Umwandlung ehemals volkseigener Betriebe
TreuhG-DDR § 11 Abs. 3; UmwVO-DDR § 4
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Umwandlung ehemals volkseigener Betriebe; Stammkapitalfestsetzung; Umwandlungsmängel
Leitsätze
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1. Die durch Umwandlung aus den ehemaligen volkseigenen Betrieben der Wohnungswirtschaft hervorgegangenen Gesellschaften mit beschränkter Haftung können ihr Stammkapital im vereinfachten Verfahren nach dem DMBilG neu festsetzen.
2. Betriebe oder Einrichtungen, die Gemeinden, Städten, Kreisen und Ländern unterstellt sind, unterliegen nicht der Umwandlung nach dem Treuhandgesetz.
3. Zur Heilung von Umwandlungsmängeln.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Beschwerdeführerin wurde am 23.7.1990 unter Hinweis auf § 15 TreuhG als GmbH im Aufbau in das Handelsregister eingetragen. Sie hatte am 10.7.1990 privatschriftlich unter Bezugnahme auf das Gesetzblatt Teil I Nr. 33 vom 22.6.1990 [S. 304, Gesetz zur Privatisierung und Reorganisation des volkseigenen Vermögens (TreuhG) vom 17.6.1990 -Treuhandgesetz-] und unter Angabe des Namens und der Registriernummer der bisherigen Wirtschaftseinheit VEB Gebäudewirtschaft Altentreptow sowie der Benennung eines vorläufigen Geschäftsführers den Antrag auf Registrierung als "Gemeinnütziges Wohnungsunternehmen Altentreptow GmbH i. G." gestellt. Am 20.7.1990 hatten der damalige Direktor des VEB und eine Bevollmächtigte der Stadt Altentreptow den notariell beurkundeten Beschluß gefaßt: "1. Wir wandeln hiermit auf der Grundlage der Verordnung zur Umwandlung von volkseigenen Kombinaten, Betrieben und Einrichtungen in Kapitalgesellschaften am 1.3.1990 (GBl. I, Nr. 14, S. 107) sowie auf der Grundlage des Gesetzes über die Selbstverwaltung der Gemeinden und Landkreise in der DDR - Kommunalverfassung - (GBl. I, Nr. 28 vom 25.9.1990, S. 255) den VEB Gebäudewirtschaft Altentreptow in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung um. Hier errichten wir unter der Firma "Gemeinnütziges Wohnungsunternehmen Altentreptow GmbH" eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung und stellen den in dieser Niederschrift als Anlage beigefügten Gesellschaftsvertrag fest. 2. Zur Durchführung dieser Umwandlung wird mit Stichtag vom 1.7.1990 das Vermögen aus der bisherigen Fondsinhaberschaft des Betriebes auf das "Gemeinnützige Wohnungsunternehmen Altentreptow GmbH" übertragen." In § 3 des Gesellschaftsvertrages vom 20.7.1990 ist bestimmt, daß das Stammkapital der Gesellschaft 50.000,00 DM beträgt. Auf die am 30.7.1990 bei dem Registergericht eingegangene Anmeldung der Gesellschaft, der die Urkunde über den Umwandlungsbeschluß beigefügt war, wurde für die Beschwerdeführerin ein Stammkapital von 50.000,00 DM eingetragen. Weiter wurde eingetragen "Gesellschaft mit beschränkter Haftung; Abschluß des Gesellschaftsvertrages 20.7.1990". Der Vermerk "im Aufbau befindlich" wurde gelöscht. In der Folgezeit beschloß die Gesellschafterversammlung am 8.4.1992 und am 8.9.1993 weitere Änderungen des Gesellschaftsvertrages. Die Änderungen wurden am 10.12.1993 ins Handelsregister eingetragen. Am 14.6.1995 faßte die Gesellschafterversammlung folgenden "Feststellungsbeschluß": "Hiermit wird die geänderte DM Eröffnungsbilanz zum 1.7.1990 der Gemeinnützigen Wohnungsunternehmen Altentreptow GmbH wie folgt festgestellt: ...
Am 18.8.1995 faßte die Gesellschafterversammlung einen Beschluß, in dem es heißt: 1. Der bisherige Gesellschaftsvertrag in der Fassung vom 8.9.1993 wird geändert. Grundlage ist der in bgl. Abschrift beigefügte Feststellungsbeschluß der Gesellschafterversammlung vom 14.6.1995, der Bestandteil dieser Urkunde wird. 2. Somit wird die Bilanzsumme auf der Grundlage des Gesetzes über die Eröffnungsbilanz in Deutscher Mark und die Kapitalneufestsetzung (DMBilG), § 27 Ab. 2 und 7 DMBilG auf den Betrag von 73.718.663,26 DM geändert. 3. Das bisher festgelegte - gemäß DMBilG - berichtigte Stammkapital von 50.000,00 DM gemäß Gesellschafterbeschluß vom 8.9.1993 wird berichtigt und auf 1.200.000,00 DM ... festgestellt. 4. Die dies ausweisende berichtigte DM Eröffnungsbilanz vom 4.10.1994 wird festgestellt und bestätigt. ... 5. Die in der berichtigten DM Eröffnungsbilanz vom 4.10.1994 enthaltenen Vermögenswerte (Stand: 1. Juli 1990) und mit gleichem Stand ausgewiesenen Verbindlichkeiten gelten der Gesellschaft mit allen Rechten und Pflichten durch den Gesellschafter übertragen. 6. Der am 8.9.1993 geschlossene Gesellschaftsvertrag wird in folgenden Punkten geändert:
§ 4 lautet nunmehr:
"1. Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt 1.200.000,00 DM ... und gliedert sich in
- die bar erbrachte bisherige Stammeinlage von 50.000,00 DM
- und eine gemäß Ziff. 3 erbrachte Sacheinlage von 1.150.000,00 DM".
Mit notarieller Urkunde vom selben Tage meldete der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin "die Berichtigung des bisherigen Stammkapitals von DM 50.000,00 auf DM 1.200.000,00" und die Neufassung des Gesellschaftsvertrages vom 8.9.1993 in § 4 an.
Mit Beschluß vom 19.2.1996 hat das Amtsgericht die Anmeldung vom 18.8.1995 zurückgewiesen.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die weitere Beschwerde ist begründet und führt zur Aufhebung der vorinstanzlichen Beschlüsse und zur Zurückweisung an das Amtsgericht. Die angefochtenen Beschlüsse beruhen auf einer Verletzung des Gesetzes im Sinne des § 27 FGG. Die vom Amtsgericht getroffene und vom Landgericht bestätigte Sachentscheidung hält einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Die Wirksamkeit der Stammkapitalfestsetzung einer durch Umwandlung oder (Neu-)Gründung aus einem VEB-Gebäudewirtschaft entstandenen GmbH hängt nicht davon ab, ob zunächst eine vorläufige Stammkapitalneufestsetzung nach § 28 DMBilG erfolgt ist. § 28 DMBilG findet auf diese Unternehmen keine Anwendung. Der die §§ 27 bis 30 umfassende Unterabschnitt 5 des DMBilG betrifft die Neufestsetzung der Kapitalverhältnisse privater Unternehmen. Zu diesen zählen die in § 1 Abs. 2 Nr. 1 aufgeführten VEB nicht. Für diese Unternehmen ist eine anders strukturierte Neufestsetzung der Kapitalverhältnisse nach §§ 24 bis 26 DMBilG vorgesehen (vgl. Budde/Forster Kofahl, a.a.O., vor §§ 27 - 30, Rdn. 3). Im übrigen setzen die Vorschriften der §§ 27 ff. DMBilG voraus, daß die Anmeldung am 30.6.1990 beim "Handelsregister" vorlag (Budde/Forster-Kofahl, a.a.O., § 27, Rdn. 3), was hier nicht der Fall war. Wegen dieses Mangels können die Entscheidungen des Landgerichts und des Amtsgerichts keinen Bestand haben. Zutreffend haben die Vorinstanzen die Anmeldung der "Berichtigung des Stammkapitals" vom 18.8.1995 als Anmeldung des Beschlusses über die Kapitalneufestsetzung nach § 56 b DMBilG angesehen. Dem steht nicht entgegen, daß die Anmeldung der einzutragenden Tatsache nicht in Übereinstimmung mit dem Wortlaut des § 56 b Abs. 1 DMBilG abgefaßt worden ist. Als Verfahrensantrag und -erklärung ist die Anmeldung auslegungsfähig (Keidel/Schmatz/Stober, 5. Aufl., Registerrecht, Rdn. 18 a). Aus dem Wortlaut des der Anmeldung beigefügten Beschlusses der Gesellschafterversammlung vom 18.8.1995 unter Ziff. 3 ergibt sich, daß eine Neufestsetzung beschlossen wurde. Hierauf hat die Anmeldung vom 18.8.1995 erkennbar Bezug genommen. Daß eine Stammkapitalneufestsetzung angemeldet worden ist, ist im übrigen durch die Anmeldung vom 13.2.1996 klargestellt worden. Dieser Anmeldung kommt somit keine selbständige Bedeutung zu.
Die durch Umwandlung aus den ehemaligen volkseigenen Betrieben der Wohnungswirtschaft hervorgegangenen Gesellschaften mit beschränkter Haftung können ihr Stammkapital im vereinfachten Verfahren nach dem DMBilG neu festsetzen. Die Pflicht zur Aufstellung einer DM Eröffnungsbilanz trifft nach § 1 Abs. 1 S. 1 DMBilG Unternehmen mit Hauptniederlassung in der DDR am 1.7.1990, die als Kaufleute nach § 238 HGB verpflichtet sind, Bücher zu führen. Zu dem erweiterten Kreis der aufstellungspflichtigen Unternehmen zählen nach Abs. 2 Nr. 1 dieses Gesetzes die "sonstigen im Register der volkseigenen Wirtschaft eingetragenen Wirtschaftseinheiten" (zu dem erweiterten Kreis der Aufstellungspflichtigen vgl. Budde/Forster-Müller, D-Mark-Bilanzgesetz, 1991, § 1, Rdn. 18 ff.). Hierzu gehören u.a. die volkseigenen Betriebe der Wohnungswirtschaft. Die Beschwerdeführerin war allerdings erst nach dem in § 1 Abs. 1 S. 1 DMBilG genannten Stichtag in das Handelsregister eingetragen worden. § 1 Abs. 5 S. 1 DMBilG i. d. F. der Bekanntmachung vom 28.7.1994 (BGBl. I S. 1842) sieht vor, daß zur Rechnungslegung verpflichtete kommunale Wohnungsunternehmen, auf die Wohnzwecken dienende Grundstücke oder sonstiges Wirtschaftsvermögen von früher volkseigenen Wohnungswirtschaftsbetrieben oder von Kommunen übertragen worden sind, für Zwecke des DMBilG zum 1.7.1990 als entstanden angesehen werden, wenn sie bis zum 31.12.1997 durch Gründung, Umwandlung, Verschmelzung, Spaltung oder Entflechtung entstehen (vgl. hierzu FinMin. Brandenburg, BB 1995, 1346). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Den zu den Registerakten gelangten Urkunden kann nicht entnommen werden, daß die Beschwerdeführerin durch Umwandlung nach § 11 Abs. 1 S. 1 TreuhG aus dem ehemaligem VEB Gebäudewirtschaft Altentreptow entstanden ist. Die am 23.7.1990 auf der Grundlage des § 15 TreuhG vorgenommene Eintragung findet in diesem Gesetz keine Stütze. Nach § 11 Abs. 3 TreuhG unterliegen Betriebe oder Einrichtungen, die Gemeinden, Städten, Kreisen und Ländern unterstellt sind, nicht der Umwandlung nach diesem Gesetz. Diese Ausnahmeregelung greift hier ein. Denn das volkseigene Wohnungseigentum in Verwaltung der Wohnungswirtschaftsbetriebe ist nach Art. 22 Abs. 4 S. 3 des Einigungsvertrages am 3.10.1990 in das Eigentum der Kommunen übergegangen (vgl. Horn, 2. Aufl., Das Zivil- und Wirtschaftsrecht im neuen Bundesgebiet, § 20, Rdn. 92). Der Senat läßt offen, ob hier die Umwandlung nach dem Gesetz über die Umwandlung volkseigener Wohnungswirtschaftsbetriebe in gemeinnützige Wohnungsbaugesellschaften vom 22.7.1990 (GBl. I S. 901) erfolgt ist. Der zu den Registerakten gelangte Umwandlungsbeschluß datiert vom 20.7.1990. Zu diesem Zeitpunkt war jedoch das genannte Gesetz noch nicht in Kraft getreten. Ist der Umwandlungsbeschluß schon vor Inkrafttreten des Wohnungswirtschaftsumwandlungsgesetzes vom 22.7.1990, aber in dessen Erwartung gefaßt worden - worauf das Vorbringen der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren hindeutet -, und nach dem Inkrafttreten des Gesetzes am 9.8.1990 zumindest stillschweigend durch notariell beurkundete Gesellschafterbeschlüsse bestätigt worden, kann nicht ausgeschlossen werden, daß die Umwandlung des VEB Gebäudewirtschaft Altentreptow auf der Grundlage des Wohnungswirtschaftsumwandlungsgesetzes wirksam erfolgt ist. Eine abschließende Beurteilung dieser Frage ist dem Senat jedoch nicht möglich. Aus den Registerakten ergibt sich nicht, daß die Voraussetzungen des § 3 dieses Gesetzes
orden, kann nicht ausgeschlossen werden, daß die Umwandlung des VEB Gebäudewirtschaft Altentreptow auf der Grundlage des Wohnungswirtschaftsumwandlungsgesetzes wirksam erfolgt ist. Eine abschließende Beurteilung dieser Frage ist dem Senat jedoch nicht möglich. Aus den Registerakten ergibt sich nicht, daß die Voraussetzungen des § 3 dieses Gesetzes erfüllt sind. Eine Urkunde über den nach § 3 Abs. 1 erforderlichen Umwandlungsbeschluß der Stadtverordnetenversammlung befindet sich nicht in den Gerichtsakten. Gleiches gilt für die nach § 3 Abs. 2 i. V. mit § 58 des Umwandlungsgesetzes erforderliche Übersicht über die Vermögensgegenstände und die Verbindlichkeiten sowie die der Umwandlung zugrunde gelegte Bilanz. Die Umwandlung des bisherigen VEB Gebäudewirtschaft ist auch nicht entsprechend dem Beschluß der Stadt Altentreptow vom 20.7.1990 auf der Grundlage der Verordnung zur Umwandlung von volkseigenen Kombinaten, Betrieben und Einrichtungen in Kapitalgesellschaften am 1.3.1990 (GBl. I, Nr. 14, S. 107) erfolgt. Diese Verordnung sah zwar in § 4 grundsätzlich die Möglichkeit der Umwandlung volkseigener Betriebe durch Umwandlungserklärung des betreffenden Betriebes und der Treuhandanstalt vor. Diese Umwandlungsregelung war jedoch auf die vormals volkseigenen Betriebe der Wohnungswirtschaft nicht anwendbar, weil diese - wie oben ausgeführt - den Kommunen unterstellt und nicht dem Aufgabenbereich der Treuhandanstalt zugeordnet waren (vgl. Horn, a.a.O., § 20, Rdn. 96). Daß eine Umwandlung nach dem Gesetz über die Gründung und Tätigkeit privater Unternehmen und über Unternehmensbeteiligungen - Unternehmensgesetz - vom 7.3.1990 (GBl. I S. 141), die eine Einbringung von Geld- oder Sacheinlagen erfordert (§ 4 Abs. 1 S. 2) erfolgt ist, läßt sich den Registerakten nicht entnehmen. Allein der Eintragung der Beschwerdeführerin in das Handelsregister gem. § 15 Abs. 1 TreuhG als GmbH "im Aufbau" kommt in bezug auf die Umwandlung keine Heilungswirkung zu, wie dies § 34 Abs. 3 LwAnpG für die Eintragung der durch Umwandlung aus den vormaligen landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften hervorgegangenen Gesellschaften neuer Rechtsform vorsieht (vgl. BGH, Beschl. v. 3.5.1996 - BLw 54/95 -; Senatsbeschl. v. 26.9.1995, AgrarR 1996, 28). Den zu den Registerakten gereichten Urkunden ist nicht zu entnehmen, daß die oben aufgezeigten Mängel der Umwandlung auf der Grundlage des durch das Gesetz zur Anpassung vermögensrechtlicher und anderer Vorschriften vom 4.7.1995 (BGBl. I, 895) eingefügten Art. 231 § 9 EGBGB durch Zuordungsbescheid geheilt worden sind. Nach dieser Vorschrift, die nach Auffassung des Senats im vorliegenden Fall einen zuverlässigen Lösungsweg darstellt, können Fehler, die bei der Übertragung ehemals volkseigenen Vermögens, das einem Betrieb der kommunalen Wohnungswirtschaft zugeordnet war, auf eine neue Kapitalgesellschaft entstanden sind, aber auch Mängel der Umwandlung selbst durch einen Zuordnungsbescheid geheilt werden (Palandt Heinrichs, 56. Aufl., BGB, EGBGB Art. 231 § 9, Rdn. 3, 6 m. w. N.; eingehend zur Umwandlung der ehemaligen volkseigenen Betriebe der Wohnungswirtschaft in Kapitalgesellschaften, Keller, VIZ 1996, 16 m. w. N.). Wie sich aus Art. 231 § 9 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 Nr. 2 a) und b) EGBGB ergibt, werden von dieser Heilungswirkung auch Mängel der Umwandlung der in Art. 231 § 9 Abs. 2 Nr. 1 aufgeführten Betriebe der kommunalen Wohnungswirtschaft erfaßt, die fehlerhaft auf der Grundlage der Umwandlungsverordnung vom 1.3.1990
llschaften, Keller, VIZ 1996, 16 m. w. N.). Wie sich aus Art. 231 § 9 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 Nr. 2 a) und b) EGBGB ergibt, werden von dieser Heilungswirkung auch Mängel der Umwandlung der in Art. 231 § 9 Abs. 2 Nr. 1 aufgeführten Betriebe der kommunalen Wohnungswirtschaft erfaßt, die fehlerhaft auf der Grundlage der Umwandlungsverordnung vom 1.3.1990 vorgenommen oder - wie hier - fälschlicherweise nach Maßgabe des Treuhandgesetzes angemeldet und eingetragen worden sind. Voraussetzung der Heilung ist in jedem Fall das Vorliegen eines Zuordnungsbescheides, für dessen Erlaß gem. § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Vermögenszuordnungsgesetzes der Präsident der Oberfinanzdirektion zuständig ist. Ein solcher Bescheid ist bisher nicht vorgelegt worden.
Handelt es sich bei der im Handelsregister eingetragenen Beschwerdeführerin jedoch um eine Neugründung, so kann nach § 1 Abs. 5 S. 1 DMBilG die Kapitalneufestsetzung nach diesem Gesetz erfolgen, wenn das Vermögen des vormaligen VEB Gebäudewirtschaft auf den Betrieb übertragen worden ist. Eine derartige Prüfung haben die Vorinstanzen - aus ihrer Sicht folgerichtig - nicht vorgenommen. Dem steht nicht entgegen, daß die hier in Rede stehende Eintragung der Beschwerdeführerin gem. § 15 TreuhG erfolgt ist, ohne daß die hierfür erforderlichen Voraussetzungen für eine Umwandlung nach § 11 Abs. 1, Abs. 2 dieses Gesetzes vorlagen. Wie sich aus § 75 GmbHG ergibt, können Mängel bei der Entstehung einer GmbH nur eingeschränkt geltend gemacht werden. Eine fehlerhafte, aber gleichwohl im Handelsregister eingetragene GmbH ist trotz Gründungsmängeln wirksam als juristische Person entstanden. §§ 144 Abs. 1, Abs. 4, 144 a FGG gestatten die Löschung einer GmbH beim Fehlen materiell-rechtlicher Eintragungsvoraussetzungen. Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor. Die Anwendbarkeit des § 142 FGG, der umfassend die Löschung unrichtiger Eintragungen vorsieht, ist durch §§ 144, 144 a FGG im allgemeinen Verkehrsinteresse zugunsten des Bestandsschutzes für solche Gesellschaften grundsätzlich ausgeschlossen (vgl. BayObLGZ 69, 217, 219). Dem folgend wird auch in der Begründung des Regierungsentwurfs zu § 12 des Gesetzes über die Spaltung der von der Treuhandanstalt verwalteten Unternehmen - SpTrUG - vom 5.4.1991 (BGBl. I, 854) [abgedruckt in: Rechtshandbuch Vermögen und Investitionen in der ehemaligen DDR, E 230.1 zu § 12, S. 14 f.] davon ausgegangen, daß die Eintragung der Umwandlung eines VEB in eine Kapitalgesellschaft trotz unzulässiger Realteilung Bestand hat. Daß dies dem Willen des Gesetzgebers entsprochen hat, kommt auch in der Begründung des Gesetzesentwurfs zu Art. 231 § 9, BT-Drucks. 13/1593, S. 13, zum Ausdruck. Dort heißt es: "Trotz dieser [der bei der Umwandlung der ehemals volkseigenen Betriebe der kommunalen Wohnungswirtschaft unterlaufenen] Fehler sind nach allgemeinen gesellschaftsrechtlichen Grundsätzen die aus der Umwandlung hervorgegangenen bzw. neu gegründeten Kapitalgesellschaften als wirksame anzusehen. Durch die Eintragung im Handelsregister genießen sie Bestandsschutz und sind auch rechtsfähig." Diese Auffassung ist nicht auf ungeteilte Zustimmung gestoßen. Voraussetzung für die Entstehung einer GmbH als juristische Person ist nach dem GmbHG ihre Gründung durch Abschluß eines Gesellschaftsvertrages und die Eintragung in das Handelsregister. Demgegenüber ist im Fall der gesetzlichen Umwandlung nach § 11 Abs. 1, Abs. 2 TreuhG (vgl. BGH, NJW 1994, 2487) die so entstandene Kapitalgesellschaft "im Aufbau" gem. 15 Abs. 1 TreuhG von Amts wegen in das Handelsregister einzutragen, und zwar ohne daß dieser Eintragung eine Errichtung nach GmbH-Gründungsrecht vorausgegangen ist (vgl. Weimar, GmbHR 1991, 507, 509). Ist im Handelsregister eine Kapitalgesellschaft "im Aufbau" eingetragen, obwohl die betreffende staatliche Einrichtung nach § 11 Abs. 3 TreuhG von der Umwandlung nach diesem Gesetz ausgeschlossen war, so ist nach Auffassung des Amtsgerichts Charlottenburg keine fehlerhafte Gesellschaft entstanden, sondern mangels Gesellschaftsvertrages eine Schein-GmbH, die von Amts wegen zu löschen ist (vgl. AG Charlottenburg, GmbHR 1992, 679, 680, zustimmend Schulze Osterloh, in: Baumbach/Hueck, 16. Aufl., GmbH-Gesetz, Anh. § 77, Rdn. 3). Die Frage,
ssen war, so ist nach Auffassung des Amtsgerichts Charlottenburg keine fehlerhafte Gesellschaft entstanden, sondern mangels Gesellschaftsvertrages eine Schein-GmbH, die von Amts wegen zu löschen ist (vgl. AG Charlottenburg, GmbHR 1992, 679, 680, zustimmend Schulze Osterloh, in: Baumbach/Hueck, 16. Aufl., GmbH-Gesetz, Anh. § 77, Rdn. 3). Die Frage, ob eine nach § 15 TreuhG eingetragene GmbH Bestandsschutz genießt, obwohl die Voraussetzungen für eine Umwandlung nicht vorlagen, kann für den vorliegenden Fall unbeantwortet bleiben. Erfolgt nach Durchführung der Maßnahmen gem. § 19 und 21 TreuhG, mithin nach Durchführung der für die Gründung einer GmbH erforderlichen Maßnahmen, auf die registergerichtliche Prüfung die Löschung des Zusatzes "im Aufbau", so hat diese dieselbe konstitutive Wirkung, die im herkömmlichen GmbH Recht der Eintragung der GmbH zukommt (vgl. Weimar, GmbHR 1991, 507, 509). So liegt der Fall hier. Nachdem die Alleingesellschafterin durch notariell beurkundeten Beschluß vom 20.7.1990 den Gesellschaftsvertrag festgestellt hatte, ist auf die Anmeldung vom gleichen Tage der Vermerk "im Aufbau" am 7.8.1990 gelöscht worden. Aus diesem Grund ist für die von der Beschwerdeführerin angeregte Löschung der erfolgten Registereintragung verbunden mit einer Neueintragung mit der nach dem DMBilG neu festgesetzten Kapitalziffer kein Raum. Die Beschwerdeführerin, die in diesem Fall allerdings nicht Rechtsnachfolgerin des VEB Gebäudewirtschaft wäre, hat allerdings bisher nicht den Nachweis erbracht, daß die in der vorgelegten DM-Eröffnungsbilanz zugrunde gelegten Vermögenswerte auch tatsächlich in ihr Vermögen übergegangen sind. Wie sich aus dem eingeschränkten Bestätigungsvermerk ergibt, war zum Zeitpunkt des Abschlusses der Prüfung am 4.10.1994 das in der Bilanz erfaßte Grundvermögen jedenfalls nicht auf die Gesellschaft übertragen worden. Zur Prüfung der oben aufgezeigten Fragen, insbesondere ob das Vermögen des vormaligen VEB Gebäudewirtschaft der Beschwerdeführerin durch Zuordnungsbescheid zugewiesen oder inzwischen von der Stadt Altentreptow übertragen worden ist, war die Sache an das Amtsgericht zurückzuverweisen, da eine solche Prüfung dem Gericht der weiteren Beschwerde verwehrt ist.