Umfang des Stimmrechtsverbots
WEG § 25 Abs. 5 Alt. 2
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Umfang des Stimmrechtsverbots; Führen eines Rechtsstreits
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Von dem Stimmrechtsverbot nach § 25 Abs. 5 Alt. 2 WEG werden nur Abstimmungen über Beschlussgegenstände erfasst, die verfahrensrechtliche Maßnahmen betreffen, worunter insbesondere Beschlüsse über die Einleitung des Rechtsstreits, die Art und Weise der Prozessführung und die Frage der verfahrensrechtlichen Beendigung fallen; dass eine Beschlussfassung Auswirkungen auf den Rechtsstreit in materiell-rechtlicher Hinsicht hat oder haben kann, genügt nicht.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
1 Die Parteien bilden eine Wohnungseigentümergemeinschaft. Von den Miteigentumsanteilen verfügen der Kl. über 360,982/1.000, der Bekl. zu 1 über 517,761/1.000 und die Bekl. zu 2 und 3 gemeinschaftlich über 121,257/1.000.
2 Der Bekl. zu 1 führte ohne Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer Umbaumaßnahmen durch. Er ließ auf der Dachterrasse des Altbaus eine Mauer entfernen, ein Fenster zumauern und die gesamte Terrassenbreite durch den Einbau von vier Stahlträgern in der Dämmebene abstützen. Im Bereich der Souterrain-Wohnung veranlasste er zur Schaffung eines Ausgangs die Vergrößerung eines Fensters bis zum Boden. Vor diesem Fenster ließ er eine Holzterrasse errichten.
3 Im Jahr 2004 nahm der Kl. den Bekl. zu 1 in einem WEG-Verfahren mit Stufenanträgen auf Auskunftserteilung über vorgenommene bauliche Veränderungen, auf Versicherung der Richtigkeit der Auskunftserteilung an Eides statt sowie auf Beseitigung der sich aus der Auskunft ergebenden baulichen Veränderung in Anspruch. Mit den Anträgen der ersten und zweiten Stufe hatte der Kl. Erfolg. Das Verfahren ist derzeit in der Beschwerdeinstanz anhängig.
4 Auf der Wohnungseigentümerversammlung vom 5. Mai 2009 wurden mit den Stimmen der Bekl. zu dem Tagesordnungspunkt (TOP) 2 folgende Beschlüsse gefasst:
„a) Die Gemeinschaft stimmt der Entfernung der im Dachgeschoss auf der Dachterrasse befindlichen Mauer zu ...
b) Die Gemeinschaft stimmt dem Schließen der Fenstertür durch Zumauern oder Verputzen zu, die zur Hälfte der Begehung der Terrasse dient.
c) Die Gemeinschaft stimmt der Öffnung des im Bereich der Souterrain-Wohnung befindlichen Fensters bis zum Boden und Schaffung eines Ausgangs zu.
d) Die Gemeinschaft stimmt dem Erstellen und Bauen einer Holzterrasse vor der Souterrain-Wohnung zu.
e) Die Gemeinschaft stimmt der Abstützung der gesamten Terrassenbreite vor den Wohnungen 208/209 ... durch 4 kleine Träger zu, die auf der Terrasse verlegt wurden und die Funktion des fehlenden Überzugs übernehmen, wobei diese Stahlträger innerhalb der Dämmebene liegen."
5 Der gegen diese Beschlüsse erhobenen Anfechtungsklage hat das Amtsgericht stattgegeben. Das Landgericht hat sie nur hinsichtlich der Beschlüsse zu c) und d) für begründet erachtet; im Übrigen hat es die Klage ab- und die Berufung zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Revision möchte der Kl. die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils erreichen. Die Bekl. erstreben mit der Anschlussrevision eine vollständige Klageabweisung.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
I. 6 Das Berufungsgericht meint, der Bekl. zu 1 habe zulässigerweise an der Abstimmung über die Beschlüsse zu TOP 2 teilgenommen. Für das Eingreifen der einer Stimmberechtigung entgegenstehenden Regelung des § 25 Abs. 5 WEG genüge es nicht, dass eine Beschlussfassung Auswirkungen auf einen anderen Rechtsstreit habe, solange sie nicht auf dessen Beendigung abziele. Die Vorschrift sehe bei Vorliegen einer Interessenkollision kein allgemeines Stimmrechtsverbot vor. Vielmehr bleibe das Stimmrecht auch bei der Verfolgung von Sonderinteressen unangetastet. Gleichwohl sei die Klage hinsichtlich der Beschlüsse zu TOP 2 c) und d) begründet, weil insoweit - anders als bei den übrigen angefochtenen Beschlüssen - die Rechte des Kl. über das in § 14 Nr. 1 WEG bestimmte Maß hinaus berührt worden seien und deshalb nach § 22 Abs. 1 WEG auch dessen Zustimmung erforderlich gewesen sei.
II. 7 Beiden Rechtsmitteln bleibt der Erfolg versagt.
8 1. Das gilt zunächst für die Revision des Kl. Das Berufungsgericht hat die gegen die Beschlüsse zu TOP 2 a), b) und e) gerichtete Anfechtungsklage zu Recht abgewiesen.
9 a) Das Stimmrechtsverbot des § 25 Abs. 5 Alt. 2 WEG greift nicht ein. Dabei kann offen bleiben, ob der Anwendung der Regelung bereits entgegen steht, dass das vor der Fassung der angefochtenen Beschlüsse eingeleitete WEG-Verfahren nur von dem Kl. gegen den Bekl. zu 1 angestrengt worden ist, die genannte Regelung aber zumindest ihrem Wortlaut nach ein Verfahren der „anderen", also der übrigen Wohnungseigentümer voraussetzt. Denn das Stimmrechtsverbot greift jedenfalls aus teleologischen Erwägungen nicht ein.
10 aa) Das Stimmrecht der Wohnungseigentümer gehört zu dem Kernbereich elementarer Mitgliedschaftsrechte (Senat, Urteil vom 10. Dezember 2010 - V ZR 60/10, NJW 2011, 679, 681). Da es ein wesentliches Mittel zur Mitgestaltung der Gemeinschaftsangelegenheiten bildet, darf es nur ausnahmsweise und lediglich unter eng begrenzten Voraussetzungen eingeschränkt werden (Senat, Beschluss vom 19. September 2002 - V ZB 30/02, BGHZ 152, 46, 57 m.w.N.). Vor diesem Hintergrund erfasst das Stimmrechtsverbot nach § 25 Abs. 5 WEG nur bestimmte Fälle schwerwiegender Interessenkollisionen, in denen die - sonst legitime - Verfolgung auch privater Sonderinteressen bei der Willensbildung der Wohnungseigentümer nicht mehr hinnehmbar erscheint (vgl. Senat, Beschluss vom 19. September 2002, aaO., S. 57 f.).
11 Mit Blick auf die Regelung des § 25 Abs. 5 Alt. 2 WEG geht das gesetzgeberische Anliegen dahin, zu verhindern, dass der Prozessgegner auf das Ob und Wie einer gegen ihn gerichteten Prozessführung Einfluss nehmen kann (zutreffend LG München I, NJW-RR 2011, 374, 375; LG Stuttgart, ZWE 468 f.). Denn bei einer Mitwirkung an der auf das Verfahren bezogenen Willensbildung auch auf Klägerseite bestünde die naheliegende Gefahr, dass eine sachgerechte Klärung der zur gerichtlichen Überprüfung gestellten Streitgegenstände erschwert oder gar verhindert würde, sei es, dass schon keine Klage erhoben würde, sei es, dass sachgerechte Anträge nicht gestellt würden oder der Rechtsstreit in sonstiger Weise nicht mit dem nötigen Nachdruck betrieben würde. Daher scheidet eine Beteiligung an der Abstimmung über alle Beschlussgegenstände aus, die verfahrensbezogene Maßnahmen betreffen, worunter insbesondere Beschlüsse über die Einleitung des Rechtsstreits, die Art und Weise der Prozessführung und die Frage der verfahrensrechtlichen Beendigung fallen (vgl. nur LG Stuttgart, aaO.; Merle in Bärmann, WEG, 11. Aufl., § 25 Rn. 134; jeweils m.w.N.).
12 Da mit der Regelung des § 25 Abs. 5 Alt. 2 WEG lediglich sichergestellt werden soll, dass die prozessuale Willensbildung frei von den Interessen des Prozessgegners getroffen wird, sind von dem Stimmrechtsverbot nicht Abstimmungen betroffen über Gegenstände, die kein verfahrensrechtliches Verhalten betreffen. Angesichts des hohen Rangs, der der Mitwirkungsbefugnis der Wohnungseigentümer bei der Verwaltung des Gemeinschaftseigentums zukommt, gilt dies selbst dann, wenn die nicht auf verfahrensrechtliche Maßnahmen bezogene Beschlussfassung Auswirkungen auf den Rechtsstreit in materiell-rechtlicher Hinsicht hat oder haben kann (vgl. auch BayObLG, WuM 1997, 565 f.). Dies erscheint auch deshalb sachgerecht, weil solche Beschlüsse dem bereits angestrengten Prozess nicht notwendig die materiell-rechtliche Grundlage entziehen. Denn dem überstimmten Wohnungseigentümer bleibt es unbenommen, die von der Mehrheit beschlossenen Regelungen mit der Beschlussmängelklage anzugreifen. Führt die gerichtliche Überprüfung dazu, dass die Beschlüsse den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Verwaltung oder den sonstigen Vorgaben des Wohnungseigentumsgesetzes - wie etwa nach § 22 Abs. 1 i.V.m. § 14 Nr. 1 WEG - nicht genügen, tritt keine „Erledigung" des anderen Verfahrens ein. Bei dem hier zugrunde gelegten Verständnis des § 25 Abs. 5 Alt. 2 WEG steht der in der Abstimmung unterlegene Wohnungseigentümer nicht schlechter, als er stünde, wenn die Wohnungseigentümer nicht nach, sondern schon vor der Einleitung des hier zwischen dem Kl. und dem Bekl. zu 1 geführten WEG-Verfahrens die baulichen Veränderungen gebilligt hätten.
13 bb) Auf dieser Grundlage scheitern die Beschlüsse nicht an dem Stimmrechtsverbot des § 25 Abs. 5 Alt. 2 WEG. Mit den angefochtenen Beschlüssen sollte der durch den Bekl. zu 1 in rechtswidriger Weise herbeigeführte bauliche Zustand gebilligt werden. Verfahrensrechtliche Maßnahmen wurden nicht beschlossen.
14 b) Ob diese Billigung Bestand haben kann, hängt nach § 22 Abs. 1 WEG davon ab, ob der Kl. durch die baulichen Veränderungen in einer über das in § 14 Nr. 1 WEG bestimmte Maß hinausgehenden Weise in seinen Rechten beeinträchtigt wird. Bei der Beurteilung, ob eine Umgestaltung beeinträchtigend wirkt, kommen nur konkrete und objektive Beeinträchtigungen in Betracht. Entscheidend ist, ob sich nach der Verkehrsanschauung ein Wohnungseigentümer in der betreffenden Situation verständigerweise beeinträchtigt fühlen darf (vgl. nur Senat, Beschluss vom 19. Dezember 1991 - V ZB 27/90, BGHZ 116, 392, 396; Merle in Bärmann, aaO., § 22 Rn. 174 m.w.N.). Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die Zustimmung aller Wohnungseigentümer jedenfalls durch nachteilige Veränderungen des optischen Gesamteindrucks (vgl. Senat, Beschluss vom 19. Dezember 1991, aaO., m.w.N.) oder durch die Möglichkeit einer intensiveren Nutzung (Senat, Beschluss vom 21. Dezember 2000 - V ZB 45/00, BGHZ 146, 241, 248, m.w.N.) notwendig werden kann (vgl. zum Ganzen auch Merle in Bärmann, aaO., § 22 Rn. 185, 188 f. m.w.N.). Das gilt auch bei Eingriffen in die Statik, sofern sich negative Auswirkungen auf das Gemeinschaftseigentum nicht ausschließen lassen (Merle, aaO., Rn. 181 f. m.w.N.).
15 aa) Einen Verstoß gegen diese Rechtsgrundsätze lässt das Berufungsurteil nicht erkennen. Verfahrensfehler bei der Feststellung des Sachverhalts werden nicht gerügt. Auch im Übrigen sind die Würdigungen des Berufungsgerichts, bei denen dem Tatrichter ein revisionsrechtlich nur beschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zusteht (so bereits Senat, Beschluss vom 19. Dezember 1991, aaO., für das Verfahren der weiteren Beschwerde nach §§ 43, 45 Abs. 1 WEG a.F., §§ 27, 29 FGG), nicht zu beanstanden. Das gilt insbesondere, soweit das Berufungsgericht ausführt, den vorgelegten Lichtbildern sei zu entnehmen, dass die gebilligte Veränderung eines Teilbereichs der Außenfassade (Beschluss zu TOP 2 b) weder von dem Sondereigentum des Kl. noch von den im Gemeinschaftseigentum stehenden Flächen noch vom öffentlichen Straßenraum her einsehbar sei. Nach den Lichtbildern habe der Abbruch der Trennmauer auf der Dachterrasse und der Einbau der vier Stahlträger (Beschlüsse zu TOP 2 a) und e) in den für den Kl. einsehbaren Bereichen allenfalls zu einer kaum merklichen optischen Veränderung geführt. Ein Nachteil i.S.v. § 14 Nr. 1 WEG könne auch nicht ohne Weiteres aus dem Umstand hergeleitet werden, dass durch die bauliche Veränderung ein der Teilungserklärung widersprechender Zustand geschaffen worden sei (mit zutreffendem Hinweis auf Senat, Beschluss vom 21. Dezember 2000 - V ZB 45/00, BGHZ 146, 241, 247 f.). Zwar sei in die Statik des Gebäudes eingegriffen worden. Infolge des Einbaus der Stahlträger sei jedoch keine Gefahr für die konstruktive Stabilität geschaffen, sondern - wie sich aus dem überzeugenden Sachverständigengutachten ergebe - sogar eine geringfügige statische Verbesserung herbeigeführt worden.
16 bb) Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht schließlich das Vorbringen des Kl., die im Zuge der baulichen Veränderung durchgeführte Wasserabführung auf der Dachterrasse sei nicht fachgerecht ausgeführt worden, mit der Begründung für unerheblich gehalten, die Beschlussanfechtung sei auf diesen Gesichtspunkt nicht innerhalb der (materiell-rechtlichen) Klagebegründungsfrist nach § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG gestützt worden (zu diesem Erfordernis Senat, Urteil vom 16. Januar 2009 - V ZR 74/08, BGHZ 179, 230, 237; Urteil vom 27. März 2009 - V ZR 196/08, NJW 2009, 2132, 2133; Klein in Bärmann, aaO., § 46 Rn. 56 m.w.N.).
17 2. Die Anschlussrevision der Bekl. ist ebenfalls unbegründet. Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Beschlüsse zu TOP 2 c) und d) hätten der Zustimmung auch des Kl. bedurft, hält der revisionsrechtlichen Überprüfung jedenfalls insoweit stand, als das Berufungsgericht die Möglichkeit einer intensiveren Nutzung bejaht und sich mit den diesbezüglichen Würdigungen innerhalb der Grenzen des dem Tatrichter zustehenden Beurteilungsspielraums (dazu oben 1. b aa) gehalten hat. Das gilt insbesondere für die Ausführungen des Berufungsgerichts zu der im Souterrainbereich eingefügten breiten Glastür. Auch im Übrigen sind die Erwägungen des Berufungsgerichts revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
18 a) Ohne Erfolg rügen die Bekl., die Annahme des Berufungsgerichts, die Nutzung der Terrassenfläche biete gegenüber der bisherigen Rasenfläche ein höheres Störpotential, beruhe auf reiner Spekulation. Dabei wird nämlich übersehen, dass das erhöhte Störpotential im Hinblick darauf, dass es sich um eine Holzterrasse handelt, offenkundig ist. Das gilt umso mehr, wenn man mit den Bekl. davon ausgeht, die Nutzung der Terrasse sei allen Wohnungseigentümern gestattet.
19 b) Die Auffassung der Anschlussrevision, hinsichtlich der Holzterrasse sei lediglich eine Gebrauchsregelung nach § 15 Abs. 2 WEG beschlossen worden, geht fehl. Denn als bauliche Maßnahme ist die Errichtung einer vorher noch nicht bestehenden Terrasse (jedenfalls auch) der Regelung des § 22 Abs. 1 unterworfen.
20 c) Soweit die Beklagen schließlich geltend machen, der Bekl. zu 1 habe dem Kl. zugesichert, dieser könne auf einer geeignet erscheinenden Teilfläche des Grundstücks ebenfalls eine vergleichbare Terrasse errichten, erschließt sich dem Senat kein rechtlicher Gesichtspunkt, unter dem dieses Vorbringen erheblich sein könnte.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Das Stimmrechtsverbot für prozessbezogene Beschlussfassungen ist nicht auf Verwaltungsmaßnahmen auszudehnen, die in einem Prozess eine Rolle spielen können.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der Mehrheitseigentümer (Beklagter zu 1) verfügt über 52 % Miteigentumsanteile, die Beklagten zu 2 und 3 gemeinschaftlich über 12 %, während der Kläger die restlichen 36 % innehat. Die Beklagte zu 1 ließ ohne Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer auf der Dachterrasse eine Mauer entfernen, ein Fenster zumauern, die Terrasse durch Stahlträger abstützen und im Bereich der Souterrain-Wohnung ein Fenster zu einer Tür auf eine Holzterrasse umbauen. In einem Vorprozess nahm der Kläger den Beklagten zu 1 auf die Beseitigung der Umbauten in Anspruch.
Auf der Wohnungseigentümerversammlung vom 5. Mai 2009 wurden mit den Stimmen der Beklagten (64 %) zu TOP 2 folgende Beschlüsse gefasst:
„a) Die Gemeinschaft stimmt der Entfernung der im Dachgeschoss auf der Dachterrasse befindlichen Mauer zu ...
b) Die Gemeinschaft stimmt dem Schließen der Fenstertür durch Zumauern oder Verputzen zu, die zur Hälfte der Begehung der Terrasse dient.
c) Die Gemeinschaft stimmt der Öffnung des im Bereich der Souterrain-Wohnung befindlichen Fensters bis zum Boden und Schaffung eines Ausgangs zu.
d) Die Gemeinschaft stimmt dem Erstellen und Bauen einer Holzterrasse vor der Souterrain-Wohnung zu.
e) Die Gemeinschaft stimmt der Abstützung der gesamten Terrassenbreite vor den Wohnungen 208/209 ... durch 4 kleine Träger zu, die auf der Terrasse verlegt wurden und die Funktion des fehlenden Überzugs übernehmen, wobei diese Stahlträger innerhalb der Dämmebene liegen."
Das LG hat in zweiter Instanz der Anfechtungsklage nur hinsichtlich der Eigentümerbeschlüsse zu c) und d) stattgegeben und diese im Übrigen für unbegründet angesehen, jedoch insgesamt die Revision zugelassen.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der BGH bestätigt das LG-Urteil. Der Beklagte zu 1 durfte, obwohl selbst betroffen, bei den Beschlussfassungen mit abstimmen. Das Stimmrechtsverbot des § 25 Abs. 5 Alt. 2 WEG greift nicht. Es bezieht sich nicht auf Eigentümerbeschlüsse mit materiell-rechtlichem Inhalt. Vielmehr soll lediglich sichergestellt werden, dass eine prozessuale Willensbildung frei von den Interessen des Prozessgegners getroffen wird. Denn dem überstimmten Wohnungseigentümer bleibt es freigestellt, die von der Mehrheit beschlossenen Regelungen mit der Beschlussmängelklage anzugreifen. Verfahrensrechtliche Maßnahmen wurden im folgenden Fall aber nicht beschlossen. Die Maßnahmen zu a) b) und e) enthalten jedoch keine gewichtige bauliche Veränderung. Das gelte nur für die Maßnahmen zu c) und d), die eine intensivere Nutzung ermöglichen und deshalb als nachteilige Veränderungen unzulässig sind.
Anmerkung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
§ 25 Abs. 5 WEG nennt drei voneinander streng zu trennende Bereiche, in denen ein Wohnungseigentümer nicht an der Abstimmung teilnehmen darf. Bei der ersten Alternative geht es um ein Rechtsgeschäft, an dem der Wohnungseigentümer auch auf der anderen Seite als Vertragspartner des Verbands beteiligt ist. Musterfall hierfür ist ein Bauvertrag des Verbands, der mit einem Wohnungseigentümer in seiner Eigenschaft als Bauunternehmer geschlossen werden soll. Sofern er auch Wohnungseigentümer ist, darf ferner der Verwalter nicht mit abstimmen, wenn es um seine Entlastung für die Jahresabrechnung geht, weil dies als negatives Schuldanerkenntnis zu seinen Gunsten zu werten ist.
Die zweite Alternative betrifft die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits der anderen Wohnungseigentümer gegen ihn, weil er dann nicht nur selbst am Prozess beteiligt ist bzw. werden soll, sondern zugleich auf der Gegenseite steht. In diesem zweiten Bereich ist die vorliegende BGH-Entscheidung angesiedelt. Eine Ausdehnung von prozessbezogenen Abstimmungen auf solche über außerprozessuale Fragen ist nicht geboten. Der Wohnungseigentümer, der z. B. über eine von ihm selbst vorzunehmende bauliche Veränderung mit abstimmt, ist vom Stimmrecht nicht ausgeschlossen. Daran zeigt sich, dass es für ein Stimmrechtsverbot nicht auf einen Interessengegensatz allein ankommt.
Zutreffend verweist der BGH darauf, dass die überstimmten Wohnungseigentümer einen solchen Beschluss anfechten können, wenn er ordnungsmäßiger Verwaltung widerspricht. Die Stimme des Wohnungseigentümers wird also mitgezählt, nützt aber nichts, wenn die Verwaltungsmaßnahme nicht ordnungsmäßig ist.
Die dritte Fallgestaltung des § 25 Abs. 5 WEG betrifft den Stimmrechtsausschluss, wenn ein Wohnungseigentümer bereits rechtskräftig verurteilt ist, sein Wohnungseigentum zu veräußern und aus der Gemeinschaft auszuscheiden.