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Umwandlung

BVerwGBVerwG 8 C 27.9815.12.1999ZOV 2000, 191

VermG § 6 Abs. 1 und 1 a, § 6 Abs. 8, § 30 Abs. 1; Gesetz über die Gründung und die Tätigkeit privater Unternehmen und über Unternehmensbeteiligungen vom 7. März 1990 (GBl. DDR I S. 141) §§ 17 ff.

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Umwandlung; enteigneter Betrieb; Betriebsumwandlung; Quorum; Unternehmensumwandlung

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Der Antrag auf Umwandlung eines enteigneten Betriebs nach dem Unternehmensgesetz der DDR vom 7. März 1990 ist bei der Ermittlung des Quorums gemäß § 6 Abs. 1 a Sätze 2 und 3 VermG für einen Restitutionsantrag nach dem Vermögensgesetz nicht zu berücksichtigen, wenn derjenige, der die Umwandlung nach dem Unternehmensgesetz der DDR beantragt hatte, sich ausdrücklich gegen eine Rückübertragung auf der Grundlage des Vermögensgesetzes ausgesprochen hat.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

I. Die Kl. begehren die Rückübertragung eines Unternehmens. Sie und der Beigeladene zu 1 sind Erbeserben der Gesellschafter der 1935 gegründeten Firma G. Oswald K. OHG mit Betriebsteilen in S. und Z. Ursprüngliche Gesellschafter waren Herr Georg Oswald K. und seine Söhne Helmut - der Rechtsvorgänger der Kl. - und Rudolf K. - der Rechtsvorgänger des Beigeladenen zu 1. Das Kapital der Gesellschaft betrug ausweislich der Eröffnungsbilanz 132.495,21 RM. Hiervon standen Georg Oswald K. 72 495,21 RM, seinen Söhnen jeweils 30.000.- RM zu.

Am 17. Juli 1952 verließ Helmut K. die DDR ohne Beachtung der seinerzeit geltenden polizeilichen Meldevorschriften. Sein Anteil an dem Unternehmen wurde auf der Grundlage der Verordnung zur Sicherung von Vermögenswerten vom 17. Juli 1952 (GBl. I S. 615) in Volkseigentum überführt, als Rechtsträger wurde die Deutsche Investitionsbank (Staatsbank) eingesetzt; im Mai 1953 wurde sein 27 %iger Anteil im Handelsregister gelöscht.

Nach dem Tod ihres Vaters im Jahr 1953 vereinbarten Helmut und Rudolf K. - der testamentarisch als Erbe eingesetzt war - sowie ihre Mutter Anna K. während eines Besuchs bei Helmut K. in der Bundesrepublik im Jahr 1955 in notariell beurkundeter Form, den beiderseitigen Nachlaß der Eltern untereinander so zu teilen, "wie wenn jeder von ihnen (scil. Helmut und Rudolf K.) Miterbe zu 1/2 geworden wäre". Anna K. errichtete 1963 ein weiteres Testament, in dem sie ihren Sohn Rudolf K. als Erben zur Hälfte und dessen Kinder Georg und Anita K. als Erben zu je einem Viertel einsetzte. Sie verstarb 1964. Rudolf K. verstarb am 20. September 1968 und wurde von seiner Ehefrau Gertrud K. sowie von seinen Kindern Anita K. und Georg K. - dem Beigeladenen zu 1 - beerbt. Helmut K. verstarb 1997, die jetzigen Kl. sind seine Erben.

In den Jahren 1969 und 1971 wurden die Betriebsgrundstücke des Betriebsteils S. auf der Grundlage des Aufbaugesetzes an das Volkseigentum veräußert. Mit Wirkung zum 1. Juni 1972 wurde auch der verbliebene Betriebsteil Z., die Bautischlerei, an das Volkseigentum verkauft und mit drei weiteren Betrieben zum VEB (K) Kreisbau S.-Land zusammengeschlossen.

Mit Schreiben vom 2. Februar 1990 an den Rat des Bezirkes S. stellte der Beigeladene zu 1 einen "Antrag auf Rückkauf unserer ehemaligen Bautischlerei in Z.", die als "Privatbetrieb ohne staatliche Beteiligung" 1972 in Volkseigentum überführt worden sei. Nachdem am 16. März 1990 das Unternehmensgesetz der DDR vom 7. März 1990 (GBl. I S. 141) in Kraft getreten war, erklärten am 28. Mai 1990 der VEB (K) Kreisbau S.-Land, vertreten durch den Betriebsdirektor, und die Firma G. Oswald K. OHG, vertreten durch den Beigeladenen zu 1, die Umwandlung des Betriebsteils Fensterbau in eine OHG mit dem Beigeladenen zu 1 als Geschäftsführer und der Staatsbank als stillem Gesellschafter. Diese Erklärung lag dem Rat des Bezirks S. vor und wurde dort am 5. Juni 1990 mit Siegel und Unterschrift versehen. Am 6. Juni 1990 erfolgte die notarielle Beurkundung der Umwandlung in einen "Privatbetrieb nach einzelkaufmännischen Gesichtspunkten" unter der Firma G. Oswald K. OHG Bautischlerei. Auf der Urkunde befinden sich Änderungsvermerke der amtierenden Notarin, die jeweils die Rechtsformbezeichnung "OHG" in der Firma strich. Die ehemaligen Gesellschafter Gertrud und Anita K. verzichteten notariell auf den Rückkauf (vgl. Erklärung vom 4. Juli 1991). Daraufhin wurde am 26. Juni 1990 eine einzelkaufmännische Firma G. Oswald K. im Handelsregister eingetragen.

Mit Schreiben vom 1. Juli 1990 - und später wiederholt - beantragte Helmut K., der Rechtsvorgänger der Kl., beim Rat der Stadt S. "die Rückgabe (seines) Vermögens, insbesondere des Anteils, den die Investitionsbank jahrzehntelang kassiert hat, zuzüglich Zinsen"; zugleich wandte er sich gegen die Art und Weise der Reprivatisierung der Firma. Nachdem vielfältige Bemühungen um eine vergleichsweise Beilegung des Streits erfolglos geblieben waren, stellte der Bekl. mit Bescheid vom 20. Dezember 1991 u. a. fest, daß die Firma G. Oswald K. OHG, Säge- und Hobelwerk, Z., in Liquidation, vertreten durch die Gesellschafter, den Beigeladenen zu 1 und Helmut K., hinsichtlich des Unternehmens G. Oswald K. OHG, Säge- und Hobelwerk, Z., fortgeführt als VEB Kreisbau S.-Land, ... Berechtigte im vermögensrechtlichen Sinne sei und übertrug ihr das Betriebsvermögen. Gegen diesen Bescheid hatte der Beigeladene zu 1 zunächst Klage erhoben, u. a. mit dem - schon zuvor mit Schriftsatz vom 7. Oktober 1991 geltend gemachten - Einwand, mangels eigener Antragstellung sei das erforderliche Quorum durch die Kl. nicht erfüllt. Dieser Rechtsstreit wurde übereinstimmend für erledigt erklärt, nachdem der Bekl. mit dem im vorliegenden Verfahren streitbefangenen Bescheid vom 5. April 1994 seinen ursprünglichen Bescheid im wesentlichen aufhob und nunmehr die Rückübertragung des Unternehmens der G. Oswald K. OHG i. L. ablehnte. (...)

Hiergegen richtet sich die Klage. (...)

Mit Urteil vom 19. August 1998 hat das Verwaltungsgericht Gera das Verfahren im Umfang einer zuvor übereinstimmend erklärten Erledigung eingestellt, den Bescheid des Bekl. vom 5. April 1994 aufgehoben und ausgesprochen, daß die Firma G. Oswald K. OHG, Säge- und Hobelwerk Z., in Liquidation hinsichtlich des als VEB Kreisbau, Betriebsteil Fensterbau, fortgeführten und heute als Einzelunternehmen G. Oswald K., Bautischlerei, Z., firmierenden Unternehmens Berechtigte im Sinne der §§ 2 Abs. 1, 6 Abs. 1 a VermG ist; ferner hat es das Eigentum am Betriebsvermögen der Einzelfirma G. Oswald K. gemäß § 2 Abs. 3 VermG auf die Berechtigte übertragen und den mit Wirkung vom 18. Juli 1952 enteigneten Anteil von Helmut K. an der Berechtigten zugunsten der Kl. als dessen Rechtsnachfolger wiederhergestellt. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen. (...)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

II. Die Revision ist begründet. Das Urteil des Verwaltungsgerichts beruht - soweit es der Klage stattgegeben hat und mit der Revision angegriffen worden ist - auf einer Verletzung materiellen revisiblen Rechts. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, den Kl. stehe ein Anspruch auf Unternehmensrestitution mit bestimmten daran anknüpfenden Folgen zu, verstößt gegen § 6 Abs. 1 und 1 a, § 30 Abs. 1 VermG.

Gegenstand des Revisionsverfahrens sind nur die geltend gemachten erstinstanzlich unter entsprechender Aufhebung des Bescheids vom 5. April 1994 erfolgreichen Anträge der Kl. auf Feststellung der Rückgabeberechtigung der Fa. G. Oswald K. i. L. gemäß § 6 Abs. 1 a VermG, auf Wiederherstellung des enteigneten Gesellschaftsanteils der Kl. gemäß § 6 Abs. 5 b Satz 1 VermG und auf die - von den Kl. nicht ausdrücklich eingeklagte - Übertragung des Eigentums am Betriebsvermögen auf die Fa. G. Oswald K. OHG i. L. Da die Kl. infolge der rechtzeitigen Anfechtung des sie begünstigenden ursprünglichen Bescheids noch keine der Rücknahme entgegenstehende Rechtsposition erlangt hatten und dieser Bescheid deshalb im Wege der Abhilfe nach Maßgabe des materiellen Rechts durch den Bescheid vom 5. April 1994 aufgehoben werden konnte (§ 50 Abs. 1 VwVfG), setzen diese vom Verwaltungsgericht bejahten Ansprüche neben einem Schädigungstatbestand im Sinne des Vermögensgesetzes (§ 1 VermG), der Vergleichbarkeit des entzogenen mit dem zurückzugebenden Unternehmen (§ 6 Abs. 1 Satz 1 VermG) und dem Fehlen von Ausschlußgründen (§ 4 Abs. 1 Sätze 2 und 3 VermG) zunächst die Erfüllung des Quorums von mehr als 50 % der Gesellschaftsanteile oder Mitgliedschaftsrechte (§ 6 Abs. 1 a Sätze 2 und 3 VermG) voraus. Von der letztgenannten Voraussetzung ist das Verwaltungsgericht zu Unrecht ausgegangen.

1. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, bei der Berechnung des Quorums sei der Antrag des Beigeladenen auf Rückkauf des Unternehmens nach dem Gesetz über die Gründung und Tätigkeit privater Unternehmen und über Unternehmensbeteiligungen vom 7. März 1990 (GBl. [DDR] I S. 141; im folgenden: UntG DDR) mitzuberücksichtigen, verstößt gegen § 30 Abs. 1 und § 6 Abs. 1 a Sätze 2 und 3 VermG.

a) Das Verwaltungsgericht verkennt damit den bundesrechtlichen Begriff des Antrags und des Quorums im Sinne des Vermögensgesetzes. Beide setzen voraus, daß das Begehren des vermeintlich Berechtigten - schriftlich, mündlich oder in sonstiger Weise (vgl. Urteil vom 5. März 1998 - BVerwG 7 C 21.97 - Buchholz 428 § 30 VermG Nr. 8 S. 12 = ZOV 1998, 284) - unmißverständlich auf die Restitution des entzogenen Vermögensgegenstandes nach den Regeln des Vermögensgesetzes gerichtet ist und bei der zuständigen Stelle geltend gemacht wird (vgl. zu den Anforderungen an die nötige Individualisierung: Beschlüsse vom 10. März 1997 - BVerwG 7 B 39.97 - Buchholz 428 § 30 a VermG Nr. 3 S. 9 = ZOV 1997, 201 und vom 22. April 1999 - BVerwG 8 B 81.99 - Buchholz 428 § 30 a VermG Nr. 8 sowie Urteil vom 26. Mai 1999 - BVerwG 8 C 20.98 - VIZ 1999, 664 [667 f.] = ZOV 1999, 387 - zur Veröffentlichung in Buchholz unter 428 § 30 a VermG vorgesehen). Maßgeblich ist dabei nach ständiger Rechtsprechung der objektive Erklärungswert aus der Sicht des Erklärungsempfängers. Voraussetzung ist auf jeden Fall, daß dem Erklärungsempfänger - also der zuständigen Behörde - überhaupt eine entsprechende Erklärung des Berechtigten zugegangen ist. Daran fehlt es hier, soweit es um den für die Erreichung des Quorums erforderlichen Antrag des Beigeladenen geht. Dieser hat sich unstreitig niemals an die Vermögensämter mit der Bitte um Rückübertragung des früheren privaten Unternehmens gewandt; er hat lediglich zu DDR-Zeiten (mit Schriftsatz vom 2. Februar 1990) unter Bezugnahme auf das seinerzeit im Gesetzgebungsverfahren befindliche Unternehmensgesetz vom 7. März 1990 (GBl. [DDR] I, S. 141) den "Rückkauf" des 1972 enteigneten Unternehmens und dessen Umwandlung gemäß § 17 UntG-DDR beantragt. Zwar kann einer solchen zunächst ausdrücklich nicht auf das Vermögensgesetz - das erst später verabschiedet wurde und in Kraft trat - bezogenen Erklärung dann im Rahmen des Quorums Bedeutung zukommen, wenn der entsprechende Gesellschafter innerhalb der Frist des § 30 a VermG unmißverständlich zu erkennen gibt, daß er mit seinen Gesellschaftsanteilen hinter dem Begehren des Restitutionsantragstellers steht, sich diesem Begehren also anschließt. Unverzichtbar ist ferner nach Sinn und Zweck des Erfordernisses eines Quorums, daß im Zeitpunkt der Entscheidung des Tatsachengerichts (noch) mehr als 50 % der Gesellschaftsanteile das Restitutionsbegehren "tragen". Davon kann nicht ausgegangen werden, wenn sich der maßgebliche Gesellschafter - wie hier der Beigeladene - während des gesamten Verwaltungs- und Gerichtsverfahrens eindeutig gegen den Restitutionsantrag der Kl. gestellt hat und durchweg verlauten ließ, er habe keinen Restitutionsantrag gestellt, das Quorum sei deshalb nicht erfüllt (vgl. Schriftsätze vom 16. Mai 1995, vom 29. August 1991, vom 7. Oktober 1991, vom 3. Juni 1992 und vom 23. Februar 1999) und das zuständige Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen dies genauso gesehen hat (vgl. Schriftsatz vom 12. Oktober 1993).

Der Umstand, daß für den Beigeladenen aus der damaligen Sicht (Februar 1990) weder die Möglichkeit noch die Notwendigkeit bestand, einen Antrag nach der Anmeldeverordnung oder nach dem Vermögensgesetz zu stellen, spricht ebenfalls gegen die Auslegung oder (Um )Deutung seines Begehrens als Restitutionsantrag. Aus der damaligen maßgeblichen Sicht des Erklärungsempfängers konnte dieser Antrag nicht auf Restitution nach dem Vermögensgesetz gerichtet sein. Er hätte diesen Inhalt vielmehr erst aus dem nachträglichen - ggf. konkludenten - Verhalten des Antragstellers gewinnen können. Das ist aber ausgeschlossen, wenn dieses Verhalten nach dem Inkrafttreten des Vermögensgesetzes eine solche Erstreckung nicht als von dem Willen des Antragstellers gedeckt erscheinen läßt, weil dieser - wie hier - sich ausdrücklich gegen eine solche Bedeutung seines Antrags ausgesprochen hat. Die gegenteilige Bewertung durch das Verwaltungsgericht verstößt gegen allgemeine Grundsätze der Auslegung (§ 133 BGB) und der Umdeutung (vgl. § 47 Abs. 2 VwVfG), die es nicht gestatten, einer Willenserklärung einen eindeutige Bekundungen des Erklärenden mißachtenden Inhalt zu geben.

b) Die Auffassung des Verwaltungsgerichts zur Erfüllung des Quorums ist auch nicht aus anderen Gründen im Ergebnis richtig. Denn die Ansicht der Kl., der Umwandlungsantrag nach dem Unternehmensgesetz der DDR vom 7. März 1990 sei dem Quorum unabhängig von dem Willen und der Erklärung des Beigeladenen zu 1 kraft Gesetzes zuzurechnen, weil es sich dabei um eine "Frühform der Reprivatisierung" handele und ein solcher Antrag sachlich den Regelungen des Vermögensgesetzes entspreche, trifft nicht zu. Dem Vermögensgesetz ist eine derartige Zurechnung von Gesetzes wegen nicht zu entnehmen; daß die Interessen desjenigen, der nach dem Unternehmensgesetz der DDR zurückgekauft hat, nicht zwingend zugleich die Restitution nach dem Vermögensgesetz umfassen müssen, sondern sogar gegenläufig sein können, belegt der vorliegende Fall. Dementsprechend wurden Rückumwandlungsanträge nach dem Unternehmensgesetz der DDR von der Anmeldeverordnung nicht erfaßt (Neuhaus in Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Neuhaus, VermG, § 1 Rn. 82); deshalb greift auch § 30 Abs. 1 Satz 5 VermG, wonach eine Anmeldung nach der Anmeldeverordnung als Antrag auf Rückübertragung gilt, nicht zugunsten der Kl. ein. Da das Vermögensgesetz an anderer Stelle (vgl. § 1 Abs. 1 Buchst. d, § 6 Abs. 8 VermG) das Unternehmensgesetz der DDR und die von ihm erfaßten Sachverhalte in gewissem Umfang aufgreift, hätte es nahegelegen, bei der Regelung des Quorums die Einbeziehung derartiger "Rückkaufanträge" aus DDR-Zeiten ausdrücklich anzusprechen, wenn der Gesetzgeber des Vermögensgesetzes deren Einbeziehung in das Quorum gewollt hätte. Läge in jedem Rückkaufantrag nach dem Unternehmensgesetz der DDR von Gesetzes wegen zugleich auch ein vermögensrechtlicher Restitutionsantrag, so wäre insbesondere die Anpassungsvorschrift des § 6 Abs. 8 VermG entbehrlich gewesen. Im übrigen würde die Auffassung der Kl. zu dem zumindest ungewöhnlichen Ergebnis führen, daß auch Umwandlungen nach dem Unternehmensgesetz der DDR, bei denen alle früheren Gesellschafter beteiligt wurden und es keinerlei neuen Regelungsbedarf gibt, kraft Gesetzes ohne weiteres als Restitutionsverfahren anhängig geworden wären.

c) Verfassungsrecht gebietet entgegen der Ansicht der Kl. keine andere Auslegung. Das Quorum als besondere Voraussetzung einer Unternehmensrückgabe ist mit höherrangigem Recht vereinbar; das ziehen auch die Kl. nicht in Zweifel. Für diese Anspruchsvoraussetzung sprechen sachgerechte, die Besonderheiten rückzuübertragender Unternehmen berücksichtigende Erwägungen, die sie - soweit der Restitutionsanspruch entsprechend dem Klägervortrag der Eigentumsgewährleistung des Art. 14 Abs. 1 GG unterstellt wird (vgl. BVerfGE 95, 48 [58]; BVerfG, Beschlüsse der 1. Kammer des Ersten Senats vom 21. Oktober 1998 - 1 BvR 179/94 -EuGRZ 1998, 689 [690 f.] und vom 7. Dezember 1999 - 1 BvR 1281/95 - Umdruck S. 8; vgl. dagegen Urteil vom 6. April 1995 - BVerwG 7 C 10.94 -BVerwGE 98, 147 [150 f.] = ZOV 1995, 304, Beschlüsse vom 16. Februar 1998 - BVerwG 7 B 239.97 - Buchholz 428 § 3 VermG Nr. 23 S. 33 und vom 30. Juli 1998 - BVerwG 8 B 31.98 - Buchholz 428 § 30 a VermG Nr. 7 S. 13) - als zulässige, verhältnismäßige Inhalts- und Schrankenbestimmung i. S. v. Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG erscheinen lassen; es geht dabei nicht um den gezielten Entzug von Rechtspositionen. Das gilt auch mit Blick auf den Umstand, daß die Quorumsregelung erst durch das Hemmnisbeseitigungsgesetz vom 22. März 1991 (BGBl. I S. 766) in das Vermögensgesetz eingefügt worden ist (vgl. hierzu BVerfG, Kammerbeschluß vom 21. Oktober 1998, a. a. O.); die hierdurch bewirkte Änderung des Vermögensgesetzes findet auch auf solche Restitutionsverfahren Anwendung, die beim Inkrafttreten des Änderungsgesetzes bereits anhängig waren (Urteil vom 24. Februar 1994 - BVerwG 7 C 20.93 - Buchholz 428 § 6 VermG Nr. 5 S. 1 = ZOV 1994, 197). Mit dem Quorum hat der Gesetzgeber dem Umstand willkürfrei Rechnung getragen, daß Unternehmen nur bei einem mehrheitlichen Willen der früheren Gesellschafter restituiert und am Wirtschaftsleben beteiligt werden sollen; insbesondere sollen nicht Mehrheitsgesellschafter gegen ihren Willen mit Minderheitsgesellschaftern zusammengebunden werden. Ferner dient das Quorum in sachgerechter Weise dem Anliegen der Verwaltungspraktikabilität und der Verfahrensbeschleunigung, sich nicht unnötigerweise mit divergierenden Anträgen einzelner Gesellschafter befassen zu müssen (vgl. Urteile vom 28. August 1997 - BVerwG 7 C 64.96 - Buchholz 428 § 30 VermG Nr. 5 S. 3 [6] = ZOV 1997, 436 und vom 29. September 1993 - BVerwG 7 C 39.92 - Buchholz 428 § 6 VermG Nr. 3 S. 3 [8] = ZOV 1994, 64; BTDrucks. 12/449, S. 10; Messerschmidt in Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Neuhaus, VermG, § 6 Rn. 158). Dementsprechend ist das Bundesverwaltungsgericht bisher ohne weiteres von der Verfassungsmäßigkeit der Quorumsregelung ausgegangen (vgl. Urteile vom 28. August 1997 und vom 29. September 1993, jeweils a.a.O.; Beschluß vom 5. März 1996 - BVerwG 7 B 412.95 - Buchholz 428 § 6 VermG Nr. 20 S. 37 = ZOV 1996, 289). Das Vorbringen der Kl. nötigt insoweit zu keiner weitergehenden Vertiefung.

Die danach mit höherrangigem Recht vereinbare Quorumsregelung gilt - wie dargelegt - auch für Unternehmen, die schon zu DDR-Zeiten von einem Teil der früheren Gesellschafter "zurückgekauft" worden sind, ohne daß derartige Rückkaufanträge kraft Gesetzes bei der Berechnung des Quorums einzubeziehen wären. Art. 14 Abs. 1 GG gebietet eine solche Auslegung nicht. Sie würde sogar - wie bereits erörtert - zu wenig einleuchtenden Ergebnissen und zu gesetzessystematischen Brüchen führen. Auch in derartigen Fällen setzen sich vielmehr die sachgerechten Erwägungen, die das Quorum als solches rechtfertigen, durch.

2. Zugunsten des Anspruchs der Kl. auf Unternehmensrestitution ergibt sich auch nichts aus § 6 Abs. 8 VermG. Der Hinweis der Kl. im gerichtlichen Verfahren auf einen etwaigen, daraus resultierenden Anspruch auf "Anpassung" der auf der Grundlage des Unternehmensgesetzes der DDR erfolgten Umwandlung und Rückgabe des Unternehmens greift nicht durch. Der Anspruch steht nämlich gemäß § 14 URüV nur demjenigen zu, der das Unternehmen als Berechtigter bereits zurückerhalten hat (Messerschmidt, a. a. O., § 6 Rn. 678); daran fehlt es bei den Kl. nach den Darlegungen zu § 6 Abs. 1 und Abs. 1 a VermG. 3. Das Verwaltungsgericht hat auch zu Unrecht den 1952 enteigneten Gesellschaftsanteil zugunsten der Kl. gemäß § 6 Abs. 5 b Satz 1 VermG wiederhergestellt. Da der entsprechende Klageantrag nur in Zusammenhang mit einem Rückgabeverfahren nach § 6 VermG verfolgt werden kann (vgl. Messerschmidt, a.a.O., § 6 Rn. 518) und eine isolierte Rückübertragung der enteigneten Gesellschafts- oder Mitgliedschaftsrechte ohne eine gleichzeitig zu vollziehende Rückübertragung des Unternehmens vermieden werden soll (vgl. Messerschmidt, a.a.O.), ein solcher Rückübertragungsanspruch aber bezüglich des Unternehmens - wie dargelegt - nicht besteht, erweist sich das angefochtene Urteil in diesem Punkt schon deshalb aus den oben dargelegten Gründen als bundesrechtswidrig.

Das gleiche gilt für die vom Verwaltungsgericht zugesprochene Übertragung des Eigentums am Betriebsvermögen der Einzelfirma des Beigeladenen zu 1 auf die Firma O. K. OHG i. L. als "Folge der Feststellung der Berechtigung der Firma O. K. OHG i. L." gemäß § 6 Abs. 5 a Satz 1 Buchst. b VermG. Auch dieser Ausspruch setzt den - hier nicht gegebenen - Rückübertragungsanspruch voraus.

4. Der Hilfsantrag greift ebenfalls nicht durch. Dabei kann offenbleiben, ob die damit begehrte Feststellung der Nichtigkeit der Umwandlung ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis i. S. v. § 43 Abs. 1 VwGO, an dem der Bekl. beteiligt ist, zum Gegenstand hat. Jedenfalls steht den Kl. kein schutzwürdiges Interesse an der Klärung bloßer Vorfragen für andere zivil- oder verwaltungsrechtliche Streitigkeiten zu.

5. Auf die von dem Revisionskl. erhobenen Verfahrensrügen kommt es unter diesen Umständen nicht mehr an. Ob den Kl. zivilrechtliche Ansprüche gegen den Beigeladenen zu 1 zustehen, war nicht Gegenstand dieses Verfahrens.