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Umbauzuschlag auf Gesamthonorar bei Umbau und Instandsetzung in einer Maßnahme

KG7 U 53/0816.03.2010GE 2010, 981

HOAI §§ 24 Abs. 1, 3 Nr. 5, 6

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Umbauzuschlag auf Gesamthonorar bei Umbau und Instandsetzung in einer Maßnahme; Architektenhonorar

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Ein Umbauzuschlag ist auch dann auf das Gesamthonorar zu berechnen, wenn das betroffene Gebäude nur teilweise umgebaut, ansonsten aber nur instand gesetzt wird.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Parteien streiten sich umfänglich über Bemessung des und Anspruch auf Architektenhonorar. Im zu entscheidenden Fall wurde ein Bestandsgebäude instand gesetzt und dessen Dachgeschoss ausgebaut. Der Kl. berechnete seinen Umbauzuschlag auf das gesamte Honorar, der beklagte Auftraggeber vertrat die Auffassung, ein Umbauzuschlag sei nur auf die Umbaumaßnahmen, nicht aber auf die reinen Instandsetzungsmaßnahmen zu berechnen.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Der Umbauzuschlag ist entsprechend § 24 Abs. 1 HOAI im Vertrag unter § 3 Ziff. 3.3 wirksam schriftlich mit 25 % vereinbart worden. Der Senat folgt der Ansicht des Kl., dass der Umbauzuschlag auf das ihm zustehende Honorar uneingeschränkt zu gewähren ist. Mit seinem Angriff, dass der Zuschlag nicht auf die vollen Kosten berechnet werden könne, weil auch Instandsetzungsmaßnahmen durchgeführt worden seien, für die kein Umbauzuschlag gewährt werden könne, dringt der Bekl. nicht durch.

Nach § 3 Nr. 5 HOAI sind Umbauten Umgestaltungen eines vorhandenen Objekts mit wesentlichen Eingriffen in Konstruktion oder Bestand. Von jedem Umbau können daher auch solche Arbeiten erfasst werden, die, isoliert betrachtet, sich nur als Instandsetzung darstellen würden. Das gleiche gilt für die ebenfalls von § 24 HOAI erfassten Modernisierungen gemäß § 3 Nr. 6 HOAI. Entsprechend umfassen Modernisierungsarbeiten auch die durch diese Maßnahmen verursachten Instandsetzungen (vgl. Locher/Koeble/Frik, HOAI, 9. Aufl., § 24 Rn. 2). § 24 Abs. 1 HOAI betrifft daher einen Zuschlag auf das Gesamthonorar (vgl. Locher/Koeble/Frik, a. a. O., Rn. 11) und der Umbauzuschlag erfolgt völlig unabhängig von den anrechenbaren Kosten (vgl. Locher/Koeble/Frik, a. a. O., Rn. 19 unter Hinweis auf BGH, BauR 1986, 593). Welche Kosten angeblich herausfallen sollen, trägt im Übrigen auch der Bekl. nicht vor.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Ein vereinbarter Umbauzuschlag ist auch dann auf das Gesamthonorar zu berechnen, wenn das betroffene Gebäude nur teilweise umgebaut, ansonsten aber nur instand gesetzt wird, entschied das Kammergericht.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die Parteien streiten sich umfänglich über Bemessung des und Anspruch auf Architektenhonorar. Es ging um die Instandsetzung eines Bestandsgebäudes und damit verbunden den Ausbau des Dachgeschosses. Der Kläger berechnete seinen Umbauzuschlag auf das gesamte Honorar, der Auftraggeber wollte den Zuschlag nur für die Umbau-, nicht aber die Instandsetzungsmaßnahmen zahlen.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Das KG gab dem Architekten recht. Der Umbauzuschlag sei wirksam schriftlich mit 25 % vereinbart worden und auf die vollen Kosten zu berechnen. Nach § 3 Nr. 5 HOAI seien Umbauten Umgestaltungen eines vorhandenen Objekts mit wesentlichen Eingriffen in Konstruktion oder Bestand. Von jedem Umbau können daher auch solche Arbeiten erfasst werden, die, isoliert betrachtet, sich nur als Instandsetzung darstellen würden. Das Gleiche gilt für Modernisierungen.