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Umwandlung eines VEB in eine GmbH

BVerwGBVerwG 3 C 9.0108.11.2001ZOV 2002, 55

EV Art. 22 Abs. 1 S. 7 i. V. m. Art. 21 Abs. 3; VZOG § 11 Abs. 1 Satz 2; TreuhG § 11 Abs. 1-3, § 23, § 24; UmwVO § 7

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Umwandlung eines VEB in eine GmbH; Registereintragung

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Eine vor dem 1. Juli 1990 nach den Vorschriften der Umwandlungsverordnung erklärte und zur Eintragung im Handelsregister angemeldete Umwandlung eines VEB in eine GmbH ist auch dann wirksam, wenn die Registereintragung erst nach Inkrafttreten des Treuhandgesetzes erfolgte und eine Wirtschaftseinheit betraf, die der gesetzlichen Umwandlung nach diesem Gesetz nicht unterfiel.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

I. Das klagende Land begehrt die Restitution von fünf in Berlin-Marzahn gelegenen Grundstücken, hilfsweise die Auskehr des bei ihrer Veräußerung erzielten Erlöses.

Die streitgegenständlichen Parzellen standen spätestens seit 1928 im Eigentum der Stadt Berlin. 1962 wurden sie in Volkseigentum überführt; Rechtsträger war ab 1975 der im Register der volkseigenen Wirtschaft eingetragene VEB Landbau Berlin (im folgenden: VEB LBB), der dem Magistrat von Berlin, Abteilung Land-, Forst- und Nahrungsgüterwirtschaft unterstellt war.

Auf der Grundlage von § 4 der Verordnung zur Umwandlung von volkseigenen Kombinaten, Betrieben und Einrichtungen in Kapitalgesellschaften vom 1. März 1990 (im folgenden: Umwandlungsverordnung bzw. UmwVO) erklärten der Direktor des Betriebes und die Treuhandanstalt am 22. Juni 1990 die Umwandlung des VEB LBB in die von ihnen gleichzeitig errichtete B. Bau GmbH (die frühere Beigeladene, nachfolgend: B. GmbH). Zum Stichtag 1. Juni 1990 wurde das zur Fondsinhaberschaft des VEB gehörende Vermögen auf die Beigeladene übertragen; die Rechtsträgerschaft am Grund und Boden übernahm die Treuhandanstalt. Der Magistrat von Berlin stimmte der Umwandlung unter dem 18. Juni 1990 zu. Auf ihren am 23. Juni 1990 gestellten Antrag wurde die B. GmbH am 1. August 1990 in das Handelsregister eingetragen. Am 15. Oktober 1990 folgte ihre Grundbucheintragung als Eigentümerin der streitbefangenen Grundstücke.

Mit Vertrag vom 26. März 1991 veräußerte und übertrug die Treuhandanstalt die Geschäftsanteile der B. GmbH an vier private Erwerber. Unter dem 14. Juni 1991 brachte die B. GmbH die streitgegenständlichen Grundstücke im Wege der Auflassung in eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit dem Namen "GbR B. Nord" (nachfolgend: GbR B.) ein, deren Gesellschafter sie selbst und ihre vier Gesellschafter waren. Die Umschreibung des Eigentums im Grundbuch erfolgte am 14. April 1992. Bis April 1994 schieden zwei Gesellschafter aus der GbR B. aus; neben der B. GmbH verblieben als Gesellschafter die Herren U. K. und E. K. (die jetzigen Beigeladenen).

Mit zwei gesonderten Anträgen beantragte der Kl. Ende Mai 1991 die Rückübertragung der streitbefangenen Grundstücke an sich. Unter dem 16. Mai 1994 wies die Präsidentin der Treuhandanstalt die Anträge mit der Begründung zurück, die Rückübertragung sei nach § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 (1. Alt.) VZOG ausgeschlossen. Die Flurstücke seien als rechtsgeschäftlich veräußert im Sinne dieser Vorschrift anzusehen.

Im Laufe des Jahres 2000 trat die B. GmbH ihre Gesellschaftsanteile an der GbR B. an die Beigeladenen ab, die inzwischen auch als Eigentümer der streitgegenständlichen Grundstücke im Grundbuch eingetragen sind.

Der Kl. hat Klage erhoben auf Aufhebung der Bescheide vom 16. Mai 1994 sowie auf Verpflichtung der Bekl., die Grundstücke ihm zu übertragen, hilfsweise auf Feststellung, daß ihm der Veräußerungserlös zustehe. Durch Urteil vom 14. Dezember 2000 hat das Verwaltungsgericht Berlin die Klage abgewiesen.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

II. Die Revision ist unbegründet. Das angefochtene Urteil entspricht dem Bundesrecht. Der Kl. hat keinen Anspruch auf Rückgabe der streitbefangenen Grundstücke oder auf einen Geldausgleich. Die Grundstücke sind spätestens mit der Handelsregistereintragung der - entweder kraft Gesetzes oder aufgrund Umwandlungserklärung - wirksam umgewandelten B. GmbH in deren Eigentum übergegangen. Mit der Privatisierung der GmbH durch die Treuhandanstalt im Wege der Anteilsveräußerung ist die Restitutionsfähigkeit entfallen.

Die Beteiligten gehen zu Recht davon aus, daß dem Kl. als früherem Eigentümer der Grundstücke mit Inkrafttreten des Einigungsvertrages ein Restitutionsanspruch gemäß Art. 22 Abs. 1 Satz 7 i. V. m. 21 Abs. 3 EV erwachsen war. Die Rückgabe kann daher nur am Vorliegen eines Restitutionsausschlußgrundes scheitern. Diesen bildet im vorliegenden Fall § 11 Abs. 1 Satz 2 VZOG. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteile vom 30. Januar 1997 - BVerwG 3 C 11.96 - Buchholz 111 Art. 22 EV Nr. 22 S. 66 = ZOV 1997, 418 und vom 19. Januar 1998 - BVerwG 3 C 28.97 - 115 Nr. 18 S. 40 sowie Beschluß vom 4. Juni 1997 - BVerwG 3 B 76.97 - Buchholz 428.2 § 13 VZOG Nr. 1 = ZOV 1997, 354) ergibt sich aus dieser Bestimmung im Wege des Umkehrschlusses, daß die Restituierbarkeit von im Eigentum einer Treuhand-Kapitalgesellschaft stehenden Vermögensgegenständen mit der Veräußerung von Geschäftsanteilen an dieser Gesellschaft entfällt. Auch § 6 Abs. 2 Satz 4 ZOEG spricht in diesem Zusammenhang von einem "Ausschluß ... der Restitution nach § 11 Abs. 1 Satz 2 VZOG". Dem liegt die Vorstellung des Gesetzgebers zugrunde, daß das privatisierte Unternehmen einschließlich seiner zuvor der Restitution unterliegenden Vermögensgegenstände mit der Anteilsveräußerung aus dem öffentlichen Vermögen ausscheidet und infolgedessen Restitutionsansprüchen nicht länger ausgesetzt sein kann oder soll.

Etwas anderes hätte allerdings dann zu gelten, wenn in den Privatisierungsvertrag vom 26. März 1991 ein Restitutionsvorbehalt i. S. v. § 6 Abs. 2 ZOEG aufgenommen worden wäre. Dies ist aber nach den tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts nicht der Fall gewesen und wird auch von der Revision nicht - jedenfalls nicht substantiiert - geltend gemacht.

Die Übertragung der Geschäftsanteile an der B. GmbH kann den Anspruch des Kl. auf Rückgabe seiner früheren Grundstücke freilich nur dann zum Erlöschen gebracht haben, wenn letztere zu diesem Zeitpunkt im Vermögen der B. GmbH standen. Diese Voraussetzung läge nicht vor, wenn - wie der Kl. meint - der VEB LBB seinerzeit nicht wirksam in die B. GmbH umgewandelt worden wäre und somit ein Vermögensübergang auf sie nicht hätte stattfinden können. Die gegen die Wirksamkeit der Umwandlung vorgebrachten Einwendungen greifen aber nach Überzeugung des Senats nicht durch.

Der vorliegende Fall gibt keine Veranlassung, die Streitfrage abschließend zu entscheiden, ob bezirks- bzw. magistratsgeleitete Betriebe - wie der VEB LBB - der gesetzlichen Umwandlung nach § 11 Abs. 1 Satz 1 TreuhG unterlagen oder hiervon nach § 11 Abs. 3 (3. Spiegelstrich) TreuhG ausgenommen waren. Der Senat verschweigt jedoch nicht, daß er - anders als das Bundesarbeitsgericht (vgl. dessen Urteil vom 2. Dezember 1992 - 4 AZR 277/92 - BAGE 72, 48, 54 f.) - eindeutig zur Annahme eines Umwandlungsausschlusses neigt (in diesem Sinne auch BVerwG, Urteil vom 30. November 1995 - BVerwG 7 C 42.94 BVerwGE 100, 62, 65 = ZOV 1996, 134). Müßte von einem Ausschluß ausgegangen werden, so wäre bei dem VEB LBB eine gesetzliche Umwandlung und ein Vermögensübergang nach § 11 Abs. 2 Satz 2 TreuhG zu verneinen. Einer - eventuell die Anrufung des Gemeinsamen Senats der obersten Bundesgerichte erforderlich machenden - Entscheidung bedarf es insoweit aber nicht, weil die Umwandlung - wenn nicht kraft Gesetzes, so doch - jedenfalls kraft Umwandlungserklärung und Eintragung der B. GmbH in das Register am 1. August 1990 im Sinne von § 7 Satz 1 UmwVO "wirksam" geworden ist.

Das Inkrafttreten des Treuhandgesetzes hatte allerdings zur Folge, daß die vor dem 1. Juli 1990 aufgrund der Umwandlungsverordnung erklärten, aber noch nicht im Handelsregister eingetragenen Umwandlungen von dem neuen Gesetz "überholt" wurden (vgl. Urteil vom 19. November 1998 - BVerwG 3 C 28.97 - Buchholz 115 Nr. 18 S. 41 m. w. N. = ZOV 1999, 215). Eine solche "Überholung" tritt aber ausschließlich mit Blick auf Wirtschaftseinheiten ein, die sowohl nach der Umwandlungsverordnung als auch nach dem Treuhandgesetz "umwandlungsfähig" waren. Eine solche inhaltliche, die Anwendbarkeit der Bestimmungen der Umwandlungsverordnung ausschließende Deckungsgleichheit wäre indes - sollten bezirks- bzw. magistratsgeleitete Betriebe dem Umwandlungsausschluß des § 11 Abs. 3 (3. Spiegelstrich) TreuhG unterliegen - hier nicht gegeben.

Dem Treuhandgesetz ist nicht zu entnehmen, daß es die Vollendung begonnener, aber noch nicht zur Eintragung gelangter Umwandlungen nach der Umwandlungsverordnung in den Fällen verhindern wollte, die von der Umwandlung kraft (Treuhand-) Gesetzes ausgeschlossen waren. Vielmehr ist davon auszugehen, daß solche Wirtschaftseinheiten jedenfalls dann auch noch nach dem 1. Juli 1990 eingetragen und damit wirksam umgewandelt (vgl. § 7 Satz 1 UmwVO) werden konnten, wenn die Beteiligten zuvor alle ihnen nach der Umwandlungsverordnung obliegenden Umwandlungsvoraussetzungen erbracht haben.

Entscheidende Bedeutung kommt in diesem Zusammenhang dem Umstand zu, daß die Umwandlungsverordnung im Zeitpunkt der Registereintragung noch förmlich in Kraft war. Sie ist bei den durch § 24 TreuhG außer Kraft tretenden Bestimmungen nicht aufgeführt, obwohl sich dies bei Vorliegen eines entsprechenden gesetzgeberischen Willens wegen des engen Regelungszusammenhangs (vgl. insbesondere § 23 TreuhG) geradezu aufgedrängt hätte. Aus dem Beschluß des Ministerrats der DDR vom 17. August 1990, die Umwandlungsverordnung mit sofortiger Wirkung aufzuheben, ist zu folgern, daß der Ministerrat bis dahin von deren Fortgeltung ausging. Zwar besagt der Beschluß auch, die Verordnung sei durch das Treuhandgesetz "gegenstandslos geworden", jedoch war die vermeintliche Gegenstandslosigkeit für den Ministerrat nur der Grund für ihre Außerkraftsetzung, nicht etwa Anlaß, eine solche für entbehrlich zu halten.

Freilich können Rechtsvorschriften in Fällen einer Normenkollision auch ohne einen darauf gerichteten besonderen Willensentschluß des Ge-setzgebers verdrängt werden. Dies gilt insbesondere im Verhältnis von älteren zu jüngeren Vorschriften (lex-posterior-Prinzip). Diese Kollisionsregel greift ein, wenn ein und derselbe Sachverhalt von mehreren, zu verschiedenen Zeiten in Kraft getretenen Normen erfaßt wird, deren An-wendung zu unterschiedlichen Ergebnissen führen kann (BVerfGE 36, 342, 363; BVerwG, Beschluß vom 24. April 1991 - BVerwG 4 NB 24.90 - Buchholz 406.11 § 9 BBauG/BauGB Nr. 49). Die im vorliegenden Fall zur Anwendung kommende Rechtslage weist jedoch keine Normenkolli-sion, sondern ein Regelungsdefizit auf. Das Treuhandgesetz regelt nämlich weder ausdrücklich noch konkludent die entscheidungserhebliche Frage, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen eine bisher zulässige individuelle Umwandlung, die nicht von der durch das Treuhandgesetz eingeführten gesetzlichen Umwandlung erfaßt wird, nach dem 1. Juli 1990 noch vollendet werden kann. Dem Gesetz ist nicht einmal mit Sicherheit zu entnehmen, ob solche Umwandlungsvereinbarungen nicht sogar noch nach diesem Zeitpunkt hätten getroffen werden können.

Der Einwand der Revision, eine Realisierung derartiger Umwandlungen stehe im Widerspruch zu dem sich in den Umwandlungsausschlüssen des Treuhandgesetzes widerspiegelnden Willen des Gesetzgebers, überzeugt nicht. Er geht von der unzutreffenden Annahme aus, daß die mit einem neuen Gesetz verfolgte Absicht von dessen Inkrafttreten an notwendigerweise auch für schon anhängige Verfahren ("schwebende Altfälle") wirksam werden müsse. Dies widerspricht der gängigen legislativen Praxis, Neuregelungen mit Übergangsbestimmungen zu versehen, die die Fortführung begonnener Verfahren nach altem Recht - und somit typischerweise in Abweichung von der der Neuregelung zugrunde liegenden Intention - ermöglichen. Falls die neue Rechtslage restriktiver ist als die bisherige, wird der Gesetzgeber im Hinblick auf die Verfassungsprinzipien "Vertrauensschutz" und "Rückwirkungsverbot" häufig gar nicht umhin kommen, solche Personen auszunehmen, die sämtliche nach altem Recht zur Auslösung einer Rechtsfolge von ihnen geforderten Voraussetzungen erbracht haben, wobei die angestrebte Rechtsfolge nur aus einem behördlicherseits zu vertretenden Grund noch nicht eingetreten ist. Es ist durchaus denkbar, daß diese Vorstellung auch das Treuhandgesetz geprägt hat und den Grund bildete für die Aufrechterhaltung der Umwandlungsverordnung. Da somit Neuregelungen typischerweise nicht auf schwebende Altfälle anzuwenden, sondern diese nach altem Recht abzuwickeln sind, verbietet es sich bei - wie hier - unklarer Gesetzeslage, ein stillschweigendes Außerkrafttreten der alten Regelung mit der Notwendigkeit zu begründen, Wertungsunterschiede zu vermeiden.

Der Senat vermag nicht mit Sicherheit festzustellen, ob sich der Gesetzgeber des Problems der "schwebenden" Umwandlungserklärungen, soweit sie die von der gesetzlichen Umwandlung ausgeschlossenen Wirtschaftseinheiten betrafen, bewußt war und ggf. gelöst wissen wollte. Ist somit davon auszugehen, daß die eventuelle Absicht des Gesetzgebers, die Umwandlungsverordnung ganz oder teilweise außer Kraft zu setzen, nicht mit hinreichender Gewißheit verlautbart worden ist, verlangt der Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung die weitere Anwendung der Verordnung zumindest in dem oben dargelegten Umfang. Ebenso wie das Inkrafttreten einer Norm im Interesse der Rechtssicherheit von der Einhaltung bestimmter Förmlichkeiten abhängt, bedarf auch das Außerkrafttreten einer gewissen Evidenz. Es geht nicht an, die Fortgeltung einer Norm oder deren stillschweigende Aufhebung auf unsichere Spekulationen über mögliche Absichten des Gesetzgebers zu gründen. Im Zweifel ist von der Fortgeltung auszugehen.

Der Senat gelangt somit in Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht zu dem Ergebnis, daß der VEB LBB wirksam in die B. GmbH umgewandelt worden ist: Unterfiel er dem Umwandlungsverbot des § 11 Abs. 3 (3. Spiegelstrich) TreuhG, so ist sie mit der Umwandlung nach der Umwandlungsverordnung im Zeitpunkt der Registereintragung am 1. August 1990 entstanden; unterfiel er ihm nicht, so ist sie kraft Gesetzes schon am 1. Juli 1990 gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 TreuhG entstanden. Ersterenfalls hätte sie die Grundstücke nach § 23 i. V. m. § 11 Abs. 2 Satz 2 TreuhG, im zweiten Fall unmittelbar nach § 11 Abs. 2 Satz 2 TreuhG erworben. Der Restitutionsanspruch des Kl., der zunächst trotz der Umwandlung fortbestand, ist - wie bereits ausgeführt - durch die Veräußerung der Geschäftsanteile an der GmbH untergegangen.

Als unbegründet erweist sich auch der mit dem Hilfsantrag geltend gemachte Erlösauskehranspruch. Wie der Senat bereits entschieden hat, erfolgt ein Geldausgleich nach § 13 Abs. 2 Satz 1 (1. Alt.) VZOG nicht, wenn der Rückübertragungsanspruch ein Grundstück betraf, das im Eigentum einer Treuhandgesellschaft stand, deren Geschäftsanteile zum Zwecke der Privatisierung veräußert worden sind (vgl. Beschluß vom 4. Juni 1997 - BVerwG 3 B 76.97 - Buchholz 428.2 § 13 VZOG Nr. 1 = ZOV 1997, 354).