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Umgestaltung von Sondernutzungsrechten

BGHV ZR 73/1122.06.2012GE 2012, 1110

WEG §§ 14, 15

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Umgestaltung von Sondernutzungsrechten; Autoabstellplatz; bauliche Veränderung durch Anlegung einer Terrasse

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Das Sondernutzungsrecht an einem Autostellplatz berechtigt nicht zu dessen Umwandlung in eine Terrasse.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

1 Die Parteien sind Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Da sich die teilende Eigentümerin die Möglichkeit erhalten wollte, über die Verwendung und Zuteilung der zunächst als Außenstellplätze bezeichneten Flächen je nach Bedarf und Interesse zu entscheiden, wurden in die Teilungserklärung verschiedene Regelungen über die Ausgestaltung und Zuweisung von Sondernutzungsrechten aufgenommen. Insbesondere behielt sich die teilende Eigentümerin vor, durch Nachtragsurkunde dem jeweiligen Eigentümer einer Sondereigentumseinheit das Sondernutzungsrecht an den in einer Anlage zur Teilungserklärung bestimmten Außenstellplätzen einzuräumen; bis dahin waren die Sondereigentümer - mit Ausnahme der teilenden Eigentümerin - von Gebrauch und Nutzen dieser Flächen ausgeschlossen. Darüber hinaus sollte die teilende Eigentümerin ermächtigt und bevollmächtigt sein, die Ausgestaltung der noch nicht verkauften Einheiten sowie auch die Teilungserklärung zu ändern.

2 Der Bekl. erwarb seine Eigentumswohnung (Einheit Nr. 17) aufgrund des mit der teilenden Eigentümerin am 16. Januar 2009 geschlossenen notariellen Kaufvertrags. Unter Änderung der Teilungserklärung wurden u. a. zugeteilt die Fläche Nr. 13 zur Nutzung als Stellplatz und die Flächen Nr. 11 und 12 als Garten- und Terrassenfläche mit den Befugnissen, diese durch eine Hecke in Pflanzkästen aus Holz abzugrenzen. Der Bekl. errichtete auf den gesamten von den genannten Sondernutzungsrechten umfassten Flächen eine Holzterrasse und grenzte diese durch einen Zaun und Begrenzungssteine mit Bepflanzungen ab. Das hält der Kl. für rechtswidrig und verlangt Beseitigung der Terrassenanlage und Wiederherstellung des vorherigen Zustands.

3 In den Tatsacheninstanzen ist seine Klage ohne Erfolg geblieben. Mit der zugelassenen Revision verfolgt er seinen Klageantrag weiter. Der Bekl. beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

I. 4 Das Berufungsgericht steht auf dem Standpunkt, die Nutzung des Bekl. halte sich im Rahmen des wirksam begründeten Sondernutzungsrechts. Die Verkäuferin habe die Teilungserklärung im notariellen Kaufvertrag geändert. Die in der Teilungserklärung der teilenden Eigentümerin erteilte Vollmacht sei wirksam. Nach dem klaren Wortlaut erfasse sie Änderungen "ohne jede Einschränkung" und sei daher hinreichend bestimmt. Einer Mitwirkung sämtlicher Wohnungseigentümer habe es nicht bedurft, weil diese aufgrund der im Grundbuch eingetragenen Teilungserklärung von der Mitwirkung bei der Einräumung und Veränderung von Sondernutzungsrechten bereits ausgeschlossen gewesen seien. Da sich die Gestaltung der Bekl. innerhalb des von der geänderten Teilungserklärung vorgegebenen Rahmens halte, sei auch eine Zustimmung unter dem Blickwinkel einer baulichen Veränderung entbehrlich gewesen.

II. 5 Die Revision hat nur teilweise Erfolg.

6 1. Das Berufungsgericht hat Ansprüche des Kl. nach § 1004 BGB i.V.m. § 15 Abs. 3, § 22 Abs. 1 WEG jedenfalls im Ergebnis zu Recht verneint, soweit dem Bekl. Flächen zur Terrassen- und Gartennutzung zugewiesen worden sind.

7 a) Die Terrasse mit der vorgenommenen Gestaltung hält sich innerhalb des von der geänderten Teilungserklärung gesteckten Rahmens. Zwar bedürfen bauliche Veränderungen nach § 22 Abs. 1 WEG grundsätzlich der Zustimmung aller Wohnungseigentümer. Der Senat hat jedoch bereits entschieden, dass eine solche Zustimmung bereits in der Zuweisung des Sondernutzungsrechts enthalten ist, soweit bauliche Veränderungen Eingang in die Beschreibung des Sondernutzungsrechts gefunden haben oder wenn sie nach dem Inhalt des jeweiligen Sondernutzungsrechts üblicherweise vorgenommen werden und der Wohnungseigentumsanlage dadurch kein anderes Gepräge verleihen (Urteil vom 2. Dezember 2011 - V ZR 74/11, GE 2012, 209 = NJW 2012, 676 m.w.N.). So verhält es sich hier.

8 aa) Die Gestaltung und Nutzung der dem Sondereigentum des Bekl. zur Sondernutzung als Terrasse und Garten zugewiesenen Flächen ist schon aufgrund der ursprünglichen Fassung der Teilungserklärung, die durch die Änderung der Teilungserklärung lediglich konkretisiert worden ist, nicht zu beanstanden. Auch das hat der Senat bereits mit Urteil vom 2. Dezember 2011 (aaO.), dem insoweit eine zumindest vergleichbare - dieselbe Eigentumsanlage betreffende - Fallgestaltung zugrunde liegt, im Einzelnen ausgeführt. Insbesondere hat er hervorgehoben, dass die in Rede stehenden und damals noch als Außenstellplätze bezeichneten Flächen unter Ausschluss der übrigen Wohnungseigentümer allein der Verkäuferin als teilender Eigentümerin zugewiesen worden sind und die Verkäuferin bei nächstliegender Auslegung der Teilungserklärung nicht darauf beschränkt war, die Flächen Erwerbern von Wohnungseigentum nur zur Nutzung als Außenstellplätze zuzuweisen (aaO. S. 677).

9 bb) Allerdings muss eine dahin gehende Ermächtigung - soll sie im Wege der Grundbucheintragung nach § 10 Abs. 3 WEG verdinglicht werden - dem sachen- und grundbuchrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz genügen (Senat, Urteil vom 2. Dezember 2011, aaO.; Urteil vom 20. Januar 2012 - V ZR 125/11, GE 2012, 765). Das ist hier jedoch der Fall, weil sich die Abänderungsbefugnis auf in einer Anlage gekennzeichnete Flächen bezieht und die Befugnisse klar umrissen sind.

10 cc) Dass die Ermächtigung einer Inhaltskontrolle standhält und sich die Zuteilung des Sondernutzungsrechts mit dem hier in Rede stehenden Inhalt innerhalb des der teilenden Eigentümerin nach § 315 BGB zustehenden Gestaltungsermessens hält, hat der Senat ebenfalls schon ausgesprochen. Auch insoweit wird auf das Senatsurteil vom 2. Dezember 2011 (aaO.) Bezug genommen.

11 dd) Soweit der Kl. in tatsächlicher Hinsicht darauf verweist, er habe mit Nichtwissen bestritten, dass die nach der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen notwendige Zahl von Stellplätzen auch nach der vorgenommenen Änderung noch eingehalten werde, führt dies nicht zu einer anderen rechtlichen Bewertung. Denn für das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nach § 1004 BGB trägt der Kl. die Darlegungslast (Senat, Urteil vom 2. Dezember 2011, aaO.).

12 ee) Dass sich der Bekl. nicht an die gestalterischen Vorgaben des zugewiesenen Sondernutzungsrechts gehalten hat, führt nicht zu einer zumindest teilweise rechtswidrigen Nutzung. Allerdings sieht die Nutzungszuweisung durch die teilende Eigentümerin als Begrenzung der Terrassenfläche eine Hecke in Pflanzkästen aus Holz vor, während der Bekl. u. a. einen Stahlgitterzaun und Begrenzungssteine verwendet hat. Die Beseitigung einer solchen baulichen Änderung kann der Kl. indes nur dann verlangen, wenn sie ihn über das in § 14 Nr. 1 WEG bestimmte Maß hinaus beeinträchtigt (§ 22 Abs. 1 WEG). Eine solche Beeinträchtigung haben die Tatgerichte - der Sache nach - rechtsfehlerfrei verneint.

13 b) Eine wirksame Zuweisung des Sondernutzungsrechts scheitert nicht daran, dass das Berufungsgericht keine Feststellungen dazu getroffen hat, ob dingliche Gläubiger der Zuweisung zugestimmt haben. Da der Kl. auf kein diesbezügliches Parteivorbringen verweist, kommt es nicht mehr darauf an, dass eine Zustimmung nach § 5 Abs. 4 Satz 2 WEG schon deshalb entbehrlich sein dürfte, weil durch den Ausschluss der übrigen Wohnungseigentümer bereits die negative Komponente des Sondernutzungsrechts dinglicher Inhalt der Wohnungs- und Teileigentumsrechte geworden ist und daher die Rechtstellung dinglicher Gläubiger durch die nachfolgende Zuweisung eines Sondernutzungsrechts an Erwerber unter Konkretisierung oder Änderung des Nutzungszwecks zumindest im Regelfall keine Verschlechterung mehr erfahren dürfte (Senat, Urteil vom 2. Dezember 2011 - V ZR 74/11, GE 2012, 209 = NJW 2012, 676, 677; vgl. auch BayObLG, NJW 2005, 444, 445; KG, ZMR 2007, 384, 387; Riecke/Schmid/Schneider, aaO., § 5 Rn. 100 m.w.N.).

14 2. Vor diesem Hintergrund scheidet auch ein Anspruch auf die Wiederherstellung eines ca. 1 m breiten plattierten Ganges zwischen der Fensterfront der Einheit und den Einstellplätzen aus.

15 3. Begründet ist die Klage dagegen, soweit der Bekl. die ihm nur als Außenstellplatz zugewiesene Fläche ebenfalls mit einer Holzterrasse versehen hat. Da diese bauliche Veränderung weder von der Beschreibung des zugewiesenen Sondernutzungsrechts (Nutzung als Stellplatz) gedeckt ist noch nach dessen Inhalt üblicherweise vorgenommen wird, wäre nach § 22 Abs. 1 WEG die Zustimmung auch des Kl. notwendig gewesen, weil dieser über das in § 14 Nr. 1 WEG bestimmte Maß hinaus in seinen Rechten beeinträchtigt wird. Dass Garten- und Terrassennutzungen üblicherweise mit einer stärkeren Belastung einhergehen, als dies bei der typischen Nutzung einer Fläche als Stellplatz der Fall ist (zum besonderen Störungspotential von Holzterrassen vgl. auch Senat, Urteil vom 14. Oktober 2011 - V ZR 56/11, GE 2011, 1687 = NZM 2012, 27, 28), liegt auf der Hand.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Das Sondernutzungsrecht eines Wohnungseigentümers an einem Autostellplatz berechtigt nicht zu dessen Umwandlung in eine Terrasse.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Da sich die teilende Eigentümerin die Möglichkeit erhalten wollte, über die Verwendung und Zuteilung der zunächst als Außenstellplätze bezeichneten Flächen je nach Bedarf und Interesse zu entscheiden, wurden in die Teilungserklärung verschiedene Regelungen über die Ausgestaltung und Zuweisung von Sondernutzungsrechten aufgenommen. Insbesondere behielt sich die teilende Eigentümerin vor, durch Nachtragsurkunde dem jeweiligen Eigentümer einer Sondereigentumseinheit das Sondernutzungsrecht an den in einer Anlage zur Teilungserklärung bestimmten Außenstellplätzen einzuräumen; bis dahin waren die Sondereigentümer – mit Ausnahme der teilenden Eigentümerin – von Gebrauch und Nutzen dieser Flächen ausgeschlossen. Darüber hinaus sollte die teilende Eigentümerin ermächtigt und bevollmächtigt sein, die Ausgestaltung der noch nicht verkauften Einheiten und auch die Teilungserklärung zu ändern.

In dem notariellen Kaufvertrag des späteren Beklagten über dessen Eigentumswohnung wurden ihm unter Änderung der Teilungserklärung die Fläche Nr. 13 zur Nutzung als Stellplatz und die Flächen Nr. 11 und 12 als Garten- und Terrassenfläche zugeteilt mit den Befugnissen, Letztere durch eine Hecke in Pflanzkästen aus Holz abzugrenzen.

Der Beklagte errichtete unter Einbeziehung auch des Stellplatzes eine Holzterrasse und grenzte diese durch einen Zaun und Begrenzungssteine mit Pflanzungen ab. Ein anderer Wohnungseigentümer verlangt Beseitigung der Terrassenanlage und Wiederherstellung des vorigen Zustands.

Vor dem AG und dem LG ist die Klage ohne Erfolg geblieben. Das LG hat die Revision an den BGH zugelassen; die Revision hatte teilweise Erfolg.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Der Beklagte muss den Stellplatz mit Rasengitter-Steinen wiederherstellen, darf aber die umgrenzte Terrasse belassen. Die Terrasse mit der vorgenommenen abgegrenzten Gestaltung hält sich innerhalb des von der geänderten Teilungserklärung gesteckten Rahmens, weil die übrigen Wohnungseigentümer bereits von Anfang an von der Nutzung daran ausgeschlossen waren (BGH GE 2012, 209). Die teilende Eigentümerin hatte sich umfassende Befugnisse zur späteren Änderung der Teilungserklärung vorbehalten (BGH GE 2012, 765; 2012, 209). Auch wenn die Begrenzung der Terrassenfläche in der Teilungserklärung etwas anders beschrieben ist, als sie der Beklagte vorgenommen hat, wird der Kläger dadurch nicht unzumutbar zusätzlich beeinträchtigt.

Dagegen durfte der Beklagte die ihm nur als Außenstellplatz zugewiesene Fläche nicht mit einer Holzterrasse versehen. Das ist ihm nicht erlaubt worden, damit geht auch eine stärkere Belastung einher (BGH GE 2011, 1687).

Anmerkung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Zumeist sind die Rechte und Pflichten des Sondernutzungsberechtigten an Gartenflächen völlig unzureichend beschrieben. Da es sich trotz des Sondernutzungsrechts um Gemeinschaftsflächen handelt, ergeben sich Streitpunkte, ob und inwieweit die Gesamtheit der Wohnungseigentümer noch über die nähere Ausgestaltung und insbesondere auch für die Instandhaltung der Gartenflächen aufzukommen hat. Keinesfalls darf aber ein Kfz-Stellplatz selbst bei räumlicher Nähe in den Terrassenbereich des Sondernutzungsberechtigten einbezogen werden.

Die Befugnisse, die der BGH in einer früheren Entscheidung für den teilenden Eigentümer sehr weit gezogen hat, finden aber eben ihre Grenze, wenn die festgelegte Nutzungsbestimmung als Stellplatz völlig außer Acht gelassen wird.