Umwandlung einer kooperativen Einrichtung, deklaratorisches Schuldanerkenntnis, Heilung von Umwandlungsmängeln
EV Art. 8; EGBGB Art. 170, Art. 232 § 1; LwAnpG 1990 § 23, § 24, 26, § 37; LwAnpG 1991 § 34; LPG-G § 9 Abs. 1
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Dem deklaratorischen Schuldanerkenntnis kommt eine potentiell konstitutive Wirkung zu, da es die bisherige Rechtsbeziehung zwischen den Parteien auf eine neue Grundlage stellt; die rechtliche Beurteilung dieser neuen Grundlage erfolgt nach Maßgabe des im Zeitpunkt ihrer Vereinbarung geltenden Rechts.
2. Die Umwandlung einer kooperativen Einrichtung nach dem Recht der DDR in eine Kapital- oder Personengesellschaft richtet sich auch dann noch weiterhin nach dem zur Zeit des für die Umwandlung maßgeblichen Mitgliederbeschlusses geltenden Recht, wenn sich die Rechtslage noch vor der Registereintragung der neuen Gesellschaft geändert hat.
3. Die Registereintragung einer umgewandelten kooperativen Einrichtung nach dem Recht der DDR führt nur dann zur Heilung von Mängeln der Umwandlung, wenn sie auf der Grundlage eines Umwandlungsbeschlusses erfolgt, der seinem Inhalt nach auf den Übergang des LPG-Vermögens im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf ein Unternehmen in gesetzlich zugelassener Rechtsform abzielt und allen Mitgliedern die Beteiligung an dem Nachfolgeunternehmen ermöglicht.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. macht gegen die Bekl. Zinsansprüche für die Jahre 1991 und 1992 aus Investitions- und Umlaufmittelkreditverträgen geltend.
Die Bank für Landwirtschaft und Nahrungsgüterwirtschaft der DDR gewährte dem Agrochemischen Zentrum G. K. (in der Folge ACZ), das sich mit Wirkung vom 31. Januar 1989 in die zwischengenossenschaftliche Einrichtung Agrochemisches Zentrum G. K. (in der Folge: ZGE ACZ) umwandelte, verschiedene Investitions- und Umlaufmittelkredite, die zum Stichtag 1. Juli 1990 wie folgt valutierten:
Wohnungsbaukredit vom 30.12.1976 mit
181.158,40 DM
Investitionskredit vom 27.4.1977 mit
1.022.500,00 DM
Umlaufmittelkredit vom 30.03.1990 mit 329.081,30 DM
Aus den diesen Krediten zugrunde liegenden Darlehensverträgen verlangt die Kl. als Rechtsnachfolgerin der Bank für Landwirtschaft und Nahrungsgüterwirtschaft der DDR von der Bekl. die Zahlung von Kreditzinsen in Höhe von insgesamt 295.945,91 DM.
Die Mitglieder der ZGE ACZ beschlossen am 14. September 1990, sich gemäß §§ 23 ff. LwAnpG vom 29. Juni 1990 (GBl. DDR I 1990, 644) mit Wirkung vom 1. Juli 1990 in die B. GmbH G. K., die nunmehrige Bekl., umzuwandeln. In Nr. 8 des Umwandlungsbeschlusses heißt es:
"Die B. GmbH G. K. übernimmt die in der Abschlußbilanz aufgezeigte Aufstellung für alle Rechte und Pflichten, Forderungen und Verbindlichkeiten im Wege der Gesamtrechtsnachfolge, einschließlich des Grund und Bodens. Sie tritt die Rechtsnachfolge für alle Vereinbarungen mit der Gesellschaftsbank an."
Und in Nr. 4:
"Von den bisherigen Trägerbetrieben wird keiner Gesellschafter der GmbH."
Diesen Umwandlungsbeschluß machte die Bekl. vollinhaltlich zum Gegenstand ihres Gesellschaftsvertrages vom 3. Oktober 1990.
Daraufhin stellte die ZGE ACZ die Bekl. der Deutschen Genossenschaftsbank mit Schreiben vom 27. März 1991 als ihre Rechtsnachfolgerin vor. Die Bekl. nahm die streitgegenständlichen Kreditverbindlichkeiten in ihre DM Eröffnungsbilanz auf, verhandelte hierüber in der Folgezeit mit der Deutschen Genossenschaftsbank sowie der Kl. und leistete Tilgungen auf die Kreditverbindlichkeiten. Am 1. August 1991 wurde die Bekl. - ohne Umwandlungszusatz - in das Handelsregister bei dem Kreisgericht Potsdam Stadt eingetragen. Die ZGE ACZ wurde daraufhin mit Wirkung vom 31. Dezember 1991 im Genossenschaftsregister des Landratsamtes Potsdam gelöscht.
Die Bekl. bedient die Zinsverpflichtungen aus den Investitionskrediten seit dem 1. Januar 1991 und die Verbindlichkeiten aus dem Umlaufmittelkredit seit dem 1. April 1991 nicht mehr.
Die Kl. macht - gestützt auf § 14 Abs. 1 S. 1 der Aufhebungsverordnung vom 28. Juni 1990 (GBl. DDR I. S 509) - den marktüblichen Zins als tatsächliche Kosten der Kreditgewährung geltend. Mit Schreiben vom 27. April und 26. Mai 1995 mahnte sie die Bekl. zur Zahlung. Auf die ausstehenden Zinsen berechnet sie einen zusätzlichen Zinsschaden von 5 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank als Verzugsschaden.
Die Parteien streiten über die Passivlegitimation der Bekl.
Das Landgericht Potsdam hat der Klage stattgegeben.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Das Rechtsmittel ist in der Sache selbst erfolgreich. Die Bekl. ist nicht verpflichtet, an die Kl. Zinsen aus dem Wohnungsbaukreditvertrag vom 30.12.1976, dem Investitionskreditvertrag vom 27.4.1977 und dem Umlaufmittelkreditvertrag vom 30.3.1990 zu zahlen. Sie ist nicht Schuldnerin der Kreditverbindlichkeiten und demzufolge auch nicht Schuldnerin der daraus folgenden Zinsansprüche geworden.
I. Allerdings ist die Kl. Inhaberin der Forderung und aktivlegitimiert. Die Genossenschaftsbank Berlin ist nach § 11 Abs. 1 des Statuts der Genossenschaftsbank Berlin (GBl. DDR I 1990, 252) Rechtsnachfolgerin der Bank für Landwirtschaft und Nahrungsgüter geworden. Der Präsident der Staatsbank der DDR hat durch Anordnung vom 30. März 1990 (GBl. DDR I 1990, 251) das Statut bestätigt und damit allgemein verbindlich gemacht (vgl. BGH, ZIP 1996, 1271; OLG Naumburg ZIP 1996, 1271, 1273).
Durch notariellen Vertrag des Notars Dr. W. vom 10. September 1990 hat die Genossenschaftsbank Berlin sodann mit der Kl. die Übernahme und Einbringung ihres Zentralbankgeschäftes vereinbart, wobei zu diesem Zeitpunkt die zu übernehmenden Aktiva und Passiva noch nicht aufgelistet waren. Ergänzt wurde der Übernahmevertrag deshalb durch notariellen Vertrag vom 30. November 1990, der sich auf den Ausgangsvertrag bezieht und in seiner Anlage die zu übernehmenden Aktiva und Passiva bezeichnet, zu denen auch die streitgegenständlichen Kreditforderungen gehören.
Dieser notarielle Übernahmevertrag vom 30. November 1990 ist wirksam. Zwar konnte nach § 3 des Statuts der Genossenschaftsbank Berlin (eingefügt durch § 2 der Anordnung Nr. 2 über das Statut der Genossenschaftsbank Berlin vom 23. August 1990, GBl. DDR I 1990, 1426) der Verwaltungsrat der Genossenschaftsbank Berlin nur mit Zustimmung des Ministers der Finanzen der DDR beschließen, das Vermögen der Bank als Ganzes auf ein anderes Kreditinstitut zu übertragen. Es kann dahinstehen, ob eine solche Zustimmung nach dem 3. Oktober 1990 noch erforderlich war. Jedenfalls konnte die Bank nach § 10 Abs. 3 des Statuts im Außenverhältnis rechtsverbindliche Erklärungen durch zwei Vertretungsberechtigte des Vorstandes abgeben (vgl. OLG Naumburg, ZIP 1996, 1271, 1274). Die Genossenschaftsbank Berlin war zumindest bei dem hier maßgeblichen notariellen Vertrag vom 30. November 1990 durch zwei Mitglieder vertreten.
II. Die Bekl. ist jedoch nicht Schuldnerin der Forderung geworden und damit nicht passivlegitimiert.
1. Sie ist nicht durch Umwandlung nach dem LwAnpG in die Rechte und Pflichten aus den Kreditverträgen der ZGE ACZ eingetreten.
Die ZGE ACZ war Schuldnerin der Kreditverbindlichkeiten, obwohl sie selbst nicht Vertragspartnerin aller in Frage stehenden Kreditverträge war. Vertragspartner der Kreditverträge vom 30. Dezember 1976 und 27. April 1977 war die ACZ, die ihrerseits - wie sich aus der Auflistung der beigetretenen LPGen in dem Umwandlungsbeschluß vom 14. September 1990 ergibt - in die ZGE ACZ übernommen wurde. Damit sind gemäß § 9 Abs. 2 S. 2 LPG-G sämtliche Rechte und Pflichten auf die zwischengenossenschaftliche Einrichtung - die ZGE ACZ - übergegangen.
Der Beschluß vom 14. September 1990 ist jedoch nicht zur Umwandlung der ZGE ACZ in die Bekl. geeignet, so daß deren Verpflichtungen jedenfalls nicht durch Umwandlung auf die Bekl. übergegangen sind.
Die Wirksamkeit der Umwandlung bemißt sich nach dem LwAnpG der DDR vom 29. Juni 1990 (GBl. DDR I, S. 642, in der Folge: LwAnpG 90). Zum Zeitpunkt der Eintragung der Bekl. in das Handelsregister am 1. August 1991 und der Löschung der ZGE ACZ im Genossenschaftsregister am 31. Dezember 1991 galt zwar bereits das LwAnpG vom 3. Juli 1991 (in der Folge LwAnpG 91). Dieses trat am 6. Juli 1991 in Kraft. Obwohl eine Umwandlung erst mit Eintragung in das Register beendet ist, können die neuen Bestimmungen aber nicht auf die unter der Geltung alten Rechts gefaßten Umwandlungsbeschlüsse angewendet werden. Dem stehen Rechtssicherheit wie das Verbot der Rückwirkung von Gesetzen entgegen. Geschützt ist das Vertrauen der Bürger darin, daß ihr Handeln unter einer bestimmten Rechtsordnung anerkannt bleibt, weil sie ihre Dispositionen danach ausrichten. Der registerrechtliche Vollzugsakt ist keine Handlung der LPG oder ihrer Mitglieder. Sie haben auf ihn, insbesondere seinen Zeitpunkt nach Antragstellung, keinen Einfluß mehr. Maßgeblich für die Frage, welches Recht anzuwenden ist, ist daher der Zeitpunkt des Mitgliederbeschlusses (BGH, Agrarrecht 1995, 237, 238; Wenzel, Agrarrecht 1996, 37). Anwendbar ist damit das am 14. September 1990 geltende LwAnpG. Dies ist das LwAnpG 90 vom 29. Juni 1990.
Nach dem LwAnpG 90 hat sich die ZGE ACZ jedoch nicht wirksam in eine GmbH, die Bekl., umgewandelt. Es kann dahinstehen, ob der Beschluß im übrigen wirksam ist; identitätswahrend und damit als Umwandlung geeignet im Sinne des LwAnpG 90 war er jedenfalls nicht.
Nach § 23 Abs. 1 LwAnpG 90 konnten kooperative Einrichtungen, die juristische Personen waren, durch Formwechsel in eine Kapital- oder Personengesellschaft umgewandelt werden. Zur juristischen Person wurde eine LPG nach § 9 Abs.1 LPG-G mit ihrer Registrierung. Ein Zusammenschluß von LPGen erlangte Rechtsfähigkeit ebenfalls mit Registrierung, mit der zugleich alle Rechte und Pflichten der beteiligten LPGen auf diese übergingen, § 9 Abs. 2 LPG-G. Nach den Angaben in dem Umwandlungsbeschluß vom 14. September 1990 war die ZGE ACZ im Register der Kreisverwaltung Potsdam unter der Registernummer IV/22 Beleg Nr. 39 am 29. Juni 1989 eingetragen worden und war damit juristische Person im Sinne des Rechts der DDR.
Ein Umwandlungsbeschluß nach Maßgabe des LwAnpG 90 erforderte aber nach § 24 Abs. 1 Nr. 2 LwAnpG 90 die Beteiligung der Trägerbetriebe an dem neuen Unternehmen. Sollten nicht alle Trägerbetriebe der kooperativen Einrichtung dem neuen Unternehmen angehören, sah § 26 LwAnpG 90 eine Auseinandersetzung sowie eine Umwandlung durch Auflösung und Neubildung vor. Aber auch im Falle der Neubildung mußte zumindest ein Teil der früheren Trägerbetriebe dem neuen Unternehmen angehören, da sonst die Identität nicht gewahrt blieb und nicht von einer Umwandlung im Sinne des LwAnpG 90 gesprochen werden kann (Beschluß des BrdbgOLG vom 11. Januar 1996 - 5 W 54/95, Lohlein, ZIP 1995, 426).
Nach Nr. 4 des Umwandlungsbeschlusses wurde ausdrücklich keiner der bisherigen Trägerbetriebe Gesellschafter der GmbH. Damit war die Identität zwischen den Mitgliedern der zwischengenossenschaftlichen Einrichtung und der neu zu gründenden Kapitalgesellschaft - der Bekl. - nicht gewahrt, obwohl drei der vier der Gründungsmitglieder der GmbH als Bevollmächtigte für Trägerbetriebe der ZGE ACZ an dem Umwandlungsbeschluß beteiligt waren. Diese Personen waren ihrerseits nicht Mitglieder der Kooperation, sondern gehörten lediglich den kooperierenden landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften als Mitglieder an. Sie konnten damit den identitätswahrenden Fortbestand der zwischengenossenschaftlichen Einrichtung nicht sichern. Identitätswahrend wäre die Umwandlung nur gewesen, wenn entweder die kooperierenden LPG ordnungsgemäß umgewandelt eine Holding gebildet oder aber sämtliche Mitglieder der kooperierenden LPG die Möglichkeit gehabt hätten, Gesellschafter der GmbH zu werden (vgl. BGH, Urteil vom 8. Mai 1998 - BLw 18/97 - S. 5). Beides ist hier nicht der Fall.
Dieser Mangel des Umwandlungsbeschlusses ist auch nicht durch die Registereintragung geheilt. Grundsätzlich soll zwar die Eintragung sämtliche Mängel der Umwandlung heilen, § 37 Abs. 2 LwAnpG 90 bzw. § 34 Abs. 3 LwAnpG 91. Die Eintragung der neuen Rechtsform in das Register läßt die Umwandlungswirkung jedoch nur eintreten, wenn ein Umwandlungsbeschluß vorliegt, der auf den Übergang des LPG-Vermögens im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf ein Unternehmen in gesetzlich zugelassener Rechtsform abzielt und allen Mitgliedern die Beteiligung an dem Nachfolgeunternehmen ermöglicht (BGH, Urteil vom 8. Mai 1998 - BLw 18/97 - S. 5). Der nicht identitätswahrende Formwechsel ist dagegen keine Umwandlung im Sinne des LwAnpG 90. Demzufolge kann ihm auch nicht die Heilungswirkung der Registereintragung zugute kommen. Die Mitglieder würden sonst in ihren Rechten entgegen dem Sinn und Zweck der Regelungen des LwAnpG dem Schutz dieses Gesetzes entzogen (BGH, ZIP 1995, 422, 425; Urteil vom 8. Mai 1998 - BLw 18/97 - S. 6; Wenzel, Agrarrecht 1995, 1, 3; Lohlein, ZIP 1995, 476).
2. Die Bekl. haftet auch nicht durch Übernahme des Vermögens der ZGE ACZ gemäß § 419 Abs. 1 BGB. Die Vermögensübernahme ist formrichtig gemäß § 125, 419, 311 BGB, da die hierauf gerichteten Erklärungen jedenfalls nicht notariell beurkundet worden sind.
Die Regelung in Nr. 8 des Umwandlungsbeschlusses der ZGE ACZ könnte möglicherweise als Angebot an die Bekl. zur Vermögensübernahme angesehen werden. Die Wirksamkeit eines solchen Angebots ist, da zu Zeiten der DDR abgegeben, aber nach den damals geltenden Bestimmungen zu beurteilen. Danach wäre ein solches Angebot jedenfalls gemäß §§ 67 Abs. 1, 66 Abs. 1 Nr. 1 ZGB formnichtig, weil nach dem Umwandlungsbeschluß u. a. "Grund und Boden" übertragen werden sollte. Verträge und die darauf gerichteten Willenserklärungen zur Übertragung von Eigentum an Grundstücken bedurften in der DDR der notariellen Beurkundung, § 297 Abs. 1 ZGB. Diese ist nicht erfolgt. Die Frage, ob eine entsprechende Willenserklärung auch nach bundesdeutschem Recht (§ 313 BGB) unwirksam gewesen wäre, ist hier unerheblich. Gleichermaßen unerheblich ist die Frage, ob Gebäudeeigentum hätte ohne notarielle Beurkundung übertragen werden können. Die in dem nicht nachgelassenen Schriftsatz der Kl. vom 9. Juli 1998 in diesem Zusammenhang herangezogene Bestimmung in Art. 233 § 2 b Abs. 6 EGBGB i. V. m. § 27 LPG-G betrifft nur Fälle der Veräußerung von neben dem Grundstückseigentum bestehendem gesonderten Eigentums an Gebäuden bzw. Baulichkeiten (MüKo-von Oefele, 3. Aufl., Art. 233 § 2 b EGBGB Rn. 21), nicht dagegen - wie im Streitfall - die Übertragung aller Aktiva einschließlich des "Grund und Bodens" und damit des Eigentums - auch - an den Grundstücken. Ein solcher Vertrag bedurfte jedenfalls der notariellen Beurkundung, § 297 Abs. 1 ZGB.
Im Ergebnis gilt nichts anderes, wenn der notarielle Gründungsvertrag der Bekl. vom 3. Oktober 1990 als Angebot zur Übernahme des Vermögens der ZGE ACZ angesehen werden könnte. Der Gründungsvertrag nimmt ausdrücklich Bezug auf die Regelungen des Umwandlungsbeschlusses - Übertragung aller Aktiva und Passiva der ZGE ACZ auf die Bekl. - und macht sich diese zu eigen. Ein solches Angebot wäre zwar gemäß §§ 311, 128 BGB formwirksam. Allerdings kann bei einer gescheiterten Umwandlung nach dem LwAnpG den Parteien nicht grundsätzlich der Wille unterstellt werden, sich mit dem "Weniger" einer bloßen Vermögensübernahme zu begnügen (vgl. BGH, Urteil vom 8. Mai 1998 - BLw 18/97 S. 5). Vorliegend kann dahinstehen, ob dies auch dann gilt, wenn in dem Umwandlungsbeschluß - wie hier - von vornherein die Identitätswahrung ausgeschlossen ist und nur Aktiva und Passiva auf eine Kapitalgesellschaft übertragen werden sollen. Jedenfalls hat die ZGE ACZ das Angebot nicht formwirksam angenommen. Faktisch hat sie zwar ihre Aktiva und Passiva der Bekl. überlassen und mit Schreiben vom 27. März 1991 gegenüber der Deutschen Genossenbank, der damaligen Forderungsinhaberin, die Bekl. als ihre Rechtsnachfolgerin vorgestellt. Darin kommt allenfalls konkludent zum Ausdruck, daß sie nach wie vor ihr Vermögen auf die Bekl. übertragen wollte. Selbst wenn hierin die Annahme eines Angebots der Bekl. auf Übernahme gesehen werden könnte, hätte eine solche Erklärung aber nach §§ 311, 128 BGB der notariellen Beurkundung bedurft. Eine solche Beurkundung ist nicht erfolgt, so daß eine Annahmeerklärung hier jedenfalls nach § 125 S. 1 BGB nichtig wäre. Die Regelung in § 311 BGB gilt für juristische Personen gleichermaßen (MüKo-Thode, 3. Aufl., § 311 BGB Rn. 7, Palandt/Heinrichs, 57. Aufl., § 311 BGB Rn. 4). Die Formvorschrift dient neben der Rechtssicherheit dem Schutz der Vertragsparteien vor Übereilung im Hinblick auf die weitreichenden Folgen und Verpflichtungen. Dieser Gesetzeszweck betrifft natürliche und juristische Personen.
Ein Vertrag zur Vermögensübernahme wäre damit insgesamt nichtig. Er könnte auch weder durch Erfüllung - tatsächliche Übertragung der Aktiva und Passiva - noch durch Eintragung der Bekl. in das Handelsregister aufgrund des Umwandlungsbeschlusses und Löschung der ZGE ACZ im Genossenschaftsregister als geheilt angesehen werden. Eine den Regelungen in §§ 313 S. 2, 518 Abs. 2 BGB vergleichbare Heilung durch Vollzug kennt die Bestimmung in § 311 BGB nicht. Ohne ausdrückliche gesetzliche Regelung aber kann weder dem Vollzug noch der Registereintragung Heilungswirkung beigemessen werden (vgl. BGH, DNotZ 1971, 37, 38, MüKo Thode, 3. Aufl., § 311 BGB Rn. 9, Palandt/Heinrichs, 57. Aufl., § 311 BGB, Rn. 7).
3. Ebensowenig ist die Bekl. im Wege der Schuldübernahme in die Kreditverbindlichkeiten der ZGE ACZ eingetreten.
Einen ausdrücklichen Schuldübernahmevertrag haben die Parteien nicht geschlossen. Dem Gesellschaftsvertrag der Bekl. unter Bezugnahme auf den Umwandlungsbeschluß kann allenfalls der Wille entnommen werden, als Rechtsnachfolgerin in alle Verbindlichkeiten der ZGE ACZ gegenüber der Gesellschaftsbank eintreten zu wollen. Selbst wenn darin ein Angebot zur Übernahme der Kreditschuld der ZGE ACZ gemäß § 415 Abs. 1 BGB gesehen werden könnte, wäre ein solches Angebot der Bekl. vorliegend Teil einer Gesamtvereinbarung, die als Vermögensübernahme formnichtig ist. Damit ist die gesamte Vereinbarung gemäß § 139 BGB nichtig, da es offenkundig auf der Hand liegt, daß die Bekl. nicht nur die Verbindlichkeiten der ZGE ACZ für deren Kredite, sondern zugleich auch die Aktiva der früheren Kooperation übernehmen wollte (vgl. Beschluß des BrdbgOLG 5 W 54/95). Insoweit handelt es sich um ein wirtschaftliches "Gesamtpaket", in dem die Passiva unzertrennlich an die Aktiva gebunden sind.
Auch dem späteren Verhalten der Prozeßparteien ist kein konkludenter Abschluß eines Schuldübernahmevertrages zu entnehmen. Die Bekl. ging zwar davon aus, sie sei nunmehr Schuldnerin der Forderung. So hat sie Zahlungen geleistet, um Stundung der Forderung und um Freigabe zum Verkauf von Wohnungen gebeten. Der konkludente Erklärungswert dieses Verhaltens zielte jedoch erkennbar nicht darauf ab, eine neue Schuld übernehmen zu wollen, sondern auf eine bereits bestehende Schuld zu leisten. Dies ergibt sich insbesondere aus dem Schreiben der Bekl. vom 7. Oktober 1991, in dem sie der Genossenschaftsbank mitteilte, die ZGE ACZ sei auf der Grundlage des LwAnpG in die Bekl. umgewandelt worden, wodurch sie deren Kreditbelastungen übernommen habe. Dadurch wird deutlich, daß die Bekl. annahm, bereits Schuldnerin der Forderung zu sein. Der Wille zum Abschluß eines Schuldübernahmevertrages mit der Kl. und damit zur Neubegründung einer Verbindlichkeit kann dem hingegen nicht entnommen werden.
Aus diesem Grunde scheidet auch ein Schuldübernahmevertrag nach § 414 BGB zwischen der Bekl. und der Bank als Gläubigerin aus ebenso wie eine Schuldmitübernahme. Die Bekl. wollte weder eine für sie neue Schuld übernehmen, noch hatte sie nach ihren schriftlichen Äußerungen die Vorstellung, neben der ZGE ACZ für deren Schulden zu haften. Die Bekl. hat insoweit auch keinen Rechtsscheintatbestand gesetzt, an dem sie sich festhalten lassen müßte. Nach ihrem gesamten Verhalten war es - insbesondere für die Kl. - klar erkennbar, daß die Bekl. nur auf eine vermeintlich schon bestehende Schuld leisten, aber keine neue übernehmen wollte.
4. Ein konstitutives oder deklaratorisches Schuldanerkenntnis der Bekl., das einen Anspruch der Kl. begründen könnte, ist gleichermaßen nicht gegeben.
Ob und ggf. mit welchen Rechtswirkungen ein Schuldanerkenntnis vorliegt, bestimmt sich nach bundesdeutschem Recht, obwohl sich ein entsprechendes Anerkenntnis hier auf eine Schuld beziehen würde, für deren Inhalt gemäß Art. 232 § 1 EGBGB das Recht der DDR gilt.
Das konstitutive, abstrakte Schuldanerkenntnis im Sinne des § 781 BGB schafft einen neuen eigenständigen Schuldgrund, in seinem Bestand losgelöst und wirtschaftlich wie rechtlich außer Zusammenhang mit der ursprünglichen Forderung (vgl. BGH, NJW-RR 1995, 1391). Die zur Begründung dieses vollständig neuen Schuldverhältnisses notwendigen Willenserklärungen der Parteien können zeitlich nur nach der Wiedervereinigung abgegeben worden sein, so daß gemäß Art. 8 des Einigungsvertrages bundesdeutsches Recht anzuwenden ist.
Gleiches muß im Ergebnis für das deklaratorische Schuldanerkenntnis gelten. Zwar bestätigt dieses lediglich eine von den Parteien angenommene - schon zu Zeiten der DDR begründete - Schuld und könnte dadurch mit dem Recht der DDR verbunden sein. Anders als das konstitutive Schuldanerkenntnis schafft es auch keine vom Schuldgrund losgelöste neue Verpflichtung, entzieht aber ein bestehendes Schuldverhältnis dem Streit der Parteien, indem es Einwendungen und Einreden abschneidet, die die Parteien zum Zeitpunkt des Abschlusses kennen oder mit denen sie zumindest rechnen (vgl. BGH, NJW-RR 1988, 962 f.; NJW 1995, 960, 961; Staudinger/Marburger, 13. Aufl., § 781 BGB Rn. 11; RGRK, 12. Aufl., § 781 BGB Rn. 13). Insoweit kommt aber auch dem deklaratorischen Schuldanerkenntnisvertrag eine potentiell konstitutive Wirkung zu (Staudinger/Marburger, 13. Aufl., § 781 BGB Rn. 11).
Abgesehen von dieser Wirkung stellen die Vertragsparteien mit dem deklaratorischen Schuldanerkenntnis ihre bisherige Vertragsbeziehung einvernehmlich auf eine neue Grundlage, ähnlich einem Vergleich, der an die Stelle eines bisherigen Streits und der Unsicherheit eine neue, einvernehmliche Regelung setzt. Dies rechtfertigt es, auch das deklaratorische Schuldanerkenntnis nach der Wiedervereinigung dem bundesdeutschen Recht zu unterstellen. Die Entwicklung wohnt nicht dem Rechtsverhältnis inne, ist nicht ungewollte, objektive Rechtsfolge. Nur für diesen Fall muß gemäß Art. 170 EGBGB, Art. 232 § 1 EGBGB zum Schutz der Parteien das bisherige Recht, auf das sie sich bei Abschluß des ursprünglichen Vertrages eingestellt haben, fortgelten. Rechtssicherheit und Rückwirkungsverbot für gesetzliche Neuregelungen verbieten den Parteien dagegen nicht, ein bestehendes Rechtsverhältnis einvernehmlich zum Teil auf eine neue vertragliche Grundlage zu stellen. Die Wirksamkeit des deklaratorischen Schuldanerkenntnisses beurteilt sich deshalb ebenfalls nach dem Recht, das zum Zeitpunkt seiner Vereinbarung gilt (vgl. OLG Dresden, DtZ 1994, 31, 32; OLG Rostock, OLG NL 1996, 5, 6; Staudinger-Rauscher, Art. 232 § 1 EGBGB 1996, Rn. 91; Palandt/Heinrichs, 57. Aufl., Art. 232 § 1 EGBGB Rn. 8; offenlassend BGHZ 131, 44, 47 f.; BGH, NJW 1995, 960, 961).
Die Bekl. hat jedoch weder ein konstitutives noch ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis abgegeben. Ausdrücklich haben die Parteien nicht in der von § 781 BGB geforderten Schriftform einen konstitutiven Schuldanerkenntnisvertrag geschlossen. Auch konkludent läßt sich dem Schriftverkehr der Bekl. der Wille zum Abschluß eines abstrakten Schuldanerkenntnisses nicht entnehmen. Vielmehr hat die Bekl. von Anbeginn an deutlich gemacht, sie gehe davon aus, die Schuld der ZGE ACZ bereits übernommen zu haben. Die Vorstellung einer übernommenen Schuld widerspricht aber dem Willen, losgelöst von diesem Schuldverhältnis eine eigenständige Verpflichtung erst neu zu begründen.
Das Verhalten der Bekl. - Korrespondenz mit den Rechtsvorgängerinnen der Kl., Verhandlungen, Zahlungen - setzt eine bestehende Schuld voraus. Gleichwohl kann darin auch kein deklaratorisches, nach § 782 BGB formfreies Schuldanerkenntnis gesehen werden. Ein Schuldanerkenntnisvertrag, dem eine so weitgehende Rechtswirkung zukommt, kann nur unter engen Voraussetzungen angenommen werden, insbesondere muß der erklärte Wille der Beteiligten die mit einem deklaratorischen Schuldanerkenntnis verbundenen Rechtsfolgen tragen. Eine generelle Vermutung dafür, daß die Parteien ein bestätigendes Schuldanerkenntnis vereinbaren wollten, gibt es nicht. Eine solche Annahme ist viel-mehr nur dann gerechtfertigt, wenn die Beteiligten unter den konkreten Umständen einen besonderen Anlaß zu einem Schuldanerkenntnis hatten, dessen Rechtsfolgen der Interessenlage der Beteiligten, dem mit der Erklärung erkennbar verfolgten Zweck und der allgemeinen Verkehrsauffassung über die Bedeutung eines solchen Anerkenntnisses entsprechen. Dies ist der Fall, wenn zuvor Streit oder zumindest eine subjektive Ungewißheit über das Bestehen der Schuld oder über einzelne rechtliche Punkte herrschte (BGH, NJW-RR 1988, 962, 963). Aus Zahlungen kann deshalb nicht ohne weiteres auf ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis der Forderung für die Zukunft geschlossen werden. Hinzu kommen muß der Wille, einen bestehenden Streit um die Forderung auch für die Zukunft zu bereinigen (vgl. BGH, NJW 1995, 3311, 3312). Ein solcher Wille ist vorliegend dem Verhalten der Bekl. nicht zu entnehmen. Erkennbar wurde zunächst nur deren Vorstellung, Schuldnerin und damit verpflichtet zu sein, die Forderung abzutragen. Dies ergibt sich u. a. aus dem Schreiben der Bekl. vom 7. Oktober 1991, in dem sie sich als Rechtsnachfolgerin der ZGE ACZ zu erkennen gibt. Die Kreditforderung und Haftung der Bekl. waren zu diesem Zeitpunkt zwischen den Parteien außer Streit. Beide gingen davon aus, die Kl. sei Rechtsnachfolgerin der Bank für Landwirtschaft und Nahrungsgüterwirtschaft der DDR und die Bekl. Rechtsnachfolgerin der ZGE ACZ. Den Zahlungen kann daher kein Erklärungswert im Hinblick auf ein Anerkenntnis der Gesamtforderung für die Zukunft beigemessen werden. Nachdem Zweifel an einer Rechtsnachfolge der Bekl. auftraten, legte diese ihre rechtlichen Bedenken offen und suchte mit der Kl. einen Vergleich, der das Verhältnis der Parteien zueinander regeln sollte. Dies ergibt sich aus dem Aktenvermerk zu einem Gespräch der Parteien vom 29. September 1992, insbesondere aber auch aus einem Schreiben des Rechtsanwalts Dr. L. an die Kl. vom 14. Dezember 1992, in dem dieser die Rechtslage aus seiner Sicht ausführlich darlegt. Die Kl. hat nicht dargetan, daß die Bekl., nachdem Zweifel an der Rechtsnachfolge aufgetreten waren, die Forderung ausdrücklich oder konkludent, z. B. durch vorbehaltslose Zahlungen, anerkannt hätte im Sinne einer Neuregelung des Verhältnisses für die Zukunft, die Einwendungen zum Grund des Anspruch ausschließen. Tatsächlich konnten sich die Parteien außergerichtlich nicht einigen, und die Bekl. stellte ihre Zahlungen ein.
5. Schließlich haftet die Bekl. auch nicht gemäß § 25 Abs. 3 HGB für die früheren Verbindlichkeiten der ZGE ACZ. Die Bekl. hat weder ein vollkaufmännisches Handelsgeschäft übernommen noch hat sie sich wirksam zur Übernahme der Schulden der ZGE ACZ verpflichtet.
Eine Haftung für Altschulden nach § 25 Abs. 3 HGB setzt den Erwerb eines vollkaufmännischen Handelsgeschäfts voraus (Baumbach/Hopt, HGB, 29. Aufl., § 25 HGB Rn. 2; Heidelberger Kommentar-Ruß, HGB, 4. Aufl., § 25 HGB Rn. 2, Koller/Roth/Morck-Roth § 25 HGB Rn. 3), wobei auf die tatsächliche Übernahme abzustellen ist, unabhängig davon, ob der zugrunde liegende Vertrag wirksam oder überhaupt ein Vertrag geschlossen worden ist (BGH, NJW 1992, 911, 912; 1986, 581 f., Baumbach/Hopt, HGB, 29. Aufl., § 25 HGB Rn. 5; Heidelberger Kommentar-Ruß, HGB, 4. Aufl., § 25 HGB Rn. 6, Koller/Roth/Morck-Roth § 25 HGB Rn. 4). Von der Übernahme ausgenommen werden können einzelne Vermögensbestandteile oder Betätigungsfelder, solange nur der den Schwerpunkt des Unternehmens bildende wesentliche Kern des Geschäfts übernommen wird, mit denen der Unternehmer auf dem Markt erscheint (BGH, NJW 1992, 911; 1986, 581 f.; Heidelberger Kommentar-Ruß, HGB, 4. Aufl., § 25 HGB Rn. 6). Das Handelsgeschäft selbst muß nicht weitergeführt werden.
Vor diesem Hintergrund kann es dahinstehen, ob die Bekl. faktisch sämtliche Aktiva und Passiva der ZGE ACZ übernommen hat, jedenfalls hat sie kein vollkaufmännisches Gewerbe erworben. Die Kl. hat schon nicht hinreichend dargetan, daß die ZGE ACZ auch ein Handelsgewerbe im Sinne des § 1 HGB betrieben hat und deshalb von Gesetzes wegen Vollkaufmann war. Die Bezeichnungen der kooperierenden LPG deuten auf Obst- und Gemüse- sowie Pflanzenproduktion hin. Landwirtschaftliche Betriebe und Kooperationen sind aber nur Handelsgewerbe im Sinne des HGB, wenn sie entweder gemäß § 3 Abs. 2, 2 BGB einen nach Art und Umfang in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordern und ins Handelsregister eingetragen oder als eingetragene Genossenschaft gemäß § 17 Abs. 2 GenG einem Kaufmann im Sinne des HGB gleichgestellt sind. Die ZGE ACZ war nicht im Handelsregister eingetragen und wurde im früheren Genossenschaftsregister des ehemaligen Rates des Kreises Potsdam lediglich gelöscht. Ohne Eintragung kann aber eine LPG oder ZGE nicht einem Kaufmann gleichgestellt werden (vgl. Turner/Karst DtZ l992, 33, 34; a. A., BG Frankfurt [Oder] DtZ 1992, 58 f.):
Eine landwirtschaftliche ZGE oder LPG ist nicht per se Kaufmann. Landwirtschaftliche Betriebe sind gemäß § 3 Abs. 1 HGB grundsätzlich keine Handelsgewerbe im Sinne des § 1 HGB. Erfordert ein landwirtschaftlicher Betrieb nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb, ist zwar zu vermuten, daß er sich im Geschäftsleben gleich einem Kaufmann bewegt. Trotzdem bleibt es ihm unbenommen, sich nicht in das Handelsregister eintragen zu lassen. Die Kaufmannseigenschaft erleichtert ihm einerseits den Geschäftsverkehr, entzieht ihn zugleich über zahlreichen Schutzbestimmungen, z. B. Formvorschriften. Solange der Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebes sein Wahlrecht nicht ausgeübt und nicht im Handelsregister eingetragen ist, kann deshalb eine Kaufmannseigenschaft nicht unterstellt werden.
Gleiches gilt für eine ZGE vor Eintragung in das Genossenschaftsregister. Sowohl § 23 Abs. 1 LwAnpG 90 wie § 39 Abs. 1 LwAnpG 91 ließen die Umwandlung ZGE in eine Genossenschaft zu. Wandelten sie sich nicht bis zum 31. Dezember 1991 um, galt sie kraft Gesetzes gemäß § 69 Abs. 3 S. 1 LwAnpG 91 als aufgelöst. Nach der Vorstellung des Gesetzgebers war sie dann offensichtlich nicht in der Lage, unternehmerische Entscheidungen zu treffen, wenn sie sich nicht innerhalb dieses Zeitraum umstrukturieren konnte (vgl. Turner/Karst DtZ 1992, 33). Ist die LPG oder ZGE nicht fähig, sich den geänderten Marktstrukturen anzupassen, kann sie im Geschäftsverkehr gerade nicht einem Kaufmann gleichgestellt werden.
Die Eintragung in das LPG-Register, die der LPG wie ZGE Rechtsfähigkeit verliehen hat, kann aus denselben Gründen keine Eintragung in das Genossenschaftsregister ersetzen. In einer Planwirtschaft wohnt der Registereintragung nicht die Vermutung inne, die LPG oder ZGE sei in der Lage, sich marktwirtschaftlich zu bewegen und deshalb weniger schutzbedürftig. Die Regelung in § 69 Abs. 3 S. 1 LwAnpG spricht dagegen.
Darüber hinaus fehlt es an einem besonderen Verpflichtungsgrund im Sinne des § 25 Abs. 3 HGB. Wird die Firma nicht fortgeführt, muß zur Haftung für Altschulden des früheren Inhabers ein besonderer Verpflichtungsgrund vorliegen, z. B. eine Vermögensübernahme, Schuldübernahme oder Schuldbeitritt. § 25 Abs. 3 HGB fügt noch einen besonderen Verpflichtungsgrund hinzu: Der Erwerber haftet auch, wenn er die Übernahme der Verbindlichkeiten in handelsüblicher Weise bekannt gemacht hat, z. B. durch öffentliche Bekanntmachung in Anzeigen, Rundschreiben an eine Vielzahl von Gläubigern, Erklärung der Haftungsübernahme an das Handelsregister zur Eintragung und Veröffentlichung (Baumbach/Hopt, HGB, 29. Aufl., § 25 HGB Rn. 17; Heidelberger Kommentar-Ruß, HGB, 4. Aufl.; § 25 HGB Rn. 19, Schlegelberger, HGB, 5. Aufl., § 25 HGB Rn. 21 f., Staub, HGB, 4. Aufl., § 25 HGB Rn. 104 f., Heymann § 25 HGB Rn. 54 f.).
Ein vertraglicher Verpflichtungsgrund wie Vermögens- oder Schuldübernahme ist, wie vorstehend ausgeführt, nicht gegeben, und eine öffentliche Bekanntgabe oder auch nur ein Rundschreiben an mehrere Gläubiger des Inhalts, daß die Bekl. für die Verpflichtungen der ZGE ACZ eintrete, ist nicht dargetan. Die Korrespondenz mit der Kl. als einzelner Gläubigerin allein ist dazu nicht ausreichend. Entgegen der Behauptung der Kl. in ihrem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 9. Juli 1998 beschränkte sich die Zahl der Gläubiger auch nicht nur auf die Kl. bzw. deren Rechtsvorgängerinnen und die früheren Trägerbetriebe. Zutreffend ist allerdings, daß nur diese Gläubiger auf S. 22 der DM Eröffnungsbilanz aufgeführt sind, wobei dem Gericht die nachfolgenden Seiten der Bilanz nicht vorliegen. Aus Anlage 2 S. 3 der DM-Eröffnungsbilanz ergibt sich jedoch, daß neben der Kl. und den Trägerbetrieben Verbindlichkeiten gegenüber der R & V und LuL, den Finanzämtern PA und SV, den Betriebsangehörigen sowie "Verbindlichkeiten in unbestimmter Höhe" bestanden.
Die DM-Eröffnungsbilanz bezieht sich auf den Stichtag 30. Juli 1990. Zu diesem Zeitpunkt hatte die Bekl. selbst noch keine Wirtschaftstätigkeit entfaltet. Sie war noch nicht einmal gegründet. Bei den dort aufgeführten Verbindlichkeiten kann es sich also nur um - aus Sicht der Bekl. - von der ZGE ACZ übernommene Schulden handeln. Die Kl. hat insoweit nicht dargetan, ob und inwieweit die Bekl. gegenüber den dort aufgeführten Gläubigern die Übernahme fremder Verbindlichkeiten erklärt hat. Die Veröffentlichung der Eintragung der Bekl. in das Handelsregister kann eine solche Bekanntmachung nicht ersetzen. Denn die Bekl. ist unter anderer Firma und mit einem anderen Gewerbe, nämlich der Sanierung von Wohngebäuden, Neubauten aller Art, Baubetreuung, Übernahme von Baugewerken, Entsorgung, Entgiftung und Dekontaminierung, Speditions- und Transportleistungen, Vermietung von Fahrzeugen, Mineraldüngung und Pflanzenschutz eingetragen. Hinweise auf eine Rechtsnachfolge der Bekl. enthält die Eintragung nicht. Aus dem Inhalt der Eintragung und dementsprechend der Veröffentlichung ist für Dritte ein Bezug zur ZGE ACZ nicht herstellbar.
6. Die Bekl. haftet auch nicht nach Treu und Glauben. Billigkeitsgesichtspunkte können zwar gestützt auf § 242 BGB als Schranke der Rechtsausübung dazu führen, Ansprüche zu mindern oder gar zu versagen. Sie können grundsätzlich jedoch nicht Ansprüche begründen, die nach Gesetz oder Vertrag nicht gegeben sind (BGHZ 88, 344, 351; 95, 393, 399; NJW 1981, 1779). Die Bekl. hat durch ihr Verhalten zum Ausdruck gebracht, sie gehe davon aus, Kreditverbindlichkeiten der ZGE ACZ übernommen zu haben und nunmehr selbst Schuldnerin zu sein. Der damit von der Bekl. allenfalls gesetzte Rechtsschein hat aber - wie ausgeführt - keine vertragliche oder gesetzliche Haftung der Bekl. begründet. Billigkeitserwägungen können in diesem Fall nicht dazu führen, aus Treu und Glauben eine zusätzliche Anspruchsgrundlage gegenüber demjenigen zu begründen, der "versehentlich" Leistungen auf die Kreditverbindlichkeit eines anderen erbracht hat.
Ist die Bekl. nach alledem nicht Schuldnerin der Kreditforderung geworden, hat sie auch keine Zinsen zu leisten, und die Klage war abzuweisen.