Umwandlung
LwAnpG
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Umwandlung; LPG; Beteiligungsgesellschaft, Umstrukturierung
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Unwirksamkeit einer Umwandlung einer LPG in eine in Rechtsform der GmbH & Co. KG betriebene Beteiligungsgesellschaft.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
I. Der Antragsteller verfolgt vermögensrechtliche Ansprüche nach dem LwAnpG.
Der Vater des Antragstellers verstarb am 23.9.1948. Er wurde von dessen Ehefrau, und seinen Kindern beerbt. Die Erbengemeinschaft wurde nicht auseinandergesetzt. Die nach dem Tod des Vaters des Antragstellers von dessen Ehefrau bewirtschaftete Hofstelle nebst 27,23 ha Ackerflächen, 7,04 ha Wiesen und Weiden und 3,85 ha Forsten und Holzungen wurden von der Mutter des Antragstellers am 1.1.1959 in die LPG "V" (T.III), später LPG "V. L.", eingebracht. Die LPG "V. L." ging in die LPG (P) M. über. Die LPG "V. L." bescheinigte am 5.12.1975, daß die vorbenannten Flächen übernommen und bewirtschaftet werden bzw. einem Dritten zur Bewirtschaftung bzw. Nutzung übergeben worden sind. Weiterhin wurde bescheinigt, daß als Inventarbeitrag von "E. Erben" 17.135,00 DM an die LPG bezahlt bzw. eingebracht worden sei. (...)
Die Erbengemeinschaft setzte sich mit notariellem Vertrag vom 19.12.1991 und den Nachträgen vom 7.7.1992 und vom 4.6.1997 auseinander. (...)
Am 15.2.1991 fand eine Jahreshauptversammlung der LPG statt. Hierbei beschlossen die LPG-Mitglieder u. a. den Beschluß Nr. 3:
"Auflösung der LPG (P) M. per 30.6.1991 bei gleichzeitiger Neugründung der GmbH & Co. KG und deren Komplementärin "A." GmbH mit den Tochterunternehmen:
GmbH "Agrodienst"
GmbH "Holzbau"
GmbH "Agroservice"
GmbH "Florastar"
entsprechend dem dargelegten Teilungs- und Sanierungskonzept."
Die Beschlußvorlagen sahen vor, daß die "A." und Co. KG alle Vermögensbestandteile, Forderungen und Verbindlichkeiten der LPG Pflanzenproduktion M. übernimmt und die vier als Tochterunternehmen zu gründenden GmbHs mit einer finanziellen Stammeinlage von je 50.000 DM ausgestattet werden. Die LPG-Mitglieder sollten bis zum 31.7.1991 Gelegenheit haben, durch notarielle Erklärung der Antragsgegnerin beizutreten.
Mit Gesellschaftsvertrag vom 24.5.1991 und Nachtrag vom 10.12.1991 und 11.2.1992 wurde die Firma "A." - Vermögensverwaltungsgesellschaft mbH M. gegründet. Im Gesellschaftsvertrag heißt es unter § 2:
"Der Gegenstand des Unternehmens ist die gewinnbringende Verwaltung der bestehenden Vermögenswerte, einschließlich der Unternehmensfinanzen der ehemaligen LPG Pflanzenproduktion M., die Übernahme von Dienstleistungen für Dritte, insbesondere auf den Gebieten des Rechnungs-, Finanz- und Personalwesens im Rahmen abzuschließender Verträge, die Abarbeitung von Rechtsansprüchen und Altlasten der ehemaligen LPG (P) M. sowie die Übernahme der Komplementärfunktion in der "A." - Vermögensverwaltungs GmbH & Co. KG M."
Gemäß § 3 des Gesellschaftsvertrages betrug das Stammkapital 50.000 DM. Davon übernahm die LPG Pflanzenproduktion M. eine Stammeinlage von 50.000 DM. (...) Ein Umwandlungsvermerk wurde im Handelsregister am 9.9.1992 eingetragen. (...)
Der Antragsteller hat u. a. erstinstanzlich beantragt, im Wege der Zwischenfeststellung festzustellen, daß die Antragsgegnerin nicht Rechtsnachfolgerin der LPG Pflanzenproduktion M. im Sinne des LwAnpG ist.
Das Amtsgericht Zwickau hat mit Beschluß vom 16.7.1999 festgestellt, daß die Antragsgegnerin Rechtsnachfolgerin der LPG Pflanzenproduktion M. geworden sei.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
II. A. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers ist zulässig (§§ 65 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 LwAnpG; 9, 22 Abs. 1 LwVG; 20 Abs. 1, 21, 22 Abs. 1 FGG). Sie hat auch in der Sache Erfolg, da der vom Antragsteller gestellte Feststellungsantrag zulässig und begründet ist.
1. Der Feststellungsantrag ist zulässig. (wird ausgeführt)
2. Der Antrag ist auch begründet, da die Antragsgegnerin nicht als Rechtsnachfolgerin aus der LPG (P) M. hervorging.
a) Die Wirksamkeit einer Umstrukturierung einer LPG bestimmt sich nach der zum Zeitpunkt der Beschlußfassung geltenden Rechtslage, wenn der Beschluß in den Geltungsbereich des LwAnpG von 1990 und die Eintragung erst zu einem Zeitpunkt geschieht, bei welchem das LwAnpG n. F. in Kraft getreten ist (BGH, Beschluß vom 26.10.1999, BLw 20/99, WM 2000, 260 ff.). Für den auf der Jahreshauptversammlung vom 15.2.1991 von den Mitgliedern der LPG (P) M. erlassenen Be-schluß zur Auflösung der LPG mit gleichzeitiger Neugründung der GmbH & Co. KG und deren Komplementärin A. GmbH und deren Toch-terunternehmen galten die Vorschriften des LwAnpG 1990, da dessen Neufassung bzw. Novellierung erst zum 16.7.1991 in Kraft trat. Die alte Fassung sah für eine "Umwandlung" beispielsweise eine Teilung der Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften unter gleichzeitiger Gründung neuer Unternehmen (§§ 4 ff. LwAnpG/90) oder eine Umwandlung in eine eingetragene Genossenschaft (§ 27 LwAnpG/90) vor.
Die vorliegend durchgeführte Strukturänderung der LPG M. entsprach keiner der vorerwähnten Umwandlungsmöglichkeiten.
Die zur Abstimmung gestellte Beschlußvorlage vom 15.2.1991 sah vor, daß die LPG aufgelöst werde ohne Abwicklung ihres Vermögens mit gleichzeitiger Gründung der Antragsgegnerin, der Komplementär GmbH und von vier weiteren Tochterunternehmen, die wesentliche Teile des ursprünglichen Geschäfts der LPG fortführen sollten. Der Geschäftsgegenstand der Antragsgegnerin war im wesentlichen mit Vermögensverwaltung und Übernahme von Verwaltungsgeschäften für die Tochterunternehmen und der Regulierung der Abfindungsansprüche bezeichnet. Geht man anhand des Vollversammlungsbeschlusses von einer Teilung aus, so entsprach diese jedenfalls nicht der Vorschrift des § 4 LwAnpG a. F. Denn eine Übertragung von Vermögensteilen als Gesamtheit auf die neuen Unternehmen und eine Begründung von Anteilen oder anderen Mitgliedschaftsrechten an denselben (§ 4 Abs. 1 LwAnpG a. F.) fand nicht statt. Eine Aufspaltung des Unternehmens zur Gründung neuer Unternehmen setzt voraus, daß das Aktiv- und Passivvermögen der LPG in seiner Gesamtheit auf kleinere Wirtschaftseinheiten aufgeteilt wird. Ein Fortbestehen der unveränderten LPG in der Form einer Personen- oder Kapitalgesellschaft als Beteiligungsgesellschaft ("Holding") entspricht hingegen nicht den gesetzlichen Anforderungen über die Teilung nach dem LwAnpG. Die LPG (P) M. wurde mit verändertem Zweck mit einem im wesentlichen unveränderten Vermögens- und Mitgliederbestand als Unternehmen in Form einer GmbH & Co. KG fortgeführt. Im vorliegenden Fall fand zwar eine Übertragung von Aktiv- und Passivvermögen auf die vier Tochterunternehmen der Komplementär GmbH - in der zur Aufbringung der gesetzlichen Stammeinlage vorgeschriebenen Höhe - statt. Ausweislich der Stellungnahme der Revisionskommission vom 21.1.1991 sowie der Beschlußvorlage vom 15.2.1991 erfolgte diese Ausgliederung allerdings nicht zu dem Ziel, das Vermögen und den Mitgliederbestand auf einzelne Unternehmen aufzuspalten, sondern um die Risiken aus dem sog. operativen Geschäft und der durch die Anpassung der Betriebe der ehem. LPGn an marktwirtschaftliche Bedingungen zumindest in der Übergangsphase zu erwartenden Verluste zu vermindern. Da infolge der Verflochtenheit der Tochterunternehmen mit der Komplementärin der Antragsgegnerin, deren Anteil wiederum diese hält (sog. Einheitsgesellschaft - dazu: Binz/Sorg, GmbH & Co KG, 8. Aufl., [1992], § 14 Rdn. 1), nach dem Umwandlungsbeschluß keine Aufteilung des Geschäfts der LPG auf selbständige Unternehmen mit unterschiedlichen Mitgliedern eintrat, widerspricht eine solche Aufteilung den strukturellen Erfordernissen des LwAnpG 1990. Auch die Komplementär-GmbH betreibt letztlich keinen ausgegliederten Teil des alten LPG-Unternehmens, sondern besteht ausschließlich als Gesellschafterin der Antragsgegnerin. Eine Teilung gemäß § 4 LwAnpG/90 war damit nicht verbunden (vgl. BGHZ 137, 134 ff.). Findet indes eine derartige "Teilung" keine Stütze im Gesetz, so hat auch nicht die spätere Eintragung zur Folge, daß eine Rechtsnachfolge begründet wurde (BGH, Beschluß vom 26.10.1999, BLw 20/99, WM 2000, 260 ff.).
Es fand auch keine wirksame Umwandlung durch Formwechsel statt. Entgegen § 23 LwAnpG n. F. sah § 27 LwAnpG/90 eine solche nur vor, wenn damit die Gründung einer eingetragenen Genossenschaft einherging. Mithin liegt ein Verstoß gegen den numerus clausus des LwAnpG vom 29.6.1990 vor, da die gewählte Rechtsform der GmbH & Co. KG das Gesetz nicht zuließ, der weder mit Inkrafttreten der neuen gesetzlichen Regelungen noch durch die registerrechtliche Eintragung mit der Folge geheilt werden konnte, daß wirksam eine Rechtsnachfolge entstanden ist (BGHZ 137, 139, 140; BGH, Beschluß vom 26.10.1999, BLw 20/99, WM 2000, 260 ff.).
b) Die Umstrukturierung der LPG M. verstieß auch gegen den Grundsatz der Mitgliederidentität. Denn bei den Tochterunternehmen war eine Be teiligungsmöglichkeit für die Mitglieder der LPG gerade nicht vorgesehen. An diesen Unternehmen, die die Geschäftstätigkeit der LPG fortführen, beteiligten sich nur einzelne Mitglieder mit Anteilen im vergleichsweise geringen Wert neben der den übrigen Anteil haltenden Antragsgegnerin. Nach Darstellung des Antragstellers wurden die jeweiligen Anteile der Antragsgegnerin im Jahr 1993 zu einem nicht dem Wert der Anteile entsprechenden Preis an die bei diesen Unternehmen beteiligten Mitglieder übertragen. Damit liegt jedoch eine nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz nicht zulässige verdeckte Sachgründung durch Ausgliederung von LPG-Vermögen unter bewußter Verdrängung der Beteiligung der Mitglieder am Fondsvermögen der ehemaligen LPG M. vor.
Die Antragsgegnerin ist danach nicht Rechtsnachfolgerin der ehemaligen LPG M. geworden. (...)