Umfang der selbstschuldnerischen Bürgschaft für einen Mietvertrag
§ 550 b BGB, § 535 BGB, § 765 BGB, § 548 BGB, § 276 BGB
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Umfang der selbstschuldnerischen Bürgschaft für einen Mietvertrag; positive Vertragsverletzung; Sicherheitsleistung; Bürgschaft, selbstschuldnerische; Hauptschuld; Bürgschaftsschuld; vertragswidriger Gebrauch; positive Vertragsverletzung; Türen, Entfernung; Ofen, Entfernung; Schadensersatzanspruch des Vermieters
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
1. Die selbstschuldnerische Bürgschaft für einen Mietvertrag, dient zur umfassenden Sicherung der aus den Vertragspflichten des Mieters herrührenden Ansprüche.
2. Der Ausbau von Türen, die Entfernung eines Ofens und die Besprühung eines WC-Beckens und einer Küchenspüle mit Lackfarbe stellen eine positive Forderungsverletzung dar.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Zwar gehen nach den vom BGH im Urteil vom 12. März 1980 (vgl. in NJW 1980, S. 1459) aufgestellten Grundsätzen Unklarheiten über den Umfang der mit einer Bürgschaft gesicherten Hauptschuld zu Lasten des Gläubigers, hier der Kl. Aus dem Inhalt der vorgelegten Bürgschaftsurkunde, die die Übernahme der selbstschuldnerischen Bürgschaft für die Zahlungsverpflichtungen des Bekl. zu 1) aus dem abgeschlossenen Mietvertrag über die Wohnung für die gesamte Laufzeit des Mietvertrages vorsieht, ist jedoch zur Überzeugung der Kammer mit hinreichender Eindeutigkeit zu entnehmen, daß der Bekl. zu 2) auch für die Erfüllung von Schadensersatzansprüchen (hier gemäß § 326 Abs. 1 BGB und den Regeln zur positiven Forderungsverletzung) gegen den Hauptschuldner, dem Bekl. zu 1), einstehen soll. Gleiches gilt für die Kosten eines gegen den Hauptschuldner geführten Räumungsprozesses und die Kosten der Räumungszwangsvollstreckung.
Vorliegend war nämlich durch Auslegung ein Rechtsbindungswille der Parteien dahin zu ermitteln, mit der Bürgschaft sämtliche letztlich auf Zahlung gerichteten Ersatzansprüche gegen den Hauptschuldner, die ihre Grundlage in dem über die Wohnung abgeschlossenen Mietvertrag haben, abzudecken.