Umwandlungsausschluss
TreuhG § 1 Abs. 4, Abs. 5 - 3. Spiegelstrich, § 11 Abs. 2, Abs. 3 - 3. Spiegelstrich; 5. DVO zum TreuhG § 2
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Umwandlungsausschluss; Kombinat; Kombinatsbetrieb
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Der Umwandlungsausschluß des § 1 Abs. 5 - 3. Spiegelstrich - TreuhG (gleichlautend: § 11 Abs. 3 - 3. Spiegelstrich - TreuhG) erfaßt nicht Kombinate und Kombinatsbetriebe der ehemaligen DDR, auch wenn das Kombinat einem Bezirk unterstellt war.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Das klagende Land (der Kl.) ist seit 30. Januar 1992 als Eigentümer des Grundstücks G. eingetragen. Die Eintragung erfolgte aufgrund eines Bescheides des Oberfinanzpräsidenten vom 8. Oktober 1991, mit dem er dem Kl. das gesamte Grundstück zugeordnet hatte. Der Oberfinanzpräsident nahm in der Folge seinen Bescheid vom 8. Oktober 1991 hinsichtlich des genannten Teilgrundstücks durch Rücknahmebescheid vom 9. Februar 1994 mit der Begründung zurück, daß die Betriebsnotwendigkeit dieses Grundstücks für den Betrieb der Beigeladenen eine Rückübertragung an den Kl. ausschließe. Hiergegen richtet sich die vorliegende Klage.
Das Verwaltungsgericht Berlin hat der Klage stattgegeben und den Rücknahmebescheid vom 9. Februar 1994 aufgehoben.
Gegen dieses Urteil hat die Bekl. die vom Verwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Revision der beklagten Bundesrepublik hat Erfolg. Richtig ist der Ausgangspunkt des Verwaltungsgerichts, daß ein Anspruch des klagenden Landes auf Rückübertragung der Teilfläche seine rechtliche Grundlage nur in Art. 22 Abs. 1 Satz 7 i. V. m. Art. 21 Abs. 3 EV haben kann; es irrt aber, wenn es meint, einen möglichen Erwerb der Teilfläche durch die Beigeladene und damit einen Ausschluß des Restitutionsanspruchs aufgrund der von ihm getroffenen Tatsachenfeststellungen verneinen zu können.
Nach Art. 22 Abs. 1 Satz 7 i. V. m. Art. 21 Abs. 3 EV sind Vermögenswerte, die dem Zentralstaat von einer Körperschaft des öffentlichen Rechts unentgeltlich zur Verfügung gestellt worden sind, dieser Körperschaft zurückzuübertragen, wenn sie mit Wirksamwerden des Beitritts am 3. Oktober 1990 noch Finanzvermögen waren und kein aus anderen gesetzlichen Vorschriften sich ergebender Restitutionsausschlußgrund vorliegt.
Bei der umstrittenen Teilfläche handelte es sich um Vermögen, das nicht unmittelbar bestimmten Verwaltungsaufgaben diente, also um Finanzvermögen. Die Teilfläche war mit Wirksamwerden des Beitritts Finanzvermögen (vgl. zum Begriff des Finanzvermögens BVerwG, Urteil vom 18. März 1993 - BVerwG 7 C 13.92 - BVerwGE 92, 215, 218), denn zu diesem Zeitpunkt waren jedenfalls der VEB B. - der Rechtsvorgänger der Beigeladenen -, von dem sie - ein Baumontagenunternehmen - ihr Recht an der Teilfläche herleitet, und die ihm gehörenden Vermögensgegenstände noch nicht privatisiert, auch nicht teilprivatisiert. Der Privatisierungsversuch durch Erklärung der Umwandlung des Rechtsvorgängers in eine GmbH am 27. Juli 1990 unter Bezugnahme auf das Gesetz über die Gründung und Tätigkeit privater Unternehmen und über Unternehmensbeteiligungen vom 7. März 1990 (GBl I S. 141) war gescheitert, weil keine Registereintragung stattgefunden hat. Dabei kann an dieser Stelle noch dahingestellt bleiben, ob seinerzeit eine Umwandlung nach dem Treuhandgesetz zum 1. Juli 1990 stattgefunden hatte, denn allein die Umwandlung in eine GmbH gemäß § 11 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 TreuhG hindert nach § 11 Abs. 1 Satz 2 VZOG nicht, daß die Teilfläche restituierbar war, solange sich noch alle Anteile der Kapitalgesellschaft in der Hand der Treuhandanstalt befinden; das war hier der Fall.
Auch die übrigen Voraussetzungen des Art. 21 Abs. 3 EV waren gegeben. Die Teilfläche stand seit 1940 bis zu ihrer Überführung in Volkseigentum im Jahre 1961 und der Einsetzung des VEB K. W. als Rechtsträger im Eigentum des Kl.; Anhaltspunkte dafür, daß der Kl. für diesen Eigentumsübergang eine Gegenleistung erhalten hat, sind nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts nicht vorhanden.
Der Anspruch des Kl. auf Rückübertragung scheitert allerdings, wenn die Beigeladene an der Teilfläche vor der Entscheidung über die Restitution ohne Vorbehalt der Rückübertragung Eigentum erworben hatte. Damit wäre die Fläche aus dem Finanzvermögen ausgeschieden und grundsätzlich nicht mehr der Restitution ausgesetzt (vgl. Art. 21 und 22 EV). Dies ergibt sich im Wege des Umkehrschlusses aus § 11 Abs. 1 Satz 2 VZOG. Das gilt sogar für das kommunalen Aufgaben dienende Vermögen (vgl. zum Ausschluß der Rückübertragung nach Privatisierung: BVerwG, Urteil vom 24. März 1994 - BVerwG 7 C 34.93 - Buchholz 114 § 11 VZOG Nr. 1 = ZOV 1994, 201; Urteil vom 29. April 1994 - BVerwG 7 C 30.93 - BVerwGE 96, 1 = Buchholz 114 § 10 VZOG Nr. 2; Urteil vom 27. Mai 1994 - BVerwG 7 B 18.94 - Buchholz 428.2 § 10 VZOG Nr. 3 = ZOV 1994, 400; Urteil vom 29. Februar 1996 - BVerwG 7 C 62.94 - Buchholz 428.2 § 10 VZOG Nr. 4 = ZOV 1996, 367).
Der Anspruch ist zusätzlich - unabhängig vom Stand der Privatisierung - auch dann nicht gegeben, wenn es sich bei der Teilfläche um ein soge-nanntes betriebsnotwendiges Grundstück handelt. Nach § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 VZOG in der Fassung des Art. 16 des Registerverfahrensbeschleunigungsgesetzes - RegVBG - vom 20. Dezember 1993 (BGBl I S. 2182) ist die Rückübertragung - wenn auch mit einer den neuen Eigentü-mer belastenden Zahlung eines Geldausgleichs (§ 13 Abs. 1 VZOG) - ausgeschlossen, wenn die Vermögensgegenstände im Zeitpunkt der Ent scheidung über den Antrag auf Rückübertragung der gewerblichen Nut-zung zugeführt und nicht ohne erhebliche Beeinträchtigung des Unternehmens zurückübertragen werden konnten. Auch diese Regelung ist hier grundsätzlich einschlägig, weil sie nach Art. 19 Abs. 6 Satz 1 Reg-VBG Verfahren erfaßt, in denen bei Inkrafttreten dieses Gesetzes noch keine bestandskräftige Entscheidung der Zuordnungsbehörde ergangen war. Diese Voraussetzung war hier erfüllt, weil die Beigeladene gegen den Zuordnungsbescheid vom 8. Oktober 1991 Klage erhoben hatte.
Eigentum hat die Beigeladene erworben, wenn ihr Rechtsvorgänger Eigentümer der Teilfläche gewesen war, denn ihrer jetzigen Alleingesellschafterin wurden von der Treuhandanstalt in einer notariellen Verhandlung vom 31. Januar 1991 ein Geschäftsanteil und am 15. Oktober 1991 die übrigen Geschäftsanteile der Beigeladenen übertragen. Ein Eigentumserwerb an der Teilfläche durch ihren Rechtsvorgänger in unmittelbarer Anwendung des § 11 Abs. 2 Satz 2 TreuhG ist nicht eingetreten. Nach dieser Vorschrift bewirkt die Umwandlung der in § 1 Abs. 4 TreuhG bezeichneten Wirtschaftseinheiten - das sind die im Register der volkseigenen Wirtschaft eingetragenen volkseigenen Kombinate, Betriebe, Einrichtungen und sonstigen selbständigen Wirtschaftseinheiten -, die bis zum 1. Juli 1990 noch nicht umgewandelt waren, in Kapitalgesellschaften "gleichzeitig den Übergang des Vermögens aus der Fondsinhaberschaft der bisherigen Wirtschaftseinheit sowie des in Rechtsträgerschaft befindlichen Grund und Bodens in das Eigentum der Kapitalgesellschaft." Der Rechtsvorgänger der Beigeladenen war nicht als Rechtsträger der streitigen Fläche eingesetzt; ebensowenig hatte er die Fondsinhaberschaft an aufstehenden Gebäuden dieser Fläche inne.
In Betracht kommt aber ein Eigentumserwerb in entsprechender Anwendung des § 11 Abs. 2 Satz 2 TreuhG gemäß § 2 Abs. 1 der 5. Durchführungsverordnung zum Treuhandgesetz. Danach werden mit Wirkung vom 30. Juni 1990 Wirtschaftseinheiten, die an diesem Tage auf der Grundlage von Nutzungsverträgen betriebsnotwendige Grundstücke überwiegend und nicht vorübergehend genutzt haben, Rechtsträgern im Sinne des § 11 Abs. 2 Satz 2 TreuhG gleichgestellt. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese Vorschrift, insbesondere aus Art. 14 GG, gehen schon deshalb fehl, weil das Grundgesetz bei Inkrafttreten dieser Verordnung in den neuen Ländern noch nicht galt, Ganz abgesehen davon, daß sich die Kl. als Körperschaft des öffentlichen Rechts ohnehin nicht auf Grundrechte berufen kann. Diese in § 2 Abs. 1 der 5. Durchführungsverordnung zum Treuhandgesetz erfolgte Gleichstellung setzt nach dem systematischen Zusammenhang der Bestimmungen des Treuhandgesetzes die Umwandlung in eine Kapitalgesellschaft nach dem Treuhandgesetz oder der in § 23 TreuhG angeführten in Bezug genommenen Verordnung voraus, denn § 2 Abs. 1 dient seiner Ermächtigung nach (§ 24 Abs. 4 TreuhG) - lediglich - der Durchführung des Treuhandgesetzes.
Die Gleichstellung scheitert jedenfalls - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts - nicht an § 1 Abs. 5 und § 11 Abs. 3 TreuhG. Nach diesen Vorschriften unterliegen der Umwandlung nicht "Betriebe oder Einrichtungen", die Gemeinden, Städten, Kreisen und Ländern unterstellt sind. Zu Unrecht meint das Verwaltungsgericht, daß der Rechtsvorgänger der Beigeladenen diesem Umwandlungsausschluß unterfalle. Dabei kann offenbleiben, ob die Ansicht des Verwaltungsgerichts zutrifft, auch einem Bezirk unterstellte Betriebe unterlägen diesem Ausschluß. Der Rechtsvorgänger der Beigeladenen ist nämlich kein "Betrieb" und auch keine "Einrichtung" in diesem Sinne, sondern ein Kombinatsbetrieb. Auf einen solchen erstreckt sich dieser Ausschluß nicht.
"Kombinate" sind keine "Betriebe oder Einrichtungen" im Sinne des § 1 Abs. 5 und des § 11 Abs. 3 - jeweils dritter Spiegelstrich - TreuhG. Das ergibt sich eindeutig aus dem Wortlaut des § 1 Abs. 4 und Abs. 5 TreuhG. In der Klammerdefinition des Begriffs "Wirtschaftseinheit" des § 1 Abs. 4 TreuhG werden nämlich neben den "Kombinaten" und "sonstigen juristisch selbständigen Wirtschaftseinheiten" ausdrücklich auch noch die "Betriebe" und die "Einrichtungen" genannt, während in dem nächsten Absatz 5 der gleichen Vorschrift nur die "Betriebe" und die "Einrichtungen" erwähnt werden. Daraus muß geschlossen werden, daß der Gesetzgeber "Kombinate" nicht als "Betriebe" oder "Einrichtungen" versteht.
Ist aber die Umwandlung der Kombinate vom Treuhandgesetz nicht ausgeschlossen worden, sondern ihre Privatisierung im Gegenteil der Schwerpunkt des Gesetzes (vgl. seinen Vorspruch), so muß das gleiche auch für die Kombinatsbetriebe gelten, aus denen das Kombinat besteht. Dies ist sachlich wegen der einschneidenden wirtschaftlichen und rechtlichen Auswirkungen gerechtfertigt, die die Einbeziehung eines Betriebes in ein Kombinat für diesen zur Folge hatte. Ohne die Kombinatsbetriebe sind die Kombinate "leere Hülsen". Der Rechtsvorgänger der Beigeladenen - der VEB B. - war ein Kombinatsbetrieb; er gehörte zum "VEB B. und M."
Da der Rechtsvorgänger der Beigeladenen nicht dem Umwandlungsausschluß des § 1 Abs. 5 TreuhG unterfällt, war das angegriffene Urteil aufzuheben. Das Verwaltungsgericht wird bei seiner erneuten Verhandlung zu prüfen haben, ob in tatsächlicher Hinsicht die Voraussetzungen des § 2 der 5. DVO zum TreuhG, verneinendenfalls diejenigen des § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 VZOG gegeben sind.