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Umstellung einer vorhandenen Heizungsanlage auf Fernwärme

BGHVIII ZR 75/0716.04.2008GE 2008, 730

BGB § 556; BetrKV § 2 Nr. 4 c; Anlage 3 zu § 27 II. BV

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Umstellung einer vorhandenen Heizungsanlage auf Fernwärme; Wärmecontracting; Umlage des vollen Wärmepreises; Wasserkosten nach Einbau von Einzelwasserzählern; mietvertragliche Vereinbarung von Betriebskosten durch Bezugnahme auf Anlage 3 zu § 27 Abs. 1 II. BV, § 2 Betriebskostenverordnung; Direktabrechnung der Wasserkosten mit dem Wasserversorgungsunternehmen; konkludente Vertragsänderung; Übertragung des Betriebs der vorhandenen Heizungsanlage auf einen Dritten; gewerbliche Lieferung von Wärme; Änderung des bisherigen Umlageschlüssels für Betriebskosten

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Zur Abrechnung von Wasserkosten gegenüber einem einzelnen Mieter, der nach erfolgtem Einbau von Einzelwasserzählern keinen direkten Vertrag mit dem Versorger abgeschlossen hat.

2. Ist mietvertraglich durch Bezugnahme auf die Anlage 3 zu § 27 Abs. 1 der II. BV (jetzt: § 2 BetrKV) die Umlage entsprechender Betriebskosten vorgesehen (sofern es sich nicht um "sonstige Betriebskosten" i. S. v. § 17 der Anlage handelt), darf der Vermieter, der während des laufenden Mietverhältnisses den Betrieb einer im Haus vorhandenen Heizungsanlage einstellt und stattdessen Fernwärme bezieht, die Kosten der Fernwärmelieferung auf den Mieter umlegen, wenn mietvertraglich bestimmt ist, dass der Mieter die Betriebskosten der Heizung trägt und die im Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages gültige Fassung des Gesetzes die Tragung der Kosten der Lieferung von Fernwärme vorsieht (Best. von BGH, Urt. v. 27. Juni 2007 - VIII ZR 202/06 = GE 2007, 1310).

(Leitsatz zu 2 von der Redaktion)

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

1 Der Bekl. ist Mieter, die Kl. Vermieterin einer Wohnung in W. Im Mietvertrag vom 10. Januar 1999 ist im Hinblick auf die Nebenkosten in § 4 formularmäßig vorgesehen:

"Bitte genaue Angaben über Art und Umfang der Kosten machen und Eintragungen in den §§ 5, 8 und 9 vornehmen.

1. An Nebenkosten zahlt, soweit im § 27 nichts Abweichendes vereinbart ist, der Mieter neben der Miete (§ 3) anteilig monatlich angemessene Vorauszahlungen in Höhe von 1/12 der jährlichen, nachfolgend aufgeführten Betriebskosten gemäß Anlage 3 zu § 27 der Berechnungsverordnung. ..."

2 Als umlagefähige Kosten sind im Mietvertrag anschließend unter a) Wasser, Entwässerung, Müllabfuhr, Grundsteuer, Straßenreinigung, Schnee- und Eisbeseitigung, Schornsteinreinigung, Allgemeine Stromkosten, Versicherung, Hausreinigung, Hauswart, Gartenpflege und Antenne/Kabel mit einer Vorauszahlungssumme von monatlich 160 DM sowie unter b) Heizungsbetrieb und Warmwasserversorgung mit einer monatlichen Vorauszahlung von 60 DM genannt.

3 In § 8 des Mietvertrags ist unter Überschrift "Sammelheizung" bestimmt:

"1. Die Sammelheizung wird in der Zeit vom 1. Oktober bis 30. April jeden Jahres ... in Betrieb gehalten. ...

4. Der Mieter ist verpflichtet, die anteiligen Kosten für den Betrieb der zentralen Heizungsanlage einschließlich der Abgasanlage zu bezahlen.

a) Zu den Kosten des Betriebs der zentralen Heizungsanlage gehören die Kosten der verbrauchten Brennstoffe und ihrer Lieferung, ...

b) Zu den Kosten der Lieferung von Fernwärme gehören die Kosten der Wärmelieferung ... und die Kosten des Betriebs der zugehörigen Hausanlagen. ..."

4 Die Wärmeversorgung der Wohnung erfolgte zunächst durch eine zentrale Heizungsanlage und seit dem Jahr 2001 mittels Fernwärme.

5 Im Jahr 2003 ließ die Kl. im Rahmen einer Modernisierungsmaßnahme Einzelwasseruhren in alle Mietwohnungen der Wohnanlage einbauen und forderte die jeweiligen Mieter durch die von ihr beauftragte Hausverwaltung auf, einen direkten Vertrag mit den Stadtwerken W. als Wasserversorger abzuschließen. Der Bekl. schloss einen solchen Vertrag nicht ab. Die Stadtwerke stellten deshalb den Wasserverbrauch in der Wohnung des Bekl. weiterhin der Kl. in Rechnung.

6 Für das Jahr 2004 erstellte die Kl. neben der im Streit befindlichen Heizkostenabrechnung eine gesonderte Abrechnung über die sonstigen Nebenkosten, die nicht Gegenstand des Rechtsstreits ist. Die Heizkostenabrechnung wies einen Saldo von 746,51 € zu Gunsten der Kl. aus.

7 Mit Schreiben vom 28. November 2005 übersandte die Kl. dem Bekl. die Heizkostenabrechnung 2004 sowie Ablichtungen der an die Kl. gerichteten Rechnung der Stadtwerke über den Einzelwasserverbrauch in der Wohnung des Bekl. und des Gebührenbescheids der Stadt W. über Schmutzwasser. In der Rechnung der Stadtwerke W. sowie im Gebührenbescheid der Stadt W. waren jeweils die Zählernummern der beiden Wasserzähler in der Wohnung des Bekl., der darauf entfallende Wasserverbrauch sowie die dafür berechneten Kosten aufgeführt, die sich auf insgesamt 1.616,28 € (782,28 € für Wasser und 834 € für Abwasser) beliefen. Die Kl. wies diese Beträge in ihrem Schreiben vom 28. November 2005 unter Angabe der Zählernummern gesondert neben dem Saldo aus der Heizkostenabrechnung (746,51 €) aus und verlangte Zahlung des Gesamtbetrages von 2.362,79 €.

8 Das Amtsgericht hat die auf Zahlung dieses Betrages nebst Zinsen gerichtete Klage abgewiesen, das Landgericht hat die Berufung der Kl. zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Kl. ihr Klagebegehren weiter.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

9 Die - mangels eindeutiger Beschränkung - unbeschränkt zugelassene Revision hat Erfolg.

I. 10 Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt:

11 Der Kl. stehe ein Nachzahlungsanspruch aus der Heizkostenabrechnung für das Jahr 2004 nicht zu, weil sie darin ohne Zustimmung des Bekl. die ihr von den Stadtwerken W. in Rechnung gestellten Wärmelieferungskosten abgerechnet habe, die nicht umlagefähige Instandhaltungs- und Investitionskosten enthielten. Zu der im Jahr 2001 erfolgten Umstellung der Heizung von bestehender Eigen- auf Fremdversorgung (Fernwärme) sei die Kl. mangels Zustimmung des Bekl. nicht berechtigt gewesen. Der Vermieter dürfe eine mit zusätzlichen Kosten verbundene Übertragung des Betriebs einer vorhandenen Heizungsanlage auf einen Dritten ohne Zustimmung des Mieters nur dann vornehmen, wenn der Mietvertrag eine entsprechende Änderung der Wärmeversorgung ausdrücklich gestatte. Hieran fehle es, denn § 8 des Mietvertrags sehe zwar verschiedene Arten der Wärmelieferung vor, enthalte aber keine Befugnis des Vermieters, die Art der Wärmeversorgung einseitig zu ändern. Der Bekl. sei auch nicht gehindert, dem Wärmecontracting erst im Jahr 2005 zu widersprechen, obwohl die Umstellung bereits im Jahr 2001 erfolgt sei. Selbst wenn der Bekl. die Abrechnungen für die Jahre 2002 und 2003 akzeptiert habe, ergebe sich daraus weder eine Zustimmung zum Wärmecontracting im Wege einer konkludenten Vertragsänderung noch eine Verwirkung der jetzt erhobenen Einwendung.

12 Der Kl. stehe gegen den Bekl. auch kein Anspruch auf Zahlung der Kosten für Wasser und Abwasser zu. Die bloße Weiterleitung von Rechnungen der Stadtwerke stelle keine formell ordnungsgemäße Abrechnung dar. Der Umstand, dass die Kl. mit der Weiterleitung der Rechnungen der Stadtwerke und der Stadtentwässerung W. nur den wohnungsbezogenen Verbrauch des Bekl. "abrechne", mache den Abzug der vom Bekl. geleisteten Vorauszahlungen nicht entbehrlich. Nach § 4 des Mietvertrages habe der Bekl. monatliche Vorauszahlungen für kalte Nebenkosten zu leisten, in denen Wasser- und Abwasserkosten enthalten seien. Die Abrechnung sei von den Stadtwerken an die Kl. gerichtet; ein Vertragsverhältnis zwischen den Stadtwerken und dem Bekl. bestehe gerade nicht.

II. 13 Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

14 1. Ein Anspruch der Kl. auf Nachzahlung in Höhe von 746,51 € aus der Heizkostenabrechnung für das Jahr 2004 kann nicht mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung verneint werden, die Kl. sei nicht berechtigt, die ihr entstandenen Kosten der Lieferung von Fernwärme anteilig auf den Bekl. umzulegen. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kommt es nicht darauf an, ob der Mietvertrag - der auch nach Ansicht des Berufungsgerichts verschiedene Arten der Wärmeversorgung vorsieht - zusätzlich die Übertragung des Betriebs der zunächst vorhandenen Heizungsanlage auf einen Dritten ausdrücklich gestattet.

15 a) Als vertragliche Regelung, die dem Vermieter die Umlage von Betriebskosten gestattet, genügt nach der Rechtsprechung des Senats eine Verweisung im Mietvertrag auf die Anlage 3 zu § 27 Abs. 1 der II. Berechnungsverordnung (II. BV), sofern es sich nicht um "sonstige Betriebskosten" im Sinne von Nr. 17 dieser Anlage handelt (Senatsurteil vom 7. April 2004 - VIII ZR 167/03, GE 20004, 810 = NZM 2004, 417, unter II 1 b b). Wie der Senat weiter nach Erlass des Berufungsurteils entschieden hat (Urteil vom 27. Juni 2007 - VIII ZR 202/06, GE 2007, 1310 = NJW 2007, 3060, Tz. 19), darf der Vermieter, der während des laufenden Mietverhältnisses den Betrieb einer im Haus vorhandenen Heizungsanlage einstellt und statt dessen Fernwärme bezieht, die Kosten der Fernwärmelieferung auf den Mieter umlegen, wenn im Mietvertrag bestimmt ist, dass der Mieter die Betriebskosten der Heizung nach der Anlage 3 zu § 27 Abs. 1 II. BV trägt, und die im Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrags gültige Fassung dieser Verordnung die Tragung der Kosten der Lieferung von Fernwärme vorsieht. Nach dieser Rechtsprechung liegt in einer während des laufenden Mietverhältnisses erfolgten Umstellung der Wärmeversorgung keine Änderung des Mietvertrags, wenn sich dieser - durch die Bezugnahme auf die Anlage 3 zu § 27 Abs. 1 II. BV - von vornherein auf mehrere Arten der Wärmeversorgung bezieht und damit die jeweils entstehenden Kosten als umlagefähig vereinbart sind. 16 b) Eine solche Umlagevereinbarung, die sich (auch) auf die Kosten der Lieferung von Fernwärme bezieht, liegt hier vor. Nach § 4 des Mietvertrags hat der Mieter die Kosten für "Heizungsbetrieb und Warmwasserversorgung" (§ 4) zu tragen, wobei ausdrücklich auf die Anlage 3 zu § 27 II. BV verwiesen wird. Die bei Abschluss des Mietvertrags vom 10. Januar 1999 maßgebliche Fassung der II. Berechnungsverordnung vom 12. Oktober 1990 (BGBl. I S. 2178) sah in der Anlage 3 zu § 27 unter Nr. 4 Buchst. c und Nr. 5 Buchst. b auch die Umlage der Kosten der eigenständigen gewerblichen Lieferung von Wärme und Warmwasser vor; hierunter fällt auch die Lieferung von Fernwärme.

17 Zu den umlegbaren Kosten der Fernwärme gehören die gesamten Kosten, die der Wärmelieferant seinerseits dem Vermieter in Rechnung stellt, einschließlich der Investitions- und Verwaltungskosten sowie des Unternehmergewinns (Senatsurteile vom 16. Juli 2003 - VIII ZR 286/02, GE 2003, 1152 = NJW 2003, 2900, unter III 2 a, sowie vom 27. Juni 2007, aaO, Tz. 21, st. Rspr.).

18 2. Ebenfalls nicht frei von Rechtsfehlern ist die Beurteilung des Berufungsgerichts, ein Anspruch der Kl. auf Erstattung der von der Kl. getragenen Kosten für den Wasserverbrauch in der Wohnung des Bekl. sei nicht fällig, weil die Kl. Vorauszahlungen des Bekl. für die "kalten" Betriebskosten nicht abgezogen habe und deshalb keine formell ordnungsgemäße Abrechnung vorliege.

19 Zwar setzt eine ordnungsgemäße Abrechnung als Mindestangaben neben einer Zusammenstellung der Gesamtkosten, der Angabe und Erläuterung der zugrunde gelegten Umlageschlüssel und der Berechnung des Anteils des Mieters auch den Abzug der Vorauszahlungen des Mieters voraus (st. Rspr., vgl. Senatsurteil vom 14. Februar 2007 - VIII ZR 1/06, GE 2007, 438 = NJW 2007, 1059, Tz. 8 m.w.N.). Hiervon geht auch das Berufungsgericht zutreffend aus. Es hat aber nicht berücksichtigt, dass die Kl. parallel zu ihrem Begehren auf Erstattung der ihr in Rechnung gestellten Kosten für den Wasserverbrauch in der Wohnung des Bekl. eine Abrechnung für die (übrigen) "kalten" Nebenkosten für das Jahr 2004 erstellt hat.

20 Die Kl. hat die von dem Bekl. geleisteten Vorauszahlungen bei der Abrechnung der Nebenkosten mithin berücksichtigt. Die Besonderheit besteht nur darin, dass die Kl. die Wasserkosten nicht formal in die über die übrigen "kalten" Nebenkosten bereits erstellte Abrechnung eingestellt, sondern schlicht weitergeleitet hat. Dies wäre aber in der hier gegebenen besonderen Situation eine leere Förmelei gewesen, weil eine Abrechnung von Wasserkosten - im üblichen Sinne der Verteilung der Gesamtkosten auf die einzelnen Mieter nach einem bestimmten Umlageschlüssel - ohnehin nicht vorzunehmen war. Denn die Abrechnung der Stadtwerke für Wasser beruhte darauf, dass der Kl. der Einzelverbrauch in der Wohnung der Bekl. aufgrund einer Ablesung an den dort installierten Zählern gesondert in Rechnung gestellt worden war. Entsprechendes gilt für den Gebührenbescheid der Stadt W. für Abwasser.

21 Darauf, dass der Bekl. nach der Installation der Einzelwasserzähler keinen Vertrag mit den Stadtwerken geschlossen hat und die Rechnungen der Stadtwerke deshalb nicht an den Bekl., sondern an die Kl. gerichtet worden sind, kommt es entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht an. Der Umstand, dass sich der Bekl. nicht zu einem direkten Vertragsschluss mit den Stadtwerken bereit finden mochte, befreit ihn nicht von der im Mietvertrag übernommenen Verpflichtung, die Kosten seines Wasserverbrauchs zu tragen. Dass die Kl. diese Kosten nach der Installation der Einzelwasseruhren künftig nicht mehr nach dem bisherigen Verteilungsschlüssel umlegen wollte, sondern der abgelesene Einzelverbrauch maßgeblich sein sollte, hat sie durch die an ihre Mieter gerichtete Aufforderung, nunmehr einen direkten Vertrag mit den Stadtwerken W. abzuschließen, hinreichend deutlich gemacht. Selbst wenn der vor dem Einbau der Wasseruhren angewendete Abrechnungsmaßstab auf einer Vereinbarung beruhte, war damit auch den Anforderungen des § 556 a Abs. 2 BGB für die Änderung des bisherigen Umlageschlüssels Genüge getan.

III. 22 Nach alledem kann das Urteil des Berufungsgerichts keinen Bestand haben; es ist daher aufzuheben (§ 563 Abs. 1 ZPO). Im Hinblick auf die von der Kl. beanspruchten Kosten für Wasser und Abwasser kann der Senat in der Sache selbst entscheiden, da insoweit keine weiteren Feststellungen zu treffen sind (§ 563 Abs. 3 ZPO). Der Bekl. ist unter Abänderung des amtsgerichtlichen Urteils zur Zahlung von 1.616,28 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu verurteilen.

23 Im Hinblick auf die Nachforderung der Kl. aus der Heizkostenabrechnung ist der Rechtsstreit nicht zur Endentscheidung reif, weil das Berufungsgericht - vor dem Hintergrund seiner Rechtsauffassung folgerichtig - keine Feststellungen zu den weiteren vom Bekl. erhobenen Einwendungen getroffen hat.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Schließt der Mieter nach Einbau von Einzelwasserzählern keinen direkten Vertrag mit dem Wasserlieferer, kann der Vermieter ihm die vom Wasserlieferer in Rechnung gestellten und über die eingebaute Wasseruhr ermittelten Kosten "weiterreichen", so der BGH, der nebenbei auch seine neue Rechtsprechung zum Wärmecontracting zementierte.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Mietvertraglich war vorgesehen, dass der Mieter Betriebskosten gem. Anlage 3 zu § 27 der II. BV zu tragen hat. Unter "Sammelheizung" war zusätzlich bestimmt, dass zu den Kosten des Betriebs der zentralen Heizungsanlage die Kosten der verbrauchten Brennstoffe und ihre Lieferung, ... und zu den Kosten der Lieferung von Fernwärme die Kosten der Wärmelieferung ... und die Kosten des Betriebs der zugehörigen Hausanlagen gehören. Zunächst erfolgte die Wärmeversorgung über eine zentrale Heizungsanlage, seit 2001 durch Fernwärme.

Außerdem ließ der Vermieter Einzelwasseruhren in alle Mietwohnungen der Wohnanlage einbauen und forderte die Mieter auf, einen direkten Vertrag mit den Stadtwerken als Wasserversorger abzuschließen. Der beklagte Mieter schloss einen solchen Vertrag nicht ab. Die Stadtwerke stellten deshalb den Wasserverbrauch für die Wohnung des Mieters weiterhin dem Vermieter in Rechnung. Für das Jahr 2004 erstellte der Vermieter eine Heizkostenabrechnung und eine gesonderte Abrechnung über die sonstigen Nebenkosten. Salden zugunsten des Vermieters beglich der Mieter nicht und argumentierte dahin, er müsse nicht den vollen Wärmepreis zahlen, weil mietvertraglich die Umstellung auf Fernwärme nicht ohne sein Einverständnis zulässig gewesen sei. Zu den Wasserkosten berief er sich darauf, dass seine Vorauszahlungen nicht berücksichtigt worden seien. AG und LG wiesen die Klage des Vermieters ab, der BGH hob die Entscheidung auf.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Der Anspruch des Vermieters auf Nachzahlung aus der Heizkostenabrechnung könne nicht deswegen verneint werden, weil der Vermieter nicht berechtigt gewesen sei, die entstandenen Kosten der Lieferung von Fernwärme anteilig auf den Mieter umzulegen. Es komme nicht darauf an, ob der Mietvertrag zusätzlich die Übertragung des Betriebs der zunächst vorhandenen Heizungsanlage auf einen Dritten ausdrücklich gestattet habe. Als vertragliche Regelung, die dem Vermieter die Umlage von Betriebskosten gestatte, genüge nach der Rechtsprechung des BGH eine Verweisung im Mietvertrag auf die Anlage 3 zu § 27 Abs. 1 II. BV, sofern es sich nicht um "sonstige Betriebskosten" i. S. v. Nr. 17 handele. Der Vermieter, der während des laufenden Mietverhältnisses den Betrieb einer im Haus vorhandenen Heizungsanlage einstelle und stattdessen Fernwärme beziehe, könne die Kosten der Fernwärmelieferung auf den Mieter umlegen, wenn im Mietvertrag bestimmt sei, dass der Mieter die Betriebskosten der Heizung trage und die im Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages gültige Fassung der II. BV die Tragung der Kosten der Lieferung von Fernwärme vorsehe. Eine solche Umlagevereinbarung liege hier vor. Zu den umlegbaren Kosten der Fernwärme gehörten die gesamten Kosten, die der Lieferant seinerseits dem Vermieter in Rechnung stellt, einschließlich der Investitions- und Verwaltungskosten sowie des Unternehmergewinns.

Die Wasserkosten, die die Stadtwerke mangels Direktvertrages mit dem Mieter dem Vermieter in Rechnung gestellt haben, müsse der Mieter ebenfalls bezahlen. Zwar setze eine ordnungsgemäße Abrechnung als Mindestangaben neben einer Zusammenstellung der Gesamtkosten, der Angabe und Erläuterung der zugrunde gelegten Umlageschlüssel und der Berechnung des Anteils des Mieters auch den Abzug der Vorauszahlungen des Mieters voraus. Das habe der Vermieter vorliegend insofern gemacht, als er parallel zu seinem Begehren auf Erstattung der ihm in Rechnung gestellten Kosten für den Wasserverbrauch in der Wohnung des Mieters eine Abrechnung über die (übrigen) "kalten" Nebenkosten erstellt habe. Dort seien die Vorauszahlungen berücksichtigt worden. Die Besonderheit bestehe nur darin, dass der Vermieter die Wasserkosten nicht formal in die über die übrigen kalten Nebenkosten bereits erstellte Abrechnung eingestellt, sondern schlicht weitergeleitet habe. Das wäre aber vorliegend eine leere Förmelei gewesen, weil die Abrechnung von Wasserkosten - im üblichen Sinn der Verteilung der Gesamtkosten auf die einzelnen Mieter nach einem bestimmten Umlageschlüssel - ohnehin nicht vorzunehmen gewesen sei, denn die Abrechnung der Stadtwerke für Wasser beruhe darauf, dass dem Vermieter der Einzelverbrauch in der Wohnung des Mieters aufgrund einer Ablesung an den dort installierten Zählern gesondert in Rechnung gestellt worden war. Darauf, dass der Mieter nach der Installation der Einzelwasserzähler keinen Vertrag mit den Stadtwerken geschlossen habe und die Rechnungen der Stadtwerke deshalb nicht an den Mieter, sondern an den Vermieter gerichtet worden seien, komme es nicht an. Der Umstand, dass sich der Mieter nicht zu einem direkten Vertragsschluss mit den Stadtwerken bereit finden mochte, befreie ihn nicht von der im Mietvertrag übernommenen Verpflichtung, die Kosten seines Wasserverbrauchs zu tragen. Dass der Vermieter diese Kosten nach der Installation der Einzelwasseruhren künftig nicht mehr nach dem bisherigen Verteilungsschlüssel umlegen wollte, sondern der abgelesene Einzelverbrauch maßgeblich sein sollte, habe er durch die an die Mieter gerichtete Aufforderung, nunmehr einen direkten Vertrag mit den Stadtwerken abzuschließen, hinreichend deutlich gemacht. Selbst wenn der vor dem Einbau der Wasseruhren angewendete Abrechnungsmaßstab auf dieser Vereinbarung beruhte, sei damit auch den Anforderungen des § 556 a Abs. 2 BGB für die Änderung des bisherigen Umlageschlüssels Genüge getan.

Anmerkung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Bei den Wasserkosten urteilte der BGH pragmatisch. Wichtig war, dass dem Mieter aufgrund der erteilten Abrechnungen ersichtlich sein konnte, dass seine geleisteten Vorauszahlungen, die sich auch auf Wasserkosten bezogen, berücksichtigt worden waren.

Wichtiger erscheinen die Ausführungen zur Umlage des vollen Wärmepreises auf den Mieter im Falle einer nach Mietvertragsabschluss erfolgten Umstellung auf Wärmecontracting ohne ausdrückliche Gestattung durch den Mieter. Nach dem grundlegenden Urteil des BGH vom 27. Juni 2007 - VIII ZR 202/06 - (GE 2007, 1310) war kritisiert worden, dass der (schlichte) Hinweis auf zu tragende Betriebskosten i. S. d. Anlage 3 zu § 27 Abs. 1 II. BV (jetzt § 2 BetrKV) gegen das Transparenzgebot verstoße. Darauf geht der BGH mit keinem Wort ein und hält ausdrücklich an seiner neuen Rechtsprechung zur Umlegung des vollen Wärmepreises fest. Damit dürfte "gesichert sein", dass bei einem formularvertraglichen Verweis auf die Abwälzung der Betriebskosten i. S. d. Anlage 3 zu § 27 Abs. 1 II. BV (jetzt § 2 BetrKV) der Mieter nach Umstellung auf Wärmecontracting im laufenden Mietverhältnis den vollen Wärmepreis zu tragen hat. Für Altverträge ist allerdings weitere Voraussetzung, dass die im Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages gültige Fassung der Anlage 3 zu § 27 II. BV auch grundsätzlich die Umlage des vollen Wärmepreises auf den Mieter vorsah.