Umfassende Aufklärungspflicht zu menschenrechtsverletzenden Übergriffen in DDR-Kinderheimen
Verf BE Art. 15 Abs. 4; StrRehaG §§ 1 Abs. 1, 10
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz (Art. 15 Abs. 4 Satz 1 Verf BE) ist verletzt, wenn die Gerichte die prozessrechtlichen Möglichkeiten zur Sachverhaltsfeststellung so eng auslegen, dass ihnen eine Sachprüfung nicht möglich ist, und das vom Gesetzgeber verfolgte Verfahrensziel deshalb nicht erreicht werden kann.
2. Hier: Die angegriffene Entscheidung des Rehabilitierungsgerichts verletzt die Rechtsschutzgarantie, weil es nicht ausreichend aufgeklärt hat, ob und in welchem Umfang es in den Spezialkinderheimen der DDR, in denen die Beschwerdeführerin untergebracht war, systematisch zu menschenrechtsverletzenden Übergriffen gekommen ist und was Ursache dafür war.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
I. 1 Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Zurückweisung ihres Antrags auf strafrechtliche Rehabilitierung wegen ihrer Unterbringung in Spezialheimen der DDR.
2 Für die im Jahr 1968 geborene Beschwerdeführerin wurde mit Beschluss des Rates des Stadtbezirks Berlin-… vom 26. Mai 1983 - II/180668, Beschl.-Reg.-Nr. 50/1983 - Heimerziehung angeordnet. Die Anordnung wurde damit begründet, dass sich mit Beginn des achten Schuljahres Schwierigkeiten mit der Beschwerdeführerin gehäuft hätten. Ihre Mutter habe keinerlei erzieherischen Einfluss mehr auf sie ausüben können. Sie sei der Wohnung nächtelang ferngeblieben. Wegen mehrerer Diebstähle an sozialistischem und persönlichem Eigentum sei sie zu 1 1/4 Jahren Bewährung unter Androhung von 3 Monaten Haft verurteilt worden. Dennoch habe sich das Verhalten der Beschwerdeführerin nicht geändert. Sie habe trotz einer Umschulung, die ihr den Neuanfang habe ermöglichen sollen, die Schule geschwänzt und die Zusammenarbeit verweigert. Da ein weiteres Abgleiten anders nicht verhindert werden könne, sei die Anordnung der Heimerziehung erforderlich.
3 Die Beschwerdeführerin wurde vom 24. August 1983 bis zum 30. August 1984 im Spezialkinderheim W. sowie vom 30. August 1984 bis zum 19. Juni 1986 im Spezialkinderheim P. untergebracht.
4 Wegen ihrer Unterbringung in den Spezialkinderheimen beantragte die Beschwerdeführerin am 17. April 2016 Rehabilitierung nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz - StrRehaG -. Das Landgericht Berlin wies den Antrag mit Beschluss vom 24. Januar 2017 zurück.
5 Dagegen legte die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 22. Februar 2017 Beschwerde ein. Sie machte geltend, es gebe Hinweise darauf, dass politische Verfolgung Grund für ihre Heimunterbringung gewesen sei. Zudem berief sie sich auf Entscheidungen des OLG Sachsen-Anhalt aus den Jahren 2015 und 2016. Danach sei die Einweisung in Spezialkinderheime der DDR wegen des mit diesen Heimen verfolgten Zwecks der Umerziehung und des in ihnen stets mit schweren Menschenrechtsverletzungen erzwungenen Umbaus der Persönlichkeit in der Regel unverhältnismäßig gewesen. Sie verwies auf diesen Entscheidungen vorausgegangene neuere wissenschaftliche Erkenntnisse zum Charakter der Spezialheime der DDR, insbesondere auf den im Auftrag der Bundesregierung und der ostdeutschen Länder erstellten Bericht „Aufarbeitung der Heimerziehung in der DDR“ aus dem Jahr 2012. Daraus ergebe sich, dass es zu erheblichen Menschenrechtsverletzungen und Zwangsarbeit in den Einrichtungen der DDR-Jugendhilfe gekommen sei. Von den seit dem Jahr 2012 vorliegenden wissenschaftlichen Erkenntnissen habe das Landgericht keine Kenntnis genommen. Es sei seiner Amtsermittlungspflicht nicht nachgekommen und nehme eine eigene unbewiesene und wissenschaftlich nicht haltbare Einschätzung vor.
6 In ihrer weiteren Beschwerdebegründung vom 18. April 2017 beschrieb die Beschwerdeführerin die Zustände im Spezialkinderheim W. unter anderem wie folgt:
7 „Diesen Aufenthalt werde und kann ich mein Leben lang nicht vergessen. In diesem Spezialkinderheim regierte die Gewalt gegen schutz- und rechtlose Kinder und Jugendliche. Mit Faustrecht und einem Heimleiter, der während der Arbeitszeit Alkohol trank. Das bekam ich bereits am ersten Tag meiner Ankunft zu spüren. Alkoholisiert schmiss der Heimleiter mit einem Schlüsselbund nach mir, der mich am Kinn verletzte. Heute zeugt davon eine zurückgebliebene genähte Narbe.
8 Auch ich durchlief eine bestimmte Aufnahmeprozedur. Alle persönlichen Sachen wurden mir abgenommen, eine erniedrigende Leibesvisitation durchgeführt. Dafür musste ich mich völlig entkleiden. Alle meine Körperöffnungen wurden abgetastet und kontrolliert. Meine Haare wurden mir kurz geschnitten. Ich erhielt ein Stück Seife und bekam einen Arbeitskittel, der dann zu meiner täglichen Kleidung gehörte. […] Ich war erst einmal isoliert, in einem abgelegenen Zimmer im Erdgeschoss untergebracht, wo ich die Hausordnung mehrfach abschreiben und auswendig lernen musste. Meinen Namen sollte ich ab sofort vergessen und mich nur noch mit der mir zugeteilten Nummer 182 identifizieren. Jede Etage im Gebäude war überdies mit Glas- und Gittertüren voneinander getrennt und verschlossen. Der Heimleiter und andere Erzieher behandelten uns eigentlich „Schutzbefohlenen“ wie Rekruten. Der Heimleiter selbst hatte immer eine Trillerpfeife im Gesicht. Alles wurde auf Kommando und in Zweierreihe (zum Essen, zur Heimschule, zur Körperhygiene) in der Gruppe erledigt und überwacht. Die Erzieher biederten sich durch Nachahmung dem Heimleiter an. Einige versuchten ansatzweise etwas menschlich zu sein. Doch viele sehr junge Erzieher wurden dementsprechend von der Leitung abgemahnt. […]
9 Es gab für niemanden die Möglichkeit des persönlichen Rückzugs. Der Zentralpunkt war immer die Gruppe. Meine Post unterlag der Zensur. Manchmal wurden mir meine Briefe erst Wochen später ausgehändigt, was bewies, dass auch meine eingehende Post kontrolliert wurde. Jeder Kontakt nach außen war untersagt und wurde bei einem Versuch mit Arrest sanktioniert. Besuche waren einmal im Monat von meiner Mutter und meinem Freund […] für zwei Stunden geduldet, aber von meinem Verhalten abhängig gemacht. Es gab 2-Bettzimmer und Mehrbettzimmer. Ich war zu zweit untergebracht. Alle Zimmer waren zur Nachtruhe sicher verschlossen. Das Zimmerlicht wurde zentral von außen geregelt. Die Notdurft mussten wir auf einem Eimer verrichten. Das Sprechen war uns gemäß Hausordnung in der Nachtruhe untersagt. […]
10 Die Betroffene wurde gezwungen, als „Kommandeur“ (in Anlehnung eines Konzeptes des sowjetischen Pädagogen Makarenko) in ihrer Gruppe zu arbeiten. Das bedeutete, dass sie für die Erzieher, Lehrer und Heimleiter als Sprachrohr und Informant arbeiten musste. Sie sollte die Mädchen in ihrer Gruppe ausspionieren, um die vielen Entweichungen frühzeitig zu vereiteln oder aus Erzählungen untereinander von ihren Angehörigen berichten. Jeden Abend musste die Betroffene über sich selbst und den anderen Bericht erstatten. […] Hier fand ein moralisch und höchst verwerflicher ideologischer Brauch statt. Anfangs war die Betroffene irritiert und hatte die ganze Gruppe verständlich gegen sich. Sie wurde abgelehnt und ausgeschlossen. War alleine und blieb das auch lieber, als zu spitzeln. Doch die Sanktionen waren hart. Die Betroffene verweigerte und umging durch Schweigen schließlich die „Kommandeursfunktion“ und fand sich mehrmals, für einen bis mehrere Tage, im Isolationsarrest im Bunker wieder. Es handelte sich um einen gesicherten, fensterlosen Raum im Keller. Der Betonboden war kalt und feucht. Ausgestattet war der Bunker mit einem Hocker und einem Eimer für die Notdurft. Willkürlich erhielt die Betroffene eine Matratze und Decke, wobei sie nicht ausmachen konnte, ob es Tag oder Nacht war. Mehrmals kam in Abständen ein Erzieher oder der Heimleiter persönlich, um durch den Türspion zu schauen. Das Arrestessen war stark reduziert. Die Essenseinnahme erfolgte in einem unter Aufsicht befindlichen Nebenraum. Auch diese Zustände geben die Wirklichkeit einer DDR-Haftanstalt […] als die einer üblichen Erziehungseinrichtung für Kinder und Jugendliche wieder. […]
11 Ich hatte Angst vor jedem neuen Tag in diesem Heim. Es verging nicht ein einziger Tag, an dem ich nicht erlebt habe, wie mir oder jemand anderem Gewalt angetan wurde. Täglich wurde ich mit „Nummer 182“ angeschrien. Ich war ein Niemand, nur eine Nummer von vielen anderen. Ich hatte nichts zu wollen, nur zu gehorchen und zu funktionieren. Was es heißt, Hunger und Durst zu haben, habe ich dort gelernt. Auf Zeit essen zu müssen. Zur Nacht keine Möglichkeit zu haben, etwas trinken zu können. Meine Blase unter Kontrolle zu halten, um nicht in die Hose zu urinieren bei der Arbeit, weil Toilettengänge nur in der Gruppe zu bestimmten Zeiten stattfanden. Körperhygiene fand unter erzieherischer Aufsicht statt. Ich selbst wurde mehrmals geschlagen, durch den langen Flur geprügelt, weil ich aus Angst verstummt war und mir unterstellt wurde, ich würde mich für etwas Besonderes halten. Ich musste dann aufschreiben, dass ich von den Mädchen meiner Gruppe geschlagen wurde, weil ich mich nicht ins Gruppenkollektiv fügen wolle. Für meinen falsch zugeknöpften Arbeitskittel wurde ich als „Schlampe“ betitelt und einen Tag in den Arrest gebracht. Für mehrere Tage war ich unten im Bunker weggesperrt, als ich gegen die mir aufgezwungene Kommandeurstätigkeit rebellierte. Es müssen mehr als 4 Tage und Nächte gewesen sein, denn ich hatte kein Zeitgefühl mehr. Ich hatte Todesangst. Ich glaube, ich habe noch nie so viel und oft gebetet wie dort unten. Selbst der schreiende Erzieher war mir dann recht. Die völlige Isolation hatte mich dazu gebracht, jedes aufkommende Gefühl in Anwesenheit anderer Personen zu unterdrücken. Als würde ich in eine Schockstarre verfallen sein. […]
12 Ich war das erste halbe Jahr mit einem Mädchen zusammen in einem Zimmer untergebracht. Ich glaube, dass ihr Name Isabelle gewesen sein könnte. Ich nannte sie nur Isa. Wir hatten kein freundschaftliches Verhältnis, das war auch untersagt. Isa war Asthmatikerin. Daher erledigte ich auch häufig ihre Arbeiten. Doch manchmal fühlte ich mich überfordert und es kam zum Streit. Zur Strafe mussten wir beide am 24. Januar 1984 den Schnee auf dem Heimgelände räumen. Dort setzte sich unser Streit fort. Als wir durchnässt wieder auf der Etage waren, war auch schon Nachtruhe. Unsere nassen Sachen mussten in der Garderobe, die sich auf dem Flur befand, bleiben. Kaum waren wir im Zimmer, wurde auch schon das Licht abgestellt. Dann war Ruhe. Ich war müde und erschöpft. Doch Isa stand auf und röchelte, bis sie in der Mitte des Zimmers zusammenbrach. Ich hatte Panik, Angst, wusste nicht, was ich tun sollte. Ich habe laut gegen die Tür geschlagen und auch um Hilfe gerufen. Doch niemand kam. Auch die Nachtwache nicht. Ich war so panisch, dass ich das ganze Zimmer im Dunkeln nach Isas Inhalator absuchte. Alles, was sich in den offenen Regalteilen befand, flog raus. Isa gab beängstigende Geräusche von sich. Sie rang nach Luft und krampfte fürchterlich. Es waren rasselnde, pfeifende Geräusche. Erst laut, dann leise und dann wieder lauter. Ich habe sie nicht mehr atmen hören. Ich kann mich nicht mehr erinnern, wie lange ich ihre Hand dann noch hielt oder was ich versucht hatte, um ihr zu helfen. Es waren Momente, in denen die Zeit erfror. Ich wollte ihr helfen und wusste nicht, was ich tun sollte. Ich habe Isa zugedeckt und bin dann in ihr Bett gegangen. Warum in ihr Bett, weiß ich auch nicht, aber ich habe mich unter der Decke durch die Nacht geweint. Es hämmerte an die Tür wie jeden Morgen und der Schlüssel drehte im Schloss. Die Trillerpfeife ertönte. „Zum Frühsport raustreten.“ Ich blieb unter meiner Decke, bis sie mir weggerissen wurde. Ich erinnere, dass niemand auf dem Flur war, als ich den Flur die Treppe runter bis in den Keller gebracht wurde. Da fehlt mir ein Stück Erinnerung. Ich weiß, dass ich irgendwann gebettelt hatte, mich doch rauszulassen. Doch wie lange ich diesmal dort unten verblieb, ich weiß es nicht. Ich kam irgendwann wieder in dieses Zimmer zurück. Alle Sachen von Isa waren verschwunden, als wäre sie nie hier gewesen. Keiner sprach oder befragte mich zu dieser Nacht. Mir wurde geraten, die Nacht zu vergessen. Ich weiß nicht, was los war oder wohin Isabelle gebracht wurde. Mich ließ man in absoluter Unkenntnis. Von dem Tag an wusste ich, die können hier alles mit uns machen, was sie wollen und niemand wird davon erfahren. Ich blieb bis zur Verlegung allein auf diesem Zimmer. Ich musste seit dem 24. Januar 1984 sehr verändert gewesen sein, denn ich redete kaum noch, fühlte nur noch Kälte und hatte einen einzigen Wunsch: Egal wie, aber die Zeit, von der ich noch nicht wusste, wie lange sie dauern würde, zu überstehen.
13 Es kam mir vor, als würde ich alles um mich herum noch intensiver wahrnehmen. So bekam ich mit, dass junge Erzieher und dass nicht nur männliche, sondern auch weibliche mit Betroffenen Intimitäten austauschten. Ich fand das widerlich, sich anzubieten, um mögliche Vergünstigungen (Zigaretten, Seife oder andere Dinge) zu bekommen. Ich habe aber auch mitbekommen, dass es Mädchen gab, die sich dagegen gewehrt hatten. Ein Mädchen musste sogar gegen ihren Willen einen Schwangerschaftsabbruch machen lassen und wurde in einen Jugendwerkhof nach Burg verbracht. Ich hatte als Kind erfahren müssen, wie schmerzhaft sexuelle Gewalt ist, wenn man sich mit aller Kraft dagegen zu wehren versucht. Ich hatte mich trotzdem versucht zu wehren, als der junge Absolvent in mein Zimmer kam, und er kam mehrmals, wenn er Dienst hatte. Er war mir körperlich weit überlegen und drohte damit, mich hier fertigzumachen, so lange er da sei. Ich ließ es über mich ergehen. Er zwang mich zum Geschlechtsverkehr. Er zwang mich auch ihn anzufassen und zu befriedigen. Bei einem anderen „Erzieher“ erinnere ich mich sogar noch an seinen Namen […]. Der war gegen uns riesengroß und kräftig, trug einen Bart und hatte wenig Haare auf dem Kopf. Dieser „Erzieher“ schlug besonders brutal und vergriff sich an uns. Alle Mädchen mussten sich regelmäßig angeordneten gynäkologischen Untersuchungen unterziehen. […]
14 Diese Heimeinweisung hatte ohne nähere Betrachtung nichts mit ‚Fürsorge‘ zu tun. Das Heimleben erfolgte unter haftähnlichen Bedingungen, Gewalt, Missbrauch, Zwangsarbeit, Nötigung und Erpressung. Absolute politische Indoktrination waren Aufgabe und Ziel dieser Umerziehungsheime der DDR.“
15 Hinsichtlich ihrer Unterbringung im Spezialkinderheim P. verwies die Beschwerdeführerin darauf, dass sie dort ähnliche oder gleiche Erfahrungen gemacht habe.
16 Das Kammergericht verwarf die Beschwerde mit Beschluss vom 22. Mai 2017 als unbegründet. Die Heimunterbringung sei aus gewichtigen fürsorgerischen Gründen angeordnet worden. Aus der Unterbringung der Beschwerdeführerin in Spezialheimen der Jugendhilfe lasse sich keine sachfremde Zwecksetzung herleiten. Ebenso wenig sei feststellbar, dass die Einweisung der politischen Verfolgung gedient habe.
17 Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin geschilderten Unterbringungssituation führte das Kammergericht - unter Hinweis auf seinen Beschluss vom 30. September 2011 - 2 Ws 641/10 REHA - aus: Ein grobes Missverhältnis i. S. v. § 1 Abs. 1 Nr. 2 StrRehaG zwischen dem Anlass der Unterbringung und den angeordneten Rechtsfolgen lasse sich aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht herleiten. Gegenstand der Überprüfung im strafrechtlichen Rehabilitationsverfahren sei bei Betroffenen, die in Heimen für Kinder oder Jugendliche untergebracht gewesen seien, nur die Einweisungsverfügung als solche, nicht hingegen deren Folgen. Soweit die Beschwerdeführerin unter Berufung auf die Rechtsprechung des OLG Sachsen-Anhalt die Auffassung vertrete, die Einweisung von Kindern und Jugendlichen in Spezialheime sei angesichts des dort verfolgten Zwecks der Umerziehung in der Regel unverhältnismäßig, werde dem nicht gefolgt. Denn das strafrechtliche Rehabilitierungsgesetz verfolge, soweit es die Heimunterbringung betreffe, nicht den Zweck, grundsätzlich alle Maßnahmen der Jugendhilfe der ehemaligen DDR unabhängig von ihrem Anlass einer Rehabilitierung zuzuführen. Soweit die Beschwerdeführerin von - aus heutiger Sicht - gänzlich unangemessenen Erziehungsmethoden berichte und darlege, von seelischen und körperlichen Misshandlungen und von sexueller Gewalt seitens des Erziehungspersonals betroffen gewesen zu sein, schildere sie zwar in nachvollziehbarer Weise für sie äußerst belastende und schmerzvolle Erfahrungen. Gleichwohl seien diese nicht Ausdruck eines in seiner gesamten Ausgestaltung auf Erniedrigung und Missachtung der Persönlichkeitsrechte ausgerichteten Systems, anders als es insbesondere in dem Jugendwerkhof Torgau der Fall gewesen sei. Vielmehr hätten die Spezialheime der Jugendhilfe nach ihrer Konzeption - wenngleich unter der Vorgabe einer straffen Ordnung und Disziplin - einer umfassenden erzieherischen Zielsetzung gedient, die unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden sei. Innerhalb dieses auf Erziehung angelegten Systems seien die von der Beschwerdeführerin dargestellten Übergriffe, Misshandlungen und anderweitigen Verfehlungen von Erziehern als individuelles und teilweise auch strafrechtlich relevantes Fehlverhalten zu werten. Dies zeige sich nicht zuletzt darin, dass die von der Beschwerdeführerin geschilderten Verhaltensweisen der Erzieher auch von den zuständigen staatlichen Aufsichtsbehörden grundsätzlich nicht hingenommen worden seien. So berichte die Beschwerdeführerin vom Austausch einer durch Regelverstöße aufgefallenen Führungsperson oder von gegenüber Erziehern verhängten Disziplinarmaßnahmen. Angesichts dessen handele es sich bei den von ihr geschilderten Vorfällen nicht um Systemunrecht in dem dargelegten Sinn, welches im Hinblick auf die Umstände der Heimunterbringung Voraussetzung einer strafrechtlichen Rehabilitierung sei.
18 Die dagegen erhobene Anhörungsrüge wurde vom Kammergericht mit Beschluss vom 23. August 2017 als unzulässig verworfen.
19 Am 11. Oktober 2017 hat die Beschwerdeführerin Verfassungsbeschwerde erhoben. Sie rügt die Verletzung ihres Rechts auf freie Entfaltung der Persönlichkeit, des Gleichheitsgebots, ihres Rechts auf rechtliches Gehör und auf effektiven Rechtsschutz und der Menschenwürde. Sie meint, das Kammergericht habe seine Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts verletzt. Es habe weder die Umstände der Heimeinweisung noch die Zustände während der Unterbringung ausreichend geprüft. Ihr Vorbringen zu den neueren wissenschaftlichen Erkenntnissen zu Spezialheimen der DDR habe es ignoriert.
20 Der Beteiligte hat Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten.
II. 21 Die Verfassungsbeschwerde ist - soweit zulässig - begründet.
22 1. Die Verfassungsbeschwerde ist dahingehend zu verstehen, dass sie sich sowohl gegen den Beschluss des Kammergerichts vom 22. Mai 2017 als auch gegen den Beschluss über die Anhörungsrüge vom 23. August 2017 richtet. Zwar hat die Beschwerdeführerin auf Seite 1 ihres Schriftsatzes vom 11. Oktober 2017 allein die Aufhebung des Beschlusses vom 23. August 2017 beantragt. Bei sachgerechter Auslegung des Beschwerdevorbringens, das sich auf Seite 5 des Schriftsatzes vom 11. Oktober 2018 ausdrücklich auf den Beschluss vom 22. Mai 2017 bezieht, ergibt sich jedoch, dass die zugrunde liegende Beschwerdeentscheidung mitangegriffen wird.
23 2. Die Verfassungsbeschwerde ist hinsichtlich des die Anhörungsrüge verwerfenden Beschlusses des Kammergerichts vom 23. August 2017 unzulässig und wird insoweit zurückgewiesen. Ein solcher Beschluss enthält grundsätzlich keine eigenständige Beschwer, sondern lässt allenfalls eine bereits durch die Ausgangsentscheidung eingetretene Rechtsverletzung fortbestehen, indem eine „Selbstkorrektur“ durch das Fachgericht unterbleibt (vgl. Beschluss vom 18. Mai 2016 - VerfGH 16/15 -, wie alle nachfolgend zitierten Entscheidungen abrufbar unter www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de, Rn. 10; st. Rspr.).
24 3. Der Beschluss des Kammergerichts vom 22. Mai 2017 verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 15 Abs. 4 Satz 1 der Verfassung von Berlin - VvB -.
25 a. Das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz gemäß Art. 15 Abs. 4 Satz 1 VvB gewährt - in Übereinstimmung mit Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG - einen Anspruch auf eine möglichst wirksame gerichtliche Kontrolle in allen von der jeweiligen Prozessordnung zur Verfügung gestellten Instanzen (Beschlüsse vom 5. Mai 2013 - VerfGH 131/11 - Rn. 18, und vom 15. Dezember 2014 - VerfGH 88/13 - Rn. 11). Daraus folgt die Pflicht der Gerichte, die angefochtenen Akte der öffentlichen Gewalt in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend nachzuprüfen (Beschluss vom 25. April 2013 - VerfGH 31/13, 31 A/13 - Rn. 17 m.w.N.). Dieses Grundrecht ist verletzt, wenn die Gerichte die prozessrechtlichen Möglichkeiten zur Sachverhaltsfeststellung so eng auslegen, dass ihnen eine sachliche Prüfung derjenigen Fragen, die ihnen vorgelegt worden sind, nicht möglich ist und das vom Gesetzgeber verfolgte Verfahrensziel deshalb nicht erreicht werden kann (vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Beschluss vom 24. September 2014 - 2 BvR 2782/10 -, juris Rn. 52 m.w.N.).
26 § 10 Abs. 1 Satz 1 StrRehaG verpflichtet die Gerichte zur Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen. Dies erschien dem Gesetzgeber nicht nur wegen der Nähe zum Strafverfahren notwendig, sondern auch im Hinblick auf die besondere Fürsorgepflicht des Gerichts gegenüber den Antragstellern und wegen der Schwierigkeit erforderlich, die häufig in ferner Vergangenheit liegenden Sachverhalte zu ermitteln. Das Gericht muss deshalb die für seine Entscheidung erheblichen Tatsachen selbst prüfen. Es muss Hinweisen auf eine mögliche politische Verfolgung oder sonstige sachfremde Gründe unter Ausnutzung aller ihm im Freibeweisverfahren zur Verfügung stehenden Mittel nachgehen. Da es hierzu von Amts wegen verpflichtet ist, sind an die Darlegung durch den Antragsteller keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Das Gericht hat im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens von sich aus die zur Aufklärung des Sachverhalts notwendigen Maßnahmen zu treffen. Es hat - unterstützt von der Staatsanwaltschaft und durch die in § 10 Abs. 2 StrRehaG normierte Mitwirkungspflicht des Antragstellers - sämtliche Erkenntnisquellen zu verwenden, die erfahrungsgemäß dazu führen können, die Angaben eines Betroffenen zu bestätigen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. September 2014, aaO., juris Rn. 53 m.w.N.).
27 Hält sich ein Rehabilitierungsgericht an die Tatsachenfeststellungen der Gerichte oder Behörden der ehemaligen DDR für gebunden, so verweigert es dem Betroffenen die von Verfassungs wegen geforderte Überprüfung erheblicher Tatsachen und verfehlt damit schlechterdings das vom Gesetzgeber verfolgte Ziel, zur Rehabilitierung politisch (Straf-)Verfolgter die fortdauernde Wirksamkeit von Urteilen dieser Gerichte oder Entscheidungen dieser Behörden zu durchbrechen. Ein solchermaßen ineffektives Rehabilitierungsverfahren steht in Widerspruch zum Rechtsstaatsprinzip (vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Beschluss vom 24. September 2014, aaO., juris Rn. 54 m.w.N.).
28 Erst wenn das Gericht alle Erkenntnismöglichkeiten ausgeschöpft hat, entscheidet es in freier Beweiswürdigung. § 10 Abs. 2 StrRehaG fordert insoweit nicht den vollen Beweis, sondern lässt die Glaubhaftmachung genügen. Damit wird für das Rehabilitierungsverfahren ausdrücklich klargestellt, dass der Richter sich für seine Überzeugungsbildung mit einem geringeren Maß an Wahrscheinlichkeit begnügen kann. Es genügt eine überwiegende Wahrscheinlichkeit. Die Nichterweislichkeit anspruchsbegründender Tatsachen geht allerdings zu Lasten des Antragstellers. Die Rehabilitierungsgerichte sind von Verfassungs wegen nicht gehalten, im Zweifel für den Antragsteller zu entscheiden. Der Grundsatz in dubio pro reo gilt nicht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. September 2014, aaO., juris Rn. 55 m.w.N.).
29 b. Diesen Maßgaben genügt der Beschluss des Kammergerichts vom 22. Mai 2017 nicht.
30 aa. Die Beschwerdeführerin hat im Beschwerdeverfahren von entwürdigenden Zuständen und Erziehungsmethoden im Spezialkinderheim in W. berichtet (u. a. erniedrigende Leibesvisitationen; Abschneiden der Haare; Aufforderung, Namen zu vergessen; Identifizierung mit Nummern; Verrichtung der Notdurft auf Eimern; erzwungene Informantentätigkeit; mehrtägige Isolation in fensterlosem Bunker mit „willkürlicher“ Nichtausgabe einer Matratze und Decke bei Verweigerung von Informantentätigkeit; Toilettengänge nur in der Gruppe und zu bestimmten Zeiten; erhebliche Gewalteinwirkungen und erzwungener Geschlechtsverkehr). Sie hat vorgetragen, dass sie im Spezialkinderheim in P. gleiche oder ähnliche Erfahrungen gemacht habe und diese Zustände üblich gewesen seien. Nicht Fürsorge, sondern absolute politische Indoktrination seien Aufgabe und Ziel dieser Umerziehungsheime der DDR gewesen.
31 Zur weiteren Glaubhaftmachung ihres Vorbringens hat die Beschwerdeführerin auf neuere wissenschaftliche Untersuchungen zum Charakter der Spezialheime der DDR verwiesen, insbesondere auf den im Auftrag der Bundesregierung und der ostdeutschen Länder erstellten Bericht „Aufarbeitung der Heimerziehung in der DDR“ aus dem Jahr 2012.
32 Auf diese Untersuchungen ist das Kammergericht in der angegriffenen Entscheidung nicht eingegangen. Hinsichtlich der Zwecksetzung der Spezialheime und der Zustände innerhalb dieser Heime beschränkt sich die Begründung des Kammergerichts im Wesentlichen darauf, dass die Spezialheime einer umfassenden erzieherischen Zielsetzung gedient hätten, die unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden sei, und dass die von der Beschwerdeführerin dargestellten Verfehlungen als individuelles Fehlverhalten zu werten seien. Zur weiteren Begründung hat es auf seine Entscheidung vom 30. September 2011 - 2 Ws 641/10 REHA - verwiesen, die den von der Beschwerdeführerin in Bezug genommenen neueren Forschungsstand jedoch noch nicht hatte berücksichtigen können.
33 Diese Einengung der Sachverhaltsfeststellung ist mit der aus dem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz folgenden Pflicht zur Amtsermittlung nicht vereinbar. Aus den von der Beschwerdeführerin in Bezug genommenen neueren Untersuchungen ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass die von der Beschwerdeführerin geschilderten Zustände in den Spezialheimen nicht nur auf individuellem Fehlverhalten beruhten, sondern typischer Ausdruck systematischen Unrechts waren.
34 In dem im Auftrag der Bundesregierung und der ostdeutschen Länder erstellten Bericht „Aufarbeitung der Heimerziehung in der DDR“ sowie den zugrunde liegenden „Expertisen“ (abrufbar unter www.fonds-heimerziehung.de/fonds/berichte-pressemitteilungen-und-dokumente/berichte-heimerziehung-in...) heißt es beispielsweise:
35 - „In der DDR wurden in den Heimen der Jugendhilfe häufig Zwang und Gewalt ausgeübt. Insbesondere in den Spezialheimen der Jugendhilfe war der Alltag von Freiheitsbeschränkung, Menschenrechtsverletzungen, Fremdbestimmung, entwürdigenden Strafen, Verweigerung von Bildungs- und Entwicklungschancen sowie erzwungener Arbeit geprägt. Lebenschancen von Kindern und Jugendlichen wurden zum Teil massiv beeinträchtigt und die Entwicklung ihrer Potentiale verhindert. […] Besonders erschütternde Berichte über systematische Gewaltanwendungen liegen über die Unterbringung in den Spezialheimen der DDR vor.“
(Präambel des Berichts, Seite 4)
36 - „Der offizielle Strafkatalog für Heime in der Heimverordnung von 1969 sieht drei Strafmöglichkeiten als Erziehungsmaßnahmen vor: 1. Verwarnung vor der Gruppe, 2. Tadel vor der Vollversammlung und 3. Verweis vor der Vollversammlung. Demgegenüber beschreiben Laudien und Sachse in ihrer Expertise, dass Übergriffe wie Tritte, Schläge, Kürzung der Essensrationen, Isolation und andere Maßnahmen von Zeitzeuginnen und Zeitzeugen als so „normal“ bewertet wurden, dass diese erst bei Aufforderung und Erläuterung darüber berichteten […]. Auch Ebbinghaus und Sack sprechen von ähnlichen Erfahrungen: „Viele der ehemaligen Heimkinder berichten über erhebliche Erfahrungen von Gewalt durch die Erzieherinnen und Erzieher und die Lehrkräfte. Sie wurden von den Erziehern getreten, mit Händen, Fäusten oder Gegenständen geschlagen, ihnen wurden die Arme umgedreht“ […].
(Bericht, Seite 36)
37 Daher hätte für das Kammergericht Anlass bestanden, den aktuellen Forschungsstand zu den Spezialheimen der DDR und insbesondere die von der Beschwerdeführerin genannten Untersuchungen auszuwerten und auf dieser Grundlage für die Beschwerdeführerin nachvollziehbar zu überprüfen, ob die in der zitierten Entscheidung vom 30. September 2011 - 2 Ws 641/10 REHA - genannten Zurückweisungsgründe weiterhin tragfähig sind. Gegebenenfalls hätte es nahegelegen, mit Hilfe eines Sachverständigen weiter zu ermitteln, ob und in welchem Umfang es in den Spezialheimen, in denen die Beschwerdeführerin untergebracht war, systematisch zu menschenrechtsverletzenden Übergriffen gekommen ist, und was Ursache dafür war. Soweit das Kammergericht ausgeführt hat, dass die geschilderten Verfehlungen als individuelles Fehlverhalten zu werten seien und dies damit begründet hat, dass die geschilderten Verhaltensweisen auch von den zuständigen Aufsichtsstellen „grundsätzlich“ nicht hingenommen worden seien, genügt dies der Amtsermittlungspflicht angesichts der vorliegenden Anhaltspunkte für systematische Verfehlungen nicht.
38 cc. Der Beschluss des Kammergerichts beruht auch auf der Grundrechtsverletzung, weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass es dem Rehabilitierungsantrag stattgegeben hätte, wenn es den Verfassungsverstoß erkannt hätte.
39 Nach Auffassung des Kammergerichts gehören zu den staatlichen Maßnahmen, die von der Generalklausel des § 1 Abs. 1 StrRehaG erfasst werden, vor allem diejenigen, mit denen Gerichte und Behörden der DDR Menschen, die dem sozialistischen Persönlichkeitsbild und den politisch-ideologischen sowie gesellschaftlichen Wunschvorstellungen nicht entsprachen, unter Missachtung ihrer Individualität und ihrer Würde reglementierten und drangsalierten und sie auf diese Weise zu Objekten staatlicher Interessendurchsetzung erniedrigten; Maßnahmen dieser Art seien als „Systemunrecht“ zu werten, das der Gesetzgeber der Rehabilitation habe zuführen wollen (KG, Beschluss vom 30. September 2011 - 2 Ws 641/10 REHA -, juris Rn. 52; vgl. BGH, Beschluss vom 25. März 2015 - 4 StR 525/13 -, juris Rn. 14 f.). Es ist nicht von vornherein ausgeschlossen, dass das Kammergericht, wenn es sich mit den neueren Untersuchungen zu den Spezialheimen der DDR auseinandersetzt, zu der Auffassung gelangt, dass die von der Beschwerdeführerin geschilderten Erfahrungen nicht nur auf individuellem Fehlverhalten beruhten, sondern Ausdruck eines solchen Systemunrechts waren, das zu rehabilitieren ist (vgl. dazu auf der Grundlage der neueren Untersuchungen OLG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 29. September 2017 - 2 Ws [Reh] 17/17 -, juris Rn. 14 ff.; vgl. auch Wasmuth, in: ZOV 2015, 126, demzufolge die Praxis in den Spezialheimen inzwischen gut dokumentiert und eingehend beschrieben ist und danach „kein ernsthafter Zweifel [besteht], dass das System der Spezialheime in der DDR per se darauf ausgerichtet war, die Menschenwürde der Betroffenen systematisch zu verletzen“).
40 Dem steht nicht entgegen, dass im vorliegenden Fall - insbesondere im Hinblick auf die der Einweisung vorausgegangenen mehrfachen Diebstähle der Beschwerdeführerin - ein nachvollziehbarer Einweisungsgrund vorgelegen haben kann. Es ist insbesondere nicht ausgeschlossen, dass das Kammergericht die Einweisung dennoch aufgrund der damit verbundenen - möglicherweise planmäßig - menschenverachtenden Folgen als unverhältnismäßig erachtet oder die Einweisung - wie in der „Torgau“-Entscheidung (KG, Beschluss vom 15. Dezember 2004 - 5 Ws 169/04 REHA -, juris) - unabhängig von den Gründen für die Anordnung als sachfremd oder sonst rechtsstaatswidrig ansieht. Ebenso wenig ausgeschlossen erscheint, dass das Kammergericht ein Systemunrecht unterhalb der Schwelle jener Extremverhältnisse annimmt, die in Torgau vorlagen.
41 Eine Entscheidung mit anderem Ergebnis ist auch nicht aufgrund der Erwägung des Kammergerichts ausgeschlossen, dass das Strafrechtliche Rehabilitierungsgesetz nicht den Zweck verfolge, grundsätzlich alle Maßnahmen der Jugendhilfe der ehemaligen DDR unabhängig von ihrem Anlass einer Rehabilitierung zuzuführen. Die Beschwerdeführerin macht keine differenzierungslose Rehabilitation „aller Maßnahmen der Jugendhilfe“ geltend, sondern begehrt die Rehabilitation hinsichtlich ganz bestimmter Maßnahmen, nämlich der Unterbringung in zwei Spezialheimen der DDR, die nach ihrer Darstellung mit schweren Menschenrechtsverletzungen einherging.
42 4. Auf die weiter gerügten Grundrechtsverstöße kommt es danach nicht an. Der Verfassungsgerichtshof weist jedoch darauf hin, dass die Beschwerdeführerin, soweit sie die Aufklärung hinsichtlich der von ihr geltend gemachten politischen Verfolgung für unzureichend hält, einen Verfassungsverstoß nicht aufgezeigt hat. Aus der angegriffenen Entscheidung geht insbesondere nicht hervor, dass sich das Kammergericht unter Verstoß gegen das Recht auf effektiven Rechtsschutz an Feststellungen des Jugendhilfeausschusses gebunden fühlte. Ebenso wenig legt die Beschwerdeführerin ausreichend dar, welchen Hinweisen auf eine politische Verfolgung das Kammergericht hätte nachgehen müssen. Sie benennt zwar unter anderem ihre Schwestern als Zeuginnen zu einem „Tathergang“ Heimeinweisung, trägt aber keinen konkreten Sachverhalt in der Verfassungsbeschwerde vor, der durch eine Zeugenbefragung hätte aufgeklärt werden können.
III. 43 Die angegriffene Entscheidung des Kammergerichtes vom 22. Mai 2017 wird nach § 54 Abs. 3 VerfGHG aufgehoben und die Sache an das Kammergericht zurückverwiesen.
44 Damit ist der Beschluss des Kammergerichts vom 23. August 2017 gegenstandslos. […]
46 Die Entscheidung ist mit 6 : 2 Stimmen ergangen.
47 Mit dieser Entscheidung ist das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof abgeschlossen.
Leitsatz
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In Entscheidungen zur Rehabilitierung von Einweisungsverfügungen in Spezialheime der ehemaligen DDR zählte es bislang zum stets wiederholten Mantra des Rehabilitierungssenats des KG, dazu hätten die Umstände der Unterbringung in diesen Einrichtungen außer Betracht zu bleiben (vgl. nur: KG, ZOV 2012, 82; ZOV 2017, 40 f. mit abl. Anm. Mützel; Beschl. v. 22. Mai 2017 - 4 Ws 47/17 REHA -; Beschl. v. 18. Januar 2017 - 4 Ws 120-1222/15 REHA -; ZOV 2018, 92). Es ist zwar zutreffend, dass Gegenstand der Rehabilitierung die Einweisungsverfügung ist (vgl. den Normtext von § 2 Abs. 1 Satz 1 StrRehaG: „behördliche Entscheidung, mit der eine Freiheitsentziehung angeordnet worden ist“). Dennoch steht außer Frage, dass jedenfalls für zwei zur rehabilitierungsrechtlichen Beurteilung dieser Anordnungen maßgebliche Tatbestände eine Berücksichtigung der Umstände der Unterbringung zwingend geboten ist, wenn sie nicht nur im Einzelfall, sondern flächendeckend und symptomatisch in Spezialheimen das Unrechtsgeschehen bestimmten.
Ob die Anordnung der Heimeinweisung in grobem Missverhältnis zu den damit angeordneten Rechtsfolgen steht (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 2 StrRehaG), lässt sich ohne Feststellung der Verhältnisse, die generell in Spezialheimen geherrscht haben und die damit Rechtsfolge der Einweisungsverfügung waren, nicht beurteilen. Dies versteht sich von selbst, weil zu den Rechtsfolgen der Anordnung zur Einweisung in ein Spezialheim nicht nur deren Dauer, sondern auch die damit systematisch verbundenen, menschenverachtenden Eingriffe in elementare Rechte der Betroffenen gehörten, die sich grundsätzlich von den Rechtsbeeinträchtigungen, die mit der Einweisung in Normalheime verbunden waren, unterschieden haben. Werden daher die generell in Spezialheimen herrschenden Zustände völlig ausgeblendet, beruht die Untersuchung eines groben Missverhältnisses i.S.v. § 2 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 2 StrRehaG schon im Ansatz auf unzutreffenden, weil das Unrechtsgeschehen verfälschenden Tatsachen. Deshalb berücksichtigen die Rehabilitierungssenate anderer OLG bei dieser Prüfung auch die Umstände der Unterbringung in den Spezialheimen (vgl. nur: OLG Brandenburg, ZOV 2015, 30 [31]; ZOV 2018, 170 f.; ZOV 2018, 174; OLG Rostock, ZOV 2018, 176; kritisch zur weiterhin abweichenden Rechtsprechung des KG und des OLG Dresden zuletzt Wasmuth, ZOV 2018, 190 [192 f.]).
Auch wenn der Rehabilitierungssenat des KG zur nach § 2 Abs. 1 Satz 2 StrRehaG notwendigen Bestimmung des sachfremden Zwecks der Einweisungsverfügung nur auf Angaben in den Jugendhilfeakten zurückgreift (vgl. etwa KG, ZOV 2012, 82; Beschl. v. 25. Juni 2015 4 Ws 32/15 REHA -; Beschl. v. 18. Januar 2017 - 4 Ws 120-1222/15 REHA), blendet er damit den eigentlichen Zweck, der in der DDR mit Einrichtung und Betrieb von Spezialheimen verfolgt worden ist, systematisch aus. Er kann sich nicht aus den Jugendhilfeakten ergeben, weil dort nur die tatsächlichen oder vorgeschobenen Gründe der Einweisung festgehalten wurden, nicht aber der Zweck, der in der DDR damit verfolgt wurde, dass es dort neben den sog. Kinder- und Jugendnormalheimen auch noch das System der Spezialkinderheime und der Jugendwerkhöfe sowie der Durchgangsheime gab, das sich in Methodik und Menschenverachtung des Umgangs mit den Eingewiesenen grundsätzlich von den Verhältnissen in Normalheimen unterschied.
Zur Bestimmung dieses Zwecks lässt sich auch nicht nur auf die rechtlichen Vorgaben des DDR-Rechts für Spezialheime zurückgreifen. In der DDR hat das geschriebene Recht jedenfalls dann keineswegs immer der Rechtswirklichkeit entsprochen, wenn sie Ausdruck ideologisch bedingten Unrechts war, das durch rechtsstaatlich klingende Rechtsvorschriften kaschiert wurde. Der tatsächliche Zweck, der mit systematisch betriebenen Unrechtsmaßnahmen verfolgt worden ist, kann dann lediglich objektiv aus der Rechtswirklichkeit, wie sie tatsächlich praktiziert wurde, ermittelt werden.
Insofern ist die Frage, ob bei einer politischen Verfolgung an unveräußerliche persönliche Merkmale des Betroffenen wie Rasse, Herkunft, Weltanschauung oder Religion angeknüpft wurde, nach der Rechtsprechung des BVerfG (BVerfGE 76, 143 [157, 166 f.]; 80, 315 [335]) und der neueren Rechtsprechung des BVerwG (seit BVerwGE 85, 139 [141 f.]) objektiv „anhand ihres inhaltlichen Charakters nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme selbst zu beurteilen, nicht aber nach den subjektiven Gründen oder Motiven, die den Verfolgenden dabei leiten“. Auf die Aussagen in Gesetzen, Verlautbarungen oder Entscheidungen von Organen des Verfolgerstaates kommt es also bei der Beurteilung der Frage, ob die Rechtsgutseingriffe dem Zweck der politischen Verfolgung wegen der Zuordnung unveräußerlicher persönlicher Merkmale des Betroffenen gedient haben, nicht entscheidend an. Nichts anderes kann daher auch für die Beurteilung gelten, ob die DDR-Jugendhilfe mit der Einweisung in ein Spezialheim einen sachfremden Zweck verfolgt hat.
Dies wiederum bedeutet: Ob die DDR-Jugendhilfe mit der Anordnung, das Kind oder den Jugendlichen nicht in ein Normal-, sondern in ein Spezialheim einzuweisen, einen sachfremden, also nicht dem Kindeswohl dienenden Zweck verfolgt hat, beurteilt sich in erster Linie objektiv nach den Umständen und Verfahren, die nicht nur im konkreten Einzelfall, sondern generell in Spezialheimen geherrscht haben. Lässt sich daraus ablesen, dass Spezialheime aufgrund der dort herrschenden Zustände im Regelfall nicht geeignet waren, dem Kindeswohl zu dienen, sondern wurde dort gar systematisch die Zerstörung der Persönlichkeit der Betroffenen betrieben, steht der sachfremde Zweck der Einweisungen außer Frage. Daran, dass die DDR mit der Einrichtung der Spezialheime neben den Normkinderheimen Einrichtungen zur systematischen Zerstörung der Persönlichkeit betrieben hat, besteht aufgrund mehrerer repräsentativer Studien dazu (vgl. nur: Laudien/Sachse, Erziehungsvorstellungen in der Heimerziehung der DDR, in: Beauftragter der Bundesregierung für die neuen Bundesländer, Heimerziehung in der DDR – Expertisen, 2012, S. 125 ff.; Arp, Alltagserinnerungen von ehemaligen Heimkindern aus Spezialheimen der ehemaligen DDR, Jenaer Zentrum für empirische Sozial- und Kulturforschung e. V., Strukturen und Prozesse in den Spezialheimen der DDR in Thüringen, Forschungsbericht für das Ministerium für Soziales, Familie und Gesundheit des Freistaates Thüringen, 2012, S. 74 ff.; Sachse, Ziel Umerziehung. Spezialheime der DDR-Jugendhilfe 1945-1989 in Sachsen, 2013; kurzer Überblick bei Wasmuth, ZOV 2015, 126 f.) kein ernsthafter Zweifel.
Diese Zusammenhänge belegen, dass die verfassungsrechtliche Einschätzung des BerlVerfGH, das KG habe in seinem Beschluss vom 22. Mai 2017 die in Art. 15 Abs. 4 Satz 1 VvB geschützte Garantie des effektiven Rechtsschutzes verletzt, auf der Hand liegt. Dazu kann er sich auf eine gefestigte Rechtsprechung des BVerfG (vgl. nur: BVerfG, VIZ 1995, 519 f. = DtZ 1995, 398 ff.; BVerfGK 4, 119 ff. = LKV 2005, 116 f.; ZOV 2014, 237; Beschluss vom 9. Dezember 2014 - 2 BvR 429/11) berufen, wonach das Grundrecht des effektiven Rechtsschutzes dann verletzt wird, wenn die Gerichte die prozessrechtlichen Möglichkeiten zur Sachverhaltsfeststellung so eng auslegen, dass ihnen eine Sachprüfung nicht möglich ist und das vom Gesetzgeber verfolgte Verfahrensziel deshalb nicht erreicht werden kann. Soweit der Rehabilitierungssenat des KG meint, die flächendeckend in DDR-Spezialheimen anzutreffenden Umstände ausblenden zu können, obgleich sich erst durch den Rückgriff darauf beurteilen lässt, ob die Gründe für die Einweisungsanordnung in ein Spezialheim in grobem Missverhältnis zu den damit verbundenen Rechtsfolgen stehen (§ 2 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 1 StrRehaG) und ob damit in der DDR objektiv sachfremde Zwecke verfolgt wurden (§ 2 Abs. 1 Satz 2 StrRehaG), macht er aus sachfremden Gründen eine umfassende gerichtliche Untersuchung dieser Rehabilitierungstatbestände unmöglich und verletzt damit die Garantie des effektiven Rechtsschutzes.
Da der BerlVerfGH weder ein Tatsachengericht ist noch über die Anwendung einfachen Rechts, vorliegend namentlich des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes, sondern lediglich über die Verfassungsmäßigkeit eines Beschlusses des KG entschieden hat, war ihm eine Entscheidung in der Sache nicht möglich. Dementsprechend hat er die Frage, ob das KG die Einweisung „aufgrund der damit verbundenen - möglicherweise planmäßig - menschenverachtenden Folgen als unverhältnismäßig erachtet oder die Einweisung - wie in der „Torgau“-Entscheidung (KG, ZOV 2005, 289) unabhängig von den Gründen für die Anordnung als sachfremd oder sonst rechtsstaatswidrig ansieht“, zwar offengelassen, entsprechende Entscheidungen des KG aber jedenfalls für nicht ausgeschlossen gehalten.
Nachdem der BerlVerfGH den Beschluss des KG vom 22. Mai 2017 - 4 Ws 47/17 REHA - aufgehoben und die Sache an das KG zurückverwiesen hat, wird dieses Gericht nunmehr unter Beachtung der verfassungsrechtlichen Vorgaben des BerlVerfGH zu entscheiden haben. Dies bedeutet zunächst, dass es nicht nur dem Vortrag der Betroffenen zu den Zuständen im Spezialheim, denen sie ausgesetzt war, nachzugehen hat. Vielmehr hat es auch die Studien, die sich mit dem System der DDR-Spezialheime befasst haben, umfassend auszuwerten und seinen Entscheidungen zugrunde zu legen. Auf dieser Grundlage wird es entscheiden müssen, ob das flächendeckend menschenverachtende System der DDR-Spezialheime und die dort systematisch betriebene Zerstörung der Persönlichkeit der dort Eingewiesenen in grobem Missverhältnis zum Grund der Einweisung standen, und ob die DDR mit diesem System tatsächlich noch dem Kindes- oder Jugendwohl gedient und damit einen sachgerechten Zweck verfolgt hat.
Die aufgrund der Entscheidung des BerlVerfGH vom Rehabilitierungssenat des KG nun erstmals juristisch zutreffenden Fragen zu stellen heißt, sie zu verneinen. Ein System der mutwilligen Zerstörung der Persönlichkeit von Kindern und Jugendlichen steht in grobem Missverhältnis zu kindes- oder jugendbedingtem Fehlverhalten und belegt zugleich, dass die DDR mit den Spezialheimen sachfremde Zwecke verfolgt hat. Daher wird das KG die Betroffene und künftig nicht nur sie, sondern auch andere vergleichbar in Spezial- und Durchgangsheime Eingewiesene zu rehabilitieren haben.
Rechtsanwalt Dr. JOHANNES WASMUTH, München