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Umdeutung

LG Hamburg16 S 140/8917.10.1989WuM 1990, 19

BGB §§ 554 a, 564 b

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Umdeutung; fristlose Kündigung; ordentliche Kündigung

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Eine fristlose Kündigung kann grundsätzlich nicht in eine ordentliche Kündigung umgedeutet werden.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Nicht zu prüfen war, ob die Vorwürfe des Kl. zu einer ordentlichen Kündigung wegen nicht unerheblicher Pflichtverletzungen aus § 564 b Abs. 2 Nr. 1 BGB ausgereicht hätten; denn eine fristlose Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses kann in eine fristgemäße Kündigung schon deshalb nicht umgedeutet werden, weil hierdurch die Rechtsposition des Mieters erheblich verkürzt werden würde (vgl. dazu Sternel, Mietrecht, 3. Aufl., IV 42, ferner LG Hamburg WuM 1989, 385). Soweit das Erfordernis aufgestellt wird, daß aus der Kündigung für den Kündigungsempfänger der Wille des Kündigenden klar hervorgehen müsse, das Mietverhältnis auf jeden Fall zu beenden (vgl. LG Hamburg a. a. O.), kann das nur gelten, wenn für die ordentliche Kündigung keine Gründe erforderlich sind. Wie nämlich aus § 564 b Abs. 3 BGB zu folgern ist, entfaltet eine ordentliche Kündigung, der keine ausreichenden Gründe beigegeben sind, keine Wirkung (vgl. RE BayObLG NJW 1981, 2197 [= WM 1981, 200]).