Umlegung der Aufzugskosten auf Erdgeschossmieter
BGB § 558; NMVO § 24 Abs. 2
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Sind die Erdgeschossmieter preisgebundenen Wohnraums vereinbarungsgemäß von den Fahrstuhlkosten ausgenommen worden, ist der neue Eigentümer nach Auslaufen der Preisbindung hieran gebunden.
(Leitsatz der Redaktion)
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Bekl. sind aufgrund Vertrags vom 3.3.2001 seit dem 1.4.2001 Mieter der im Erdgeschoss rechts gelegenen Wohnung des Hauses, das mit Wohnungsfürsorgemitteln des Bundes gebaut wurde, wobei diese Wohnung für dieses Mietverhältnis mit den Bekl. zur einmaligen Fremdvermietung von der Zweckbestimmung freigestellt wurde. Die Preisbindung entfiel zum 31.12.2003.
Mit der Klage begehrt die Kl. Mietnachzahlungen von den Bekl. für die Zeit von März 2006 bis April 2008, nachdem die Bekl. ab März 2006 den Kostenmietzuschlag in Höhe von 28,37 € nicht mehr bezahlten.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Klage ist teilweise begründet.
Die Kl. hat keinen Anspruch auf Zahlung des Kostenmietzuschlags in Höhe von 28,37 € monatlich, da dieser mit der Preisbindung weggefallen ist, denn die Kl. zahlt auch keine Darlehenszinsen an den Bund. Das folgt auch aus § 558 Abs. 4 BGB, denn die Ausgleichszahlung entfällt mit dem Ende der Wohnungsbindung (vgl. Palandt/Weidenkaff, 67. Aufl., Rdnr. 23 zu § 558 BGB; Blank/Börstinghaus, 3. Aufl., Rn. 72 f. zu § 558 BGB). Eine „automatische" Erhöhung der Grundmiete widerspricht der gesetzlichen Regelung in den §§ 558 ff. BGB, die dem Vermieter nicht ein einseitiges Recht zur Mieterhöhung zubilligt, sondern vielmehr einen Anspruch gegen den Mieter auf dessen Zustimmung zur Mieterhöhung, also zur Änderung des Vertrages, wobei diese Normen zugunsten des Mieters zwingend sind. Dem steht nicht entgegen, dass die Ermittlung der Grundmiete bei preisgebundenem Wohnraum nach anderen Kriterien als bei preisfreiem Wohnraum erfolgt, da die bisherige Grundmiete ohne Kappungsgrenze bis zur Höhe der Vergleichsmiete auf den Betrag angehoben werden kann, den der Mieter bisher einschließlich der Ausgleichszahlung entrichtet hat.
Die Kl. hat auch keinen Anspruch auf Erhöhung der Betriebskostenvorauszahlung ab Juni 2006 in Höhe von 36,18 €, da die Bekl. aus der Nebenkostenabrechnung 2005 nicht zur Nachzahlung verpflichtet waren.
Die Kl. kann den Bekl. auch nicht anteilige Kosten an der Aufzugsanlage berechnen, da sich aus den von den Bekl. vorgelegten Betriebskostenabrechnungen für 2001 und 2003 ergibt, dass sie daran nicht beteiligt waren. Damit hat die Rechtsvorgängerin der Kl. die Bekl. gem. § 24 Abs. 2 Neubaumietenverordnung 1970 als Mieter der Wohnung im Erdgeschoss von der Umlegung ausgenommen, was auch für die Kl. bindend ist.
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