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Umbauwünsche des Mieters

LG Berlin62 S 75/8826.09.1988GE 1989, 41

§ 535 BGB, § 242 BGB

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Umbauwünsche des Mieters; Umbau der Mietsache; Balkon; Loggia; Wohnraummietvertrag; bauliche Veränderungen; Zustimmungspflicht des Vermieters; Mietsache, Umgestaltung; Erlaubnis, späterer Wegfall

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Kein Anspruch des Mieters auf Umbau eines Balkons in eine Loggia.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Ein Anspruch der Kl. auf Gestattung, die an ihrem Balkon befindliche Seitenverglasung bis zur Höhe des über ihrer Wohnung liegenden Balkons ergänzen zu dürfen, ist nicht gegeben. Gemäß § 11 Ziffer 1 des Mietvertrages der Parteien vom 25. Oktober 1957 bedürfen von dem Mieter beabsichtigte Um- und Einbauten sowie Installationen der schriftlichen Erlaubnis durch den Vermieter. Die Bekl. hatte den Kl. zwar 1961 eine solche Erlaubnis erteilt, und die Kl. hatten entsprechend dieser Erlaubnis an ihrem Balkon eine Seitenverglasung bis zur Höhe des über ihrer Wohnung liegenden Balkons angebracht. Nachdem jedoch die Seitenverglasung im Zuge der im Jahre 1986 stattgefundenen Fassadenarbeiten entfernt und die Balkone des gesamten Hauskomplexes einheitlich mit anderen Seitenverglasungen versehen worden sind, ist die am 1961 erteilte Erlaubnis gegenstandslos geworden. Der im Jahre 1961 erteilten Erlaubnis lag ein anderer Sachverhalt zugrunde, der seit den im Jahre 1986 vorgenommenen Fassadenarbeiten nicht mehr zutrifft. Die Kl. können sich deshalb für den von ihnen mit der Klage verlangten Gestattungsanspruch nicht auf das Schreiben der Bekl. vom 24. April 1961 berufen. Es bedarf vielmehr für die von ihnen beabsichtigte Ergänzung der Seitenverglasung einer erneuten Erlaubniserteilung seitens der Bekl. Die Bekl. hat die begehrte Erlaubnis verweigert, sie ist hierzu entgegen der Meinung der Kl. auch nicht verpflichtet. Eine solche Verpflichtung besteht schon deshalb nicht, weil bei einer Seitenverglasung des Balkons der Kl. bis zur Höhe des über ihrer Wohnung liegenden Balkons die Einheitlichkeit der jetzt vorhandenen Fassade des Hauskomplexes nicht mehr gewahrt ist. Die von der Bekl. zu den Akten gereichten Fotos zeigen, daß der optische Eindruck der Fassade gestört wird, wenn bei einzelnen Balkonen die Seitenverglasung verändert wird.

Umbauwünsche des Mieters — LG Berlin 62 S 75/88 — vera