veraMietrecht · Immobilien · Eigentum
zurück zur Suche

umlagefähige Betriebskosten

OLG Frankfurt20 REMiet 5/8529.07.1985RiM 2, 1614

Art. III Abs. 1 Satz 1 3. MietRÄndG

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

umlagefähige Betriebskosten; preisgebundener Wohnraum

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Bindende Wirkung kommt nur dem Ausspruch im Tenor des Rechtsentscheids zu, nicht aber den durch diesen Ausspruch nicht erfaßten beiläufigen Erwägungen in den Gründen des Rechtsentscheids.

Gründe

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. haben von den Bekl. eine preisgebundene Wohnung gemietet. Vertragsgemäß haben sie monatliche Vorauszahlungen auf umzulegende Betriebskosten entrichtet. Über diese haben die Bekl. für die Wirtschaftsperiode 1981/82 eine Abrechnung erteilt, in der auch nicht unter § 20 der Neubaumietenverordnung fallende Kostenarten enthalten sind. Die Kl. haben die Abrechnung wegen insgesamt 183,28 DM beanstandet, im übrigen aber die sich aus der Abrechnung ergebende Nachforderung gezahlt. Nunmehr meinen sie, sie könnten 742,10 DM von den Bekl. zurückfordern, weil die Abrechnung in dieser Höhe nicht unter § 20 Neubaumietenverordnung fallende Kosten enthalte. Ihren insoweit erhobenen Klageanspruch hat das Amtsgericht abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Berufung der Kl. Das Landgericht möchte die Berufung der Kl. zurückweisen, sieht sich hieran jedoch durch den Rechtsentscheid des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 26.3.1985 - 20 RE Miet 1/85 - (WM 1985, 139; ZMR 1985, 202; GE 1985, 531) gehindert. Es hat dem Senat folgende Rechtsfrage vorgelegt:

Darf der Mieter vom Vermieter preisgebundenen Wohnraums vertraglich ausbedungene Vorauszahlungen auf Betriebskosten im Sinne von § 27 der 2. Berechnungsverordnung auch dann zurückfordern, wenn die Summe der vom Mieter geleisteten Zahlungen (Einzelmiete, Umlage der Kosten noch § 20 Neubaumietenverordnung 1970, Betriebskosten nach § 27 der 2. Berechnungsverordnung) die höchstzulässige Kostenmiete nicht übersteigt?

Der Erlaß eines Rechtsentscheids war abzulehnen, weil die Vorlage unzulässig ist. In einem solchen Fall kann der Senat darüber hinwegsehen, daß das Landgericht seiner Vorlage nur Stellungnahmen der Parteien beigefügt hat, die abgegeben worden sind, bevor diesen Wortlaut und Begründung der Vorlage bekannt waren.

Nach Artikel III Abs. 1 Satz 1 des 3. Mietrechtsänderungsgesetzes (MietRÄndG) ist die Vorlage einer Rechtsfrage zum Rechtsentscheid statthaft, wenn das Landgericht in einer Wohnraummietsache bei der Entscheidung einer Rechtsfrage von einer Entscheidung eines Oberlandesgerichte abweichen will. Zu Unrecht sieht das Landgericht diese Voraussetzung als erfüllt an; denn der Rechtsentscheid des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 26.3.1985 hat entgegen der Ansicht des vorlegenden Landgerichts nicht darüber befunden, ob Vorauszahlungen auf Betriebskosten im Sinne von § 27 der 2. Berechnungsverordnung auch dann zurückgefordert werden können, wenn die Summe der vom Mieter geleisteten Zahlungen die höchstzulässige Kostenmiete nicht übersteigt. Das ergibt sich eindeutig aus dem Wortlaut des Rechtsentscheids, der sich nur mit der Frage befaßt, ob und wie der Vermieter eine Erhöhung von Betriebskosten auf den Mieter abwälzen darf. Darum geht es im vorliegenden Fall aber nicht, weil für die Wirtschaftsperiode 1981/82 keine erhöhten Betriebskosten entstanden sind. Zu entscheiden ist vielmehr, ob die Jahresabrechnung Kosten enthält, die nicht von der von Helaba festgesetzten Durchschnittsmiete erfaßt sind, und ob, wenn dies der Fall ist, abgerechnete Kosten zurückgefordert werden können. Allein der Tenor des Rechtsentscheids hat bindende Wirkung. Zu seiner Auslegung sind zwar wie auch sonst die dem Rechtsentscheid angefügten Gründe heranzuziehen, sie können die bindende Wirkung des Entscheidungssatzes jedoch nicht erweitern (vgl. BGH NJW 1984, 236; OLG Hamm WM 1984, 238; DWW 1984, 216). Dies gilt entgegen der Ansicht des vorlegenden Landgerichts auch dann, wenn im früheren Verfahren das Landgericht dem Oberlandesgericht eine Rechtsfrage vorgelegt hatte, zu der das Oberlandesgericht nur in den Gründen Ausführungen gemacht hat. Aber auch das ist hier nicht der Fall. Der Senat hat vielmehr im letzten Absatz der Gründe des Rechtsentscheids ausdrücklich gesagt, daß die Frage, ob gebilligte und bezahlte Jahresabrechnungen, in denen nicht umlagefähige Betriebskosten berücksichtigt worden sind, nachträglich korrigiert werden können, nicht Gegenstand der Vorlage sei. Im übrigen hat er nur darauf hingewiesen, daß Vorauszahlungen, die den Abrechnungssaldo übersteigen, zurückzuerstatten sind. Das Landgericht ist bei der ihm obliegenden Entscheidung daher rechtlich nicht an den Rechtsentscheid des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 26.3.1985 gebunden.