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Umfang der Versicherungsleistung bei durch Wasseraustritt beschädigtes Parkett

LG Lübeck4 O 345/2205.06.2024GE 2024, 1100

VVG § 1; VHB 2008 §§ 7, 13 Nr. 1 b)

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Wird durch bestimmungswidrig ausgetretenes Leitungswasser vom vorhandenen Parkettboden nur eine Teilfläche zerstört, können optische Beeinträchtigungen am Parkettboden, fehlende Liefermöglichkeit der vorhandenen Parkettsorte durch die gegenständliche Feuchtigkeitseinwirkung und optische Brüche, die bei der Anarbeitung von Ersatzparkettstäben einer anderen Sorte entstünden, gleichwohl einen Anspruch des Versicherungsnehmers auf Austausch der gesamten Parkettfläche rechtfertigen.

(Leitsatz der Redaktion)

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. begehrt Leistung aus einer Wohngebäudeversicherung. Die Kl. hält als Versicherungsnehmerin bei dem Bekl. eine Wohngebäudeversicherung für ihr Wohnhaus. Nach den vereinbarten Versicherungsbedingungen leistet der Bekl. u. a. Entschädigung für versicherte Sachen, die durch bestimmungswidrig austretendes Leitungswasser zerstört oder beschädigt werden (VGB 2008).

2019 kam es im Haus der Kl. zu einem Austritt von Leitungswasser, nachdem ein Dritter versehentlich die Hauswasserleitung im Bereich des Esszimmers angebohrt hatte. Hierdurch wurden Parkett- und Tapetenflächen in Wohnräumen des Erdgeschosses beschädigt. Zwischen den Parteien steht außer Streit, dass die Bekl. dem Grunde nach für die hierdurch entstandenen Sanierungs- und Räumkosten gegenüber der Kl. regulierungspflichtig ist.

Die Kl. trägt vor, dass das Parkett auf 2/3 der Fläche von Wohnzimmer und Esszimmer beschädigt worden und zur Wiederherstellung eines einheitlichen Erscheinungsbildes ein Komplettaustausch des Parketts in den genannten Räumen erforderlich sei.

Der Bekl. bestreitet einen Sanierungsbedarf in der klägerseits behaupteten Höhe. Ein Austausch von Parkett und Tapeten im klägerseits behaupteten Umfang sei nicht erforderlich. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Die Klage hatte nur zum Teil Erfolg.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Ansprüche der Kl. gegenüber dem Bekl. auf Zahlung weiterer Versicherungsleistung folgen aus § 1 VVG i.V.m. dem die Parteien verbindenden Versicherungsvertrag. Hiernach hat der Versicherer im Versicherungsfall die versprochene Versicherungsleistung zu erbringen. Ein Versicherungsfall liegt hier nach dem unstreitigen bestimmungswidrigen Austreten von Leitungswasser vor; ebenso unstreitig sind hierdurch im versicherten Wohngebäude der Kl. Parkett- und Tapetenflächen beschädigt worden. Nach § 13 Nr. 1 b) VHB 2008 reguliert der Versicherer bei beschädigten Sachen die notwendigen Reparaturkosten bei Eintritt des Versicherungsfalles zuzüglich einer durch die Reparatur nicht ausgeglichenen Wertminderung. Nach § 7 b) VHB 2008 sind versicherte Kosten auch Bewegungs- und Schutzkosten, die dadurch entstehen, dass zum Zweck der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung versicherter Sachen andere Sachen bewegt, verändert oder geschützt werden müssen.

Bei der Reparatur einer teilweise beschädigten Sache bemisst sich der Umfang der zu ersetzenden Reparaturkosten nach den Geboten der Erforderlichkeit und Zumutbarkeit. Entscheidend ist, was ein nicht versicherter Gebäudeeigentümer zur Schadensbeseitigung investiert hätte. Der Versicherungsnehmer kann daher nicht die Kosten für die komplette Erneuerung einer einheitlich gestalteten Fläche verlangen, wenn dies außer Verhältnis zu der optischen Beeinträchtigung steht, die verbleibt, wenn nur die beschädigte Teilfläche saniert wird. Selbst wenn nach der Reparatur einer Sache die Lebensdauer, die Leistungsfähigkeit oder das Aussehen der Sache noch beeinträchtigt ist, kann die Sache als „repariert“ nach der Verkehrsansicht gelten. Dies ist dann der Fall, wenn die Wiederherstellung des früheren Zustandes nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand möglich ist und die in den Versicherungsbedingungen vorgesehene Wertminderung neben oder anstatt einer Reparatur dem Versicherungsnehmer zuzumuten ist. Ein möglicher Wertminderungsausgleich privilegiert demnach den Versicherer und erspart ihm überproportional erhöhte Reparaturkosten bzw. eine Totalschadenentschädigung. Entscheidend für die Frage der Zumutbarkeit ist, ob der Versicherungsnehmer bei Abwägung aller Einzelfallumstände auch als nichtversicherter Gebäudeeigentümer bei verständiger Würdigung eine Reparatur vornehmen würde, oder ob es sich um einen von ihm betriebenen Luxusaufwand handeln würde, dessen Ersatz der Versicherer nicht schuldet. Bei optischen Beeinträchtigungen kommt es vor allem auf den Funktionszweck der beschädigten Sache, auf die Art, Größe und örtliche Lage der Schadenstelle an. Auch der bisherige Zustand der betroffenen Sache ist zu berücksichtigen (OLG Saarbrücken VersR 2011, 489, Rn. 50 f. bei juris m.w.N.; OLG Hamm VersR 2016, 660, Rn. 23 ff. bei juris m.w.N.).

Gemessen an diesen Grundsätzen kann die Kl. bei Abwägung aller Umstände Reparaturkosten nicht im vollen geltend gemachten Umfang verlangen.

1. Kosten für Reparatur bzw. teilweisen Austausch des Parkettfußbodens sind i.H.v. 8.770,93 € netto zu regulieren.

a) Aus den Ergebnissen der Begutachtung folgt, dass in Anwendung der genannten Grundsätze hier die Erneuerung der gesamten Parkettfläche wie geltend gemacht verlangt werden kann.

b) Der Sachverständige hat ausgeführt, optische Beeinträchtigungen am Parkettboden durch die gegenständliche Feuchtigkeitseinwirkung in Wohn- und Essbereich zwar jeweils auf geschätzt lediglich der Hälfte der Raumfläche wahrgenommen zu haben. Aufgrund fehlender Liefermöglichkeit der vorhandenen Parkettsorte sei nach sachverständiger Auffassung jedoch ein Komplettaustausch der Parkettfläche im Wohn- und Essbereich erforderlich. Optische Brüche, die bei der Anarbeitung von Ersatzparkettstäben einer anderen Sorte an verbleibende Parkettstäbe entstünden, seien angesichts der guten Sichtbarkeit des Parketts bzw. der optischen Beeinträchtigung als nicht hinnehmbar einzustufen. Außerdem sei nicht nur die vorhandene Parkettsorte selbst nicht mehr erhältlich, sondern insbesondere auch Parkettstäbe in entsprechendem Maß, womit ein Teilaustausch ohnehin nicht in Betracht komme. Darüber hinaus reiche ein bloßes Abschleifen und ggf. Neuversiegeln des Parkettbodens zur Beseitigung der Schäden nicht aus, weil von einer feuchtigkeitsbedingten Beschädigung der Tragschicht des Parketts auszugehen sei, deren Auswirkungen hierdurch nicht zu beseitigen seien; jedenfalls aber komme aufgrund der geringen Stärke der Parkettschicht ein Abschleifen und Neuversiegeln ohnehin nicht in Betracht.

Ein Abschlag hiervon aufgrund eines möglicherweise optisch nicht mehr neuwertigen Zustandes des beschädigten Parketts vor dem Versicherungsfall war nicht zu berücksichtigen. Die vorstehend zu regulierenden Kosten stellen die aus Sicht des Versicherungsnehmers notwendigen Reparaturkosten dar; einen entsprechenden Abschlag sieht § 13 Nr. 1 b) VHB 2008 nicht vor.

c) Dem Vorstehenden kann die Bekl. auch nicht anspruchsmindernd entgegenhalten, dass die Kl. durch Unterlassen von Trocknungsmaßnahmen den Schadensumfang vergrößert hätte.

Hierfür bestanden keine hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte. Die Kl. hat im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung glaubhaft ausgeführt, dass das ausgetretene Wasser auf der vollen Fläche von Wohn- und Esszimmer auf dem Parkett stand und sie gegenüber einem von dem Bekl. entsandten Techniker gegenüber darauf gedrungen habe, dass Trocknungsgeräte aufgestellt werden, wozu es dann aber nicht gekommen sei. Vor dem Hintergrund der dargestellten sachverständigen Ausführungen kommt es aber letztlich nicht darauf an, ob - wie von dem Bekl. behauptet - demgegenüber die Kl. selbst für weitere Trocknungsmaßnahmen habe sorgen wollen. Dass nämlich zumindest in weiten Teilen von Wohn- und Esszimmer Schäden eingetreten sind, welche eine Teilreparatur bzw. einen Teilaustausch von Parkett aus Sicht des Versicherungsnehmers unzumutbar erscheinen lassen, war letztlich bereits Folge der einmaligen Einwirkung von Feuchtigkeit, ohne dass nach dem Gesamteindruck des Gerichts (§ 286 ZPO) von den Ergebnissen der persönlichen Anhörung der Kl. und der sachverständigen Begutachtung Anhaltspunkte dafür bestanden, dass im nennenswerten Umfang (§ 287 ZPO) gerade unzureichende bzw. unterlassene Trocknungsmaßnahmen erst zum gegenständlichen Schadensumfang geführt haben.

2. Kosten für die Erneuerung von Tapetenflächen sind i.H.v. 5.852,52 € netto zu regulieren.

Hierzu hat der Sachverständige ausgeführt, dass ca. 8 % der Wandfläche m Essbereich vom Schadensfall betroffen seien, allerdings keinesfalls nur flächenmäßig untergeordnete Schäden eingetreten seien. Aus fachlicher Einschätzung - ohne dass es dahingehend technische oder sonstige objektiv-wissenschaftliche Maßstäbe gebe - erscheine die Entstehung eines optischen Bruchs dadurch zumutbar, dass im Wohnbereich keine Erneuerung von Tapetenflächen stattfinde und insofern ein Bruch zu erneuerten Tapetenflächen im Esszimmer entstehe, nicht aber innerhalb des Esszimmerbereiches. Stoßstellen zwischen den erneuten Tapetenbereichen in einem begrenzten Teil des Esszimmers und den übrigen Bereichen wären deutlich wahrnehmbar und auch nicht malermäßig ausgleichbar, weil es sich um Textiltapeten handele, welche auch nicht überstrichen werden würden. An den Stoßstellen gebe es Probleme mit der Fortsetzung von in den Tapetenbahnen enthaltenen Textilfäden. Insgesamt erscheine es ausreichend, nur den Essbereich malermäßig mit einer Textiltapete neu zu gestalten, und zwar auf einer Fläche von ca. 50 m2.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

nicht rechtskräftig

Im Versicherungsfall stellt sich oft die Frage, was die Versicherung bei nur teilbeschädigten Sachen abdecken muss. Das LG Lübeck urteilt im Fall eines Wasserschadens, dass der teilbeschädigte Parkettboden komplett auszutauschen ist.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Im Wohnhaus der Klägerin wurde versehentlich eine Hauswasserleitung angebohrt. Leitungswasser trat aus und beschädigte Parkett und Tapete an einigen Stellen. Die Wohngebäudeversicherung übernahm nur die Kosten für den Teil-Austausch der beschädigten Flächen. Die Klage auf Übernahme der Kosten für den kompletten Austausch hatte hinsichtlich des Parkettaustauschs Erfolg.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Nach Sachverständigenbeweis muss die Versicherung den gesamten Parkettboden ersetzen. Ein Teil-Austausch komme nicht in Betracht, weil dieselbe Parkettsorte nicht mehr erhältlich sei und mit unterschiedlichen Parkettsorten nicht hinnehmbare optische Brüche verblieben.

Für einen Komplettaustausch der Tapeten müsse die Versicherung jedoch nicht aufkommen. Hier verbliebe ein optischer Bruch nur zwischen Wohn- und Essbereich, der wegen der Trennung der Räume akzeptabel sei.

Anmerkung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die Regulierungspflicht im Versicherungsfall bestimmt sich nach dem Versicherungsvertragsgesetz und den vereinbarten Versicherungsbedingungen. Bei nur teilweise beschädigten Sachen richtet sich der Umfang der Regulierungspflicht nach Erforderlichkeit und Zumutbarkeit. Dabei wird berücksichtigt, was ein nicht versicherter Gebäudeeigentümer für die Reparatur ausgeben würde.