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Umlage von Betriebskosten nach „Personenmonaten“

BGHVIII ZR 97/1422.10.2014GE 2014, 1645

BGB § 556 Abs. 3

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Umlage von Betriebskosten nach „Personenmonaten“; Umlageschlüssel

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Eine Betriebskostenabrechnung ist nicht deshalb unwirksam, weil eine - nicht näher erläuterte - Umlage nach „Personenmonaten" erfolgt. Ebenso wenig bedarf es der Angabe, für welchen Zeitraum wie viele Personen pro Wohnung berücksichtigt worden sind (Anschluss an Urteil vom 15. September 2010 - VIII ZR 181/09, GE 2010, 1534 und den Beschluss vom 18. Januar 2011 - VIII ZR 89/10, WuM 2011, 367).

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

1 Die Bekl. waren Mieter einer Wohnung der Kl. in K. Die Kl. nehmen die Bekl. für den Zeitraum vom 1. März bis 31. Oktober 2011 auf Nachzahlung von Betriebskosten in Höhe von 828,21 € in Anspruch.

2 In der Nebenkostenabrechnung vom 12. Juli 2012 ist bei der Position „Müllbeseitigung" angegeben: „32,20 Personenmonate x 4,3470004 € je Personenmonat = 139,98 €", sowie bei der Position „Frisch- und Abwasser": „32,20 Personenmonate x 23,4394746 € je Personenmonat = 754,75 €". Auf der Rückseite der Nebenkostenabrechnung ist unter der Überschrift „Berechnung und Verteilung Betriebskosten" bei der Position „Müllbeseitigung" angegeben: „244,91 € : 56,34 Personenmonate = 4,3470004 € je Personenmonat", und bei der Position „Frisch- und Abwasser": „1.320,58 € : 56,34 Personenmonate = 23,4394746 € je Personenmonat". Die Bekl. widersprachen der Abrechnung. Das AG hat die Klage auf Zahlung von 828,21 € abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung der Kl. hat das Berufungsgericht zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgen die Kl. ihren Anspruch weiter.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

5 Die Revision hat Erfolg. [...]

11 [...] Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist die Betriebskostenabrechnung der Kl. vom 12. Juli 2011, auch soweit sie nach Personenmonaten abrechnet, nicht wegen formeller Mängel unwirksam.

12 1. Formell ordnungsgemäß ist eine Betriebskostenabrechnung nach der Rechtsprechung des Senats, wenn sie den allgemeinen Anforderungen des § 259 BGB entspricht, also eine geordnete Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben enthält. Ob die Betriebskostenabrechnung die Voraussetzungen erfüllt, die an ihre Wirksamkeit zu stellen sind, richtet sich danach, ob der Mieter in der Lage ist, die zur Verteilung anstehenden Kostenpositionen zu erkennen und anhand des ihm mitgeteilten Verteilerschlüssels den auf ihn entfallenden Anteil an diesen Kosten nachzuprüfen (st. Rspr.; z. B. Senatsurteil vom 9. Oktober 2013 - VIII ZR 22/13 -, GE 2013, 1651 = WuM 2013, 734, Rn. 13; vom 23. Juni 2010 - VIII ZR 227/09 -, GE 2010, 1191 = WuM 2010, 493, Rn. 11 m.w.N.). Hiernach sind bei Gebäuden mit mehreren Wohneinheiten regelmäßig folgende Mindestangaben in die Abrechnung aufzunehmen: Eine Zusammenstellung der Gesamtkosten, die Angabe und - soweit erforderlich - Erläuterung der zugrunde gelegten Verteilerschlüssel, die Berechnung des Anteils des Mieters und der Abzug seiner Vorauszahlungen.

13 2. Der Senat hat bereits mehrfach deutlich gemacht, dass an die Anforderungen in formeller Hinsicht keine zu hohen Anforderungen zu stellen sind (Senatsurteil vom 15. Februar 2012 - VIII ZR 197/11 -, GE 2012, 607 = WuM 2012, 278 Rn. 24; vgl. auch Senatsurteil vom 2. April 2014 - VIII ZR 201/13 -, GE 2014, 659 = MDR 2014, 581 Rn. 9). Die Anforderungen an die Wirksamkeit einer Abrechnung haben sich am Zweck der Abrechnung zu orientieren. Die Abrechnung soll den Mieter in die Lage versetzen, den Anspruch des Vermieters nachzuprüfen, also gedanklich und rechnerisch nachzuvollziehen. Erforderlich ist dafür, dass der Mieter erkennen kann, in welchen Rechenschritten die Umlage der Betriebskosten erfolgt ist (st. Rspr.; Senatsurteil vom 15. Februar 2012 - VIII ZR 197/11 -, GE 2012, 600 = NJW 2012, 1502 Rn. 24 m.w.N.).

14 a) Diesen Anforderungen wird die Abrechnung der Kl. vom 12. Juli 2011 hinsichtlich der Abrechnung nach Personenmonaten gerecht. Sie ermöglicht es dem Mieter, gedanklich und rechnerisch nachzuvollziehen, wie (in welchen Rechenschritten) die Umlage der Betriebskosten erfolgt ist. Zu Recht weist die Revision darauf hin, dass die Abrechnung sowohl die zu verteilenden Gesamtkosten als auch die Gesamtzahl der der Verteilung zugrunde liegenden Einheiten (56,34 Personenmonate) und die auf die Bekl. entfallenden Einheiten (32,20 Personenmonate) sowie das daraus folgende rechnerische Ergebnis enthält.

15 Nicht erforderlich ist es hingegen, die in der streitgegenständlichen Abrechnung für den Umlagemaßstab gewählte Bezeichnung „Personenmonate" zu erläutern. Das Berufungsgericht überspannt insoweit die Anforderungen, die in formeller Hinsicht an die Wirksamkeit einer Betriebskostenabrechnung zu stellen sind. Der Verteilerschlüssel „Personenmonate" ist weder unverständlich noch intransparent. Schon aus seiner Bezeichnung ergibt sich, wie er sich zusammensetzt (Lützenkirchen in Lützenkirchen/Dickersbach, Mietrecht, § 556 BGB Rn. 526; vgl. auch J. Emmerich in Emmerich/Sonnenschein, Miete, 11. Aufl., § 556 Rn. 48).

16 Es ist für den - insofern maßgeblichen durchschnittlich gebildeten, juristisch und betriebswirtschaftlich nicht geschulten (Senatsurteil vom 8. Dezember 2010 - VIII ZR 27/10 -, GE 2011, 404 = ZMR 2011, 454 unter II 1 b; Senatsbeschluss vom 18. Januar 2011 - VIII ZR 89/10 -, WuM 2011, 367 Rn. 14) - Mieter ohne weitere Erläuterung ersichtlich, dass sich bei diesem Schlüssel (nicht anders als bei der Verwendung des Umlagemaßstabs „Personen") sein Anteil an den Betriebskosten nach dem Verhältnis der in seiner Wohnung lebenden Personen zu dem in dem abgerechneten Gebäude insgesamt wohnenden Personen bestimmt (vgl. Senatsurteil vom 15. September 2010 - VIII ZR 181/09 -, GE 2010, 1534 = NJW 2010, 3570 Rn. 10). Wie das Berufungsgericht selbst erwägt, wird bei dem Verteilerschlüssel „Personenmonate" lediglich unter Einbeziehung eines Zeitelements die Anzahl der im Gebäude wohnenden Personen in ein Verhältnis zur Dauer ihres Aufenthalts im Abrechnungszeitraum gesetzt. Der vom Berufungsgericht angenommene Unterschied zum Verteilerschlüssel „Personen" besteht nicht.

17 b) Soweit das Berufungsgericht meint, es könne dahinstehen, ob der Personenschlüssel nur dann ausreichend erläutert sei, wenn in der Abrechnung selbst angegeben werde, für welchen Zeitraum wie viele Personen pro Wohnung berücksichtigt worden seien, ist diese Frage durch die Rechtsprechung des Senats bereits entschieden (Senatsurteil vom 15. September 2010 - VIII ZR 181/09, aaO. Rn. 12). Danach wird die Nachvollziehbarkeit einer Betriebskostenabrechnung, die nach Personen oder Personenbruchteilen abrechnet, nicht dadurch in Frage gestellt, dass sich aus ihr nicht ergibt, wie der Vermieter die Gesamtpersonenzahl im Einzelnen ermittelt hat. Dasselbe gilt für die Abrechnung nach Personenmonaten. Bei der Ermittlung der Personenzahl muss der Vermieter einen weiteren Schritt oder eine gewisse „Gewichtung" vornehmen, weil die Zahl der in einem Mietobjekt wohnenden Personen nur entweder „taggenau" oder zu einzelnen (gröberen) Stichtagen ermittelt werden kann. Die Angabe derartiger Details ist für die formelle Wirksamkeit der Abrechnung jedoch nicht erforderlich. Der Mieter könnte die Ermittlung der Gesamtpersonenzahl nur dann im Einzelnen überprüfen, wenn ihm eine Belegungsliste für das Mietobjekt im Abrechnungszeitraum zur Verfügung gestellt würde; damit würde die Betriebskostenabrechnung jedoch überfrachtet (Senatsurteil vom 15. September 2010 - VIII ZR 181/09, aaO. Rn. 12).

18 III. Hiernach kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben und ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist nicht zur Endentscheidung reif, weil das Berufungsgericht - aus seiner Sicht folgerichtig - keine Feststellungen zur inhaltlichen Richtigkeit der Abrechnung (sowie der hilfsweise zur Aufrechnung gestellten Rückzahlungsforderung hinsichtlich der Mietkaution und den dagegen geltend gemachten Schadensersatzforderungen der klagenden Vermieter) getroffen hat. [...]

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Eine Betriebskostenabrechnung ist nicht deshalb unwirksam, weil eine – nicht näher erläuterte – Umlage nach „Personenmonaten" erfolgt. Ebenso wenig bedarf es der Angabe, für welchen Zeitraum wie viele Personen pro Wohnung berücksichtigt worden sind.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

In der Betriebskostenabrechnung der Vermieter vom 12. Juli 2012 für den Zeitraum vom 1. März bis 31. Oktober 2011, aus der sie die Mieter auf Nachzahlung in Anspruch nehmen, ist bei der Position „Müllbeseitigung" angegeben:

„32,20 Personenmonate x 4,3470004 € je Personenmonat = 139,98 €" sowie bei der Position „Frisch- und Abwasser": „32,20 Personenmonate x 23,4394746 € je Personenmonat = 754,75 €".

Auf der Rückseite der Nebenkostenabrechnung ist unter der Überschrift „Berechnung und Verteilung Betriebskosten" bei der Position „Müllbeseitigung" angegeben:

„244,91 € : 56,34 Personenmonate = 4,3470004 € je Personenmonat" und bei der Position „Frisch- und Abwasser": „1.320,58 € : 56,34 Personenmonate = 23,4394746 € je Personenmonat".

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgen die Vermieter ihren Klageanspruch weiter.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die Revision hatte Erfolg.

Nach Auffassung des BGH war die Betriebskostenabrechnung vom 12. Juli 2011, auch soweit sie nach Personenmonaten abrechnete, nicht wegen formeller Mängel unwirksam. Die Abrechnung nach Personenmonaten ermögliche es dem Mieter, gedanklich und rechnerisch nachzuvollziehen, wie (in welchen Rechenschritten) die Umlage der Betriebskosten erfolgt sei. Denn sie enthalte sowohl die zu verteilenden Gesamtkosten als auch die Gesamtzahl der der Verteilung zugrunde liegenden Einheiten (56,34 Personenmonate) und die auf die Mieter entfallenden Einheiten (32,20 Personenmonate) sowie das daraus folgende rechnerische Ergebnis. Nicht erforderlich sei es hingegen, die in der streitgegenständlichen Abrechnung für den Umlagemaßstab gewählte Bezeichnung „Personenmonate" zu erläutern, weil ersichtlich sei, dass sich bei diesem Schlüssel (nicht anders als bei der Verwendung des Umlagemaßstabs „Personen") sein Anteil an den Betriebskosten nach dem Verhältnis der in seiner Wohnung lebenden Personen zu dem in dem abgerechneten Gebäude insgesamt wohnenden Personen bestimme. Die Nachvollziehbarkeit der Betriebskostenabrechnung werde auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass sich aus ihr nicht ergebe, wie der Vermieter die Personenmonate ermittelt habe. Die Angabe der bei der Ermittlung der Personenzahl notwendigen „Gewichtung", weil die Zahl der in einem Mietobjekt wohnenden Personen nur entweder „taggenau" oder zu einzelnen (gröberen) Stichtagen ermittelt werden könne, sei für die formelle Wirksamkeit der Abrechnung nicht erforderlich.

Anmerkung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die Entscheidung ist ein weiterer Meilenstein auf dem Weg zu den nur noch marginalen Anforderungen an die formelle Wirksamkeit der Betriebskosten- Abrechnung. Der BGH (Senatsurteil vom 15. September 2010 - VIII ZR 181/09 -, GE 2010, 1534) hatte bereits früher entschieden, dass ein Personenschlüssel auch dann ausreichend erläutert ist, wenn in der Abrechnung selbst nicht angegeben wird, für welchen Zeitraum wie viele Personen pro Wohnung berücksichtigt worden sind. Das damalige Argument, die Betriebskostenabrechnung würde überfrachtet, wenn dem Mieter zur Überprüfung der ermittelten Gesamtpersonenzahl eine Belegungsliste für das Mietobjekt im Abrechnungszeitraum zur Verfügung gestellt werden müsste, gilt auch für den vorliegenden Fall.

Anmerkung der Redaktion: Wir raten grundsätzlich davon ab, als Umlegungsmaßstab – gleichgültig, welche Betriebskostenpositionen betroffen sind – die Personenzahl zu verwenden. Vor allem bei Kleinvermietern und ganz besonders dann, wenn sie selbst im Hause wohnen, gibt es einen verbreiteten Hang zu einem Höchstmaß an „Verteilungsgerechtigkeit", die mit einer Verteilung nach Personenzahl in der Regel verursachengerechter ist als der vom Gesetzgeber vorgesehene Umlageschlüssel nach der Fläche. Aber: Der Vermieter zahlt dafür mit einem immensen bürokratischen Aufwand. Dem hat der BGH mit der vorliegenden Entscheidung keineswegs die Spitze genommen, denn der größte Arbeitsaufwand bleibt: die Erstellung der Abrechnung an sich.