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Umstellung der Verbrauchserfassung für Heizkosten auf Funk

LG Heidelberg5 S 34/1019.11.2010GE 2011, 269

BGB §§ 554, 556; HeizKV §§ 4, 5, 7

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Umstellung der Verbrauchserfassung für Heizkosten auf Funk; Funkübertragung von Messdaten; Folgen unterlassener Modernisierungsankündigung; Umstellung auf funkabgelesene Kaltwasserzähler

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Die Duldungspflicht des Mieters nach § 4 Abs. 2 HeizkostenV erstreckt sich auch auf den Austausch eines bestehenden funktionierenden Systems gegen ein moderneres System zur Erfassung des Verbrauchs von Wärme und Warmwasser.

2. Hierbei kann der Vermieter im Rahmen des ihm eingeräumten billigen Ermessens grundsätzlich auch ein Verbrauchserfassungssystem mit Funkübertragung der Messdaten wählen, sofern die Anforderungen des § 5 Abs. 1 HeizkostenV erfüllt sind.

3. Hat der Vermieter bei der beabsichtigten Ausstattung mit gemieteten (oder sonst durch Gebrauchsüberlassung beschafften) Verbrauchserfassungsgeräten das Ankündigungsverfahren nach § 3 Abs. 2 Satz 2 HeizkostenV nicht eingehalten, so ändert dies nichts an der Duldungspflicht des Mieters. Der Verstoß des Vermieters wirkt sich nur so aus, dass die Mieter die Kosten der Miete für die Verbrauchserfassungsgeräte nicht nach § 7 Abs. 2 HeizkostenV tragen müssen.

4. Sofern die Ausstattung mit Funk-Verbrauchserfassungsgeräten für Wärme und Warmwasser vom Mieter nach § 4 Abs. 2 HeizkostenV zu dulden ist, ergibt sich eine Duldungspflicht hinsichtlich des Funk-Verbrauchserfassungsgeräts für Kaltwasser in der Regel aus § 554 Abs. 2, Abs. 3 Satz 3 BGB.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Parteien streiten um den Austausch vorhandener Verbrauchsmessgeräte für Wärme, Warm- und Kaltwasser gegen ein Funksystem. Die Kl. ist Eigentümerin eines mit einer Zentralheizung ausgestatteten Mehrfamilienhauses, in dem die Bekl. eine Mietwohnung bewohnt. Mit Rundschreiben vom 26.5.2009 teilte die Kl. den Mietern mit, dass die Firma T. den Regelaustausch der Heizkostenverteiler gegen ein T-Funksystem durchführen werde. Dem lag eine „Serviceinformation" bei, nach der die modulierten Mikrowellen gesundheitlich unbedenklich seien, die durch das funkbasierte Ablesesystem erzeugt würden. Informationen dazu, wie die Kl. dieses System beschaffen werde und welche Kosten entstehen würden, enthielten Rundschreiben und Anlage nicht. In der Folge weigerte sich die Bekl., den Umtausch vornehmen zu lassen. Dafür berief sie sich insbesondere darauf, „keinen Funk" in ihrer Wohnung haben zu wollen, und rügte unzureichende Information durch die Kl.

Die Kl. hat vor dem Amtsgericht die Bekl. für zur Duldung verpflichtet gehalten. Das Ablesesystem entspreche der Heizkostenverordnung und sei gesundheitlich unbedenklich. Eine Ankündigung sei nach der Heizkostenverordnung nicht erforderlich gewesen. Die Funktionsfähigkeit der bisherigen Erfassungsgeräte sei für die Duldungspflicht unerheblich.

Das Amtsgericht hat die Bekl., gestützt auf § 4 Abs. 2 Satz 1 2. HS HeizkV i. V. m. § 242 BGB, zur Duldung verurteilt, aber eine mindestens einwöchige Frist zur Vorankündigung des Austauschs verlangt. Ordnungsgeld für den Fall der Zuwiderhandlung hat es nicht angedroht. Hiergegen richtete sich die Berufung der Bekl. Das Amtsgericht habe § 4 Abs. 2 Satz 2 HeizkV fehlerhaft angewandt. Eine Verletzung der Mitteilungspflichten des Vermieters lasse die Duldungspflicht des Mieters entfallen. Eine Duldungspflicht für den Austausch des Kaltwasserzählers bestehe ohnehin nicht. Die Berufung blieb vor dem Landgericht ohne Erfolg. Die Revision wurde zugelassen.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

[...] Das Amtsgericht ist im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, dass die Bekl. den Einbau der neuen Messkapseln mit Funkmodulen dulden muss. Das folgt für die Heizenergie- und Warmwasserzähler aus § 4 Abs. 2 Satz 1 2. HS HeizkV (1), für den Kaltwasserzähler aus § 554 Abs. 2 BGB (2).

(1) Die Duldungspflicht des § 4 Abs. 2 Satz 1 2. HS HeizkV erstreckt sich auf alle für das ausgewählte Erfassungssystem erforderlichen Arbeiten (Lammel, HeizkV, 3. Aufl. 2010, § 4 Rn. 25), vorliegend also auch auf den Einbau von Funkmodulen.

Die Pflicht gilt nicht nur für den erstmaligen Einbau von Ausstattungen zur Verbrauchserfassung, sondern gleichermaßen für den hier beabsichtigten Austausch (a). Die Entscheidung der Kl., die bisherigen Geräte durch solche mit Funkübertragung der Messdaten zu ersetzen, überschreitet das dem Gebäudeeigentümer belassene billige Ermessen bei der Wahl der Ausstattung nicht (b). Dass die Kl. das Verfahren nach § 4 Abs. 2 Satz 2 HeizkV nicht beachtet hat, lässt die Duldungspflicht nicht entfallen (c).

(a) Zwar wird häufig vertreten, die Duldungspflicht des § 4 Abs. 2 Satz 1 2. HS HeizkV beziehe sich nur auf die erstmalige Ausstattung mit Messgeräten zur Verbrauchserfassung (LG Kassel NZM 2006, 818; AG Schöneberg, Urteil vom 24.2.2010 - 14 C 218/09 -, Abs.-Nr. 5 [juris] mit zust. Anm. Lammel, WuM 2010, 623; für Duldungspflicht allenfalls bei Freihaltung von den Mehrkosten LG Hamburg, WuM 2009, 124 m. w. N.; offengelassen von BGH, WuM 2010, 427 [428]). Dafür spricht in der Tat, dass es dem Verordnungsgeber primär darauf ankam, dass die öffentlich-rechtliche Pflicht des Gebäudeeigentümers zur Ausstattung mit Geräten zur Verbrauchserfassung nicht mietrechtlich unterlaufen würde, womit an freiwillige Maßnahmen wie den Austausch funktionierender Geräte ohne Verbesserung der Messgenauigkeit nicht gedacht war (vgl. BR-Drs. 632/80, S. 24).

Indes ist diese Auslegung weder nach dem Wortlaut geboten, noch wird sie der abschließenden Anordnung des Verordnungsgebers gerecht, die Wahl der Ausstattung „bleibe" im Rahmen des § 5 HeizkV dem Gebäudeeigentümer überlassen. Warum dieses Wahlrecht nur beim erstmaligen Einbau bestehen sollte, ist nicht ersichtlich. Wenn der Gebäudeeigentümer im öffentlichen Interesse namentlich der Energieeinsparung verpflichtet wird, die Wohnung dauerhaft mit Ausstattungen zur Verbrauchserfassung zu versehen, so muss ihm das Wahlrecht, das den Eingriff in sein Eigentumsrecht mildert, auch dauerhaft verbleiben (wie hier AG Lichtenberg, Urteil vom 2.5.2007 - 7 C 101/07 -, Abs.-Nr. 9 [juris] = GE 2007, 1054; Schmid in Münchener Kommentar zum BGB, 5. Aufl. 2008, HeizkostenV § 4 Rn. 3). Soweit die Ausstattungen gemietet oder durch sonstige Art der Gebrauchsüberlassung verschafft werden, ergibt sich die Möglichkeit des Austauschs zum Ende des Überlassungszeitraums ohnehin von selbst. Wollte man das Wahlrecht des Gebäudeeigentümers beschränken, würde deshalb lediglich der Abschluss kurzlaufender Mietverträge über Verbrauchserfassungsgeräte oder die Vereinbarung von Kündigungsrechten gefördert, was den Gebäudeeigentümer benachteiligte, der die Geräte zu Eigentum erwirbt, und auch für die Nutzer nicht gewollt sein kann. Schließlich hat der Verordnungsgeber selbst den schnellen technischen Wandel bei den Erfassungsgeräten erkannt (BR-Drs. 483/83, S. 34 f.) und gerade durch die Erwähnung der Gebrauchsüberlassung Anstöße zur Verwendung verbesserter technischer Ausstattung geben und der technischen Fortentwicklung Rechnung tragen wollen (a.a.O., S. 33).

(b) Vor einer missbräuchlichen Ausübung dieses Rechts ist der Mieter nach dem Rechtsgedanken des § 315 BGB ausreichend geschützt, weil die Entscheidung des Vermieters auf Ermessensüberschreitung überprüft wird (LG Hamburg, WuM 1990, 33; Schmid, Handbuch der Mietnebenkosten, 11. Aufl. 2009, Rn. 6133 a; Lammel in Schmidt-Futterer, Mietrecht, 9. Aufl. 2007, HeizKV § 4 Rn. 4).

Soweit die Bekl. vorbringt, eine Wohnung ohne Quellen von Funkwellen gemietet zu haben, kann dahinstehen, inwieweit eine solche Vereinbarung nach § 2 HeizkV beachtlich wäre. Jedenfalls enthält der Mietvertrag (AS I, 9 ff.) diese ausdrückliche Vereinbarung nicht. Angesichts der Alltäglichkeit von Mikro- und Radiowellen, die sowohl natürlich (aus dem Weltraum oder durch Gewitterblitze verursacht) wie auch für gebräuchliche technische Hilfsmittel des täglichen Lebens (Funk, Radio, Fernsehen, Funkuhren, Mikrowellenherd usw.) überall entstehen, kann eine solche Abrede auch nicht als stillschweigend unterstellt werden.

Damit verbleibt der Kl. ein weites Ermessen. Die von ihr angeführten Gründe für den Austausch - Vereinfachung der Arbeitsabläufe, weil die Wohnungen nicht mehr zum Ablesen betreten werden müssen, Entfallen von Verbrauchsschätzungen, weil die Abwesenheit von Mietern nicht mehr der Datenermittlung entgegensteht, Speicher- und Abrufbarkeit von Zählerständen - sind sachlich und als solche nicht zu beanstanden.

Auch die Bedenken der Bekl. im Hinblick auf die Gefahren der Funktechnik lassen die Entscheidung der Kl. nicht als unbillig erscheinen. Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass § 5 HeizkV bestimmt, welche Geräte zur Verbrauchsmessung zugelassen werden. Dass die hier in Rede stehenden Geräte nicht in dieser Weise zugelassen wären, ist nicht behauptet und auch nicht ersichtlich. Die Bekl. hat auch nicht vorgetragen, dass sie - etwa wegen einer Erkrankung - unter einer Quelle von Mikrowellen besonders zu leiden hätte. Eine ernstzunehmende Besorgnis einer schadensträchtigen Gefahr im Sinne einer wissenschaftlichen Verifizierbarkeit (so für Verdunster-Messgeräte LG Hamburg, WuM 1990, 33) ist deshalb nicht ersichtlich; die allgemeine Erwägung, die absolute Ungefährlichkeit der Funk-Messgeräte sei noch nicht abschließend bewiesen, genügt angesichts der zahlreichen Alltagsgefahren, die im täglichen Lebens auftreten und hingenommen werden, nicht. Soweit die Bekl. auf die Gesundheitsgefahren für den Sohn ihrer Nachbarn verweist, obläge es diesen, ihre Rechte selbst geltend zu machen.

Auch aus der Grundrechtsbindung der Kl. ergibt sich nichts anderes. Eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Bekl., Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG, oder ihres Rechts auf informationelle Selbstbestimmung ist nicht zu befürchten. Dafür, dass anhand der Daten Rückschlüsse auf die Lebensgewohnheiten der Bekl. gezogen oder gar Gespräche aus der Wohnung übertragen werden könnten, bestehen keine Anhaltspunkte. Dass überhaupt Verbrauchsdaten erhoben werden dürfen und müssen, beruht auf einer durch § 4 HeizkV konkretisierten, durch das öffentliche Interesse an einer Senkung des Energieverbrauchs gerechtfertigten gesetzlichen Grundlage (§ 3 a EnEG). Der Schutzbereich des Art. 13 GG, der das Eindringen in die Wohnung als räumliche Sphäre der Privatheit umfasst, ist durch die Übermittlung der Verbrauchsdaten schon nicht eröffnet.

(c) Allerdings hat die Kl., obgleich sie die neue Ausstattung zur Verbrauchserfassung mieten will, das Verfahren des § 4 Abs. 2 Satz 1 2. HS HeizkV nicht eingehalten. Das wirkt sich aber nur so aus, dass die Mieter diese Kosten nicht nach § 7 Abs. 2 HeizkV tragen müssen, ändert aber nichts an der Duldungspflicht der Bekl.

(aa) § 4 Abs. 2 Satz 1 2. HS HeizkV fordert, dass der Gebäudeeigentümer den Nutzern die geplante Verschaffung durch Gebrauchsüberlassung und die zu erwartenden Kosten mitteilt, worauf die Mehrheit der Nutzer widersprechen kann. Wird das Verfahren, das die HeizkV vorsieht, erst gar nicht eingehalten, kann die Maßnahme nicht als widerspruchslos akzeptiert gelten (AG Neuss, Urteil vom 17.6.1994 - 36 C 85/93 -, Abs.-Nr. 5 [juris]; Schmid in Münchener Kommentar zum BGB, 5. Aufl. 2008, HeizkostenV § 4 Rn. 7). Andernfalls würde der Gebäudeeigentümer, der die vorgeschriebene Mitteilung wegen befürchteter Widersprüche unterlässt, besser gestellt als derjenige, der sich verordnungsgemäß verhält. Fehlt es an einer Mitteilung, die den Anforderungen des § 4 Abs. 2 Satz 1 2. HS HeizkV genügt, kann es auch nicht mehr darauf ankommen, ob die Zahl der gleichwohl eingelegten Widersprüche die Mehrheit der Nutzer erreicht. Die Mitteilungspflicht soll gerade sicherstellen, dass die Nutzer informiert über einen Widerspruch entscheiden können. Ergeht eine solche Information nicht, kann vom fehlenden Widerspruch nicht auf ein Einverständnis geschlossen werden.

So war es hier. Die Kl. hat die Mieter nicht über das geplante Anmieten und die dadurch zu erwartenden Kosten informiert. Die Bekl. hat dem Austausch überdies widersprochen. Dass andere Mieter ihm nicht widersprochen haben und der Austausch in deren Wohnungen sogar bereits erfolgt ist, ist unerheblich.

(bb) Die Rechtsfolge eines solchen Verstoßes ist indes umstritten. Häufig wird vertreten, dass dadurch die Duldungspflicht des Mieters entfällt (LG Kassel NZM 2006, 818; Lammel in Schmidt-Futterer, Mietrecht, 9. Aufl. 2007, HeizKV § 4 Rn. 31; Langenberg, Betriebskostenrecht der Wohn- und Gewerberaummiete, 5. Auflage 2009, Anhang I Rn. 38). Mitunter wird jedoch die Widerspruchsbefugnis von vornherein auf die zu erwartenden Kosten beschränkt oder Widerstand gegen bestimmte Gerätearten für unzulässig gehalten (Lammel in Schmidt-Futterer, Mietrecht, 9. Aufl. 2007, HeizKV § 4 Rn. 26, 30; Lammel, HeizkV, 3. Aufl. 2010, § 4 Rn. 23), wonach der Widerspruch der Bekl., der vorrangig auf die befürchteten Gefahren der Funkübertragung gestützt ist, möglicherweise unbeachtlich wäre. Teilweise wird auch vertreten, das Mitteilungs- und Widerspruchsverfahren wirke sich ausschließlich auf die Kosten der Anmietung aus (Gramlich, Mietrecht, 10. Aufl. 2007, HKV § 4, 4.; Schmid in Münchener Kommentar zum BGB, 5. Aufl. 2008, HeizkostenV § 4 Rn. 7; Schmid, Handbuch der Mietnebenkosten, 11. Aufl. 2009, Rn. 6145).

(cc) Die Kammer schließt sich der letztgenannten Ansicht an.

Nach Sinn und Zweck des § 4 Abs. 2 Satz 1 2. HS HeizkV sollen die Nutzer ausschließlich vor den - so die Befürchtung des Verordnungsgebers - höheren Kosten der gemieteten oder sonst durch Gebrauchsüberlassung verschafften Ausstattung zur Verbrauchserfassung geschützt werden (Lammel, HeizkV, 3. Aufl. 2010, § 4 Rn. 12). Das entspricht nicht nur der Mitteilungspflicht, die sich nach ihrem Wortlaut auf die Tatsache des Anmietens und die dadurch entstehenden Kosten beschränkt, sondern stand auch dem Verordnungsgeber vor Augen (BR-Drs. 483/83, S. 33).

Zum Schutz des Mieters vor zusätzlichen Kosten ist es aber ausreichend, dass er von der Tragung eben dieser Kosten befreit wird. Würde darüber hinaus bereits die Pflicht zur Duldung entfallen, so läge eine Differenzierung nach der dinglichen Rechtslage an den Messgeräten vor, für die ein sachlicher Grund nicht erkennbar ist. Das zeigt sich gerade am vorliegenden Fall, in dem es für die Angst der Bekl. vor den Gefahren der Funkwellen ersichtlich unerheblich ist, ob die Geräte von der Vermieterin gekauft oder gemietet werden. Auch auf die Mehrheitsverhältnisse unter den Nutzern, auf die § 4 Abs. 2 Satz 1 2. HS HeizkV abstellt, kann es nur insoweit ankommen, als sich alle Nutzer in einer Verbrauchs- und Kostentragungsgemeinschaft befinden, nicht aber für individuelle Befürchtungen oder Interessen. Diesen wird im Rahmen des § 315 BGB ausreichend Rechnung getragen.

Die Ansicht, nach der dieser Regelungszweck lediglich zu einer Beschränkung der Widerspruchsgründe führt, ist wenig praktikabel und müsste, wenn wie vorliegend das Mitteilungsverfahren ganz unterblieben ist, konsequenterweise zu hypothetischen Erwägungen führen, worauf die Nutzermehrheit einen Widerspruch gestützt hätte, wenn sie informiert worden wäre. Vielmehr darf der Gebäudeeigentümer unabhängig von Mitteilungen und Widerspruchserhebung die Ausstattung auswählen, muss aber gegebenenfalls die verursachten Kosten der Gebrauchsüberlassung selbst tragen. Dafür spricht nicht zuletzt auch die Regelungssystematik, weil nach dem auf die Verfahrensregeln folgenden Satz des Verordnungstextes die Wahl der Ausstattung „im Rahmen des § 5" dem Vermieter überlassen „bleibt".

Dem scheint aber der Wortlaut des § 4 Abs. 2 Satz 2 2. HS HeizkV entgegenzustehen, nach dem „die Maßnahme" bei Widerspruch durch die Mehrheit der Nutzer „unzulässig" ist. Dieser Wortlaut geht auf eine vom Bundesrat vorgenommene Umformulierung des Verordnungsentwurfs zurück, durch die lediglich „klare Verhältnisse" insbesondere zur Vermeidung von Streitigkeiten über die Länge der Widerspruchsfrist geschaffen werden sollten (BR-Drs. 483/1/83, S. 21). Ursprünglich sollte die Formulierung des § 4 Abs. 2 HeizkV dagegen lauten (BR-Drs. 483/83, S. 10):

Er hat dazu die Räume mit Ausstattungen zur Verbrauchserfassung zu versehen; die Nutzer haben dies zu dulden. Der Gebäudeeigentümer kann die Ausstattung zur Verbrauchserfassung auch mieten oder durch eine andere Art der Gebrauchsüberlassung beschaffen, wenn nicht die Mehrheit der Nutzer innerhalb einer angemessenen Frist widerspricht. Die Wahl der Ausstattung bleibt im Rahmen des § 5 dem Gebäudeeigentümer überlassen.

Hier ist klar ausgesprochen, dass sich das Widerspruchsrecht nicht gegen die Duldungspflicht, sondern allein gegen die Gebrauchsüberlassung richtet. Entsprechend ist in der Entwurfsbegründung ausgeführt, es solle, da die Anmietung gegenüber dem Erwerb zu höheren Kosten für die Nutzer führen könne, sichergestellt werden, dass „dies nicht gegen den erklärten Willen der Mehrheit der Nutzer geschieht" (BR-Drs. 483/83, S. 33). Spiegelbildlich erläutert der Verordnungsgeber die Aufnahme der Kosten der Gebrauchsüberlassung in § 7 HeizkV dahin gehend, wann derartige Nutzungsentgelte den Betriebskosten zugeordnet werden können: „Die Voraussetzungen, unter denen dies zulässig ist, regeln sich nach dem neuen § 4 Abs. 2 Satz 2". Dass der Bundesrat bei seiner modifizierten Zustimmung insoweit die Rechtsfolge nicht erweitern wollte, ergibt sich auch daraus, dass er selbst nur ein „Widerspruchsrecht gegen die Anmietung" erwähnt und lediglich durch Mieterbeteiligung sicherstellen möchte, dass die den Mieter treffenden Kosten in einem ausgewogenen Verhältnis zur Einsparung stehen (BR-Drs. 483/1/83, S. 20).

Die Ansicht der Kammer steht auch in keinem Wertungswiderspruch zu § 554 Abs. 3 BGB, dessen Verfahren sich nach allgemeiner Ansicht bereits auf die Duldungspflicht für Verbesserungsmaßnahmen der Mietsache auswirkt (Weidenkaff in Palandt, BGB, 69. Aufl. 2010, § 554 Rn. 28). § 4 Abs. 2 Satz 1 2. HS HeizkV sollte nach dem Willen des Verordnungsgebers gerade eine eigenständige Anspruchsgrundlage mit eigener Zielrichtung bilden (BR-Drs. 632/80, S. 24 f.). Demnach sieht § 554 Abs. 3 BGB kein Widerspruchs-, sondern ein Kündigungsrecht vor, wobei es auf den Willen der übrigen Mieter nicht ankommt. Auch der Inhalt der Mitteilung unterscheidet sich. Insoweit ist ersichtlich nicht die Verbrauchs- und Kostentragungsgemeinschaft aller Nutzer, sondern das Interesse des individuellen Mieters an dem Zustand seiner Wohnung angesprochen. Dass für die unterschiedlichen Fälle verschiedene Rechtsfolgen gelten, ist also nur folgerichtig.

(d) Nicht mehr auf § 4 Abs. 2 Satz 1 2. HS HeizkV gestützt werden kann indes, wie die Berufung richtig rügt, der Austausch des Kaltwasserzählers. Warum dies zur Erfassung des anteiligen Verbrauchs von Wärme und Warmwasser erforderlich sein soll, hat die Kl. nicht dargelegt.

(2) Den Austausch des Kaltwasserzählers muss die Bekl. jedoch nach § 554 Abs. 2 BGB als Maßnahme zur Verbesserung der Mietsache dulden. Eine Verbesserung ist ohne Rücksicht auf die Bewertung durch den konkreten Mieter objektiv nach der Verkehrsanschauung zu bewerten, wobei der Anschein für eine bessere Vermietbarkeit genügt (Blank/Börstinghaus, Miete, 3. Aufl. 2008, § 554 Rn. 10). Das wird zwar gerade für den Austausch gegen Funk-Erfassungsgeräte im Allgemeinen unterschiedlich beurteilt (ablehnend AG Schöneberg, Urteil vom 24.2.2010 - 14 C 218/09 -, Abs.-Nr. 4 [juris]; bejahend AG Lichtenberg, Urteil vom 2.5.2007 - 7 C 101/07 - Abs.-Nr. 4 ff. [juris] und AG Frankfurt, Urteil vom 11.11.2005 - 33 C 2742/05 - Abs.-Nr. 12 ff. [juris]), kann aber jedenfalls vorliegend nicht zweifelhaft sein, wo angesichts der oben begründeten Duldungspflicht für den Austausch von Wärme- und Warmwasserzähler lediglich wegen der Erfassung des Kalt­wasserverbrauchs noch zur Ablesung die Wohnung betreten werden müsste und der Mieter deshalb anwesend sein oder seine Vertretung organisieren müsste. Eine auch angesichts der berechtigten Interessen der Kl. nicht zu rechtfertigende Härte für die Bekl. liegt, wie für die Wärme- und Warmwasserverbrauchserfassung dargelegt, nicht vor.

Dass das Verfahren des § 554 Abs. 3 BGB nicht eingehalten ist, ist wegen § 554 Abs. 3 Satz 3 BGB unschädlich. Die Funkübertragung der Kaltwasserverbrauchsdaten ist nur mit einer unerheblichen Einwirkung auf die vermieteten Räume verbunden; dass sie zu einer erheblichen Mieterhöhung führen könnte, ist nicht ersichtlich.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Der Mieter ist zur Duldung der Umstellung auf ein moderneres Verbrauchserfassungssystem (Funkablesung) auch bei fehlerhaftem Ankündigungsverfahren verpflichtet, muss aber bei fehlender Ankündigung nicht die Kosten tragen.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die klagende Vermieterin teilte den Mietern mit, dass bei der nächsten Heizkostenablesung ein Austausch der vorhandenen Verteiler durch ein funkgesteuertes System erfolgen werde; Angaben über die zu erwartenden Kosten erfolgten nicht. Die beklagten Mieter verweigerten den Einbau, weil sie in ihrer Wohnung „keinen Funk" haben wollten und unzureichend informiert worden seien; für den von der Vermieterin zugleich beabsichtigten Austausch der Kaltwasserzähler gebe es keine gesetzliche Grundlage.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Das AG Heidelberg gab der Klage auf Duldung statt, die Berufung zum LG Heidelberg hatte keinen Erfolg. Die Duldungspflicht der Mieter nach § 4 Abs. 2 Satz 1 HeizKV gelte nicht nur für den erstmaligen Einbau von Erfassungsgeräten, sondern erstrecke sich auch auf deren Austausch. Eine Ermessensüberschreitung bei der Auswahl der Geräte sei nicht ersichtlich. Aus dem Mietvertrag ergebe sich eine Beschränkung auf funkfreie Geräte nicht, Anhaltspunkte für gesundheitliche Beeinträchtigungen seien weder konkret vorgetragen noch sonst ersichtlich, so dass die Beklagten den Einbau dulden müssten.

Weil die Klägerin die zu erwartenden Kosten nicht mitgeteilt habe und deshalb das notwendige Ankündigungsverfahren nicht eingehalten worden sei, müsste sie diese selbst tragen, ohne dass dies Einfluss auf die Duldungspflicht habe. Soweit es den Austausch der Kaltwasserzähler angehe, folge die Verpflichtung der Beklagten aus § 554 Abs. 2 BGB, weil es sich um eine Verbesserungsmaßnahme handele.