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Umfang der Gebrauchsgewährungspflicht

LG Berlin62 S 147/8422.07.1985GE 1985, 1259

§ 535 Satz 1 BGB; § 242 BGB; § 547 a BGB

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Umfang der Gebrauchsgewährungspflicht; Mietsache; Überlassung zum Gebrauch; Einrichtungen des Mieters; Duldungspflicht (Vermieter), Treu und Glauben; Gasetagenheizung; Wiederherstellungspflicht

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Zur Frage, wann der Vermieter den Einbau einer Gasetagenheizung durch den Mieter dulden muß.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Der Bekl. hat gegen den von den Kl. geplanten Einbau einer Gasetagenheizung in ihrer Wohnung keine ihn oder die anderen Mieter des Hauses beeinträchtigende Interessen vortragen können. Die Kl. haben dargelegt, aß die Heizung bei einem eventuellen Auszug ohne eine Beschädigung der Substanz der Wohnung wieder entfernt werden kann. Der Bekl. ist keinesfalls verpflichtet, die Heizung bei einem Auszug der Kl. gegen eine Entschädigung zu übernehmen. Es ist zwar richtig, daß für den Einbau der Gasetagenheizung nicht nur Arbeiten in der Wohnung der Kl. notwendig sind, es muß vielmehr auch die Gasleitung im Keller des Hauses verstärkt und in den einen Schornstein muß ein Stahlrohr zur Vermeidung einer Versottung des Schornsteins eingezogen werden. Durch diese Maßnahmen werden jedoch die Interessen des Bekl. und der anderen Mieter des Hauses nicht beeinträchtigt. Die Verstärkung der Gasleitung im Keller stellt sogar eine Verbesserung dar. Der in Betracht kommende Schornstein wird zur Zeit nicht benutzt.

Unter diesen Umständen ist der geltend gemachte Anspruch der Kl. auf Einwilligung in den Einbau einer Gasetagenheizung nach Treu und Glauben gemäß § 242 BGB gegeben. Die in den Räumen zur Zeit befindlichen Allesbrenner werden nach dem Einbau der Gasetagenheizung zwar nicht mehr benutzt. Wenn hierdurch tatsächlich - wie es der Bekl. behauptet - eine Zerstörung der Schamottierung im Innern der Öfen eintreten sollte, so wären die Kl. bei einem Auszug aus der Wohnung verpflichtet, die Schamottierung zu erneuern, dem Bekl. entsteht also auch hierdurch kein Nachteil.