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Umbauwünsche des Mieters

LG Berlin62 S 75/8826.09.1988GE 1989, 41

§ 6 Abs. 1 WoBindG, § 11 Abs. 6 II. BV

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Umbauwünsche des Mieters; Umbau der Mietsache; Balkon; Loggia; Wohnraummietvertrag; bauliche Veränderungen; Zustimmungspflicht des Vermieters; Mietsache; Umgestaltung; Erlaubnis; späterer Wegfall

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Wärmedämmung einer Fassade als energieeinsparende Maßnahme (Modernisierungsmaßnahme).

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Fassadenarbeiten stellten entgegen der Meinung der Kl. eine Modernisierungsmaßnahme im Sinne des § 6 Abs. 1 Wohnungsbindungsgesetz in Verbindung mit § 11 Abs. 6 der Zweiten Berechnungsverordnung dar. Die Bekl. war deshalb zum Ausspruch einer Mieterhöhung berechtigt. Gemäß § 11 Abs. 6 der Zweiten Berechnungsverordnung sind bauliche Maßnahmen unter anderem dann eine Modernisierung, wenn sie nachhaltig die Einsparung von Heizenergie bewirken. Hierunter fallen alle in § 4 Abs. 3 ModEnG aufgeführten Maßnahmen, insbesondere auch eine Verbesserung der Wärmedämmung. Die im Jahre 1986 vorgenommene Wärmedämmung hat eine nachhaltige Einsparung von Heizenergie bewirkt, hiervon ist auch auf der Grundlage des von den Kl. zu den Akten gereichten Gutachtens auszugehen. Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, daß allein für die Erdgeschoßwohnungen des Hauskomplexes der Vergleich der Jahre vor den Fassadenarbeiten mit dem Kalenderjahr 1987 eine mittlere Energieeinsparung von 13,1 % ergibt, wobei die Energieeinsparung in den oberen Geschossen höher sein soll. Die Energieeinsparung ist also wesentlich und auch nachhaltig, die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Wohnungsbindungsgesetz in Verbindung mit § 11 Abs. 6 der Zweiten Berechnungsverordnung liegen somit vor.

Ob infolge der Fassadenarbeiten eine Energieeinsparung von 44 % erzielt werden kann, ist für die Frage der Berechtigung einer Mieterhöhung ohne Bedeutung, die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Wohnungsbindungsgesetz in Verbindung mit § 11 Abs. 6 der Zweiten Berechnungsverordnung sind auch bei einer geringeren Energieeinsparung gegeben.

Für einen Verstoß gegen das Gebot der Wirtschaftlichkeit, daß nämlich die Fassadenarbeiten aus der Sicht der Kl. objektiv wirtschaftlich nicht vertretbar waren, haben die Kl. nicht genügend vorgetragen, ein solcher Verstoß ist im übrigen auch nicht ersichtlich (vgl. Rechtsentscheid des OLG Karlsruhe vom 20. September 1984 in RiM Seite 1465 ff.).