Umstellung auf funkbasiertes Ablesesystem bei der verbrauchsabhängigen Heizkostenabrechnung
HeizkostenVO § 4 Abs. 2; BGB § 554 Abs. 2
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Umstellung auf funkbasiertes Ablesesystem bei der verbrauchsabhängigen Heizkostenabrechnung; Funkablesung; Heizkostenverteiler
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Der Mieter hat nach § 4 Abs. 2 HeizkostenVO den Austausch funktionstüchtiger Erfassungsgeräte für Heizwärme und Warmwasser gegen ein zur Funkablesung geeignetes System zu dulden. Für die Ersetzung der bisherigen Erfassungsgeräte für Kaltwasser durch ein funkbasiertes Ablesesystem kann sich eine Duldungspflicht aus § 554 Abs. 2 BGB ergeben.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
1 Die Kl. ist Eigentümerin eines Mehrfamilienhauses in H., in dem die Bekl. eine Wohnung angemietet hat. Das Anwesen ist mit einer Zentralheizung ausgestattet. Der Verbrauch wird über Verbrauchserfassungsgeräte für Wärme, Warmwasser und Kaltwasser erfasst.
2 Mit Rundschreiben vom 26. Mai 2009 teilte die Kl. ihren Mietern mit, dass das Unternehmen T. im Rahmen eines Regelaustauschs die - noch funktionstüchtigen - Verbrauchserfassungsgeräte durch ein funkbasiertes Ablesesystem ersetzen werde. Das System besteht aus Messkapseln mit Funkmodulen. Dem Schreiben war eine „Serviceinformation" des Unternehmens T. beigefügt, die die beim Betrieb des Systems erzeugten modulierten Funkwellen als unbedenklich einstuft. Informationen darüber, auf welche Weise die Anschaffung des Funksystems erfolgen solle und welche Kosten hierbei anfallen würden, enthielten Rundschreiben und Anlage nicht. Die Kl. beabsichtigt, die einzubauenden Geräte mietweise zu beschaffen.
3 Die Bekl. verweigerte den beabsichtigten Austausch der Ableseeinrichtungen mit der Begründung, in der von ihr angemieteten Wohnung kein mit Funk arbeitendes System einsetzen zu wollen. Außerdem rügte sie, von der Kl. nur unzureichende Informationen erhalten zu haben. Die auf Duldung des Austausches der vorhandenen Verbrauchserfassungsgeräte gegen ein Funksystem gerichtete Klage hat in den Vorinstanzen Erfolg gehabt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Bekl. ihr Klageabweisungsbegehren weiter.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
4 Die Revision hat keinen Erfolg.
I. 5 Das Berufungsgericht (LG Heidelberg, WuM 2011, 14 ff.) hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
6 Der Kl. stehe gegen die Bekl. ein Anspruch auf Duldung des Einbaus der neuen Messkapseln mit Funkmodulen zu. Dieser Anspruch folge hinsichtlich der Heizenergie- und Warmwasserzähler aus § 4 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 der Heizkostenverordnung (HeizkostenVO) und für den Kaltwasserzähler aus § 554 Abs. 2 BGB.
7 Die Duldungspflicht des § 4 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 HeizkostenVO erstrecke sich auch auf die Installation eines Funksystems. Sie komme nicht nur beim erstmaligen Einbau von Messgeräten zur Verbrauchserfassung zum Tragen, sondern bestehe gleichermaßen bei dem hier beabsichtigten Austausch der Ablesesysteme. Eine auf die erstmalige Ausstattung mit Erfassungseinrichtungen und die Ersetzung fehlerhafter Geräte beschränkte Duldungspflicht sei weder nach dem Wortlaut des § 4 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 HeizkostenVO geboten noch werde sie dem Willen des Verordnungsgebers gerecht, die Wahl der Ausstattung dem Gebäudeeigentümer zu überlassen.
8 Die Entscheidung der Kl., die bisherigen Geräte durch solche mit Funkübertragung der Messdaten zu ersetzen, überschreite auch nicht das dem Gebäudeeigentümer eingeräumte billige Ermessen (§ 315 BGB), das vorliegend nicht durch eine - ausdrückliche oder stillschweigende - Abrede über die Anmietung einer von Funkwellen unbeeinträchtigten Wohnung begrenzt sei. Für den beabsichtigten Austausch habe die Kl. sachliche Gründe angeführt: Vereinfachung der Arbeitsabläufe und Entfallen von Verbrauchsschätzungen, weil die Wohnung zum Ablesen nicht mehr betreten werden müsse; Speicher- und Abrufbarkeit von Zählerständen. Ihre Entscheidung sei auch nicht im Hinblick auf die von der Bekl. befürchteten Gefahren der Funktechnik unbillig. Da die Bekl. nicht vorgetragen habe, dass sie - etwa wegen einer Erkrankung - unter Mikrowellen besonders zu leiden habe, sei eine ernstzunehmende Besorgnis einer schadenträchtigen Gefahr im Sinne einer wissenschaftlichen Verifizierbarkeit nicht ersichtlich.
9 Allerdings habe die Kl., obgleich sie das Funksystem anmieten wolle, das in § 4 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 HeizkostenVO hierfür vorgesehene Verfahren nicht eingehalten. Dies führe aber nur dazu, dass die Bekl. die anfallenden Kosten nicht nach § 7 Abs. 2 HeizkostenVO tragen müsse, lasse aber ihre Duldungspflicht unberührt.
10 Den Austausch der Wasserzähler müsse die Bekl. zwar nicht nach § 4 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 HeizkostenVO, wohl aber nach § 554 Abs. 2 BGB als Maßnahme der Verbesserung der Mietsache dulden. Dass der Einbau eines Funk-Erfassungsgeräts für den Kaltwasserverbrauch nach der maßgeblichen Verkehrsanschauung eine Verbesserungsmaßnahme darstelle, könne jedenfalls im Hinblick darauf nicht zweifelhaft sein, dass hinsichtlich der übrigen Messgeräte eine Duldungspflicht der Bekl. bestehe und daher bei Belassung der bisherigen Messeinrichtung für den Kaltwasserverbrauch allein deswegen die Wohnung zu Ablesezwecken betreten werden müsste. Die unterbliebene Einhaltung des Verfahrens nach § 554 Abs. 3 BGB sei nach dessen Satz 3 unschädlich.
II. 11 Diese Beurteilung hält revisionsrechtlicher Nachprüfung stand, so dass die Revision zurückzuweisen ist. Die Bekl. hat den von der Kl. beabsichtigten Einbau eines funkbasierten Ablesesystems zum einen nach § 4 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 HeizkostenVO (Heizenergie- und Warmwasserzähler) und zum anderen nach § 554 Abs. 2 BGB (Kaltwasserzähler) zu dulden.
12 1. Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, dass dem Mieter durch § 4 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 HeizkostenVO eine Duldungspflicht nicht nur beim erstmaligen Einbau von Messgeräten zur Erfassung des Verbrauchs von Wärme und Warmwasser auferlegt wird, sondern eine solche auch dann besteht, wenn - wie hier - funktionsfähige Messgeräte durch ein anderes (modernes) Ablesesystem ersetzt werden sollen.
13 a) Der Gebäudeeigentümer oder der ihm nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 HeizkostenVO gleichgestellte Vermieter haben nach § 4 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 HeizkostenVO zur Erfassung des anteiligen Verbrauchs der Nutzer an Wärme und Warmwasser die Räume mit Ausstattungen zur Verbrauchserfassung zu versehen. Die Nutzer haben dies zu dulden (§ 4 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 HeizkostenVO). Aus diesen gesetzlichen Regelungen erwächst dem Mieter ein Anspruch gegen den Vermieter (§ 4 Abs. 4 HeizkostenVO), den Verbrauch an Wärme und Warmwasser ordnungsgemäß zu erfassen und hierzu die Wohnung mit geeigneten Heizkostenerfassungsgeräten auszustatten. Im Gegenzug hat der Mieter alle hierfür erforderlichen Maßnahmen zu dulden (Senatsurteil vom 12. Mai 2010 - VIII ZR 170/09, GE 2010, 973 = NJW 2010, 2571 Rn. 6 m.w.N.).
14 b) Davon geht auch die Revision aus. Sie ist jedoch der Auffassung, die Duldungspflicht des Mieters erstrecke sich nur auf den erstmaligen Einbau von Messeinrichtungen und den Austausch mangelhafter Geräte, nicht aber auf die Ersetzung funktionierender Messgeräte durch ein anderes Erfassungssystem. Der Senat hat die in der Instanzrechtsprechung und im Schrifttum unterschiedlich beurteilte Frage, ob § 4 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 HeizkostenVO auch in den Fällen eine Duldungspflicht des Mieters begründet, in denen der Vermieter vorhandene und noch funktionstüchtige Erfassungsvorrichtungen durch andere Ablesesysteme ersetzen will, bislang offen lassen können (vgl. Senatsurteil vom 12. Mai 2010 - VIII ZR 170/09, aaO. Rn. 7). Er beantwortet sie nun dahin, dass der Mieter auch solche Maßnahmen zu dulden hat. Die gegenteilige Auffassung findet im Gesetz keine Stütze.
15 aa) In der Instanzrechtsprechung und im Schrifttum wird teilweise die Auffassung vertreten, § 4 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 HeizkostenVO begründe eine Duldungspflicht des Mieters nur bei der Erstausstattung der Mieträume mit Heizkostenerfassungsgeräten und bei einem Austausch unbrauchbar gewordener Geräte (LG Kassel, NZM 2006, 818; AG Schöneberg, MM 2010, 182, 183; Schmidt-Futterer/Eisenschmid, Mietrecht, 10. Aufl., § 554 BGB Rn. 169; Brunn in Bub/Treier, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummieter, 3. Aufl., Kap. III. A Rn. 69, 72; vgl. auch Sternel, Mietrecht aktuell, 4. Aufl. Rn. V 517; Lammel, HeizkostenVO, 3. Aufl., § 4 Rn. 47 f. [Duldungspflicht nur nach § 554 Abs. 2 BGB]). Diese - von der Revision befürwortete - Auslegung des § 4 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 HeizkostenVO wird mit einem engen Verständnis des Regelungsgehalts des § 4 HeizkostenVO begründet. Der Sinn und Zweck des § 4 Abs. 1, 2 HeizkostenVO bestehe darin, die dem Vermieter obliegende Verpflichtung zur Wärmeverbrauchserfassung und zur Ausstattung der Mieträume mit entsprechenden Erfassungsgeräten durchzusetzen (vgl. LG Kassel, aaO.). Der Mieter könne aber nach § 4 Abs. 4 HeizkostenVO lediglich beanspruchen, dass die Räume überhaupt mit geeigneten Geräten ausgestattet würden, hingegen weder den Einbau bestimmter Erfassungsgeräte noch die Auswechslung nicht instandsetzungsbedürftiger Geräte verlangen. Daher könne sich die allein zur Erfüllung dieses Anspruchs normierte Duldungspflicht des Mieters auch nur auf den erstmaligen Einbau von Erfassungseinrichtungen und auf den Austausch defekt gewordener Geräte erstrecken (vgl. LG Kassel, aaO.).
16 bb) Nach der Gegenmeinung, der sich das Berufungsgericht angeschlossen hat, beschränkt sich die Duldungspflicht des § 4 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 HeizkostenVO nicht auf die erstmalige Installation von Erfassungsvorrichtungen, sondern besteht auch bei einem späteren Austausch noch funktionstüchtiger Messgeräte durch moderne Systeme (AG Lichtenberg, GE 2007, 1054, 1055; 2010, 1351, nachfolgend LG Berlin, NJW-RR 2011, 740; AG Düsseldorf, DWW 2008, 98; Wall, Betriebskosten-Kommentar, 3. Aufl., Rn. 2996b [zu § 4 HeizkostenVO]; Kinne, GE 2006, 1583 f.; wohl auch MünchKommBGB/Schmid, 5. Aufl., § 4 HeizkostenV Rn. 3; einschränkend LG Hamburg, WuM 2009, 124 [Duldungspflicht nur bei Freistellung von Mehrkosten]; vgl. auch AG Frankfurt am Main, NZM 2006, 537 [Duldungspflicht nach § 554 Abs. 2 BGB]). Denn die Duldungspflicht erstrecke sich nach dem Regelungskonzept des § 4 HeizkostenVO auf alle Maßnahmen, die zur Verbrauchserfassung notwendig seien, also auch auf das Ablesen des Verbrauchs, die Wartung und Instandhaltung sowie den Austausch der Vorrichtungen (vgl. AG Düsseldorf, aaO.; MünchKommBGB/Schmid, aaO.).
17 cc) Allein die letztgenannte Auffassung wird dem Regelungsgehalt des § 4 HeizkostenVO und der mit dieser Vorschrift verfolgten Zielsetzung des Verordnungsgebers gerecht.
18 (1) Im Ausgangspunkt stimmen beide Meinungen darin überein, dass die in § 4 Abs. 1, 2 HeizkostenVO normierten Verpflichtungen des Gebäudeeigentümers/Vermieters und Mieters miteinander korrespondieren. Die erstgenannte Auffassung verzahnt die Duldungspflicht des Mieters jedoch zu stark mit dessen Anspruch auf erstmalige Anbringung von Erfassungsvorrichtungen. Sie lässt dabei unberücksichtigt, dass § 4 Abs. 1 HeizkostenVO eine - in Absatz 2 näher konkretisierte - fortwährende Erfassung des Wärme- und Warmwasserverbrauchs verlangt. Diese Bestimmung wird ergänzt durch Regelungen über das Wahlrecht des Gebäudeeigentümers/Vermieters bei der Auswahl der Erfassungsgeräte (§ 4 Abs. 2 Satz 3, § 5 HeizkostenVO) und über eine dem Mieter zur Gewährleistung der Verbrauchserfassung auferlegte Duldungsverpflichtung (§ 4 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 HeizkostenVO). Die Reichweite dieser in § 4 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 HeizkostenVO normierten Duldungspflicht ist daher im Zusammenspiel mit den übrigen Regelungen in § 4 Abs. 1, 2 HeizkostenVO zu bestimmen (vgl. auch Senatsurteil vom 12. Mai 2010 - VIII ZR 170/09, aaO. Rn. 6).
19 (2) Schon nach dem Wortlaut des § 4 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 HeizkostenVO ist die Duldungspflicht des Mieters nicht auf die Fälle der erstmaligen Installation einer Messeinrichtung (und des Austauschs defekter Geräte) beschränkt. Insbesondere ergibt sich aus der Bezugnahme auf die in § 4 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 HeizkostenVO geregelte Ausstattungspflicht des Gebäudeeigentümers/Vermieters („dies zu dulden") keine entsprechende Begrenzung der den Mieter treffenden Duldungsverpflichtung (so auch Kinne, aaO.).
20 (3) Bestätigt wird dies durch die mit den Regelungen in § 4 HeizkostenVO verfolgte Intention des Verordnungsgebers. Mit der Einführung der „Pflicht zur Verbrauchserfassung" (so die amtliche Überschrift von § 4 HeizkostenVO) sollte im Interesse der Energieeinsparung das Verbrauchsverhalten der Nutzer nachhaltig beeinflusst werden (BR-Drucks. 632/80, S. 1 f., 13, 15 f.). Mit diesem Anliegen ist es nicht vereinbar, den Gebäudeeigentümer/Vermieter durch eine Begrenzung der Duldungspflicht des Nutzers daran zu hindern, ältere, aber noch funktionsfähige Messeinrichtungen durch moderne Geräte zu ersetzen, die regelmäßig infolge ihrer fortentwickelten Ablesetechnik eine zuverlässigere Verbrauchserfassung ermöglichen. Zudem hat der Verordnungsgeber kurze Zeit nach dem Inkrafttreten des § 4 HeizkostenVO in der erklärten Absicht, Anstöße zur Verwendung verbesserter Ausstattungen zu geben und dem technischen Fortschritt Rechnung zu tragen, die Möglichkeit zugelassen, Erfassungsgeräte durch Anmietung oder durch eine sonstige (vorübergehende) Gebrauchsüberlassung zu beschaffen (BR-Drucks. 483/83, S. 33), und hat damit eine Verkürzung der Austauschintervalle gebilligt.
21 2. Die aus § 4 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 HeizkostenVO folgende Duldungspflicht der Bekl. wird - wie das Berufungsgericht mit eingehender Begründung zutreffend und von der Revision nicht angegriffen ausgeführt hat - auch nicht dadurch berührt, dass die Kl. die für die beabsichtigte Anmietung des Funksystems vorgeschriebenen Mitteilungspflichten (§ 4 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 HeizkostenVO) nicht erfüllt hat. Die Nichteinhaltung dieses Verfahrens führt nur dazu, dass der betroffene Mieter die hierdurch anfallenden Kosten nicht nach § 7 Abs. 2 HeizkostenVO zu tragen hat (vgl. etwa MünchKommBGB/Schmid, aaO. Rn. 7; Kinne, aaO. S. 1584).
22 3. Frei von Rechtsfehlern ist auch die Auffassung des Berufungsgerichts, die Bekl. habe die Ersetzung des bisherigen Kaltwasserzählers durch ein funkbasiertes Ablesesystem gemäß § 554 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 BGB als Maßnahme zur Verbesserung der Mietsache zu dulden.
23 a) Zu den nach § 554 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 BGB vom Mieter zu duldenden Maßnahmen zählt jede Veränderung der Mietsache, die den objektiven Gebrauchs- oder Substanzwert der Räume oder Gebäudeteile im Rahmen ihres Zwecks erhöht und eine bessere Benutzung ermöglicht (vgl. Senatsurteil vom 13. Februar 2008 - VIII ZR 105/07, GE 2008, 470 = NJW 2008, 1218 Rn. 21 m.w.N.). Ob eine solche Wohnwertverbesserung vorliegt, ist nicht nach der Wertung des derzeitigen Mieters, sondern nach der Verkehrsanschauung zu beurteilen; entscheidend ist, ob allgemein in den für das Mietobjekt in Betracht kommenden Mieterkreisen der Maßnahme eine Wohnwertverbesserung zugemessen wird, so dass der Vermieter damit rechnen kann, dass die Wohnung nach Durchführung der Maßnahme von künftigen Mietinteressenten - bei im Übrigen gleichen Konditionen - eher angemietet würde als eine vergleichbare Wohnung, bei der diese Maßnahme nicht durchgeführt worden ist (Senatsurteile vom 20. Juli 2005 - VIII ZR 253/04, GE 2005, 1056 = NJW 2005, 2995 unter II 1; vom 13. Februar 2008 - VIII ZR 105/07, aaO.). Dies hängt von den vom Tatrichter zu würdigenden Umständen des Einzelfalls ab, dessen Beurteilung vom Revisionsgericht nur eingeschränkt dahin überprüft werden kann, ob das Berufungsgericht die tatsächliche Wertungsgrundlage ausgeschöpft und die Denk- und Erfahrungsgesetze beachtet hat (Senatsurteil vom 13. Februar 2008 - VIII ZR 105/07, aaO. Rn. 23).
24 b) Die tatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts ist danach nicht zu beanstanden. Nach den vom Berufungsgericht getroffenen und von der Revision nicht angefochtenen Feststellungen hat die Kl. als Gründe für den beabsichtigten umfassenden Austausch der Messgeräte die bei einer Funkablesung entfallende Notwendigkeit, Dritten zum Zwecke der Ablesung Zutritt zur Wohnung zu verschaffen oder eine Verbrauchsschätzung hinzunehmen, und die künftig mögliche Speicher- und Abrufbarkeit der Zählerstände angeführt. Solche auf einer verbesserten Ablesetechnik beruhenden Erleichterungen können nach der Verkehrsanschauung den Wert einer Wohnung erhöhen (vgl. etwa AG Lichtenberg, GE 2007, 1054; AG Frankfurt am Main, aaO.; LG Berlin, aaO.; Lammel, HeizkostenVO, aaO.).
25 Dass vorliegend eine andere Beurteilung geboten wäre, ist nicht ersichtlich. Die von der Bekl. vermuteten gesundheitsschädlichen Wirkungen der Funktechnik sind nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts wissenschaftlich nicht belegt und daher aus Sicht eines objektiven Mieters nicht geeignet, die mit Funkablesesystemen verbundenen Nutzungsvorteile zu entwerten. Hinzu kommt, dass die Bekl. den Einbau eines funkbasierten Ablesesystems zur Erfassung des Wärme- und Warmwasserverbrauchs ohnehin nach § 4 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 HeizkostenVO zu dulden hat, so dass sich im Rahmen des § 554 Abs. 2 BGB nur noch die Frage stellt, ob die mit dem Austausch des Kaltwasserzählers verbundene Vervollständigung des Funksystems den Wohnwert der Mieträume verbessert. Dies ist mit dem Berufungsgericht zu bejahen, denn bei Belassung des bisherigen Kaltwasserzählers würden zwei getrennte Erfassungssysteme (mit unterschiedlichen technischen Anforderungen) nebeneinander betrieben und die mit dem Einbau von funkbasierten Messgeräten für den Wärme- und Warmwasserverbrauch verbundenen Nutzungserleichterungen unterlaufen.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Der Mieter hat die Auswechselung von Heizkostenverteilern und den Einbau moderner Erfassungsgeräte mit funkbasierter Ablesung für den Verbrauch von Wärme, Warmwasser und Kaltwasser zu dulden – unproblematisch ist diese BGH-Entscheidung nicht.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Das Mehrfamilienhaus der Klägerin ist mit einer Zentralheizung versehen, der Verbrauch von Wärme, Warmwasser und Kaltwasser wird von Verbrauchserfassungsgeräten gemessen. Mit einem Schreiben vom 26. Mai 2009 teilte die Klägerin den Mietern mit, dass die Abrechnungsfirma T. die vorhandenen – noch funktionstüchtigen – Erfassungsgeräte durch ein funkbasiertes Ablesesystem, bestehend aus Messkapseln mit Funkmodulen, ersetzen werde. Dem Schreiben war eine „Serviceinformation" der Abrechnungsfirma beigefügt, worin die Funkwellen als unbedenklich bezeichnet wurden. Angaben über die Anschaffung des Systems und die hierbei entstehenden Kosten waren dem Schreiben nicht zu entnehmen. Die beklagte Mieterin verweigerte den Austausch zum einen deswegen, weil in ihrer Wohnung kein mit Funk arbeitendes Ablesesystem installiert werden sollte, und zum anderen deshalb, weil sie hinsichtlich der neuen Geräte nur unzureichende Informationen erhalten habe.
Die Entscheidung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Das AG Heidelberg gab der Duldungsklage statt, Berufung (LG Heidelberg GE 2011, 269) und Revision hatten keinen Erfolg. Der Mieter müsse nach § 4 Abs. 2 HeizkostenVO nicht nur den erstmaligen Einbau von Messgeräten, sondern auch die Umstellung auf moderne Ablesesysteme dulden. Die teilweise in Rechtsprechung und Literatur vertretene Auffassung, wonach eine Duldungspflicht nur bei der erstmaligen Ausstattung oder beim Austausch unbrauchbar gewordener Geräte bestehe, werde dem Regelungsgehalt der Bestimmung nicht gerecht. Soweit Mitteilungspflichten nicht eingehalten worden seien, führe dies nur dazu, dass die Mieterin die hierdurch anfallenden Kosten nach § 7 Abs. 2 HeizkostenVO nicht zu tragen habe. Soweit es den Kaltwasserzähler angehe, folge die Duldungspflicht der Beklagten aus § 554 Abs. 2 BGB, weil es sich um eine Maßnahme zur Verbesserung der Mietsache handele. Gesundheitsschädliche Wirkungen der Funktechnik seien wissenschaftlich nicht belegt und deshalb aus der Sicht eines objektiven Mieters nicht geeignet, die mit dem Einbau eines Funkablesesystems verbundenen Nutzungsvorteile zu entwerten.
Anmerkung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die Abrechnungsfirmen werden sich bei Bekanntwerden des Urteils die Hände gerieben haben: Wird doch der seit Jahren wegen der geringen Neubautätigkeit stagnierende Markt für Heizkostenverteiler (HKV) alsbald infolge der höchstrichterlichen Absegnung belebt werden, indem die millionenfach in deutschen Wohnungen vorhandenen preiswerten Verdunster-HKV nunmehr für die Vermieter kostenfrei gegen teuere elektronische HKV ausgetauscht werden können und sogar eine funkbasierte Ablesung – auch für Kaltwasserzähler – für zulässig gehalten wird. Hiergegen bestehen folgende Bedenken:
a) Soweit für den Einbau eines funkbasierten Ablesesystems bei Kaltwasserzählern eine Wohnwertverbesserung nach § 554 Abs. 2 BGB angenommen wird, fragt sich, worin diese tatsächlich liegen soll. Kaltwasserzähler unterliegen der Eichpflicht und müssen über eine Anzeige verfügen, deren Messrichtigkeit durch die Eichung bestätigt wird. Grundlage für die verbrauchsorientierte Abrechnung ist ausschließlich diese Anzeige. Die im Haushaltsbereich verwendeten Kaltwasserzähler sind typischerweise mechanische Geräte, die zwar – bei Bedarf – mit einem elektronischen Funkmodul (Sender) ausgerüstet werden können, dessen Funksignale von einem Empfänger (Ablesegerät) empfangen werden können. Das Funkmodul als zum Kaltwasserzähler gehöriges Teil ist im Sinne der Eichordnung – Allgemeine Vorschriften § 9 (EO-AV § 9) – eine von der Eichpflicht ausgenommene, rückwirkungsfreie Zusatzeinrichtung, die selbst gar nicht eichfähig ist. Funkmodule senden nämlich überwiegend bei 433 MHz, die Sendeleistung liegt bei weniger als 5 mW. In einem Hochhaus beispielsweise „funken" zum Zeitpunkt der Ablesung (Stichtag) unsynchronisiert eine Vielzahl von Kaltwasserzählern und stören sich dabei möglicherweise schon selbst. Der o. a. Frequenzbereich ist jedoch dem Amateurfunkbereich als Primärnutzer zugewiesen, mit signifikant stärkeren Sendeleistungen als den oben erwähnten.
Störungen bei der Funkauslesung der Kaltwasserzähler sind daher grundsätzlich nicht auszuschließen, besonders in Ballungsgebieten mit einer Vielzahl unkoordiniert betriebener Sendeanlagen und sonstigen Störquellen. Warum deshalb ein möglicherweise unzutreffendes Messergebnis unter Verwendung eines nicht geeichten Funkmoduls zu einer Wohnwertverbesserung führen soll, erschließt sich nicht.
b) Elektronische HKV (EHKV) sind nicht eichfähig, bedürfen nach § 5 Abs. 1 Satz 2 HeizkostenV der Anerkennung durch eine sachverständige Stelle und enthalten als vollelektronische Geräte oftmals ein integriertes Funkmodul. Von der sachverständigen Stelle wird im Labor unter störungsfreien Bedingungen geprüft, ob der auf der Anzeige des EHKV (Basis der Abrechnung) zum Stichtag anstehende Wert vom Funkmodul korrekt übernommen wird. Damit endet die Verantwortung der sachverständigen Stelle für den EHKV. Eine praxisnahe Prüfung der korrekten Übernahme der Anzeigewerte nunmehr auch in das funkbasierte Ablesegerät, und zwar unter realen, elektrisch gestörten Einsatzbedingungen (s. o.), erfolgt nicht. Diese kann auch gar nicht erfolgen, weil sich diese Umgebungsbedingungen nicht reproduzierbar beschreiben lassen. Die ungeprüfte Annahme der Abrechnungsfirmen für die korrekte Arbeitsweise der funkbasierten Ablesegeräte geht davon aus, dass ein auf dem Weg vom Sender (Funkmodul) zum Empfänger (Ablesegerät) gestörtes (unvollständiges) Signal von Letzterem nicht registriert wird. Das Ablesegerät versucht dann nach einer gewissen Zeit erneut ein vollständiges, ungestörtes Signal des EHKV zu empfangen. Wie aber wird ein manipuliertes Signal sicher als Störsignal erkannt?
c) Mit nur einem Satz (Rn. 25) wischt der BGH die Bedenken der Mieterin gegen etwaige gesundheitsschädliche Auswirkungen der Funksignale weg, weil schädliche Wirkungen der Funktechnik nicht belegt seien. Man fragt sich, welche Untersuchungsergebnisse der „Serviceinformation" der Abrechnungsfirma T. beigefügt waren. Zwar dürfte die Beweislast für eine Gesundheitsgefährdung und damit einen Mangel i. S. d. §§ 536 Abs. 1, 569 Abs. 1 BGB beim Mieter liegen. Zunächst jedoch müsste der Vermieter angesichts der in der Bevölkerung doch weitgehend vorhandenen Vorbehalte gegen Strahlungen jeder Art (s. nur Mobilfunkgeräte: Anlass genug für das Bundesamt für Strahlenschutz, auf der Verbraucherausstellung INFA in Hannover am 22. Oktober 2011 Informationen über etwaige mit dem Telefonieren per Handy auftretende Beeinträchtigungen zu erteilen) fundiert darlegen, dass aus seiner Sicht keine Bedenken gegen den Einsatz der Funktechnik bestehen.