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Umlage für das Insolvenzgeld

BSGB 11 AL 6/14 R23.10.2014unveröffentlicht

SGB III § 358 Abs. 1 Satz 2

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Umlage für das Insolvenzgeld; Wohnungseigentümergemeinschaft; geringfügige Beschäftigung als Hausmeister; Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums; Befreiung von der Umlagepflicht mangels Insolvenzfähigkeit; anteilige Ansprüche gegen jeden einzelnen Wohnungseigentümer

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Wohnungseigentumsgemeinschaften können nicht zur Zahlung einer Insolvenzgeld-Umlage für die von ihnen zur ordnungsmäßigen Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums Beschäftigten (Hausmeister, Reinigungskräfte usw.) herangezogen werden.

(Leitsatz der Redaktion)

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Kl. als Wohnungseigentümergemeinschaft zur Zahlung der Umlage für das Insolvenzgeld (Insg) heranzuziehen ist. Die Kl. beschäftigt seit Oktober 2005 zur Instandhaltung, Instandsetzung und Reinigung des gemeinschaftlichen Eigentums ein Ehepaar als Hausmeister im Rahmen geringfügiger Beschäftigungsverhältnisse und entrichtete deswegen die in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung gültigen Pauschalbeiträge nach den für geringfügige Beschäftigungen allgemein geltenden Beitragssätzen. Nachdem die Bekl. für die Einziehung der Insg-Umlage bei geringfügigen Beschäftigungen zuständig geworden war, stelle sie die Verpflichtung der Kl. zur Zahlung der Insg-Umlage ab 1.1.2009 dem Grunde nach fest, weil die Kl. nach § 358 Abs. 1 Satz 2 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) nicht von der Umlage ausgenommen sei (Bescheid vom 9.2.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25.8.2010).

Das Sozialgericht (SG) hat diese Entscheidung aufgehoben, das Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung der Bekl. zurückgewiesen, die Revision der Bekl. war erfolglos.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

9 Der angefochtene Bescheid vom 9.2.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25.8.2010 ist rechtswidrig, weil die Kl. nicht zur Zahlung der Insg-Umlage verpflichtet ist. Das ergibt sich allerdings - wie das LSG zutreffend ausgeführt hat - nicht unmittelbar aus dem Wortlaut des § 358 Abs. 1 Satz 1 SGB III (in der seit 1.1.2009 geltenden Fassung durch das Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Unfallversicherung vom 30.10.2008 [BGBl. I 2130, Unfallversicherungsmodernisierungsgesetz - UVMG]).

10 Nach dieser Vorschrift sind Schuldner der Umlage die Arbeitgeber. Das LSG hat die Kl. zu Recht als Arbeitgeberin der von ihr beschäftigten Hausmeister i.S. dieser Vorschrift angesehen (allgemein zum Arbeitgeberbegriff vgl. Estelmann in Eicher/Schlegel, SGB III, Stand Oktober 2013, § 358 Rdnr. 5 f.; Schneider in jurisPK-SGB III, § 358 Rdnr. 21). Denn nach den bindenden Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) hat die Kl. Arbeitsverträge mit den Hausmeistern geschlossen und diesen damit von ihr bestimmte und das gemeinschaftliche Eigentum betreffende Aufgaben gegen Arbeitsentgelt übertragen.

11 Die Beschäftigung der Eheleute als Hausmeister fällt auch in den Kernbereich der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums, weil die Eigentümer nach § 21 Abs. 5 Nr. 2 WEG einander zur ordnungsmäßigen Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums verpflichtet sind.

12 Zugleich lag darin sozialversicherungsrechtlich die Begründung von Beschäftigungsverhältnissen zwischen der Kl. und den nichtselbständige Arbeit verrichtenden Hausmeistern i.S. von § 7 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV). Eine gemeinschaftsbezogene Beschäftigung von Personen durch eine Wohnungseigentümergemeinschaft löst für letztere dem Grunde nach die Verpflichtung zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen als Arbeitgeberin aus (vgl. BSG, Urteil vom 29.8.2012 - B 12 R 4/10 R - SozR 4-2400 § 8 a Nr. 1 Rdnr. 13).

13 Auch nach zivilrechtlichen Maßstäben ist die Kl. als Arbeitgeberin der von ihr ausschließlich für gemeinschaftsbezogene Zwecke eingestellten Hausmeister anzusehen. Denn sie hat mit dem Abschluss der entsprechenden Arbeitsverträge im Rahmen der ihr durch § 10 Abs. 6 Satz 1 bis 3 WEG für die gesamte Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums zuerkannten Teilrechtsfähigkeit als gegenüber den einzelnen Wohnungseigentümern rechtlich verselbständigter Personenverband am Rechtsverkehr teilgenommen und ist deshalb selbst Trägerin aller daraus resultierenden Rechte und Pflichten (§ 10 Abs. 6 Satz 2 WEG; vgl. BSG, Urteil vom 29.8.2012 - B 12 R 4/10 R - SozR 4-2400 § 8 a Nr. 1 Rdnr. 20).

14 Schließlich bestehen auch aus arbeitsrechtlicher Sicht keine Bedenken, eine Wohnungseigentümergemeinschaft, die im eigenen Namen mit einem zur Betreuung des gemeinschaftlichen Eigentums eingestellten Hausmeister einen Arbeitsvertrag geschlossen hat und objektiv auch Nutznießerin der vereinbarten gemeinschaftsbezogenen Arbeitsleistung ist, als Arbeitgeberin des Hausmeisters anzusehen, falls der beim Abschluss des Arbeitsvertrags erkennbar gewordene Parteiwille nichts anderes ergibt (vgl. BAG AP Nr. 18 zu § 611 BGB Hausmeister = NJW 2013, 1692).

15 Als Arbeitgeberin wäre die Kl. bei wortgetreuer Gesetzesanwendung zur Zahlung der Insg-Umlage verpflichtet. Denn nicht in die Umlage einbezogen werden nach § 358 Abs. 1 Satz 2 SGB III (i.d.F. seit 1.1.2009) nur der Bund, die Länder, die Gemeinden sowie Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren nicht zulässig ist, und solche juristischen Personen des öffentlichen Rechts, bei denen der Bund, ein Land oder eine Gemeinde kraft Gesetzes die Zahlungsfähigkeit sichert, sowie private Haushalte. Als teilrechtsfähiges Privatrechtssubjekt gehört die Kl. weder zu den in der Vorschrift aufgeführten Rechtsträgern des öffentlichen Rechts noch zu den „privaten Haushalten".

16 Zur geringfügigen Beschäftigung in Privathaushalten gemäß § 8 a SGB IV hat das Bundessozialgericht (BSG) mit Urteil vom 29.8.2012 (B 12 R 4/10 R - SozR 4-2400 § 8 a Nr. 1) bereits entschieden, dass Beschäftigungen als Hausmeister bzw. Reinigungskraft für eine Wohnungseigentümergemeinschaft, die - wie hier - nur die Erfüllung von Aufgaben im Rahmen der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums betreffen, weder durch einen „privaten Haushalt" begründete Beschäftigungen darstellen, wie § 8 a S 2 SGB IV u.a. voraussetzt, noch derartigen Beschäftigungen gleichzusetzen sind. Auch wenn der in § 358 Abs. 1 Satz 2 SGB III ebenfalls verwendete Begriff des „privaten Haushalts" keine nähere gesetzliche Definition erfahren hat, spricht bereits aus Gründen der systematischen Zusammenhänge nichts dafür, ihn anders oder insbesondere weiter zu verstehen als bei der Auslegung des § 8 a SGB IV. Denn geringfügige Beschäftigungen in Privathaushalten i.S. dieser Bestimmung wirken sich in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung durch beitragsrechtliche Vergünstigungen aus, weil der Arbeitgeber ggf. nur Beiträge nach niedrigeren Pauschalbeitragssätzen zu entrichten hat (§ 249 b Satz 2 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch; § 172 Abs. 3a Sozialgesetzbuch Sechstes Buch). Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber die in § 358 Abs. 1 Satz 2 SGB III angeordnete und gleichfalls begünstigende Befreiung „privater Haushalte" von der Insg-Umlage etwa einem anderen bzw. größeren Kreis von Arbeitgebern zugutekommen lassen wollte als den in § 8 a SGB IV genannten, sind nicht erkennbar, so dass kein Anlass zu einem unterschiedlichen Begriffsverständnis besteht. Entscheidend ist in diesem Zusammenhang, dass das Tatbestandsmerkmal „private Haushalte" 2009 in § 358 Abs. 1 Satz 2 SGB III eingefügt worden ist, um im Bereich der haushaltsnahen Beschäftigung den Abbau von Meldehindernissen festzuschreiben und so der Schattenwirtschaft entgegenzuwirken; keineswegs sollte eine sachliche Vergleichbarkeit mit insolvenzfesten Personen des öffentlichen Rechts angedeutet werden (vgl. BT-Drucks. 16/9154 S. 40; Schneider in juris-PK SGB III, 2014, § 358 Rdnr. 26).

17 Das LSG hat aber im Ergebnis zu Recht angenommen, dass § 358 Abs. 1 Satz 2 SGB III über seinen Wortlaut hinaus ergänzend dahingehend auszulegen ist, dass auch als Arbeitgeber am Rechtsverkehr teilnehmende Wohnungseigentümergemeinschaften nicht in die Insg-Umlage einzubeziehen sind, weil ein Insolvenzverfahren über deren Verwaltungsvermögen (§ 10 Abs. 7 WEG) kraft gesetzlicher Anordnung in § 11 Abs. 3 WEG nicht stattfindet und daher auch Ansprüche ihrer Arbeitnehmer auf Insg ausscheiden. Denn insoweit gleicht die Wohnungseigentümergesellschaft den in § 358 Abs. 1 Satz 2 SGB III genannten juristischen Personen des öffentlichen Rechts. Eine solche ergänzende Auslegung von Gesetzesvorschriften kommt in Betracht, wenn im Laufe der Rechtsentwicklung eine verdeckte Regelungslücke entstanden ist (vgl. z.B. BVerfGE 88, 145, Juris Rdnr. 66 ff.; BVerfG NJW 1997, 2230, Juris Rdnr. 14 ff.). So liegen die Dinge auch hier.

18 Vorgängerleistung des Insg war das Kaug. Zur Einführung dieser neuen Lohnersatzleistung am 1.1.1999 sah sich der Gesetzgeber veranlasst, weil er die Ansprüche von Arbeitnehmern auf Arbeitsentgelt im Fall des Konkurses ihres Arbeitgebers sogar bei ausreichender Konkursmasse als ungenügend gesichert ansah (BT-Drucks. 7/1750 S. 1). Bei der umlagefinanzierten Aufbringung der Mittel für das Kaug sollten die Lohnsummen von „konkursunfähigen" Betrieben unberücksichtigt bleiben, „da sie nicht zahlungsunfähig werden können und ihre Arbeitnehmer deshalb durch die Konkursausfallversicherung nicht geschützt zu werden brauchen" (BT-Drucks. 7/1750 S. 15 [zu § 186 c Abs. 2]). Bei den Beratungen im 11. Ausschuss für Arbeit und Sozialordnung wurde die Finanzierung des Kaug über eine Umlage der Arbeitgeber als angemessen angesehen, „da der Konkurs ausschließlich in deren Verantwortungsbereich fällt". Ferner hielt man eine gesamtwirtschaftliche Umlage für geboten, „um ungleiche Belastungen der einzelnen Wirtschaftszweige zu vermeiden". Für eine gleichmäßige und gerechte Umlage der Mittel schien es dem Gesetzgeber aber nur notwendig, all diejenigen Arbeitgeber zur Umlage heranzuziehen, „bei denen der Konkurs nicht rechtlich ausgeschlossen ist" (vgl. zu allem BT-Drucks. 7/2260 S. 3 [zu 2.]).

19 Das fand seine Entsprechung auf der leistungsrechtlichen Seite. Denn die Lohnansprüche der Arbeitnehmer wurden nicht für jeden Fall der Zahlungsunfähigkeit von Arbeitgebern gesichert, sondern der eigentlich nach tatsächlichen Merkmalen zu bestimmende Begriff der „Zahlungsunfähigkeit" wurde durch eine Anknüpfung an den juristischen Begriff des Konkurses konkretisiert. Daraus wird deutlich, dass das Gesetz den Normalfall regeln wollte, dass bei Zahlungsunfähigkeit eines privatwirtschaftlichen Unternehmers das Konkursverfahren über sein Vermögen nach den Vorschriften der damals geltenden Konkursordnung eröffnet wird oder mangels Masse nicht stattfindet. Arbeitnehmer von Arbeitgebern, bei denen ein Konkurs aus rechtlichen Gründen nicht eintreten kann, sollten dagegen schon aufgrund der Leistungsvoraussetzungen von der Konkursausfallversicherung ausgenommen sein (vgl. BSG, Vorlagebeschluss vom 17.9.1981 - 10/8b RAr 11/80 - Juris Rdnr. 37).

20 Zur Abgrenzung des mangels Konkursfähigkeit nicht umlagepflichtigen Kreises von Arbeitgebern wählte der Gesetzgeber in § 186 c Abs. 2 Satz 2 Alt. 1 des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG) i.d.F. durch das Gesetz über Konkursausfallgeld - Drittes Gesetz zur Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes - vom 17.7.1974 (BGBl. I 1481) die Formulierung „Unberücksichtigt bleiben die Lohnsummen des Bundes, der Länder, der Gemeinden sowie der Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts, bei denen der Konkurs nicht zulässig ist". Darüber hinaus erstreckte er die Regelung auf die Lohnsummen „solcher juristischer Personen des öffentlichen Rechts, bei denen der Bund, ein Land oder eine Gemeinde kraft Gesetzes die Zahlungsfähigkeit sichert" (§ 186 c Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 AFG). Vom BSG geäußerte Bedenken dagegen, dass der Gesetzgeber damit die Gruppe der Umlagepflichtigen nach ausschließlich formalen Kriterien bestimmt habe, ohne zu berücksichtigen, ob ein Konkursverfahren tatsächlich vorstellbar sei (Vorlagebeschluss vom 17.9.1981 - 10/8b/12 RAr 17/79 - [Parallelentscheidung zum schon erwähnten Vorlagebeschluss vom selben Tag - 10/8b RAr 11/80 - aaO, dort Juris Rdnr. 40 ff.]), hat das BVerfG nicht geteilt. Es hat vielmehr mit Beschluss vom 5.10.1993 (1 BvL 34/81 - BVerfGE 89, 132 = SozR 3-4100 § 186 c Nr. 1, Juris Rdnr. 42, zur Umlagepflicht einer Handelskammer) u.a. das Abstellen auf den rechtlichen Ausschluss des Konkurses als sachgerecht gebilligt, weil andere Abgrenzungskriterien praktisch kaum handhabbar wären.

21 Die mit § 186 c Abs. 2 Satz 2 AFG getroffene Regelung wurde (von hier nicht erheblichen redaktionellen Änderungen abgesehen) bei der Einführung des SGB III zum 1.1.1998 in § 359 Abs. 2 Satz 2 SGB III beibehalten und auch vom Gesetzgeber des UVMG mit Wirkung ab 1.1.2009 in § 358 Abs. 1 Satz 2 SGB III im Wesentlichen übernommen, allerdings mit der Ergänzung, dass auch private Haushalte nicht in die Umlage einbezogen werden. Hierbei ging der Gesetzgeber jedoch nicht von einer Neuerung, sondern vielmehr davon aus, dass private Haushalte - obwohl in keiner der Vorgängerregelungen erwähnt - schon bisher von der Umlage ausgenommen gewesen seien (BT-Drucks. 16/9154 S 40 [zu § 358]). Das deutet darauf hin, dass der Gesetzgeber selbst nicht davon ausgegangen ist, dass der Wortlaut der Vorgängervorschriften alle Ausnahmen von der Umlagepflicht abschließend erfasst habe.

22 Im Übrigen war schon bei der Einführung des SGB III und erst recht bei der Verabschiedung des UVMG bekannt, dass die Rechtsprechung den Wortlaut des § 186 c Abs. 2 Satz 2 AFG nicht im Sinne eines in jedem Fall abschließenden Ausnahmekatalogs verstanden hatte. Denn das BSG hatte bereits mit Urteil vom 31.5.1978 (12 RAr 57/77 - SozR 4100 § 186 c Nr. 2 - Juris Rdnr. 15 f.) entschieden, dass ein Unternehmen, das nach Konkurseröffnung weitergeführt wird und deshalb derzeit nicht erneut in Konkurs gehen kann, durch eine Ausdehnung der Ausnahmevorschrift über ihren Wortlaut hinaus ebenfalls von der Umlagepflicht freizustellen sei, weil das Gesetz insoweit eine planwidrige Unvollständigkeit erkennen lasse und eine Regelungslücke aufweise, die nach Sinn und Zweck des Gesetzes und der Ausnahmevorschrift zu schließen sei. Eine Missbilligung dieser Rechtsprechung durch den Gesetzgeber ist in der Folgezeit und insbesondere bei der Einführung des SGB III oder des UVMG ebenso wenig erkennbar geworden wie etwa umgekehrt der Versuch, dieser Rechtsprechung durch eine entsprechende Präzisierung des Wortlauts der Ausnahmeregelung Rechnung zu tragen.

23 Auch die Rechtsprechung des BVerfG, dass die zur Befreiung von der Umlagepflicht führende Unzulässigkeit eines Konkurses nicht ausdrücklich normiert sein müsse, sondern sich auch aus Verfassungsgrundsätzen ergeben könne, mit denen die konkrete Ausgestaltung des Konkursrechts nicht zu vereinbaren sei (Beschluss vom 5.10.1993 - 1 BvL 35/81 - BVerfGE 89, 144 = SozR 3-4100 § 186 c Nr. 2 [zu einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt]; Urteil vom 13.12.1983 - 2 BvL 13/82, 2 BvL 14/82, 2 BvL 15/82 - BVerfGE 66, 1 = SozR 4100 § 186 c Nr. 6 [zu den Kirchen und ihren Organisationen]), hat den Gesetzgeber nie veranlasst, den Wortlaut der Ausnahmeregelung wenigstens im Interesse einer Klarstellung zu ändern.

24 Bereits diese Umstände sprechen gegen den Standpunkt der Revision, allein schon dem Festhalten des Gesetzgebers an überkommenen Formulierungen sei ein Erklärungswert in dem Sinne beizumessen, dass Wohnungseigentümergemeinschaften trotz ihrer Insolvenzunfähigkeit bewusst nicht von der Insg-Umlage hätten ausgenommen werden sollen. Das gilt um so mehr, als sich weder in den Gesetzesmaterialien zum UVMG noch sonst Hinweise darauf finden, dass der Gesetzgeber sein ursprüngliches Konzept, Arbeitgeber von der Umlage auszunehmen, die aus Rechtsgründen nicht konkursfähig (bzw. heute nicht insolvenzfähig) sind und deshalb auch keine Versicherungsfälle verursachen können, etwa im Laufe der Zeit aufgegeben hätte. Vielmehr deutet alles darauf hin, dass dieses Konzept und die darauf beruhenden Vorschriften zur Insg-Umlage bei der Reform des Rechts der Wohnungseigentümergemeinschaften nicht bedacht wurden, sodass eine unbewusste Regelungslücke entstanden ist.

25 In dem 2006 eingebrachten Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes und anderer Gesetze (BT-Drucks 16/887 S. 1 ff.) waren zunächst keine Regelungen vorgesehen, welche die vorher ergangene Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs zur Teilrechtsfähigkeit von Wohnungseigentümergemeinschaften (Beschluss vom 2.6.2005 - V ZB 32/05 - BGHZ 163, 154) aufgriffen. Erst auf Stellungnahme des Bundesrats (BT-Drucks. 16/887, Anlage 2, S. 49 ff.) ging die Bundesregierung in ihrer Gegenäußerung (BT-Drucks. 16/887, Anlage 3, S. 56 ff.) auf diese Problematik ein und wollte nunmehr als Konsequenz der Anerkennung der Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft auch das Insolvenzverfahren über ihr Verwaltungsvermögen zulassen, allerdings mit der Maßgabe, dass die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht zur Auflösung der Gemeinschaft führen sollte (BT-Drucks. 16/887, Anlage 3, S. 67 ff. [zu Nr. 2]). Die anschließenden Beratungen im Rechtsausschuss führten dann jedoch aus im Wesentlichen pragmatischen Erwägungen zu der Entscheidung, die Insolvenzfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft durch § 11 Abs. 3 WEG auszuschließen (BT-Drucks. 16/3843, Beschlussempfehlung und Bericht, S. 25 [zu Nr. 5]).

26 Die von der Revision angeführte Rechtsprechung des BVerfG steht der Auslegung der Ausnahmevorschrift durch das LSG nicht entgegen. Dem die Umlagepflicht einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt verneinenden Beschluss des BVerfG vom 5.10.1993 (1 BvL 35/81 - BVerfGE 89, 144 = SozR 3-4100 § 186 c Nr. 2) ist nicht zu entnehmen, dass die Befreiung von der Umlagepflicht Rechtssubjekten mit Systemrelevanz für grundgesetzlich garantierte Freiheiten vorzubehalten sei. Das BVerfG ist vielmehr - ebenso wie in seinem die Umlagepflicht der Kirchen verneinenden Urteil vom 13.12.1983 (2 BvL 13/82, 2 BvL 14/82, 2 BvL 15/82 - BVerfGE 66, 1 = SozR 4100 § 186 c Nr. 6) - davon ausgegangen, dass für die Befreiung von der Umlagepflicht die rechtliche Unzulässigkeit eines Konkurses ausschlaggebend ist, und hat lediglich diese tatbestandliche Voraussetzung für die Anwendung der damals in § 186 c Abs. 2 Satz 2 AFG normierten Ausnahmeregelung aus dem Verfassungsrecht hergeleitet. Daraus kann gerade nicht entnommen werden, dass die durch Gesetz - wie hier durch § 11 Abs. 3 WEG - ausdrücklich bestimmte Unzulässigkeit eines Insolvenzverfahrens für die Umlagepflicht unerheblich sei.

27 Aus dem Hinweis der Revision auf den Nichtannahmebeschluss des BVerfG vom 2.2.2009 (1 BvR 2553/08 - ZInsO 2009, 714) lässt sich ebenfalls nichts für ihren Standpunkt gewinnen. Diese zur Umlagepflicht eines Reiseunternehmens ergangene Entscheidung bekräftigt lediglich, dass die Heranziehung nur der Arbeitgeber zur Insg-Umlage nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstößt (Anschluss an BVerfG, Beschluss vom 18.9.1978 - 1 BvR 638/78 - SozR 4100 § 186 b Nr. 2). Dagegen gibt sie nichts her für die hier entscheidende Frage, ob der rechtliche Ausschluss der Insolvenzfähigkeit der Umlagepflicht entgegensteht. Dasselbe gilt für das vorhergehende, mit der Verfassungsbeschwerde erfolglos angegriffene Urteil des BSG vom 29.5.2008 (B 11a AL 61/06 R - BSGE 100, 286 = SozR 4-4300 § 359 Nr. 1).

28 Schließlich führt der Hinweis der Revision auf das sog. Fiskusprivileg bei der Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung gemäß § 882 a der Zivilprozessordnung (idF der Bekanntmachung vom 5.12.2005, BGBl. I 3202) nicht zu einem anderen Ergebnis. Denn abgesehen davon, dass auch Gläubiger von Wohnungseigentümergemeinschaften Einschränkungen hinnehmen müssen, weil § 11 Abs. 2 WEG das Recht ausschließt, die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen, geht es hier nicht um die Frage einer allgemeinen Gleichstellung von Wohnungseigentümergemeinschaften und öffentlich-rechtlichen Rechtsträgern. Ausschlaggebend ist vielmehr das der Finanzierung des Kaug und des Insg zugrunde liegende Grundkonzept, das einerseits eine Verteilung der Umlagelast auf möglichst viele Beitragsschuldner vorsieht, andererseits aber nur diejenigen Arbeitgeber zu der Umlage heranziehen will, bei denen ein Konkurs- bzw. heute Insolvenzereignis rechtlich überhaupt in Betracht kommt, um so auf der leistungsrechtlichen Seite (auch nur) die Arbeitsentgeltansprüche der Arbeitnehmer solcher Arbeitgeber zu sichern.

29 Das LSG hat deshalb zutreffend auch darauf abgestellt, dass einer Heranziehung der Kl. zur Finanzierung des Insg kein entsprechendes Versicherungsrisiko gegenüberstünde. Denn ein Anspruch der von der Kl. beschäftigten Hausmeister auf Insg käme nach § 165 SGB III (idF seit 1.4.2012; bis 31.3.2012: § 183 SGB III) nur in Betracht, falls sie bei einem Insolvenzereignis noch Ansprüche auf Arbeitsentgelt für die vorausgegangenen drei Monate des Arbeitsverhältnisses hätten. „Ansprüche auf Arbeitsentgelt" sind nach § 165 Abs. 2 Satz 1 SGB III alle Ansprüche auf Bezüge aus dem Arbeitsverhältnis. Solche Ansprüche könnten die Hausmeister aber aus den bereits genannten Gründen nur gegenüber der Kl. als ihrem Vertragspartner und Arbeitgeber haben. Dementsprechend könnten sie wegen solcher Ansprüche kein Insg beanspruchen, weil ein Insolvenzverfahren über das für die Verbindlichkeiten aus den Arbeitsverhältnissen haftende Verwaltungsvermögen der Kl. kraft Gesetzes von vornherein ausscheidet. Denn mit der Teilrechtsfähigkeit und Insolvenzfestigkeit der WEG korrespondiert ein selbstständiger, unmittelbarer Haftungsanspruch des Gläubigers gegen jeden einzelnen Wohnungseigentümer selbst, § 10 Abs. 8 WEG, der im Falle ausbleibender Lohnzahlung namens der WEG im Ergebnis zu einem anteiligen Entlohnungsanspruch der Beschäftigten gegen jeden der Wohnungseigentümer führt (zur Entstehungsgeschichte vgl. etwa Klein in Bärmann, WEG, 12. Aufl. 2013, § 10 Rdnr. 298 ff.).

30 Die Kosten ihres nach alledem erfolglos bleibenden Rechtsmittels hat nach § 197 a Abs. 1 Satz 1 SGG iVm § 154 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung die Bekl. zu tragen.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Wohnungseigentumsgemeinschaften können nicht zur Zahlung einer Insolvenzgeld-Umlage für die von ihnen zur ordnungsmäßigen Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums Beschäftigten (Hausmeister, Reinigungskräfte usw.) herangezogen werden.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die Klägerin ist eine Wohnungseigentümergemeinschaft. Ein Ehepaar ist für die WEG auf Basis geringfügiger Beschäftigung als Hausmeister tätig und erledigt Instandhaltung, Instandsetzung und Reinigung des gemeinschaftlichen Eigentums. Die WEG zahlt für sie Pauschbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung. Die für die Einziehung der Insolvenzgeld-Umlage bei geringfügigen Beschäftigungen zuständige Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (Beklagte) stellte dem Grunde nach fest, dass die WEG auch die Insolvenzgeld-Umlage zu zahlen habe. Die Klage der WEG dagegen ist in den Vorinstanzen erfolgreich gewesen. Die Revision der Deutschen Rentenversicherung war erfolglos.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Zwar können WEG im Rahmen der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums Arbeitgeber von Beschäftigten (Hausmeistern oder Reinigungskräften usw.) und insoweit u. a. zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen verpflichtet sein. Darüber hinaus können sie aber nicht zur Zahlung der Insolvenzgeld-Umlage herangezogen werden, weil es gesetzlich ausgeschlossen ist, dass über das Verwaltungsvermögen von WEG ein Insolvenzverfahren stattfindet. Damit gibt es keine Ansprüche auf Zahlung von Insolvenzgeld an Beschäftigte und auch keine Pflicht zur Beteiligung an der Insolvenzgeld-Umlage.

Die von einer WEG im Rahmen der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums Beschäftigten (Hausmeister, Reinigungskräfte etc.) werden dadurch aber nicht schutzlos gestellt, so das Bundessozialgericht. Zum Ausgleich dafür, dass WEG als solche nicht insolvent werden können, hat der Gesetzgeber den Gläubigern der WEG einen anteiligen Haftungsanspruch gegen jeden einzelnen Wohnungseigentümer eingeräumt.