Umfang der Verjährungshemmung bei Prozessaufrechnung mit Aufwendungsersatzanspruch
BGB § 204 Abs. 1 Nr. 5
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Umfang der Verjährungshemmung bei Prozessaufrechnung mit Aufwendungsersatzanspruch; Freistellung von Grundschulden; Restitution; Aufwendungen; Auskehrung vereinnahmter Mietzinsen; Mieteinnahmen; Verjährung; Hemmung; Aufrechnung
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Die Verjährungshemmung nach § 204 Abs. 1 Nr. 5 BGB setzt voraus, dass sich die Aufrechnung gegen eine Forderung richtet, die Gegenstand des Rechtsstreits ist. Daran fehlt es hinsichtlich des die Hauptforderung übersteigenden Teils der Gegenforderung.
2. Bei § 16 Abs. 5 Satz 4 VermG handelt es sich um eine Ausnahmevorschrift, deren Voraussetzungen der Berechtigte darlegen und beweisen muss.
(Leitsatz zu 2 von der Redaktion)
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
1 Der Rechtsvorgänger des früheren, im Laufe des Rechtsstreits verstorbenen Kl. (nachfolgend: Kl.) erwarb 1932 ein Grundstück in Halle an der Saale und bebaute es mit einem Bürogebäude. 1936 verlor er es verfolgungsbedingt an die F. und R. GbR, die 1973 ihrerseits enteignet wurde.
2 1990 beantragte der Kl. die Rückübertragung des Grundstücks nach dem Vermögensgesetz. 1991 erhielt die aus der GbR hervorgegangene, inzwischen aufgelöste F. und R. OHG, deren Gesellschafter bis zu ihrer Auflösung die Bekl. zu 1 bis 3 (nachfolgend: Bekl.) waren, das Grundstück im Rahmen einer Unternehmensrestitution zurückübertragen. Sie nahm zwei Darlehen über zusammen 900.000 DM auf, sicherte sie durch eine entsprechend hohe Grundschuld ab und ließ das Gebäude instand setzen. Die Darlehen wurden aus den Mieterträgen bedient. Mit einem Ende 1998 bestandskräftig gewordenen Restitutionsbescheid wurde das Grundstück dem Kl. rückübertragen; im August 1999 übergaben es ihm die Bekl.
3 Der Kl. verlangt mit der - nunmehr von seinen Rechtsnachfolgern fortgeführten - Klage von den Bekl. die vollständige Freistellung von der eingetragenen Grundschuld in Höhe von 460.162,69 € (= 900.000 DM). Diese lehnen die Freistellung ab und machen widerklagend einen Aufwendungsersatzanspruch in Höhe von 154.160,26 € geltend. Hiergegen hat der Kl. die Aufrechnung mit einem Anspruch auf Auskehr von Mieteinnahmen erklärt.
4 Nunmehr hat das Oberlandesgericht die Bekl. unter Abweisung der weitergehenden Klage verurteilt, den Kl. von der Grundschuld und dem dieser zugrunde liegenden Darlehen in Höhe von 291.825,53 € zu befreien; ferner hat es die Bekl. - aufgrund einer zwischenzeitlich erfolgten, auf Auskehr von Mieteinnahmen gestützten Klageerweiterung - verurteilt, an den Kl. 168.726 € - nebst Zinsen zu zahlen. Die Widerklage hat das Oberlandesgericht im Hinblick auf die von dem Kl. erklärte Aufrechnung abgewiesen.
5 Mit der von dem Senat zugelassenen Revision wenden sich die Bekl. gegen den auf Freistellung von der Darlehensverpflichtung gerichteten Urteilsausspruch sowie gegen ihre Verurteilung zur Zahlung von 168.726 €. Die Kl., die die Zurückweisung der Revision beantragen, erstreben mit ihrer Anschlussrevision die völlige Freistellung von der Grundschuld und dem zugrunde liegenden Darlehen; ferner möchten sie erreichen, dass die Widerklage mangels Ersatzanspruchs der Bekl., also unabhängig von der erklärten Aufrechnung, abgewiesen wird. Die Bekl. beantragen die Zurückweisung der Anschlussrevision.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
I. 6 Das Berufungsgericht meint, der Kl. könne aus den in der ersten Revisionsentscheidung des Senats dargelegten Gründen keine vollständige Freistellung von der Grundschuld beanspruchen, weil er weiterhin nicht substantiiert bestritten habe, dass das Gebäude von den Bekl. grundlegend saniert worden sei. Er könne jedoch die Freistellung von der Grundschuld und dem ihr zugrunde liegenden Darlehen im Umfang der nach § 18 Abs. 2 Satz 2 VermG zu berücksichtigenden Abschläge und insoweit verlangen, wie die Bekl. Tilgungsleistungen im Sinne des § 16 Abs. 5 Satz 2 VermG erbracht hätten. Der mit der Klageerweiterung geltend gemachte Betrag von 168.726 € stehe dem Kl. gemäß § 7 Abs. 7 VermG zu. Der mit der Widerklage verfolgte Aufwendungsersatzanspruch sei zwar begründet, nachdem die Bekl. die von ihnen aufgewandten Zins- und Tilgungsbeträge sowie sonstige Kreditkosten und aus eigenen Mitteln durchgeführte Instandsetzungen im Einzelnen vorgetragen und belegt hätten. Er sei aber infolge der von dem Kl. erklärten Aufrechnung mit einem weiteren Teilbetrag seines Anspruchs auf Herausgabe gezogener Mieten (§ 7 Abs. 7 VermG) erloschen.
II. 7 Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Nachprüfung nur teilweise stand.
8 Revision
9 1. Die Revision bleibt in der Sache erfolglos, soweit sie sich gegen die Verurteilung der Bekl. richtet, den Kl., nunmehr also dessen Rechtsnachfolger, von dem der Grundschuld zugrunde liegenden Darlehen teilweise zu befreien. (wird ausgeführt)
10 a) Die Rüge, das Berufungsurteil verstoße gegen § 308 Abs. 1 ZPO, weil es dem Kl. etwas zuspreche, was dieser nicht beantragt habe, ist unbegründet. Das Berufungsgericht legt den Klageantrag unter Berücksichtigung der Ausführungen des Senats in seinem Urteil vom 16. Dezember 2005 (V ZR 195/04, NJW-RR 2006, 733, 735 Rn. 16) zulässigerweise und in der Sache zutreffend dahin aus, dass der Kl. Freistellung in dem Umfang verlangt, in dem er gesetzlich nicht verpflichtet ist, die in Bezug auf das restituierte Grundstück bestehenden Rechtsverhältnisse im Sinne des § 16 Abs. 2 Satz 1 VermG zu übernehmen. Das schließt die durch die eingetragene Grundschuld gesicherten Darlehen ein.
11 b) Soweit die Revision beanstandet, der die Freistellungsverpflichtung betreffende Tenor des Berufungsurteils sei zumindest missverständlich, weil nicht deutlich werde, dass sich die Freistellung auf den ursprünglichen Darlehensbetrag von 900.000 DM beziehe, hat der Senat dem durch die Neufassung des Tenors Rechnung getragen.
12 2. Die Revision ist dagegen begründet, soweit die Bekl. verurteilt worden sind, vereinnahmte Mietzinsen in Höhe von 168.726 € auszukehren.
13 [...]
14 b) Dagegen rügt die Revision mit Erfolg, dass das Berufungsgericht die von den Bekl. erhobene Einrede der Verjährung übergangen hat. Das ist rechtsfehlerhaft, weil auch ein nach § 7 Abs. 8 Satz 2 VermG rechtzeitig geltend gemachter Anspruch der Verjährung unterliegt (vgl. Senat, Urt. v. 25. Februar 2005, V ZR 105/04, ZOV 2005, 88). 15 Über die Einrede hat der Senat selbst zu befinden, da die Sache zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Dies führt hinsichtlich der Zahlungsverurteilung zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Abweisung der Klage, denn der mit der Klageerweiterung geltend gemachte Anspruch ist verjährt.
16 aa) Die Verjährung des Anspruchs aus § 7 Abs. 7 VermG begann mit dem auf die Bestandskraft des Restitutionsbescheids vom 9. November 1998 folgenden Tag zu laufen (§ 198 Satz 1 BGB a. F. i. V. m. § 7 Abs. 7 Satz 3 VermG). Die zunächst 30-jährige Verjährungsfrist ist durch das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138) auf drei Jahre verkürzt worden (§ 195 BGB n. F.); die verkürzte Frist wird nach der Überleitungsvorschrift des Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB von dem 1. Januar 2002 an berechnet. Zwar ist auch in den Übergangsfällen § 199 BGB anzuwenden, so dass die Frist nicht zu laufen beginnt, bevor der Gläubiger u. a. von den den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen (BGHZ 171, 1). Das ist hier aber der Fall. Der verstorbene frühere Kl. wusste, dass ihm ein die Widerklageforderung erheblich übersteigender Betrag zustehen konnte. Er hat nämlich schon in seinem Prozesskostenhilfegesuch im Jahr 2000 ausgeführt, die Mieter hätten 571.000 DM gezahlt. Die Frist ist daher, vorbehaltlich einer rechtzeitigen Hemmung (§§ 203 ff. BGB), am 31. Dezember 2004 abgelaufen.
17 bb) Hinsichtlich des mit der Klageerweiterung geltend gemachten Teilbetrages von 168.726 € ist die Verjährung des Anspruchs aus § 7 Abs. 7 VermG nicht gehemmt worden.
18 (1) Die Klageerweiterung ist erst am 21. Juni 2006 und damit nach Ablauf der Verjährungsfrist erfolgt.
19 (2) Die gegenüber der Widerklageforderung erklärte Aufrechnung des Kl. konnte den Lauf der Verjährungsfrist hinsichtlich des mit der Klageerweiterung geltend gemachten Anspruchs nicht unterbrechen (§ 209 Abs. 2 Nr. 3 BGB a. F.) oder hemmen (§ 204 Abs. 1 Nr. 5 BGB n. F.). Denn diese Wirkung tritt nur in Höhe der Forderung ein, gegen die aufgerechnet wird (vgl. BGH, Urt. v. 11. Juli 1990, VIII ZR 219/89, NJW 1990, 2680, 2681 m. w. N.), hier also nur in Höhe der Widerklageforderung von 154.160,26 €. Da die Aufrechnung in vollem Umfang Erfolg hatte, ist der Anspruch des Kl. auf Auskehr vereinnahmter Mieten insoweit erloschen (§ 389 BGB).
20 (3) Eine rechtzeitige Hemmung des Laufs der Verjährungsfrist ergibt sich auch nicht aus dem von der Revisionserwiderung in Bezug genommenen Vorbringen des Kl. im Schriftsatz vom 23. Juli 2006. Soweit darin auf die aus dem Verhandlungsprotokoll des Landgerichts vom 30. September 2003 ersichtliche Erklärung verwiesen wird, der Kl. rechne gegen einen etwaigen Anspruch der Bekl. wegen der von dem Sachverständigen K. festgestellten, auf Baumaßnahmen beruhenden Wertsteigerungen des Grundstücks von 490.000 DM mit seinem Anspruch aus § 7 Abs. 7 VermG in Höhe von 574.710,80 DM auf, handelt es sich um die gegenüber der Widerklageforderung vorgenommene Aufrechnung, durch die die Verjährung, wie dargelegt, nur wegen eines Betrages von 154.160,26 € gehemmt worden ist. Dies wird aus dem Urteil des Landgerichts vom 27. November 2003 (Seite 12 f.) deutlich, ergibt sich aber auch daraus, dass die Bekl. im Laufe des Rechtsstreits neben der - der Höhe nach stets unverändert gebliebenen - Widerklageforderung keine weitere Forderung geltend gemacht haben, gegen die der Kl. hätte aufrechnen können.
21 Eine andere Beurteilung folgt nicht daraus, dass die Verjährungshemmung nach § 204 Abs. 1 Nr. 5 BGB unabhängig davon eintritt, ob über die Aufrechnung eine gerichtliche Entscheidung in Betracht kommt (BGH, Urt. v. 10. April 2008, VII ZR 58/07, WM 2008, 1329, 1330 Rn. 18 - zur Veröffentlichung in BGHZ 176, 128 vorgesehen). Dies bedeutet, dass die Verjährung auch durch eine Aufrechnung gehemmt wird, die unzulässig ist oder über die aus anderen Gründen von vornherein nicht materiell-rechtlich entschieden werden kann. Unverzichtbar bleibt allerdings, dass sich die Aufrechnung gegen eine Forderung richtet, die Gegenstand des Rechtsstreits ist. Das folgt daraus, dass die Vorschrift des § 204 Abs. 1 Nr. 5 BGB die Geltendmachung einer Aufrechnung "im Prozess" regelt und damit voraussetzt, dass der die Aufrechnung Erklärende sich in einem Rechtsstreit (irgend-) einer gegen ihn gerichteten Forderung ausgesetzt sieht. Daran fehlt es, wenn dort keine Hauptforderung geltend gemacht wird, gegen die aufgerechnet werden könnte. So liegt es auch hier, denn die Bekl. haben (wider-) klageweise zu keiner Zeit einen Ersatzanspruch in Höhe von 490.000 DM, sondern, wie dargelegt, stets nur 154.160,26 € geltend gemacht.
22 (4) Schließlich ist auch eine etwaige Erklärung des Kl., er wünsche eine Gesamtsaldierung, nicht geeignet, die Verjährung des den Betrag von 154.160,26 € übersteigenden Anspruchs gemäß § 7 Abs. 7 VermG zu hemmen. Für die gegenseitigen Ansprüche des Berechtigten und des Verfügungsberechtigten sieht das Vermögensgesetz keine Saldierung vor. Es handelt sich vielmehr um eigenständige Ansprüche, die entweder im Wege der Aufrechnung geltend gemacht (vgl. § 7 Abs. 7 Satz 4 VermG sowie Senat, Beschl. v. 29. Juni 2006, V ZR 4/06, ZOV 2006, 266 = ZfIR 2007, 72) oder, wenn dies wegen fehlender Gleichartigkeit nicht möglich ist, selbständig eingeklagt werden müssen.
23 Aus der von der Revisionserwiderung in diesem Zusammenhang herangezogenen Rechtsprechung, wonach ein bezifferter Klageantrag in Ausnahmefällen dahin ausgelegt werden kann, dass in Wahrheit der gesamte von dem Anspruch umfasste Geldbetrag gefordert wird, lässt sich nichts zugunsten des Kl. herleiten. Sie ist schon deshalb nicht einschlägig, weil der Kl. einen solchen Klageantrag zu keiner Zeit gestellt hat. Darüber hinaus betrifft sie nur Fälle, in denen eine abschließende Bezifferung des Anspruchs noch nicht möglich und der angegebene Betrag deshalb erkennbar "gegriffen" ist (vgl. BGHZ 151, 1, 3 f.). Auch das trifft hier nicht zu. Der Kl. hat in der Berufungsbegründung vom 2. März 2004, aus der sich sein Wunsch nach einer Gesamtsaldierung ergeben soll, selbst vorgetragen, die Höhe der von den Bekl. vereinnahmten Mieteinnahmen betrage unstreitig 293.844,96 €, und darüber hinaus sogar den Betrag errechnet, der zu diesem Zeitpunkt nach seiner Auffassung "noch nicht Gegenstand der gerichtlichen Auseinandersetzung" war.
24 Anschlussrevision
25 Die Anschlussrevision ist unbegründet.
26 1. Das Berufungsgericht nimmt auf der Grundlage des in dieser Sache ergangenen Senatsurteils vom 16. Dezember 2005 (V ZR 195/04, ZOV 2006, 83 = NJW-RR 2006, 733, 734 Rn. 6 ff.) zutreffend an, dass die Voraussetzungen des § 16 Abs. 5 Satz 4 VermG nicht vorliegen und der Kl. deshalb keine vollständige Freistellung von der auf dem Grundstück lastenden Grundschuld und der dadurch gesicherten Forderung verlangen kann. Die hiergegen erhobenen Rügen bleiben ohne Erfolg.
27 a) Wie der Senat bereits ausgeführt hat, handelt es sich bei § 16 Abs. 5 Satz 4 VermG, wonach der Berechtigte das Recht nicht übernehmen muss, wenn er nachweist, dass eine der Kreditaufnahme entsprechende Baumaßnahme an dem Grundstück nicht durchgeführt worden ist, um eine Ausnahmevorschrift, deren Voraussetzungen der Berechtigte darlegen und beweisen muss. Sie ist vor dem Hintergrund auszulegen und anzuwenden, dass der Gesetzgeber Streitigkeiten darüber, inwieweit sich Maßnahmen des Verfügungsberechtigten wertsteigernd oder wertmindernd ausgewirkt haben, gerade vermeiden wollte; dem Berechtigten sollte nur der Einwand verbleiben, es sei nichts an seinem Anwesen ausgeführt worden. Der Einwand nach § 16 Abs. 5 Satz 4 VermG besteht deshalb nur, wenn das Grundstück als Sicherungsobjekt für Kredite missbraucht worden ist, die dem Grundstück nicht oder nur zu einem zu vernachlässigenswerten Teil zugute gekommen sind (Senat, Urt. v. 16. Dezember 2005, V ZR 195/04, aaO., Rn. 8). Hieran hält der Senat fest.
28 b) Die auf dieser Grundlage nicht zu beanstandende Annahme des Berufungsgerichts, der Kl. habe die Voraussetzungen des § 16 Abs. 5 Satz 4 VermG weiterhin nicht dargetan, greift die Anschlussrevision nicht an. Sie macht vielmehr geltend, von dem Kl. sei Unmögliches verlangt worden; ihm müssten Erleichterungen bei der Darlegungs- und Beweislast zugute kommen, weil er den Zustand des Gebäudes im Zeitpunkt der Rückgabe an die Bekl. nicht gekannt und weil er in den USA gelebt habe.
29 Diese Rüge bleibt ohne Erfolg. Von dem Kl. ist nichts Unmögliches verlangt worden. Zu berücksichtigen ist nämlich, dass der Verfügungsberechtigte, der das Grundstück belastet hat, im Rahmen seiner sekundären Behauptungslast (vgl. BGH, Urt. v. 18. Mai 1999, X ZR 158/97, NJW 1999, 2887, 2888) zunächst näher dartun muss, welche Erhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen er mit Hilfe des durch das bestellte Grundpfandrecht gesicherten Darlehens durchgeführt hat. Der Berechtigte darf dann zwar die Vornahme der einzelnen Maßnahmen mit Nichtwissen bestreiten (Senat, Urt. v. 14. Mai 2004, V ZR 164/03, ZOV 2004, 172, 173 = VIZ 2004, 494, 495). Das gilt aber nicht, wenn das Darlehen, wie hier, öffentlich gefördert ist und einer Verwendungskontrolle unterliegt (Senat, Beschl. v. 29. Juni 2006, V ZR 4/06, ZOV 2006, 266, 267 = ZfIR 2007, 72, 73), und es gilt ebensowenig, wenn es, wie hier, um die Frage geht, ob das Darlehen überhaupt für auf das Grundstück bezogene Maßnahmen eingesetzt worden ist. Denn der Berechtigte kann die Angaben des Verfügungsberechtigten dazu mit dem Zustand vergleichen, in dem sich das Grundstück bei der Rückgabe an ihn befunden hat und die Plausibilität der Angaben des Verfügungsberechtigten - gegebenenfalls mit sachverständiger Hilfe - prüfen. Bei Sanierungsmaßnahmen, die, wie hier, kurz nach der Wiedervereinigung durchgeführt worden sein sollen, wird meist ohne Weiteres festzustellen sein, ob dies zutrifft oder ob die Modernisierung noch aus DDR-Zeiten stammt.
30 Wie der Senat bereits in seinem ersten Urteil ausgeführt hat, war es dem Kl. daher zuzumuten, sich mit den Instandsetzungsarbeiten auseinanderzusetzen, deren Durchführung die Bekl. im Einzelnen und unter Vorlage von Belegen behauptet haben. Dies gilt umso mehr, als das Landgericht auf der Grundlage des von ihm eingeholten Sachverständigengutachtens eine auf die Investitionen der Bekl. zurückgehende Wertsteigerung des Grundstücks in Höhe von 490.000 DM angenommen und hervorgehoben hat, es sei nicht unüblich, dass die Höhe der Investitionen hinter der Wertsteigerung des Grundstücks zurückbleibe. Abgesehen davon, dass diese Feststellungen es als nahezu ausgeschlossen erscheinen lassen, dass die von den Bekl. aufgenommenen Darlehen dem Grundstück und dem darauf befindlichen Gebäude gar nicht oder nur in einem zu vernachlässigenden Umfang zugute gekommen sind - nur dann käme, wie dargelegt, eine Freistellung gemäß § 16 Abs. 5 Satz 4 VermG überhaupt in Betracht -, war es dem Kl. möglich und zumutbar, sich hiermit auseinanderzusetzen. Dabei ist unerheblich, dass er in den USA gelebt hat. Die Anforderungen an die Darlegungs- und Beweislast können zwar in Abhängigkeit von Geschäfts- und Verantwortungsbereichen, nicht aber danach abgestuft werden, wo die darlegungspflichtige Partei ihren Wohnsitz hat.
31 Eine andere Beurteilung kommt schließlich nicht deshalb in Betracht, weil das Grundstück von dem zuständigen Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen zunächst zu Unrecht an die von den Bekl. gegründete F. und R. OHG übertragen worden ist. Dieser Fehler ist keiner der Parteien zuzurechnen; er kann, was ihr Verhältnis zueinander betrifft, deshalb auch keine Abweichung von den gesetzlichen Regelungen rechtfertigen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der von der Anschlussrevision angesprochenen Entscheidung des Senats vom 17. Oktober 2008 (V ZR 31/08, ZOV 2009, 17, NJ 2009, 84). Sie betrifft einen gänzlich anders gelagerten Fall, nämlich den Verkauf eines der ehemaligen Treuhandanstalt gehörenden Grundstücks auf der Grundlage eines Negativattests des zuständigen Landesamts mit dem unzutreffenden Inhalt, für das Grundstück seien keine Ansprüche nach dem Vermögensgesetz angemeldet worden.
32 2. Auch soweit sich die Kl. gegen die Abweisung der Widerklage wenden, ist die - wiederum zulässige (vgl. BGH, Urt. v. 13. Dezember 2001, VII ZR 148/01, NJW 2002, 900) - Anschlussrevision unbegründet.
33 a) Unbegründet ist zunächst die Rüge, das Berufungsgericht sei davon ausgegangen, dass der Kl. die Widerklageforderung anerkannt, also eine Hauptaufrechnung vorgenommen habe. Trotz der missverständlichen Ausführungen in dem angefochtenen Urteil, wonach der Kl. "zunächst hilfsweise ..., sodann unbedingt ... die Aufrechnung erklärt" habe, hat das Berufungsgericht die Aufrechnung des Kl. als Hilfsaufrechnung behandelt. Denn es hat die Berechtigung der Widerklageforderung im Einzelnen geprüft und sich dabei auch mit den Einwendungen des Kl. - wenn auch nicht in dessen Sinne - befasst.
34 b) Ohne Erfolg wendet sich die Anschlussrevision ferner gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die Bekl. hätten die mit der Widerklage geltend gemachten Darlehenskosten und -tilgungen schlüssig und durch Kontoauszüge belegt dargetan, ohne dass der Kl. dem substantiierte Einwendungen entgegengesetzt hätte.
35 aa) Dass das Berufungsgericht ein Bestreiten des Kl. mit Nichtwissen (§ 138 Abs. 4 ZPO) für unzureichend hält, ist nicht zu beanstanden. Da er nach dem Vermögensgesetz in das Darlehensverhältnis der Bekl. mit der Grundschuldgläubigerin eingetreten ist (vgl. Senat, Urt. v. 16. Dezember 2005, V ZR 195/04, ZOV 2006, 83, 84 = NJW-RR 2006, 733, 735 Rn. 16), konnten er und seine Rechtsnachfolger von dieser Informationen über die Darlehen und ihre Tilgung einholen, die Angaben der Bekl. auf deren Richtigkeit überprüfen und sie gegebenenfalls mit einer Gegendarstellung, also substantiiert, bestreiten.
36 bb) Die weiteren in diesem Zusammenhang erhobenen Rügen sind ebenfalls unbegründet. (wird ausgeführt)
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Die Verjährung eines im Wege der Aufrechnung im Prozess geltend gemachten Anspruchs wird nur insoweit gehemmt, als die aufgerechnete Gegenforderung die Hauptforderung nicht übersteigt.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der Kläger verlangte mit der Klage von den Beklagten die vollständige Freistellung von der im Wege der Restitution übernommenen Grundschuld in Höhe von 460.162,69 € (= 900.000 DM). Diese lehnten die Freistellung ab und machten widerklagend einen Anspruch auf Ersatz der von ihnen gemachten Aufwendungen auf das Grundstück in Höhe von 154.160,26 € geltend. Hiergegen hat der Kläger die Aufrechnung mit einem Anspruch auf Auskehr von Mieteinnahmen der Beklagten aus dem Grundstück erklärt. Nunmehr hat das Oberlandesgericht die Beklagten u. a. aufgrund einer zwischenzeitlich erfolgten, auf Auskehr von Mieteinnahmen gestützten Klageerweiterung verurteilt, an den Kläger 168.726 € nebst Zinsen zu zahlen, wogegen sich die Beklagten mit der Revision wendeten.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der BGH hielt die Revision insoweit für begründet. Der Anspruch auf Auskehrung vereinnahmter Mietzinsen Anspruch sei verjährt. Die zunächst 30-jährige Verjährungsfrist sei durch das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138) auf drei Jahre verkürzt worden (§ 195 BGB n. F.); die verkürzte Frist sei nach der Überleitungsvorschrift des Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB von dem 1. Januar 2002 an zu berechnen. Da der Anspruch mit Klageerweiterung erst am 21. Juni 2006 erfolgt sei, sei er verjährt. Die gegenüber der Widerklageforderung erklärte Aufrechnung des Klägers habe den Lauf der Verjährungsfrist hinsichtlich des mit der Klageerweiterung geltend gemachten Anspruchs nicht unterbrechen (§ 209 Abs. 2 Nr. 3 BGB a. F.) oder hemmen (§ 204 Abs. 1 Nr. 5 BGB n. F.) können, denn diese Wirkung sei nur in Höhe der Forderung eingetreten, gegen die aufgerechnet worden sei, hier also nur in Höhe der Widerklageforderung von 154.160,26 €. Zwar trete die Verjährungshemmung nach § 204 Abs. 1 Nr. 5 BGB unabhängig davon ein, ob über die Aufrechnung eine gerichtliche Entscheidung in Betracht komme. Dies bedeute aber nur, dass die Verjährung auch durch eine Aufrechnung gehemmt werde, die unzulässig sei oder über die aus anderen Gründen von vornherein nicht materiell-rechtlich entschieden werden könne. Unverzichtbar bleibe, dass sich die Aufrechnung gegen eine Forderung richte, die Gegenstand des Rechtsstreits sei. Das folge daraus, dass die Vorschrift des § 204 Abs. 1 Nr. 5 BGB die Geltendmachung einer Aufrechnung „im Prozess" regele und damit voraussetze, dass der die Aufrechnung Erklärende sich in einem Rechtsstreit (irgend-) einer gegen ihn gerichteten Forderung ausgesetzt sehe. Daran fehle es, wenn dort keine Hauptforderung geltend gemacht werde, gegen die aufgerechnet werden könnte. So liege es auch hier, denn die Beklagten hätten (wider-) klageweise zu keiner Zeit einen Ersatzanspruch in Höhe von 490.000 DM, sondern stets nur 154.160,26 € geltend gemacht. Zwar könne ein bezifferter Klageantrag in Ausnahmefällen dahin ausgelegt werden kann, dass in Wahrheit der gesamte von dem Anspruch umfasste Geldbetrag gefordert werde. Dies betreffe aber nur Fälle, in denen eine abschließende Bezifferung des Anspruchs noch nicht möglich und der angegebene Betrag deshalb erkennbar „gegriffen" sei. Hier habe aber der Kläger, der ohnehin einen solchen Klageantrag nicht gestellt habe, selbst vorgetragen, die Höhe der von den Beklagten vereinnahmten Mieteinnahmen betrage unstreitig 293.844,96 €, und darüber hinaus sogar den Betrag errechnet, der zu diesem Zeitpunkt nach seiner Auffassung „noch nicht Gegenstand der gerichtlichen Auseinandersetzung" gewesen sei.
Anmerkung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Allein die Aufrechnung im Prozess hemmt die Verjährung also dann nicht, wenn sie sich gegen eine Forderung richtet, die nicht Gegenstand des Rechtsstreits ist. Das ist immer der Fall, wenn und soweit die zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung die im Prozess geltend gemachte Hauptforderung übersteigt. Der übersteigende Betrag muss also rechtzeitig vor Ablauf der Verjährungsfrist eingeklagt werden, damit die Verjährungshemmung gem. § 204 Abs. 1 Nr. 2 BGB eintritt, wozu auch der rechtzeitige Eingang der Klage beim zuständigen Gericht ausreicht, wenn die Klage demnächst zugestellt wird § 167 ZPO); ausreichend ist auch die Zustellung eines entsprechenden Mahnbescheides im Mahnverfahren (§ 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB), wobei auch hier die verjährungshemmende Wirkung bereits mit der Einreichung des Antrages auf Erlass des Mahnbescheides eintritt, wenn dieser nicht zurückgewiesen wird. Bei Zurückweisung des Antrags muss binnen eines Monats seit Zustellung der Zurückweisung Klage eingereicht und binnen eines Monats zugestellt werden (§ 691 Abs. 2 ZPO).
Unabhängig davon schließt die Verjährung die Aufrechnung nicht aus, wenn der Anspruch in dem Zeitpunkt noch nicht verjährt war, in dem erstmals aufgerechnet werden konnte (§ 215 BGB). Der Vermieter kann also mit verjährten Forderungen (z. B. mit Ersatzansprüchen wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache) gegen den Anspruch des Mieters auf Rückzahlung der Mietkaution aufrechnen, soweit sich beide Forderungen aufrechenbar gegenüberstanden.
Harald Kinne