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Umwandlung in Wohnungseigentum

BayObLGAllg. Reg. 64/8124.11.1981MM 1982, 16; RiM 1, 441

§ 564 b Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 BGB

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Umwandlung in Wohnungseigentum; Dreijahresfrist, für Eigenbedarfskündigung; Wohnungseigentum; Teilung/zur Begründung von Wohnungseigentum; Frist für Eigenbedarfsanmeldung

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

1. § 571 BGB gilt auch dann, wenn sämtliche Miteigentümer eines Grundstücks, die zugleich dessen Vermieter sind, das Eigentum an dem Grundstück durch Begründung von Wohnungseigentum (§ 8 WEG) teilen und sodann einem Eigentümer durch Auflassung und Eintragung in das Wohnungsgrundbuch das alleinige Wohnungseigentum an einer bestimmten vermieteten Wohnung übertragen.

2. Die Dreijahresfrist des § 564 b Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 BGB* beginnt mit der Eintragung des ersten Erwerbers des nach Überlassung des Wohnraums an den Mieter begründeten und sodann veräußerten Wohnungseigentums im Wohnungsgrundbuch. Weitere Erwerber des Wohnungseigentums treten (nach § 571 BGB) in die Dreijahresfrist ein; für sie beginnt die Frist neu zu laufen.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Anmerkung: * Gilt in dieser Fassung nicht im Lande Berlin, sondern nur im übrigen Bundesgebiet.