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Umfang der Erlaubnis zur Untervermietung

BGHVIII ZR 237/8211.01.1984GE 1984, 481

§ 549 Abs. 1 Satz 2 BGB, § 542 BGB, §§ 535, 536 BGB

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Umfang der Erlaubnis zur Untervermietung; Gewerberaummiete; Mietzweck; Gebrauchsüberlassung; Gebrauch, vertragsgemäßer; Untervermietung, Erlaubnis; Widerruf der Erlaubnis; Wichtiger Grund; Gewissensnot; Sex-Shop; Mietverhältnis, Beendigung; Kündigung, fristlose; Nichtgewährung des Gebrauchs

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

a) Ist in einem Mietvertrag über Gewerberaum dem Mieter allgemein die Erlaubnis zur Untervermietung zum Betrieb eines Gewerbes erteilt, so ist er gleichwohl nicht berechtigt, die Mietsache zur Ausübung eines Gewerbes unterzuvermieten, daß ihm selbst nach dem Mietvertrag nicht gestattet ist (hier: Untervermietung zum Betrieb eines Sex-Shops).

b) Der Vermieter von Gewerberaum kann eine allgemein erteilte Erlaubnis zur Untervermietung im Einzelfall aus wichtigem Grund widerrufen.

c) Widerspricht bei allgemein erteilter Erlaubnis zur Untervermietung dieser im Einzelfall ohne ausreichenden Grund, so ist der Mieter zur fristlosen Kündigung des Vertrages nach § 542 BGB und nicht nur zur ordentlichen Kündigung nach § 549 Abs. 1 Satz 2 BGB berechtigt.