Umlage der Teilungskosten
§ 11 Abs. 5 AMVOB
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Umlage der Teilungskosten; Mietpreisbindung, Altbau; Modernisierungskosten; Wohnungsteilung, Kosten; Altbauwohnung; Gebrauchswertverbesserung; Teilungskosten, Umlage; Teilwohnungen, Wohnwert
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Zur Frage, wie die Kosten der Teilung einer preisgebundenen Altbauwohnung in abgeschlossene Teilwohnungen (= Modernisierung) umzulegen sind.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Gemäß § 11 Abs. 5 AMVOB gilt die Teilung einer Wohnung in abgeschlossene Teilwohnungen als Verbesserung des Gebrauchswerts. Durch diese Vorgabe des Verordnungsgebers sind mithin die Teilungskosten grundsätzlich umlagefähig. Dabei erhöht sich die Miete nach dem Verhältnis der Wohnungsflächen (vgl. § 11 Abs. 5 Satz 2 AMVOB).
Die Verteilung der durch die Umbaumaßnahmen für beide Wohnungen entstandenen Kosten durch den Bekl. erscheint der Kammer angemessen und mit den gesetzlichen Vorschriften vereinbar. Werden mehrere Wohnungen von Wertverbesserungsmaßnahmen betroffen, so hat zwischen ihnen hinsichtlich der Kosten eine sachgerechte Verteilung zu erfolgen. Dies führt dazu, daß die gesamten Teilungskosten anteilig umzulegen sind, insbesondere auch die Aufwendungen, die für die Mindestausstattung entstanden sind, denn bei einer Wohnungsteilung sind in der Regel bestimmte Funktionsräume nur einmal pro Wohnung vorhanden, können nur einer Wohnung zugeschlagen und müssen mithin für die andere Wohnung neu geschaffen werden (vgl. Urteil der Kammer vom 16. Mai 1983 - VG 14 A 193.82 -). Diese grundsätzliche Verteilung der Kosten auf beide Wohnungen ist auch dann gerechtfertigt, wenn die durchgeführten Arbeiten nur in einer der beiden Wohnungen augenfällig werden, die andere Wohnung praktisch unverändert bleibt. Denn ohne die Wohnungsteilung wären die in der einen Wohnung vorgenommenen Modernisierungsarbeiten nicht notwendig geworden. Sie haben mithin ihren Grund nur darin, daß zwei getrennte Wohnungen entstanden sind. Darüber hinaus ist wesentlichen Unterschieden im Wohnwert der Teilwohnungen im Rahmen des Gesamtbetrages durch Zu- und Abschläge angemessen Rechnung zu tragen.