Umwandlung der Fremdgrundschuld in Eigentümergrundschuld bei Eigentumserwerb eines Gesamtgläubigers
BGB § 429 Abs. 2
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Die Regelung in § 429 Abs. 2 BGB findet keine Anwendung, wenn einer von mehreren Gesamtgläubigern einer Grundschuld Eigentümer des belasteten Grundstücks wird.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
1 1. Der von der Kl. einzig geltend gemachte Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung liegt nicht vor. Hätte das Berufungsgericht die Begründetheit des Klageanspruchs unter Berücksichtigung der Vorschrift des § 429 Abs. 2 BGB geprüft, wäre sein Ergebnis nicht anders ausgefallen.
2 2. Zwar gilt das Rechtsinstitut der Gesamtgläubigerschaft auch im Sachenrecht (s. nur Senat, BGHZ 46, 253, 255). Dementsprechend ist eine Gesamtgläubigerberechtigung bei der Grundschuld rechtlich möglich (Senat, Urteil vom 20. Dezember 1974, V ZR 72/73, WM 1975, 135, 136). Aber das hat nicht zur Folge, dass die Vorschrift des § 429 Abs. 2 BGB anwendbar ist, nach welcher bei der Vereinigung von Forderung und Schuld in der Person eines Gesamtgläubigers die Rechte der übrigen Gläubiger gegen den Schuldner erlöschen.
3 Während im Schuldrecht der unumstößliche Grundsatz gilt, dass niemand gegen sich selbst eine Forderung haben kann, gilt dies nach § 889 BGB im Immobiliarsachenrecht nicht. Es erlaubt deshalb sowohl die originäre Bestellung als auch den nachträglichen Erwerb einer Grundschuld an dem eigenen Grundstück (Eigentümergrundschuld, §§ 1177 Abs. 1, 1196 Abs. 1 BGB). Die Identität von Grundschuldgläubiger und Grundstückseigentümer berührt nicht den Bestand und den Inhalt der Grundschuld. Es tritt keine Konsolidation mit rechtserlöschender Wirkung ein. Für die Gesamtgläubigerschaft an einer Grundschuld bedeutet dies, dass dann, wenn einer der Gesamtgläubiger Eigentümer des belasteten Grundstücks wird, die Grundschuld für ihn als Eigentümergrundschuld und für die anderen Gesamtgläubiger als Fremdgrundschuld bestehen bleibt (zu allem Heilbron, SächsArch 1933, 353, 355 ff.; vgl. auch Senat, Urteil vom 20. Dezember 1974, V ZR 72/73, WM 1975, 135, 136 zur Bestellung einer Grundschuld durch Bruchteilseigentümer an ihren Anteilen für sich als Gesamtgläubiger). Denn es handelt sich nicht um eine einzige, mehreren Personen zustehende Grundschuld, sondern um eine Mehrheit von Rechten, die allerdings nicht unabhängig voneinander bestehen, sondern nach § 428 BGB in der Weise miteinander verbunden sind, dass jeder Gläubiger ein eigenes Befriedigungsrecht hat, die Befriedigung eines einzigen jedoch gegen alle wirkt (Senat, BGHZ 46, 253, 255).
4 3. Nach alledem hat der Eigentumserwerb von F. D. nicht das Erlöschen der Rechte der Bekl. zur Folge gehabt. Gläubiger der Grundschuld sind nach wie vor F. D. und die Bekl.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Erwirbt einer der Gesamtgläubiger einer Grundschuld das Eigentum am belasteten Grundstück, bleibt für ihn die Grundschuld als Eigentümergrundschuld, und für die anderen Gesamtgläubiger bleibt sie als Fremdgrundschuld bestehen.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Gläubigerin einer Grundschuld auf dem belasteten Grundstück war u. a. die Beklagte. Diese erwarb das Grundstück von dem Eigentümer. Die Klägerin wandte sich gegen die von der Beklagten behauptete fortgeltende Berechtigung aus dem Grundstück mit dem Argument, mit deren Eigentumserwerb sei die Grundschuld erloschen, weil sich Forderung und Schuld in ihrer Person vereinigt hätten.
Der Beschluss
häufig von der Redaktion verfasst
Der BGH folgte dem nicht. Die Grundschuld sei nicht erloschen, weil die Regelung in § 429 Abs. 2 BGB, wonach bei Erwerb des Eigentums an dem belasteten Grundstück durch einen Gesamtgläubiger die Rechte der übrigen Gläubiger gegen den Schuldner erlöschen, keine Anwendung fände, wenn einer von mehreren Gesamtgläubigern einer Grundschuld Eigentümer des belasteten Grundstücks werde. Vielmehr bleibe die Grundschuld für ihn als Eigentümergrundschuld und für die anderen Gesamtgläubiger als Fremdgrundschuld bestehen.
Anmerkung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der BGH weist darauf hin, dass der im Schuldrecht geltende Grundsatz, wonach niemand gegen sich selbst eine Forderung haben kann, im Grundstücksrecht nicht gilt. Daher könne der Eigentümer sowohl originär eine Grundschuld an seinem Grundstück bestellen als auch nachträglich eine Grundschuld an dem eigenen Grundstück als Eigentümergrundschuld erwerben, ohne dass die Identität von Grundschuldgläubiger und Grundstückseigentümer den Bestand und den Inhalt der Grundschuld berühren würden. Für die Gesamtgläubigerschaft an einer Grundschuld bedeute dies, dass die Grundschuld für ihn als Eigentümergrundschuld und für die anderen Gesamtgläubiger als Fremdgrundschuld bestehen bleibe. Wichtig ist, dass die fortbestehende Eigentümergrundschuld denselben Rang behält wie die frühere Fremdgrundschuld.