Umfang und Grenzen der Duldung eines Überbaus durch Wärmedämmung
NachbG HE § 10a Abs. 1; BGB §§ 921, 922 Satz 4, 745 Abs. 2
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Der Eigentümer eines Grundstücks hat nur einen Überbau durch Bauteile zu dulden, die wegen des Anbringens einer Wärmedämmung an der Grenzwand des Nachbarn auf sein Grundstück hinüberragen; demgegenüber muss er Veränderungen an seinem Gebäude, die infolge der Anbringung der Wärmedämmung notwendig werden, nicht dulden.
2. Der Teilhaber einer gemeinsamen Giebelwand (Nachbarwand), der diese mit einer Wärmedämmung versehen will, kann von dem anderen Teilhaber nicht die Duldung baulicher Eingriffe in Gebäudeteile verlangen, die nicht der gemeinsamen Verwaltung unterliegen.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
1 Die Parteien sind Eigentümer unmittelbar aneinandergrenzender, in Hessen gelegener Reihenhäuser, die im Jahre 1976 in einer versetzten Bauweise errichtet wurden. Der Kl. ließ im Rahmen einer Sanierung seines Reihenhauses eine außenseitige Fassadendämmung anbringen. Der unmittelbar an das Reihenhaus des Bekl. angrenzende und aufgrund der versetzten Bauweise freiliegende Teil der Wand des klägerischen Reihenhauses einschließlich eines schmalen Streifens im Dachbereich ist bislang nicht gedämmt. Die von dem Kl. in diesen Bereichen vorgesehene Außendämmung nebst Putz würde die Grenze zum Grundstück des Bekl. um insgesamt 11 cm überschreiten. Zu deren Anbringung müssten ein von dem Bekl. an die Hauswand angepasster Holzunterstand mit Mülltonnenverkleidung, die an der Fassade des Hauses des Bekl. befindlichen Öffnungen für die Entlüftung des Öltanks und für die Abluft der Küche sowie ein Stromkabel verlegt und ferner der Dachbereich des Hauses des Bekl. geöffnet werden. Der Bekl. ist mit diesen Maßnahmen nicht einverstanden. Ein Schlichtungsversuch vor dem Schiedsamt blieb erfolglos.
2 Der Kl. verlangt von dem Bekl., es ihm zu erlauben, dessen Grundstück zu betreten, um die Wärmedämmung an der zum Grundstück des Bekl. gelegenen Wand anzubringen und die hierzu erforderlichen Arbeiten am Dachanschluss auf seine (des Kl.) Kosten auszuführen. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben; das Landgericht hat sie abgewiesen. Mit der von dem Landgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung der Bekl. beantragt, will der Kl. die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils erreichen.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
I. 3 Das Berufungsgericht meint, dem Kl. stehe ein Anspruch auf Duldung des Anbringens der Wärmedämmung nach § 10a Hessisches Nachbarrechtsgesetz (NachbG HE) nicht zu. Zwar sei die Vorschrift entgegen ihrem Wortlaut auch bei versetzt gebauten Reihenhäusern anzuwenden. Den besonderen Umständen bei versetzten Gebäuden und der gebotenen engen Auslegung des § 10a Abs. 1 NachbG HE sei durch eine konkrete Abwägung der beiderseitigen Interessen und geschützten Rechtsgüter im Einzelfall bei der Frage Rechnung zu tragen, ob eine nur geringfügige Beeinträchtigung des betroffenen Grundstücks gegeben sei. Wegen der notwendig werdenden Änderungen am Haus des Bekl. fehle es an einer nur geringfügigen Beeinträchtigung des betroffenen Grundstücks, denn der Bekl. hätte nicht nur den Überbau, sondern auch Veränderungen an seinem eigenen Haus zu dulden.
II. 4 Die Revision hat keinen Erfolg.
5 1. Im Ergebnis zutreffend verneint das Berufungsgericht einen entsprechenden Anspruch des Kl. gegen den Bekl. auf der Grundlage von § 10a Abs. 1 NachbG HE.
6 a) Nach Satz 1 dieser Vorschrift haben Eigentümer und Nutzungsberechtigte eines Grundstücks Bauteile, die auf ihr Grundstück übergreifen, zu dulden, wenn es sich bei den übergreifenden Bauteilen um eine Wärmedämmung handelt, die über die Bauteilanforderungen der Energieeinsparverordnung in der jeweils geltenden Fassung für bestehende Gebäude nicht hinausgeht (Nr. 1), eine vergleichbare Wärmedämmung auf andere Weise mit vertretbarem Aufwand nicht vorgenommen werden kann (Nr. 2) und die übergreifenden Bauteile an einer vorhandenen einseitigen Grenzwand auf dem Nachbargrundstück angebracht werden, die Benutzung des betroffenen Grundstücks nicht oder nur geringfügig beeinträchtigen und öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht widersprechen (Nr. 3 a bis c). Die Duldungspflicht des § 10a Abs. 1 Satz 1 NachbG HE erstreckt sich nach dessen Absatz 1 Satz 2 auch auf die mit der Wärmedämmung zusammenhängenden notwendigen Änderungen von Bauteilen.
7 b) Das Berufungsgericht geht, was die Revision zu Recht rügt, ohne hinreichende Feststellungen von dem Vorliegen einer Grenzwand aus.
8 aa) Eine Grenzwand ist nach der in § 8 Abs. 1 NachbG HE enthaltenen Legaldefinition die an der Grenze zum Nachbargrundstück auf dem Grundstück des Erbauers errichtete Wand. Deren Außenkante verläuft dabei entweder nahe der oder auf der Grundstücksgrenze, ohne diese zu überschreiten. Sie steht daher im Alleineigentum des sie errichtenden Grundstückeigentümers (vgl. zur Definition einer Grenzwand: Senat, Urteil vom 18. Mai 2001 - V ZR 119/00, WM 2001, 1903, 1904; Senat, Urteil vom 11. April 2008 - V ZR 158/07, NJW 2008, 2032 Rn. 12; Senat, Urteil vom 18. Dezember 2015 - V ZR 55/15, WM 2016, 1751, Rn. 8).
9 bb) Das Berufungsgericht meint zwar, eine Grenzwand liege vor, füllt diesen Rechtsbegriff aber nicht mit Feststellungen aus. Auf die Frage, ob die Wand, an der die Wärmedämmung angebracht werden soll, ausschließlich auf dem Grundstück des Kl. errichtet worden ist, geht es nicht ein. Auch das erstinstanzlich eingeholte Sachverständigengutachten, auf welches sich die Revision stützt, trifft über den Grenzverlauf und den konkreten Standort der Wand keine Aussage. Letztlich kommt es auf diese Frage allerdings nicht an.
10 c) Wird mit dem Kl. davon ausgegangen, dass eine (teilweise) auf beiden Grundstücken stehende Nachbarwand (vgl. hierzu Senat, Urteil vom 27. Juli 2012 - V ZR 2/12, GE 2012, 1309 Rn. 7) vorhanden ist, an die die Reihenhäuser in beiden Richtungen angebaut sind, fehlt es an dem Vorliegen einer Grenzwand, so dass eine Duldungspflicht nach § 10a Abs. 1 Satz 1 NachbG HE schon deshalb nicht in Betracht kommt.
11 d) Wird demgegenüber unterstellt, dass eine auf dem Grundstück des Kl. errichtete Grenzwand vorliegt, kommt eine Duldungspflicht des Bekl. nach § 10a Abs. 1 Satz 1 NachbG HE ebenfalls nicht in Betracht.
12 aa) Dahinstehen kann dabei, ob eine „einseitige“ Grenzwand im Sinne des § 10a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 a) NachbG HE auch dann vorliegt, wenn von dieser aufgrund der Nachbarbebauung - wovon hier auszugehen wäre - nur ein Teil auf eine freie Fläche des Nachbargrundstücks trifft. Während dies nach dem Wortlaut der Vorschrift nicht eindeutig ist, scheint der Gesetzgeber die Fälle einer versetzten Bauweise mit dem Hinweis auf die Erforderlichkeit einer Einzelfallabwägung der konkret betroffenen Interessen und Rechtsgüter in den Anwendungsbereich der Vorschrift einbeziehen zu wollen (vgl. Hessischer Landtag, Drs. 18/855, S. 6).
13 bb) Auch wenn § 10a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 a) NachbG HE die Fälle einer versetzten Bauweise erfassen sollte, ist der Bekl. jedenfalls nicht verpflichtet, bauliche Veränderungen an den auf seinem Grundstück vorhandenen Gebäuden zu dulden.
14 (1) Der Eigentümer eines Grundstücks hat nach § 10a Abs. 1 NachbG HE nur einen Überbau durch Bauteile zu dulden, die wegen des Anbringens einer Wärmedämmung an der Grenzwand des Nachbarn auf sein Grundstück hinüberragen; demgegenüber muss er Veränderungen an seinem Gebäude, die infolge der Wärmedämmung notwendig werden, nicht dulden.
15 Dies folgt zunächst aus Satz 1 dieser Vorschrift. Darin wird eine Duldungspflicht des Eigentümers in Bezug auf die Bauteile der Wärmedämmung angeordnet, die auf sein Grundstück übergreifen. Zu dulden ist danach nur der durch diese Bauteile verursachte Überbau.
16 Auf einen bloßen Überbau bezieht sich auch die Regelung in § 10a Abs. 1 Satz 2 NachbG HE. Danach erstreckt sich die in Satz 1 angeordnete Duldungspflicht auf die mit der Wärmedämmung zusammenhängenden notwendigen Änderungen von Bauteilen. Ob damit nur Bauteile der Grenzwand gemeint sind, bleibt zwar nach dem Wortlaut der Vorschrift offen. Aus der Begründung des Gesetzentwurfs ergibt sich aber, dass sich die Vorschrift nur auf erforderliche Änderungen von Bauteilen der einseitigen Grenzwand, an der die Wärmedämmung angebracht werden soll, bezieht. Danach fallen unter diese Vorschrift etwa eine notwendige Erweiterung des Dachs bei einer Giebelwand, die Verlängerung der Fensterbänke oder die Verlegung von Fallrohren um die Dämmstoffstärke (Hessischer Landtag, Drs. 18/855, S. 6). § 10a Abs. 1 Satz 2 NachbG HE will damit nur die Duldungspflicht des Satzes 1 in Bezug auf Überbaumaßnahmen erweitern, die durch Veränderungen an Bauteilen der Grenzwand erforderlich werden.
17 Dass Eingriffe in das Eigentumsrecht des von dem Überbau betroffenen Nachbarn auf ein Mindestmaß beschränkt und die Nutzung seines Grundstücks nicht oder allenfalls geringfügig beeinträchtigt werden soll, hebt die Begründung zum Gesetzentwurf auch im anderen Zusammenhang hervor. Der Gesetzgeber geht von einer nicht nur geringfügigen Beeinträchtigung durch eine über die Grundstücksgrenze übergreifende Wärmedämmung aus, wenn der durch den Überbau betroffene Eigentümer nach den öffentlich-rechtlichen Vorschriften bis zur gemeinsamen Grundstücksgrenze bauen darf (Hessischer Landtag, Drs. 18/855, S. 6). Nach seiner Vorstellung wäre in einem solchen Fall selbst der bloße, mit dem Aufbringen der Wärmedämmung verbundene Überbau nicht oder allenfalls bis zu der Realisierung einer zulässigen Grenzbebauung zu dulden. Dann aber ist es folgerichtig, bereits vorhandene Gebäudeteile auf dem durch den Überbau betroffenen Grundstück vor Eingriffen in deren Substanz zu schützen. Derartige Eingriffe muss der Grundstückseigentümer nicht hinnehmen. Eine Abwägung mit den Interessen des Nachbarn an dem Anbringen der Wärmedämmung kommt in diesen Fällen nicht in Betracht. Eine solche sieht das Gesetz nach § 10a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 b) NachbG HE nur hinsichtlich der von übergreifenden Bauteilen ausgehenden Beeinträchtigungen, mithin den durch den Überbau als solchen verursachten negativen Auswirkungen auf das Nachbargrundstück vor.
18 (2) Nach diesen Maßstäben kommt ein Anspruch des Kl. auf das Anbringen der Wärmedämmung auf der streitgegenständlichen Wand nach § 10a Abs. 1 NachbG HE nicht in Betracht. Der Bekl. hätte nicht nur die auf sein Grundstück übergreifenden Bauteile zu dulden, sondern auch Veränderungen an Bauteilen seines Gebäudes. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts würde die Anbringung der Wärmedämmung u. a. dazu führen, dass die Öltankentlüftung, die für Abluft in der Küche vorhandene Öffnung in der Wand des Gebäudes des Bekl. zu verlegen sowie dessen Dach zu öffnen wäre, um den Anschluss an die Wärmedämmung herzustellen. Eine Duldungspflicht bezüglich derartiger Eingriffe in das Eigentum besteht nicht.
19 2. Eine Pflicht des Bekl., das Anbringen der Wärmedämmung an der streitgegenständlichen Wand zu dulden oder die Zustimmung zu den erforderlichen Baumaßnahmen zu erteilen, ergibt sich entgegen der Ansicht des Kl. auch dann nicht, wenn es sich bei der zu dämmenden Wand um eine gemeinsame Grenzeinrichtung handeln sollte.
20 a) Bei einer gemeinsamen Grenzeinrichtung i.S.d. § 921 BGB, die ausgehend von dem Vortrag des Kl. zum Bestehen einer Nachbarwand vorläge, bestimmt sich das Rechtsverhältnis zwischen den Nachbarn - soweit in § 921, § 922 Sätze 1 bis 3 BGB keine Regelung enthalten ist - gemäß § 922 Satz 4 BGB nach den Vorschriften über die Gemeinschaft. Über diese Verweisung kommt § 745 Abs. 2 BGB zur Anwendung, wonach jeder Teilhaber, sofern nicht die Verwaltung und Benutzung durch Vereinbarung oder Mehrheitsbeschluss geregelt ist, eine dem Interesse aller Teilhaber nach billigem Ermessen entsprechende Verwaltung und Benutzung verlangen kann. Das Anbringen einer Wärmedämmung auf eine Wand der gemeinsamen Grenzeinrichtung stellt grundsätzlich eine Verwaltungsmaßnahme im Sinne dieser Vorschrift dar (vgl. Senat, Urteil vom 11. April 2008 - V ZR 158/07, NJW 2008, 2032 Rn. 10). Der Senat hat dies in einem Fall angenommen, in dem der freie Bereich einer ungedämmten, nur aus einem Ziegelstein-Mauerwerk bestehenden Giebelmauer in einen den heutigen Erfordernissen und Anschauungen entsprechenden Zustand versetzt werden sollte. Dass die gemeinsame Giebelwand in Funktion und Aussehen dem allgemein üblichen Standard entspricht, liegt im beiderseitigen Interesse der Teilhaber. Daher muss der Teilhaber der gemeinsamen Giebelwand, der an diese nicht vollständig angebaut hat und derzeit auch nicht anbauen will, derartige Maßnahmen des anderen Teilhabers zur Wärmedämmung dulden (Senat, Urteil vom 11. April 2008 - V ZR 158/07, NJW 2008, 2032 Rn. 15).
21 b) Der Teilhaber einer gemeinsamen Giebelwand (Nachbarwand), der diese mit einer Wärmedämmung versehen will, kann nach § 745 Abs. 2 BGB von dem anderen Teilhaber jedoch nicht die Duldung baulicher Eingriffe in Gebäudeteile verlangen, die nicht der gemeinsamen Verwaltung unterliegen. Entscheidungsgegenstand einer Verwaltungsregelung im Sinne von § 745 Abs. 2 BGB kann nämlich allein der gemeinschaftliche Gebäudeteil sein (vgl. HK-BGB/Ingo Saenger, 10. Aufl., § 745 Rn. 3; MüKoBGB/Karsten Schmidt, 7. Aufl., § 745 Rn. 37; BeckOGK/Fehrenbacher, BGB [15.8.2019], § 745 Rn. 19). Eingriffe in die bauliche Substanz von Gegenständen und Gebäuden, die nicht der gemeinsamen Verwaltung unterliegen, können daher von den Teilhabern nicht beschlossen werden. Folglich ist der Bekl. auch nach § 745 Abs. 2 BGB nicht zur Duldung der mit der Anbringung der Dämmung verbundenen Verlegung der Öltankentlüftung, der für Abluft in der Küche vorhandenen Öffnung in der Wand des Gebäudes des Bekl. sowie der Öffnung des Dachs zur Herstellung eines Anschlusses mit der Wärmedämmung verpflichtet.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Wärmedämmung ist politisch erwünscht; grundsätzlich kann nach vielen Nachbarrechtsgesetzen auch ein geringfügiger Überbau auf das Nachbargrundstück erlaubt sein. Wenn dabei allerdings Veränderungen am Gebäude des Nachbarn nötig sind, scheidet eine Duldungspflicht aus.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der Eigentümer eines Reihenhauses in Hessen wollte an der Außenwand eine Wärmedämmung anbringen, die die Grenze zum Grundstück des Nachbarn um 11 cm überschreiten würde. Dafür waren auf dem Grundstück des Nachbarn verschiedene Umbaumaßnahmen erforderlich, weswegen dieser den Überbau nicht dulden wollte. Das Landgericht Gießen wies die Duldungsklage ab; der Bundesgerichtshof hielt das nur im Ergebnis für zutreffend.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der BGH verwies darauf, dass zunächst zu unterscheiden sei, ob es sich um eine Grenzwand handelte oder um eine über die Grundstücksgrenze hinausragende Nachbarwand. Bei einer Grenzwand entfalle eine Duldungspflicht nach dem Nachbarrechtsgesetz, da hier nur der bloße Überbau zu dulden sei und nicht eine erforderliche Änderung von Bauteilen. Bei einer Nachbarwand sei das Nachbarrechtsgesetz nicht anwendbar, sondern nach § 922 BGB das Gemeinschaftsrecht des BGB. Danach könne ebenfalls der Teilhaber einer gemeinsamen Giebelwand nicht die Duldung baulicher Eingriffe in Gebäudeteile verlangen, die nicht der gemeinsamen Verwaltung unterliegen. Das seien hier die Bauteile, die umgebaut werden müssten, was der Nachbarn nicht dulden müsse.
Anmerkung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
In vielen Nachbarrechtsgesetzen findet sich auch die Vorschrift, dass ein Überbau durch eine Außendämmung nicht verlangt werden kann, wenn eine Innendämmung ebenso effektiv ist (z. B. § 7c Nachbarrechtsgesetz Nordrhein-Westfalen; für Bayern vgl. BayObLG - 1 ZR 4/19 - Urteil vom 1. Oktober 2019). Im Berliner Nachbarrechtsgesetz (§ 16a) findet sich diese Einschränkung nicht, weswegen die Auffassung vertreten wird, dass die Regelung gegen Art. 14 Grundgesetz verstößt (Brückner im Münchner Kommentar, Rn. 49 zu § 912 BGB). Aus dem Verweis in § 16a auf § 17, wonach das Recht so schonend wie möglich auszuüben ist, lässt sich aber herleiten, dass auch in Berlin eine Außendämmung dann ausscheidet, wenn eine Innendämmung mit vertretbarem Aufwand ausreicht. Wenn es sich um eine Nachbesserung handelt, weil die Wärmedämmung der Grenzwand schon bei der Errichtung die Anforderungen der EnEV nicht eingehalten hatte, entfällt ebenfalls eine Duldungspflicht (BGH, GE 2017, 886).