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Umfang der Beheizungspflicht des Vermieters

AG Schöneberg15 C 75/8329.03.1983GE 1983, 539

§ 536 BGB, § 9 AGBG

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Umfang der Beheizungspflicht des Vermieters; Raumtemperatur; Durchschnittstemperatur; Beheizungszeit; Heizzeitklausel

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Eine Beheizung in der Zeit von 6 bis 23 Uhr mit einer Raumtemperatur von 20 Grad Celsius ist als ausreichende Erfüllung der Beheizungspflicht des Vermieters anzusehen.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. sind Mieter im Hause der Bekl. Bezüglich der Beheizung heißt es im abgeschlossenen Mietvertrag u. a., daß eine Temperatur von etwa 20 Grad Celsius von 10 bis 21 Uhr als vertragsgemäß gilt. Bis Oktober 1982 wurde die Wohnung der Kl. ab 6 Uhr morgens beheizt. Seit Anfang November 1982 wird die Heizung morgens erst ab 8 Uhr in Betrieb genommen und bereits gegen 21.30 Uhr eingestellt. Die Kl. verlangen, die Bekl. zu verurteilen, ihre Wohnung in der Zeit zwischen 6 Uhr morgens und 22 Uhr abends so zu beheizen, daß eine Durchschnittstemperatur von mindestens 20 Grad Celsius erreicht wird. Die Klage hatte Erfolg.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Klage ist begründet. Das Gericht macht sich die Ausführungen von Blümmel-Becker, Heizung und Heizkostenabrechnung, 1. Auflage 1982, Seite 8 bis 10 vollen Umfangs zu eigen, wonach eine Beheizung in der Zeit von 6 bis 23 Uhr mit einer Raumtemperatur von 20 Grad Celsius als ausreichende Erfüllung der Beheizungspflicht anzusehen ist.

In diesem Umfang können die Kl. von der Bekl. auch die Beheizung ihrer Wohnung verlangen.

Dem steht nicht die in § 6 Nr. 1 Satz 2 des Mietvertrages getroffene Vereinbarung entgegen. Denn aus einer solchen Einschränkung der Beheizung mit einer vernünftigen Raumtemperatur auf die Zeit von weniger als die Hälfte eines Tages läßt sich nicht entnehmen, daß damit die Beheizung während anderer Stunden des Tages, also insbesondere vor 10 Uhr morgens ausgeschlossen sein soll. Ein solcher Umkehrschluß liegt wegen der ungewöhnlichen zeitlichen Begrenzung nicht nahe und kann der Vertragsklausel mithin nicht beigelegt werden. Zu dem gleichen Ergebnis würde die hier ebensogut begründbare Auffassung führen, daß es sich bei einer derartigen ungewöhnlichen Beschränkung der Heizzeit auf weniger als die Hälfte der Stunden des Tages um eine durchaus überraschende Klausel im Sinne von § 9 AGBG handelt, welche eine Wirksamkeit nicht zu entfalten vermag und es mithin bei der von Blümmel-Becker, a.a.O. zutreffend festgelegten Heizzeit sein Bewenden haben muß. Diese Diskussion kann jedoch letztlich dahinstehen, weil die Kl. unwidersprochen vorgetragen haben, daß jedenfalls bis zu Beginn der Heizperiode 1982 eine Beheizung in dem von ihnen nunmehr geforderten Umfang erfolgt ist. Hierin ist eine schlüssige Abänderung der Vertragsklausel zu sehen, an welche die Bekl. gebunden ist.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Anmerkung: (vgl. auch LG Berlin - 64 S 33/88 - Urt. v. 28.10.1988 zu § 537 BGB, S. ...).