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Umdeutung

BGHVlll ZR 299/7924.09.1980NJW 1981, 43

BGB §§ 133, 140

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Umdeutung; Mietaufhebungsvertrag; Aufhebungsvertrag; Schweigen als Erklärungstatbestand; Kündigung, Umdeutung einer -

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Zur Frage der Umdeutung einer außerordentlichen Kündigung in ein Angebot zum Abschluß eines (Miet-) Aufhebungsvertrages. 2. Auch im Mietrecht gilt Schweigen in der Regel nicht als Zustimmung zu einem Vertragsangebot.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Bekl. mietete am 27.10.1972 von der Firma C-KG ein ca. 45 qm großes Ladenlokal in einem Bazar zu einem Mietzins von 1.300 DM. Das Mietverhältnis begann am 1.11.1972 mit einer Laufzeit von zunächst einem Jahr und verlängerte sich dann um drei Jahre, weil es nicht sechs Monate vor Ablauf der Jahresfrist gekündigt wurde. Unter § 8 III des Mietvertrages ist bestimmt: "Um die absatzpolitischen Interessen aller im Bazar untergebrachten Betriebe zu wahren, ist der Vermieter berechtigt, die Mieträume selbst unentgeltlich zu Ausstellungen und dergleichen zu verwenden, wenn der Mieter seinen Geschäftsbetrieb in den Mieträumen vor Beendigung der Mietzeit einstellt. Der Vermieter kann dieses Recht auch Dritten übertragen." Im Jahre 1973 erwarb die Kl. das Mietobjekt. Die Verwaltung verblieb noch bis zum 31.5.1974 bei der Firma C-KG; am 1.6.1974 übernahm die Firma T. die Verwaltung. Die Bekl. stellte die Mietzinszahlungen ab Januar 1974 ein und berief sich zur Begründung auf Bau- und Gestaltungsmängel, die schon im Schreiben der Mietergemeinschaft vom 1.12.1972 beanstandet worden waren. Am 6.3.1974 richtete sie an die Firma C-KG ein Schreiben, das mit folgendem Absatz schloß: "Wir setzen Ihnen hiermit eine letzte Frist, uns innerhalb zehn Tagen unsere Schreiben zu beantworten mit einem für uns akzeptablen Vorschlag. Sollten Sie unserer Aufforderung wiederum nicht nachkommen, so werden wir bis zum Ende des Monats unseren Stand räumen und betrachten zu diesem Zeitpunkt auch das Mietverhältnis als erloschen." Das inhaltlich nicht bekannte Antwortschreiben der Kl. vom 15.3.1974 stellte die Bekl. nicht zufrieden. Sie kündigte daraufhin mit Anwaltsschreiben vom 10.4.1974 das Mietverhältnis fristlos und teilte mit, daß das Ladenlokal zum Monatsende geräumt werde. Unter Bezugnahme auf dieses Kündigungsschreiben übersandte die Bekl. der Kl. am 25.4.1974 die Schlüssel für das Mietobjekt. In dem Begleitbrief heißt es u. a.: "Bei der Gelegenheit möchten wir Sie davon in Kenntnis setzen, daß der Stand geräumt und gereinigt Ihnen zur Verfügung steht." Ob die Kl. der Kündigung alsbald widersprochen hat, wie sie behauptet, ist zwischen den Parteien streitig. Die neue Verwalterin zeigte der Bekl. am 20.8.1974 die Übernahme der Verwaltung an und forderte sie zu weiteren Mietzinszahlungen bis zur Weitervermietung auf. Das Ladenlokal wurde gem. § 8 III des Mietvertrages zu Ausstellungszwecken zwei Firmen überlassen. In einem im Dezember 1975 eingeleiteten Vorprozeß hat die Kl. die Bekl. auf Zahlung rückständiger Miete für die Monate Januar bis einschließlich März 1974 in Anspruch genommen. Später hat die Kl. ihre Klagebegründung als auf einem Informationsirrtum beruhend widerrufen. Die Bekl. ist im Vorprozeß antragsgemäß verurteilt worden. Die Kl. macht vorliegend den Mietzins für die Zeit vom 1.4.1974 bis zum 31.10. 1976 geltend. Das LG hat die Bekl. zur Zahlung des Mietzinses für April 1974 verurteilt und im übrigen die Klage abgewiesen. Das BerGer. hat die Berufung der Kl. zurückgewiesen. Die Revision führte zur Aufhebung und Zurückverweisung.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

1. Das BerGer. führt aus, das Mietverhältnis sei nicht durch die fristlose Kündigung vom 10.4.1974 beendet worden, weil sich Gründe gem. §§ 542, 554 a BGB nicht feststellen ließen. (...)

II. 2. Die Ansicht des BerGer., das Mietverhältnis sei durch einen Aufhebungsvertrag beendet worden, ist in der Begründung nicht frei von Rechtsirrtum. (...) b) Es begegnet durchgreifenden Bedenken, die von der Bekl. am 10.4.1974 ausgesprochene fristlose Kündigung in ein Angebot zur Aufhebung des Mietvertrages umzudeuten. Die Umdeutung rechtsgeschäftlicher Erklärungen ist, wie deren Auslegung, Aufgabe des Tatrichters und deshalb in der Revisionsinstanz nur begrenzt nachprüfbar. Das BerGer. hat jedoch anerkannte Regeln, insbesondere die Grenzen einer Umdeutung verkannt. Nach § 140 BGB kann ein nichtiges Rechtsgeschäft in ein anderes Rechtsgeschäft umgedeutet werden, wenn es dessen Erfordernissen entspricht und angenommen werden kann, daß es bei Kenntnis der Nichtigkeit gewollt sein würde. So liegt hier der Sachverhalt nicht, denn die von der Bekl. ausgesprochene Kündigung ist nicht nichtig, sondern hat mangels hinreichender Kündigungsgründe ihre einseitig-rechtsgestaltende Wirkung der Vertragsbeendigung nicht entfaltet. Eine Umdeutung einer - noch dazu von einem Anwalt mit eingehender Begründung ausgesprochenen - einseitig rechtsgestaltenden Willenserklärung in ein annahmebedürftiges Vertragsangebot ist nur dann zulässig, wenn sich der Erklärende bei Abgabe der außerordentlichen Kündigung bewußt gewesen ist, daß sie als einseitige Erklärung nicht wirksam werden könnte, und es für diesen Fall zur Herbeiführung des rechtlichen und wirtschaftlichen Erfolges der Vertragsbeendigung, gewissermaßen hilfsweise, der Zustimmung des Erklärungsempfängers bedürfe (vgl. RGZ 143, 124, 126]). Das BerGer. hat gemeint, dafür reiche die Feststellung aus, die Bekl. habe "unter allen Umständen" vom Mietverträge loskommen wollen. Im Dienst- und Arbeitsvertragsrecht hat die Erwägung in Literatur und Rechtsprechung Zustimmung gefunden, wenn der Arbeitnehmer erkennbar unter allen Umständen vom Vertrage loskommen wolle, dann entspreche es seinem mutmaßlichen Willen, dies - wenn nicht im Wege der erklärten Kündigung - auch über einen Aufhebungsvertrag erreichen zu wollen (Mayer-Maly, in: MünchKomm. § 140 Rdnr. 33, Palandt-Putzo, BGB, 39. Aufl. § 564 Rdnr. 3 g; Soergel-Hefermehl, BGB, 11. Aufl., § 140 Rdnr. 14; Staudinger-Sonnenschein, BGB, 12. Aufl., § 564 Rdnr. 41; BAG, AP § 626 BGB Nr. 64; LAG Baden-Württemberg, BB 1975, 1254). Diese Wertung mag für Schuldverhältnisse geboten sein, in denen vom kündigenden Vertragspartner persönliche Arbeits- und Dienstleistungen geschuldet werden. Ob sie sich auf andere Schuldverhältnisse übertragen läßt, ist äußerst zweifelhaft (vgl. RGZ 143, 124). Zu berücksichtigen ist nämlich, daß eine Umdeutung ihrer Natur nach Unsicherheit gerade dort brächte, wo Gesetz und Rechtsprechung Klarheit und Eindeutigkeit im Interesse der Rechtssicherheit verlangen, nämlich bei der Ausübung von Gestaltungsrechten. Die Unsicherheit wird dadurch verursacht, daß der Vermieter, wäre der Standpunkt des BerGer. richtig, gezwungen würde, einer Kündigung zur Vermeidung von Rechtsnachteilen stets zu widersprechen. Weiterhin spricht der objektive Erklärungsinhalt des Kündigungsschreibens gegen eine Umdeutung. Zu ermitteln ist der Erklärungsinhalt aus der Sicht des Erklärungsempfängers, hier der Kl. bzw. deren Rechtsvorgängerin. Diese konnte aber dem Kündigungsschreiben nicht entnehmen, daß sie zu einer Entschließung über eine vorzeitige Vertragsbeendigung aufgefordert werden sollte (vgl. RGZ 143, 124). Sie durfte, entsprechend der tatsächlichen

eutung. Zu ermitteln ist der Erklärungsinhalt aus der Sicht des Erklärungsempfängers, hier der Kl. bzw. deren Rechtsvorgängerin. Diese konnte aber dem Kündigungsschreiben nicht entnehmen, daß sie zu einer Entschließung über eine vorzeitige Vertragsbeendigung aufgefordert werden sollte (vgl. RGZ 143, 124). Sie durfte, entsprechend der tatsächlichen Rechtslage, die Kündigung für unwirksam halten und dementsprechend reagieren. Es mögen zwar Fallgestaltungen denkbar sein, in denen ein Kündigungsschreiben in einen Antrag auf Abschluß eines Auflösungsvertrages umgedeutet werden kann, etwa wenn der Erklärung des Kündigenden zu entnehmen ist, daß er mit einer Stellungnahme des Erklärungsgegners rechnet oder wenn eine Umdeutung den beiderseitigen Interessen entspricht; ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Abschließend braucht diese Frage jedoch aus den unten (vgl. 3 b) dargelegten Gründen nicht entschieden zu werden. c) Auch im Schreiben der Bekl. vom 25.4.1974, dem die Schlüssel beigefügt waren, ist ein Antrag auf Abschluß eines Aufhebungsvertrages nicht enthalten. Selbst unter Berücksichtigung der vorangegangenen Korrespondenz kann diesem Schreiben eine Willenserklärung, gerichtet auf Abschluß eines Aufhebungsvertrages, nicht entnommen werden. Vielmehr läßt es erkennen, daß die Bekl. das Mietverhältnis schon durch die Kündigungserklärung als beendet ansah. Die Gegenseite wird dementsprechend im letzten Satz des Schreibens lediglich um Kenntnisnahme gebeten, ohne daß Anzeichen dafür ersichtlich sind, daß die Bekl. nunmehr eine Antwort auf ihr Schreiben erwartete. 3. Die Revision erweist sich letztlich deshalb als begründet, weil die Bekl. ein - unterstelltes - Angebot auf Abschluß eines Aufhebungsvertrages jedenfalls nicht angenommen hat. a) Das Schreiben der Bekl. vom 10.4.1974 stellt kein kaufmännisches Bestätigungsschreiben dar, denn unstreitig haben sich die Parteien über eine Vertragsaufhebung, die der schriftlichen Bestätigung bedurft hätte, niemals geeinigt. Folglich greifen auch die Rechtsfolgen, die für das Schweigen auf ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben gelten, hier nicht ein. (...)

bb) Die Erwägungen der Vorinstanz zur Bedeutung des Schweigens im kaufmännischen Geschäftsverkehr treffen nicht zu. Sie sind mit der Rechtsprechung des BGH (BGHZ 1, 353 [355] = NJW 1951, 711; BGHZ 61, 282 [285] = NJW 1973, 2106), insbesondere auch des erkennenden Senats (BGHZ 61, 282 = NJW 1973, 2106) nicht vereinbar. Schweigen gilt auch im kaufmännischen Geschäftsverkehr grundsätzlich nicht als Zustimmung, sondern als Ablehnung. Nur ausnahmsweise kann es als Zustimmung gewertet werden, nämlich dann, wenn nach den Grundsätzen des redlichen Geschäftsverkehrs der Erklärungsempfänger eine konkrete Rechtspflicht zu widersprechen, jedenfalls zur Anmeldung von Vorbehalten, hat, so daß der Erklärende bei deren Ausbleiben darauf vertrauen darf, sein Geschäftspartner sei mit seiner Offerte einverstanden. Derartige Umstände sind hier nicht ersichtlich. Eine unwirksame Kündigung erzeugt keine Rechtswirkung, kann folglich auch keine Äußerungspflicht des Erklärungsempfängers begründen. Auch auf ein Vertragsangebot braucht der Adressat nicht zu antworten. Diese Grundsätze gelten auch im Rahmen eines Mietverhältnisses. Es begründet keine besonders enge oder gar personenbezogene Verbindung zwischen den Parteien, so daß sich daraus keine Pflicht zur Beantwortung von Schreiben der Gegenseite herleiten läßt. Für den Standpunkt der Bekl. spricht allenfalls der Umstand, daß ein sorgfältiger Vertragspartner auch auf die beiden Schreiben vom 10. und 25.4.1974 geantwortet hätte. Dies reicht jedoch zur Begründung einer Rechtspflicht zur Äußerung nicht aus, nachdem die Kl. auf das Schreiben der Bekl. vom 6.3.1974 in einem für sie negativen Sinne geantwortet hatte. Bei der Prüfung, ob ein Vertragsangebot stillschweigend angenommen wurde, muß weiterhin die Interessenlage des schweigenden Vertragsgegners beachtet werden. Bringt der angebotene Vertragsschluß für ihn rechtliche oder wirtschaftliche Nachteile, so ist bei der Wertung des Schweigens als Annahme größte Zurückhaltung geboten, denn gerade dann wird die Bereitschaft zur Annahme besonders gering sein, so daß der Antragende nicht mit einer Annahme rechnen kann, solange sie ihm nicht ausdrücklich erklärt ist. Daß ein Mietaufhebungsvertrag für die Kl. nachteilig gewesen wäre, ist offensichtlich. (...)

c) Auch die Entgegennahme der Schlüssel vermag nicht als konkludentes Verhalten eine Annahmeerklärung der Kl. zu ersetzen. Der Entgegennahme der unverlangt zugesandten Schlüssel kann nämlich ein Erklärungsinhalt nicht beigemessen werden. Besteht beim Zugang einer unbegründeten Kündigung für den Vermieter keine Pflicht zur Gegenäußerung, so kann dies auch nicht bei der unaufgeforderten Übersendung der Schlüssel angenommen werden. Dem Vermieter bleibt nämlich nichts anderes übrig, als sie anzunehmen. Ein Einverständnis mit einer Vertragsaufhebung liegt auch nicht darin, daß die neue Verwalterin am Schluß ihres Schreibens vom 20.8.1974 vorsorglich um Schlüsselrückgabe gebeten hat. Dieses Schreiben läßt nämlich im übrigen klar erkennen, daß die Kl. das Mietverhältnis als fortbestehend ansah. (...)