Zwar besteht bei Bucheigentum immer die Gefahr einer unberechtigten Verfügung. Aber im Fall des § 6 bzw. § 8 VZOG wird zu dieser Verfügung geradezu aufgefordert, und diese Vorschrift verfehlte den ihr zugedachten Zweck, wenn die Wirksamkeit der Verfügung in Frage gestellt werden könnte. Die abweichende Auffassung des OLG Dresden in seinem Urteil vom 17.10.1996 (ZOV 1997, 114) entspricht nicht den Absichten des Gesetzgebers, dem es gerade darauf ankam, jeden Zweifel an der Wirksamkeit der Verfügung auszuschließen. Das hat der Gesetzgeber erst jüngst durch die Einfügung der Worte "unabhängig von der Richtigkeit der Eintragung" (Art. 2 II Nr. 2 WoModSiG vom 17.7.1997) in § 8 I 1 HS1 VZOG klargestellt. 4. Zur Sache selbst ist weiter festzuhalten, daß die GmbH das Eigentum an dem Grundstück erst aufgrund des Bescheides vom 25.5.1992 über die Zuordnung des Grundstücks an die Stadt Leipzig (zum 3.10.1990) erlangt haben kann. Das war aber erst möglich, wenn dieser Bescheid gegenüber den Kl. in Bestandskraft erwuchs. Auch wenn die Kl. an dem Zuordnungsverfahren nicht beteiligt worden sein sollten, waren sie daran als geborene Antragsgegner kraft Gesetzes Beteiligte im Sinn des § 13 VwVfG und damit anfechtungsberechtigt (BVerwG, VIZ 1996, 340). Ihr Anfechtungsrecht können die Kl. allerdings durch Verschweigung verloren haben, indem sie nach Kenntnis des Bescheides gegen diesen nicht angegangen sind (vgl. dazu VG Leipzig VIZ 1997, 362). Wenn der BGH in seinem Urteil vom 29.3.1996 (ZOV 1996, 270, 271 = VIZ 1996, 401, 402) ausführt, das Eigentum eines nicht Zuordnungsberechtigten, der sich zu Recht auf den Standpunkt stellt, der Vermögenswert sei überhaupt nicht Gegenstand einer Enteignung gewesen, bleibe von dem ergehenden Vermögenszuordnungsbescheid unberührt, so ist das vom Grundsatz her zwar durchaus zutreffend. Jedoch bedarf diese Aussage einer Einschränkung. Erlangt der Betroffene nämlich Kenntnis von dem Inhalt des Bescheides und damit von seiner Stellung in dem nur vermeintlich bestandskräftig abgeschlossenen Zuordnungsverfahren als geborener Beteiligter im Sinn des § 13 VwVfG, so muß er den Bescheid anfechten, damit dieser ihm gegenüber auch in Zukunft keine Wirkung entfaltet. Unterbleibt die Anfechtung, so verliert der Beteiligte sein Anfechtungsrecht und er muß den Bescheid gegen sich gelten lassen. Er ist dann so zu behandeln, als ob er an dem Zuordnungsverfahren von vornherein beteiligt gewesen wäre. Durch seine Verschweigung erhält der Bescheid ihm gegenüber von dem Zeitpunkt an, in dem das Anfechtungsrecht verwirkt ist, seine volle Wirkung. Hat der Zuordnungsbescheid, wie es wohl die Regel ist, die Feststellung zum Inhalt, daß das Eigentum zum Zeitpunkt des Beitritts der DDR auf den nach dem Bescheid Berechtigten übergegangen ist, so verliert der sich verschwei-gende Eigentümer das Eigentum mit Wirkung von dem durch den Bescheid festgestellten Zeitpunkt, mag dieser nun in dem Bescheid ausdrücklich genannt worden sein oder nicht. Im vorliegenden Fall haben die Kl. ihre Anfechtungsmöglichkeit dadurch verloren, daß sie den Verkauf des Grundstücks genehmigt und die Herausgabe des Erlangten gefordert haben. Zu dieser Herausgabe ist die Bekl. verpflichtet, weil sie als Teil
eid festgestellten Zeitpunkt, mag dieser nun in dem Bescheid ausdrücklich genannt worden sein oder nicht. Im vorliegenden Fall haben die Kl. ihre Anfechtungsmöglichkeit dadurch verloren, daß sie den Verkauf des Grundstücks genehmigt und die Herausgabe des Erlangten gefordert haben. Zu dieser Herausgabe ist die Bekl. verpflichtet, weil sie als Teil Gesamtrechtsnachfolger der Stadt Leipzig ohne rechtfertigenden Grund bereichert war. Dem Urteil kann daher nur im Ergebnis zugestimmt werden. RA FRITZ WILHELMS, Bochum