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Umwandlung

OLG Dresden8 U 188/9410.05.1995ZOV 1995, 293

§ 58 UmwG

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Umwandlung; Kommunale Wohnungsverwaltungsgesellschaft; Rechtsnachfolger; Funktionsnachfolger; Vermögensübernahme

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Die nach den Bestimmungen des Umwandlungsgesetzes gegründete Kommunale Wohnungsverwaltungsgesellschaft ist weder Rechts- noch Funktionsnachfolger des früheren staatlichen Wohnungsverwaltungsbetriebes; auch eine Vermögensübernahme liegt nicht vor.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. macht gegen die Bekl. eine Werklohnforderung geltend. Die Kl. ist Rechtsnachfolgerin des VEB G. Leipzig. Am 7.2.1989 schloß der VEB G. Leipzig mit dem VEB Gebäudew. Leipzig einen Bauleistungsvertrag ab. In diesem Vertrag verpflichtete sich der VEB G. Leipzig, Komplexinstandsetzungs- und Modernisierungsarbeiten durchzuführen. Mit notariellem Vertrag des Notars K. vom 10.12.1990 wandelte die Stadt Leipzig den VEB Gebäudew. Leipzig in die jetzige Bekl. um. Die Kl. hat die Bekl. auf Zahlung in Anspruch genommen. Mit Urteil vom 6.1.1994 hat das Landgericht Leipzig der Klage stattgegeben.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Berufung ist zulässig und begründet. I. Die Kl. hat gegen die Bekl. keinen Anspruch auf Zahlung des Werklohns für die bereits erbrachten Leistungen. Es kann dahinstehen, ob dieser Anspruch fällig und einredefrei ist, denn jedenfalls ist die Bekl. für die geltend gemachte Forderung nicht passivlegitimiert. Es ist der Bekl. auch nicht verwehrt, sich auf ihre fehlende Anspruchsverpflichtung erst in der zweiten Instanz zu berufen. 1. Rechtsnachfolgerin des VEB Gebäudew. Leipzig ist nicht die Bekl., sondern vielmehr gemäß Art. 22 Abs. 4 des Einigungsvertrages die Stadt Leipzig. a) Gemäß Art. 22 Abs. 1 S. 1 des Einigungsvertrages unterliegt öffentliches Vermögen von Rechtsträgern in dem Gebiet der früheren DDR einschließlich des Grundvermögens und des Vermögens in der Land- und Forstwirtschaft, das nicht unmittelbar bestimmten Verwaltungsaufgaben dient (Finanzvermögen), soweit es nicht der Treuhandanstalt übertragen ist, mit Wirksamwerden des Beitritts der Treuhandverwaltung des Bundes. Nach Art. 22 Abs. 4 S. 1 des Einigungsvertrages gilt dies aber nicht für das zur Wohnungsversorgung genutzte volkseigene Vermögen, das sich in Rechtsträgerschaft der volkseigenen Betriebe der Wohnungswirtschaft befand. Gemäß Art. 22 Abs. 4 S. 3 des Einigungsvertrages ging dieses Vermögen vielmehr mit Wirksamwerden des Beitritts in das Eigentum der Kommunen über. Damit wurde die Stadt Leipzig mit dem 3.10.1990 Eigentümerin des gesamten Wohnungsbestandes des VEB Gebäudew. Leipzig, also auch des Miteigentumsanteils an dem streitgegenständlichen Grundstück. Die Stadt Leipzig wurde damit kraft Gesetzes Rechtsnachfolgerin des VEB Gebäudew. Leipzig. b) Nach Art. 22 Abs. 4 S. 3 des Einigungsvertrages erfolgte dieser Vermögensübergang mit gleichzeitiger Übernahme der anteiligen Schulden. Anteilige Schulden sind diejenigen Schulden, mit denen die Einzelobjekte belastet sind, die im Gebiet der jeweiligen Kommune liegen und ihr deshalb übertragen werden (vgl. Harms, Altverpflichtungen aus dem volkseigenen Wohnungsbau, S. 16). aa) Der Gesetzgeber hat somit eine klare gesetzliche Regelung dahingehend getroffen, daß nicht nur das Aktivvermögen auf die Kommunen übergeht, sondern diese auch die jeweiligen Verbindlichkeiten übertragen bekommen. Dies ergibt sich auch aus der neuen höchstrichterlichen Rechtsprechung zu Art. 21 Abs. 1 und 2 des Einigungsvertrages. Wenn schon ohne entsprechende gesetzliche Regelung zum Begriff des Vermögens auch die Passiva gehören (vgl. BGH VII ZR 29/94, Urteil v. 9.2.1995), muß dies erst recht bei einer ausdrücklichen Anordnung gem. Art. 22 IV S. 3 des Einigungsvertrages gelten. bb) Damit ist auch die Verpflichtung aus der Werklohnforderung der Kl. für die von ihr durchgeführten Renovierungsarbeiten am streitgegenständlichen Objekt auf die Stadt Leipzig übergegangen, denn unter den Begriff der anteiligen Schulden fallen nicht nur auf dem Grundstück lastende dinglich gesicherte Forderungen, sondern auch Verpflichtungen aus einem schuldrechtlichen Vertragsverhältnis. 2. Diese Zahlungsverpflichtung ist bei der gemäß § 58 UmwG erfolgten Gründung der Bekl. nicht auf diese übertragen worden. a) Gemäß § 58 Abs. 1 S. 1 UmwG können Gebietskörperschaften oder Gemeindeverbände, die nicht Gebietskörperschaften sind, von ihnen betriebene Unternehmen in Gesellschaften mit beschränkter Haftung umwandeln, sofern gemäß § 58 Abs. 1 S. 2 UmwG das für die Gebietskörperschaft maßgebende Bundes- oder Landesrecht eine Umwandlung vorsieht oder zuläßt. Eine

emäß § 58 Abs. 1 S. 1 UmwG können Gebietskörperschaften oder Gemeindeverbände, die nicht Gebietskörperschaften sind, von ihnen betriebene Unternehmen in Gesellschaften mit beschränkter Haftung umwandeln, sofern gemäß § 58 Abs. 1 S. 2 UmwG das für die Gebietskörperschaft maßgebende Bundes- oder Landesrecht eine Umwandlung vorsieht oder zuläßt. Eine derartige Rechtsgrundlage ergibt sich schon aus Art. 22 Abs. 4 S. 4 des Einigungsvertrages, wonach den Kommunen die Aufgabe übertragen wurde, das zur Wohnungsversorgung genutzte volkseigene Vermögen unter Berücksichtigung sozialer Belange schrittweise in eine markwirtschaftliche Wohnungswirtschaft zu überführen. Eine weitere gesetzliche Grundlage ergibt sich aus den §§ 57, 59 Abs. 1 des Kommunalverfassungsgesetzes (KVerfG) der DDR, das gemäß Anlage II, Kapitel II, Sachgebiet B, Abschnitt I zum Einigungsvertrag auch nach dem Beitritt noch in Kraft war. Danach können Kommunen gemäß § 57 KVerfG zur Durchführung der ihnen obliegenden Aufgaben wirtschaftliche Unternehmen übernehmen, gründen, unterhalten oder erweitern. § 59 Abs. 1 S. 1 KVerfG bestimmt des weiteren, daß die Gemeinden zur Gewährleistung der Versorgung der Bürger mit Wohnungen befugt sind, entsprechendes Sondervermögen zu verwalten, was sie gemäß § 59 Abs. 1 S. 2 KVerfG in eigener Verantwortung durch Regie- oder Eigenbetriebe oder durch geeignete Unternehmen als Gesellschaften umsetzen können. Die Gründung eines derartigen Unternehmens bedarf dann nur noch der Beschlußfassung durch die Gemeindevertretung gemäß § 57 Abs. KVerfG und wird anschließend nach den §§ 57, 58 UmwG durchgeführt (vgl. Messerschmidt, VIZ, 1993, 373, 375). b) Die Umwandlung ist auf der Grundlage der vorbezeichneten Vorschriften wirksam durchgeführt worden. Die gemäß § 51 Abs. 1 UmwG erforderliche Umwandlungserklärung der Stadt Leipzig als Gebietskörperschaft ist nach vorheriger Beschlußfassung durch den Stadtrat erfolgt. In der notariellen Urkunde vom 10.12.1990 ist die Gründung der neuen GmbH (der Bekl.) und die Übertragung des Geschäftsvermögens, das dem Betrieb des zur Umwandlung bestimmten Unternehmens dient, auf diese GmbH enthalten. Die weiteren Voraussetzungen des § 52 UmwG liegen ebenfalls vor. Gemäß § 58 Abs. 2 i.v.m. § 55 Abs. 1 UmwG wurde die Umwandlung dann mit der Eintragung der Bekl. in das Handelsregister rechtswirksam. c) Dem steht nicht der Umstand entgegen, daß in dem Abschlußauszug des Registers der volkseigenen Wirtschaft eine Umwandlung nach der Umwandlungsverordnung der DDR eingetragen worden ist. Dies ergibt sich schon aus der Tatsache, daß zum Zeitpunkt der Registereintragung am 9.1.1991 die Umwandlungsverordnung der DDR vom 1.3.1990 rechtlich gar nicht mehr existent war. Weil nach Art. 8 und 9 des Einigungsvertrages das Recht der DDR nur fortgelten sollte, wenn es Landesrecht war oder in der Anlage II zum Einigungsvertrag aufgeführt wurde, beide Voraussetzungen bei der Umwandlungsverordnung der DDR aber nicht vorlagen, trat diese Verordnung bereits mit dem Zeitpunkt des Beitritts vom 3.10.1990 außer Kraft. Die Angaben im Register der volkseigenen Wirtschaft sind demnach unzutreffend und entfalten auch keine rechtliche Wirkung für das vorliegende Verfahren. d) Die Umwandlung hat zur Folge, daß das frühere vom VEB Gebäudew. Leipzig kraft Gesetzes übernommene kommunale Wohnungsvermögen der Stadt Leipzig mit der Eintragung der Umwandlung in das Handelsregister auf die Bekl. übergegangen ist. Der Eigenbetrieb der Kommune, also der frühere VEB

n auch keine rechtliche Wirkung für das vorliegende Verfahren. d) Die Umwandlung hat zur Folge, daß das frühere vom VEB Gebäudew. Leipzig kraft Gesetzes übernommene kommunale Wohnungsvermögen der Stadt Leipzig mit der Eintragung der Umwandlung in das Handelsregister auf die Bekl. übergegangen ist. Der Eigenbetrieb der Kommune, also der frühere VEB Gebäudew. Leipzig, ging hierbei im Wege der Universalsukzession auf die neu errichtete Bekl. bei gleichzeitiger Übernahme der Vermögenswerte über, ohne daß es noch individueller Übertragungsakte gemäß §§ 873, 925 BGB wie Auflassung und Eintragung im Grundbuch bei Grundstücken bedurft hätte (Messerschmidt, a.a.O., S. 375). e) Bei dieser Umwandlung ist die Verbindlichkeit aus dem Werkvertrag nicht auf die Bekl. übergegangen, weil unstreitig das Grundstück in der Übersicht der Aufstellung über die Vermögenswerte bei der Umwandlung nicht auf die Bekl. übertragen wurde. aa) Die Aufstellung nach § 52 Abs. 4 UmwG - die Vorschrift ist auch bei der Umwandlung kommunaler Eigenbetriebe anwendbar (Schilling, UmwG, § 58 Anm. 1) - dient der klaren Trennung der dem Betrieb des umzuwandelnden Unternehmens dienenden Vermögensgegenstände sowie der zum Unternehmen gehörenden Verbindlichkeiten vom sonstigen Vermögensbereich des bisherigen Rechtsträgers (Widmann/Maier, Umwandlungsrecht, § 52 UmwG, Rdz. 998). Bei dieser Vermögensaufstellung sind die Aktiva und Passiva der zu gründenden Gesellschaft genau zu bezeichnen. Die Vermögensaufstellung ist dann der Umwandlungserklärung als notwendiger Bestandteil beizufügen und hat zur Folge, daß nur die in die Übersicht aufgenommenen Vermögensgegenstände im Wege der Gesamtrechtsnachfolge ohne Einzelübertragung auf die neu gegründete Firma übergehen, § 55 Abs. 1 S. 2 UmwG (Widmann/Maier, a.a.O., Rdz. 999). Auch gehen Verbindlichkeiten, die nicht in die Übersicht aufgenommen wurden, nicht gemäß § 55 Abs. 1 S. 2 UmwG auf die neu gegründete Firma über (Widmann/Maier, a.a.O., Rdz. 1001). bb) Dies hat zur Folge, daß wegen der fehlenden Übertragung des Miteigentumsanteils an dem Grundstück auch die auf dieses Grundstück entfallende Werklohnverpflichtung nicht auf die Bekl. übergegangen ist. Dieses Ergebnis ist auch aus Gründen des Gläubigerschutzes zwingend. Zum einen würde sonst die Gefahr bestehen, daß die Stadt Leipzig als bisheriger Rechtsträger weiterhin Eigentümerin des Miteigentumsanteils an dem Grundstück bleibt, sich jedoch von bestehenden Verpflichtungen durch die Umwandlung befreien kann. Zum anderen würde die Bekl. mit einer Verbindlichkeit belastet, ohne daß ihr durch die Übertragung des Anteils an dem Grundstück ein Vermögenszuwachs zugeführt wird. Eine Trennung zwischen Aktiva und Passiva bei der Übertragung von Vermögensgegenständen nach dem UmwG würde demnach dazu führen, daß eine Umwandlung faktisch einem teilweisen Schuldenerlaß für den bisherigen Rechtsträger und einer zusätzlichen durch keinen Wertzuwachs ausgeglichenen Belastung für die neue Firma gleichkäme, was aber mit den schutzwürdigen Interessen potentieller Gläubiger nicht vereinbar wäre und auch aus Gründen der Rechtssicherheit nicht vertretbar ist. 3. Eine Zahlungsverpflichtung der Bekl. ergibt sich auch nicht aus dem Rechtsinstitut der Vermögensübernahme gemäß § 419 BGB. Diese Norm ist auf den vorliegenden Fall weder direkt noch analog anwendbar. a) § 419 BGB greift schon bei der Übertragung des Vermögens des VEB Gebäudewirtschaft Leipzig auf die Stadt Leipzig nicht ein. Die Stadt Leipzig hat

Eine Zahlungsverpflichtung der Bekl. ergibt sich auch nicht aus dem Rechtsinstitut der Vermögensübernahme gemäß § 419 BGB. Diese Norm ist auf den vorliegenden Fall weder direkt noch analog anwendbar. a) § 419 BGB greift schon bei der Übertragung des Vermögens des VEB Gebäudewirtschaft Leipzig auf die Stadt Leipzig nicht ein. Die Stadt Leipzig hat Vermögen weder durch Vertrag noch durch einen gleichwertigen tatsächlichen Vorgang übernommen, sondern durch die gesetzliche Bestimmung des Art. 22 Abs. 4 des Einigungsvertrages. §419 BGB ist auch auf öffentlich-rechtliche Vorgänge nicht analog anwendbar, weil diese Vorschrift eine Haftung des Vermögensübernehmers nur mit dem Bestand des übernommenen Vermögens kennt, einen Wettlauf um Befriedigungsobjekte ermöglicht und ein solcher Wettlauf für einen Staat, der Vermögen eines aufgelösten Staates übernommen hat, nicht tragbar ist (BGHZ 16, 184, 187; BGHZ 48, 303, 306). Dies muß auch gelten, wenn als Vermögensübernehmer nicht der Staat als solcher, sondern eine kommunale Gebietskörperschaft als selbständige Untergliederung in Betracht kommt (BGH DtZ, 1995, 93, 96). b) § 419 BGB greift auch nicht bei der Umwandlung des VEB Gebäudewirtschaft Leipzig in die Bekl. ein, weil hier kein vertraglicher Erwerb, sondern ein Erwerb kraft Gesetzes nach den Bestimmungen des Umwandlungsgesetzes vorliegt. § 419 BGB ist daher bei übertragenden Umwandlungen nach dem UmwG nicht anwendbar (Palandt/Heinrichs, BGB, 54. Aufl., § 419 Rdz. 12; Soergel/Zeiss, BGB, 12. Aufl., § 419 Rdz. 10; MünchKomm/Möschel, BGB, 3. Aufl., § 419 Rdz. 37). 4. Es besteht auch keine Haftung der Bekl. unter dem Gesichtspunkt der Funktionsnachfolge. Dieser von der höchstrichterlichen Rechtsprechung nach dem Zusammenbruch des Deutschen Reiches entwickelte Haftungsgrund (vgl. BGHZ 8, 169, 177 ff.; BGHZ 16, 184, 187 ff.) greift hier nicht ein. Grundlegende Voraussetzung für die Anwendbarkeit des Rechtsinstituts der Funktionsnachfolge ist, daß der neue Rechtsträger die gleichen oder zumindest überwiegend gleichen Funktionen ausübt wie sein Rechtsvorgänger. Dies ist hier aber nicht der Fall, weil die Bekl. nicht die Aufgaben des VEB Gebäudewirtschaft Leipzig übernommen hat. Der gesetzliche Auftrag der volkseigenen Betriebe der Wohnungswirtschaft der DDR bestand in der planwirtschaftlich gesteuerten Wohnungsversorgung der Bevölkerung gemäß der Wohnraumlenkungsverordnung der DDR. Diese durch das erklärte Staatsziel einer sozialistischen Wohnraumversorgung begründete Aufgabe wird von der Bekl. nicht übernommen. Die Bekl. ist vielmehr ein marktwirtschaftlich begründeter und strukturierter Betrieb in der Rechtsform einer juristischen Person des Privatrechts. Sie unterhält damit automatisch einen auf Gewinnerzielung ausgerichteten gewerblichen Geschäftsbetrieb. Die Bekl. setzt nicht die Tätigkeit des VEB Gebäudewirtschaft Leipzig fort, sondern versucht die Folgen der früheren staatlichen Lenkung des Wohnungsmarktes zu beseitigen (so auch BGH Dtz 1995, 93, 96 bei der Rechtsnachfolge der jetzigen Landkreise mit den früheren Räten der Kreise).