Umfang des Einsichtsrechts in Verwaltungsunterlagen
WEG § 18 Abs. 4
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. § 18 Abs. 4 WEG gewährt den Eigentümern lediglich ein Einsichtnahmerecht in die Verwaltungsunterlagen, ein Anspruch auf Versand der Unterlagen besteht nicht, dies gilt auch für den Versand per Mail.
2. Liegen Unterlagen der GdWE in Papierform vor (hier Kontoauszüge), besteht kein Anspruch der Eigentümer, dass die Unterlagen zusätzlich digital beschafft werden.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
I. Gegenstand des Verfahrens ist ein geltend gemachter Anspruch des Kl. auf Einsicht in Bankaufzeichnungen (Kontoauszüge) gegen die beklagte GdWE.
Der Kl. möchte insoweit eine Übersendung der Unterlagen in elektronischer Form als Kopien im Format PDF, hilfsweise gegen Erstattung notwendiger Kosten durch Übersendung papierhafter Kopien. Der Kl. vertritt insoweit die Auffassung, dass die Bekl. auch dann die Übersendung in digitaler Form schulde, wenn sie sich diese Unterlagen erst durch „wenige Klicks“ digital bei der Bank beschaffen müsse.
Das Amtsgericht, auf dessen tatsächliche Feststellungen im Übrigen Bezug genommen wird, hat die Klage, soweit Gegenstand des Berufungsverfahrens, abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Berufung des Kl., mit der dieser seinen erstinstanzlichen Anspruch weiterverfolgt. …
II. Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Die Berufung kann bereits deshalb keinen Erfolg haben, weil der Anspruch des Kl. aus § 18 Abs. 4 WEG nicht dahin geht, dass ihm die Verwaltungsunterlagen oder Auszüge daraus übersandt werden.
Insoweit ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des § 18 Abs. 4 WEG, dass der gesetzliche Anspruch sich auf Einsichtnahme - im Zweifel im Büro des Verwalters - beschränkt. Ein Anspruch auf Zusendung von Kopien besteht selbst bei Erklärung der Kostenübernahme nicht (allg. Auffassung, vgl. nur Bärmann/Dötsch, 15. Aufl. 2023, WEG § 18 Rn. 147 m.w.N.; Küttner, AnwZert MietR 3/2021 Anm. 2; für das Mietrecht BGH, NZM 2011, 1137). Etwas anderes ist nur für den hier nicht vorliegenden Ausnahmefall anerkannt, dass dem Anspruchsteller es aus besonderen Gründen nicht möglich ist, persönlich die Einsicht wahrzunehmen.
Damit besteht ein Anspruch allenfalls auf den in diesem Verfahren nicht (mehr) streitgegenständlichen Anspruch auf Einsichtnahme im Büro des Verwalters.
Für den hier primär begehrten Versand per eMail gilt nichts anderes (AG Hamburg-St. Georg, ZMR 2023, 409; Zschieschack, ZWE 2023, 244 [246]). Auch insoweit geht das Begehren über den gesetzlichen Anspruch hinaus, der sich eben ausdrücklich lediglich auf die Einsicht bezieht. Zwar mag es sein, dass der Aufwand des Versandes von Unterlagen per eMail geringer ist als der Versand per Post und keine messbaren Versandkosten anfallen. Der Aufwand zur Bereitstellung der Unterlagen ist jedoch mit dem eines Postversandes vergleichbar. Hinzu kommt, dass Kontoauszüge durchaus sensible Daten enthalten, so dass der offene Versand im Anhang einer eMail, wie dies offenbar dem Kl. vorschwebt, nicht unbedenklich ist und jedenfalls vom Kl. nicht erzwungen werden kann. Das Gesetz sieht ausdrücklich nur einen Einsichtnahmeanspruch vor, damit hat der Kl. auch keinen Anspruch, dass ihm die Daten, etwa durch Übersendung von Dateien, in einer Art und Weise zur Verfügung gestellt werden, in welcher er diese weiterverarbeiten, etwa durchsuchen kann.
Darüber hinaus scheitert der Anspruch auch deshalb, weil nach den die Kammer bindenden amtsgerichtlichen Feststellungen (§ 529 ZPO) die begehrten Kontounterlagen der Bekl., in Gestalt der für sie handelnden Verwaltung, nicht digital vorliegen. Das Amtsgericht hat insoweit festgestellt, dass der Verwalter die Kontoauszüge in Papierform erhält und verarbeitet.
Das Amtsgericht hat insoweit zu Recht den Kl. als beweisfällig angesehen, weil er für seine Behauptung, die Unterlagen lägen digital vor, keinen Beweis angeboten hat. In der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht hat der Geschäftsführer der Verwalterin angegeben, die Kontoauszüge würden in Papierform von der Bank übersandt oder von einem Mitarbeiter abgeholt. Er habe Kenntnis von der Möglichkeit, diese digital abzurufen, mache hiervon allerdings keinen Gebrauch. Daraufhin hat der Kl.vertreter bestritten, dass die Kontoauszüge in Papierform abgerufen werden. Dem Kl. obliegt allerdings die Beweislast, dass die begehrten Unterlagen bei der Bekl. vorhanden sind. Ebenso wie das Amtsgericht teilt auch die Kammer die Auffassung, dass der GdWE eine sekundäre Darlegungslast zukommt, wenn der Kl. hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorhandensein der Unterlagen vorträgt (Kammer, ZMR 2023, 494). Dem ist die Bekl. allerdings nachgekommen, indem sie bereits schriftsätzlich angegeben hat, dass die Kontoauszüge nur papierhaft vorliegen und dies in der mündlichen Verhandlung durch die Anhörung des Verwalters untermauerte. Insoweit hätte es nun am Kl. gelegen, Gegenbeweis anzutreten. Soweit er erstmals in der Berufungsinstanz Beweis durch Vernehmung von Mitarbeitern der Sparkasse anbietet, ist dies zu spät (§ 529 ZPO). Insoweit ist kein Vortrag dazu gehalten, warum der Kl. diese Recherchen nicht bereits in erster Instanz angestellt hat. Hierzu hätte er jedoch Veranlassung gehabt, nachdem die Existenz digitaler Unterlagen bestritten war.
Dass, wie der Kl. im Kern als Hauptargument in der Berufung vorträgt, die Kontoauszüge leicht bei der Bank abgerufen werden können, ändert nichts. Der Einsichtnahmeanspruch besteht in die Verwaltungsunterlagen, dies sind lediglich die vorhandenen Unterlagen der GdWE. Zutreffend ist, dass es nicht darauf ankommt, ob diese Unterlagen in Papierform oder digital vorliegen, so dass auch in digitale Unterlagen der GdWE ein Einsichtnahmerecht besteht, selbst wenn die Unterlagen physisch auf Servern außerhalb des Zugriffsbereichs der GdWE oder des Verwalters lagern (vgl. Bärmann/Dötsch, 15. Aufl. 2023, WEG § 18 Rn. 130; BeckOGK/Klett, 1.3.2024, GmbHG § 51a Rn. 135). Erforderlich ist dabei allerdings, dass die Unterlagen solche der GdWE sind, ihr also bereits - hier von der Bank - zur Verfügung gestellt worden sind. Im Streitfall ist dies nur für die von der Bekl. auch zur Einsicht angebotenen Papierauszüge der Fall.
Die digitalen Kontoauszüge sind hier (noch) keine Unterlagen der Bekl., selbst wenn die Behauptung des Kl. zutrifft, dass auch bei dem gewählten Kontomodell ein digitaler Abruf bei der Bank möglich wäre. Unterlagen der GdWE sind diese Unterlagen erst nach dem Abrufen und dem Speichern auf eigenen Datenträgern oder dem Zugriff der GdWE unterfallenden Onlinelösungen. Alleine, dass die GdWE die Möglichkeit hat, sich Unterlagen zu beschaffen, führt nicht dazu, dass insoweit ein Anspruch aus § 18 Abs. 4 WEG besteht, Einsicht in die erst zu beschaffenden Unterlagen zu bekommen.
Insoweit liegt auch keine Konstellation vor, bei der Unterlagen der GdWE bereits existieren, diese aber - vorübergehend - bei einem Dritten aufbewahrt werden. Ist etwa der Vorverwalter noch im Besitz der Unterlagen, wird in der Literatur zu Recht angenommen, dass die GdWE sich nicht auf Unmöglichkeit der Erfüllung des Einsichtnahmeanspruchs berufen kann (Lehmann-Richter/Wobst, WEG-Reform 2020, Rn. 369; Bärmann/Dötsch, 15. Aufl. 2023, WEG § 18 Rn. 132). Ob aus § 18 Abs. 4 WEG auch ein Anspruch folgt, dass die GdWE sich Unterlagen erstmals beschaffen muss, bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Denkbar könnte dies in Ausnahmefällen sein, etwa, wenn Kontoauszüge überhaupt nicht vorliegen. In einer derartigen Konstellation mag ein Abrufanspruch bestehen, wobei sich auch dieser wohl nicht darauf beschränkt, die Auszüge in digitaler Form herbeizuschaffen. Wenn aber, wie vorliegend, Unterlagen in Papierform zur Verfügung stehen, besteht ein Anspruch auf Beschaffung zusätzlicher digitaler Unterlagen jedenfalls nicht. Dies gilt im Streitfalle umso mehr, wenn ohnehin kein Anspruch auf Überlassung der digitalen Kopien besteht und in diese das Einsichtnahmerecht ausgeübt werden kann.
III. Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Die Wertfestsetzung beruht auf §§ 47, 48 Abs. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Wohnungseigentümern steht lediglich ein Recht auf Einsichtnahme in die Verwaltungsunterlagen zu; ein Anspruch auf Versand der Unterlagen besteht nicht, dies gilt auch für den Versand per Mail. Liegen Verwaltungsunterlagen der GdWE in Papierform vor (hier Kontoauszüge), besteht kein Anspruch der Eigentümer, dass die Unterlagen zusätzlich digital beschafft werden.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Verfahrensgegenstand ist ein geltend gemachter Anspruch des Klägers auf Einsicht in die Kontoauszüge bei der beklagten Wohnungseigentümergemeinschaft. Der Kläger möchte insoweit eine Übersendung der Unterlagen in elektronischer Form als Kopien im Format PDF, hilfsweise gegen Erstattung notwendiger Kosten durch Übersendung papierhafter Kopien. Er meint, dass die Beklagte auch dann die Übersendung in digitaler Form schulde, wenn sie sich diese Unterlagen erst durch wenige Klicks digital bei der Bank beschaffen müsse. Das AG hat die Klage abgewiesen, hiergegen die Berufung des Klägers.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Aus § 18 Abs. 4 WEG lässt sich nicht ableiten, dass die Verwaltung dem Kläger Kontoauszüge übersenden muss. Der gesetzliche Anspruch beschränkt sich auf die Einsichtnahme, die normalerweise im Büro des Verwalters stattzufinden hat. Auch durch das Angebot der Kostenübernahme ergibt sich kein Anspruch auf Zusendung von Kopien. Auch für den primär begehrten Versand per Mail gilt nichts anderes. Denn insoweit geht das Begehren über den gesetzlichen Anspruch hinaus, der sich ausdrücklich lediglich auf die Einsicht bezieht. Dabei kommt es nicht darauf an, dass der Aufwand des Versands von Unterlagen per Mail geringer sein dürfte als der Versand per Post und er auch keine messbaren Versandkosten auslöst. Im Übrigen enthalten Kontoauszüge auch sensible Daten, so dass der offene Versand im Anhang einer Mail, wie der Kläger dies erstrebt, nicht unbedenklich ist und jedenfalls vom Kläger nicht erzwungen werden kann. Das Gesetz beschränkt sich auf den Anspruch auf Einsichtnahme. Abgesehen davon scheitert der Anspruch auch deshalb, weil nach den amtsgerichtlichen Feststellungen die begehrten Kontounterlagen der Gemeinschaft in der Gestalt bei der für sie handelnden Verwaltung nicht digital vorliegen. Das AG hat festgestellt, dass der Verwalter die Kontoauszüge in Papierform erhält und verarbeitet. An dem Ergebnis ändert sich auch nichts durch die Behauptung des Klägers, die Kontoauszüge könnten leicht bei der Bank abgerufen werden. Der Anspruch auf Einsichtnahme besteht in die der Verwaltung vorliegenden Unterlagen der Gemeinschaft. Auch bei digitalen Unterlagen der Gemeinschaft besteht ein Einsichtnahmerecht nicht. Die digitalen Kontoauszüge sind noch keine Unterlagen der Beklagten, selbst wenn die Behauptung des Klägers zutrifft, dass auch bei dem gewählten Kontomodell ein digitaler Abruf bei der Bank möglich wäre. Allein dass die Gemeinschaft die Möglichkeit hat, sich Unterlagen zu beschaffen, führt das nicht dazu, dass insoweit ein Anspruch auf Einsicht in erst zu beschaffende Unterlagen besteht.
Anmerkung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Für seine Behauptung, die Unterlagen lägen beim Verwalter bereits digital vor, hat der Kläger keinen Beweis angeboten. Soweit er erstmals in der Berufungsinstanz Beweis durch Vernehmung von Mitarbeitern der Sparkasse angeboten hat, ist dies verspätet. Der Kläger hätte diese Recherchen bereits in erster Instanz anstellen können. Wenn wie vorliegend Unterlagen in Papierform zur Verfügung stehen, besteht kein Anspruch auf Beschaffung zusätzlicher digitaler Unterlagen. Ein Anspruch auf Kopien wäre allenfalls zu bejahen, wenn es dem Antragsteller aus besonderen Gründen nicht möglich wäre, persönlich die Einsicht wahrzunehmen.