Umbau einer Einrohrheizung zu einer Zweirohrheizung
BGB §§ 555b Nr. 1, 555d Abs. 2, 241, 242; WiStG § 6
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Der Umbau eines Einrohrheizungssystems zu einer Zweirohrheizung stellt regelmäßig eine energetische Modernisierung i.S.v. § 555b Nr. 1 BGB dar. Der wesentliche Anteil der Energieeinsparung wird dabei dadurch erzielt, dass einerseits eine Zweirohrheizung regelmäßig mit geringerer Vorlauftemperatur betrieben werden kann als eine Einrohrheizung, andererseits der durch alle angeschlossenen Heizkörper verlaufende Heizkreis der Einrohrheizung nicht mehr ständig betrieben werden muss, nur damit auch nur ein einziger Heizkörper bestimmungsgemäß zum Heizen genutzt werden kann. Sollen nur in einzelnen Wohnungen Umbaumaßnahmen durchgeführt werden und fehlt es an einer Gesamtplanung des Vermieters für die Wohnanlage, handelt es sich bei dem Vorhaben des Vermieters nicht um eine energetische Modernisierung, sondern um eine bloße Vorbereitungsmaßnahme, da der Heizkreislauf für die Einrohrheizung weiterhin betrieben werden muss. Zur Duldung bloßer Vorratsmaßnahmen ist ein Mieter nach § 555d BGB nicht verpflichtet.
(Festhaltung LG Berlin, Urt. v. 10.5.2017 - 18 S 171/16 -, juris)
2. Soweit der Umbau einer Einrohrheizung zu einer Zweirohrheizung i.S.d. § 555b Nr. 4 BGB zu einer Verbesserung der Wohnverhältnisse führen würde, weil die Zweirohrheizungsanlage sich durch einen höheren Bedienungskomfort auszeichnet und die Heizungsrohre nicht mehr entlang der Wände, sondern im Fußboden verlegt wären, vermögen diese nur geringfügigen Vorteile des geplanten Umbaus die für die Mieter mit der Duldung des Umbaus verbundenen Nachteile nicht ohne Weiteres zu kompensieren. Die angekündigte Maßnahme kann sich vielmehr als Härte i.S.d. § 555d Abs. 2 BGB darstellen, wenn die Wohnung in Folge der partiellen Aufnahme der Fußböden in sämtlichen Räumen für mehrere Wochen nicht nutzbar wäre, der Vermieter aber nicht in Aussicht stellt, eine Ausweichwohnung bereitzustellen und es nicht zwingende Gründe erfordern, die beabsichtigten Umbaumaßnahmen noch während des laufenden Mietverhältnisses vorzunehmen. (Fortführung LG Berlin, Urt. v. 17.5.2018 - 64 S 145/17 -, GE 2018, 1061 ff.)
3. Die Ankündigung von Modernisierungsmaßnahmen und das anschließende Duldungsverlangen können sich in Anlehnung an § 6 WiStG i.S.d. § 242 BGB als unzulässige Rechtsausübung darstellen, wenn es dem Vermieter in erster Linie darum geht, das Mietverhältnis durch einen Abfindungsvergleich zu beenden und er die angekündigte Modernisierung nur hilfsweise für den Fall vornehmen will, dass der Mieter einem Abfindungsvergleich nicht zustimmt. So kann es liegen, wenn der Vermieter die Baumaßnahmen so plant und ankündigt, dass ihre Durchführung zu erheblichen Belastungen für die Mieter führen würden, die bei Achtung des Gebots der gegenseitigen Rücksichtnahme aus § 241 Abs. 2 BGB objektiv ohne Weiteres vermeidbar wären (hier: Vornahme zahlreicher Teil-Modernisierungen, auch innerhalb der Wohnung, über einen Zeitraum von acht Jahren bei erheblichem Leerstand innerhalb der Wohnanlage, beabsichtigte Verlegung von Heizungsrohren in den Fußboden mit der Folge der Unbenutzbarkeit der Wohnung über mehrere Wochen, beabsichtigte Erneuerung des gesamten Leitungsnetzes für Trink- und Warmwasser innerhalb der Wohnung mit nämlicher Folge ohne sachlichen Anlass).
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. begehrt von den Bekl. Duldung folgender Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen: Umstellung der Einrohrheizung auf eine Zweirohrheizung, Umbau der Leitungen für das Trink- und Warmwasser, Austausch von zwei Fenstern und Austausch der Wohnungseingangstür. Das AG hat die Bekl. nur zur Duldung des Austauschs der Wohnungseingangstür verurteilt. Die Berufung der Kl. hatte nur zu einem geringen Teil Erfolg.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
II. 1. Die Bekl. sind - neben der amtsgerichtlichen Verurteilung zur Duldung des Austauschs der Wohnungseingangstür, die nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens ist - zur Duldung des Einbaus der Videogegensprechanlage verpflichtet.
a) Zweirohrheizung:
Das Amtsgericht hat die auf die Duldung der Heizungsmodernisierung gerichtete Teilklage zu Recht abgewiesen.
Zweifelhaft ist schon, ob die Maßnahme zu einer nachhaltigen Energieeinsparung im Sinne der § 555b Nr. 1 oder Nr. 2 BGB führen wird. Das gilt nicht nur wegen der Einschätzung des Sachverständigen, der u. a. mangels von der Kl. vorgenommener und offen gelegter Detailplanung nicht hat feststellen können, ob selbst nach vollständiger Umrüstung aller Wohnungen im Gebäude insgesamt eine mehr als nur marginale Energieeinsparung eintreten wird. Zweifel an einer Energieeinsparung durch die Maßnahme in ihrer angekündigten Form bestehen auch deswegen, weil es im Gebäude unstreitig noch eine Reihe von Wohnungen gibt, die zwar leer stehen und deswegen längst hätten modernisiert werden können, aber weiterhin an das Einrohrheizungssystem angeschlossen sind. Der wesentliche Anteil einer durch die Umstellung eines Einrohrheizungssystems erzielbaren Energieeinsparung beruht nämlich darauf, dass einerseits eine Zweirohrheizung regelmäßig mit geringerer Vorlauftemperatur betrieben werden kann als eine Einrohrheizung, andererseits der durch alle angeschlossenen Heizkörper verlaufende Heizkreis einer Einrohrheizung nicht mehr ständig mit Warmwasser durchströmt werden muss, nur damit auch nur ein einziger Heizkörper bestimmungsgemäß zum Heizen genutzt werden kann. Die Kammer hat bereits im Jahre 2017 ein auf die Umstellung der Beheizung auf ein Zweirohrsystem in einer einzelnen Wohnung gerichtetes Duldungsbegehren der Kl. zurückgewiesen, weil es an einer Gesamtplanung der Kl. fehlte und die angekündigte Energieeinsparung mangels vorgesehener Stilllegung des Heizkreislaufs für die Einrohrheizung nicht in absehbarer Zeit erreichbar war (vgl. LG Berlin, Urteil vom 10.5.2017 - 18 S 171/16 -, juris).
Soweit die Kl. die Maßnahme auch auf § 555b Nr. 4 oder Nr. 5 BGB und eine Verbesserung der Wohnverhältnisse stützt, weil die Zweirohrheizungsanlage sich durch einen höheren Bedienungskomfort als die vorhandene Einrohrheizung auszeichne und nach dem Umbau keine Heizungsrohre mehr sichtbar sein würden, vermögen diese nur geringfügigen Vorteile des geplanten Umbaus die für die Bekl. mit der Duldung des Umbaus verbundenen Nachteile offensichtlich nicht zu kompensieren; schließlich wäre die Wohnung wegen der geplanten partiellen Aufnahme der Fußböden in sämtlichen Räumen für mehrere Wochen nicht nutzbar, ohne dass die Kl. in der Modernisierungsankündigung mitgeteilt hätte, ob sie den Bekl. Ersatzräume anbieten wird, oder wie sie den Nutzungsausfall sonst kompensieren will. Die Kammer hat bereits entschieden, dass ein Mieter derart beeinträchtigende Baumaßnahmen regelmäßig noch nicht einmal um der durch den Einbau einer Fußbodenheizung zu erwartenden Gebrauchsvorteile willen dulden muss, sondern es dem Vermieter zuzumuten ist, mit dem Einbau der Fußbodenheizung in der betroffenen Wohnung bis zum Ende des Mietverhältnisses zuzuwarten (vgl. LG Berlin, Urteil vom 17.5.2018 - 64 S 145/17 - GE 2018, 1061 ff. -, juris).
Die Kammer ist ferner der Auffassung, dass sich das Duldungsverlangen gemäß § 242 BGB als unbegründet darstellt. Zum einen werden seit 2011 verschiedene Baumaßnahmen durchgeführt, die nicht in ihrer Gesamtheit angekündigt und nur stückweise umgesetzt werden. Zum anderen stehen seit 2010 Wohnungen in dem Haus leer, die nicht zum Anlass genommen wurden, mit den hier angekündigten Maßnahmen zu beginnen. Ferner ist der Kammer aus den Verfahren 64 S 20/19 und 64 S 229/19 bekannt, dass es der Kl. in erster Linie um die Verwirklichung ihres „Plan A“, nämlich der möglichst zügigen Beendung des Mietverhältnisses und der Zustimmung der Mieter zu einem Abfindungsvergleich, nicht aber um die möglichst zügige Durchführung der Umbauarbeiten ging, die die Kl. in der angekündigten Form nur hilfsweise als „Plan B“ für den Fall des Scheiterns von Vergleichsverhandlungen durchführen wollte.
Der Gesetzgeber hat mit § 6 WiStG in der Fassung des Mietrechtsanpassungsgesetzes vom 18. Dezember 2018 einen neuen Ordnungswidrigkeitstatbestand eingeführt. Danach handelt ein Vermieter ordnungswidrig, der „in der Absicht, einen Mieter von Wohnraum hierdurch zur Kündigung oder zur Mitwirkung an der Aufhebung des Mietverhältnisses zu veranlassen, eine bauliche Veränderung in einer Weise durchführt oder durchführen lässt, die geeignet ist, zu erheblichen, objektiv nicht notwendigen Belastungen des Mieters zu führen“. Die lange vor dem 18. Dezember 2018 abgefassten und ausgebrachten Modernisierungsankündigungen fallen zwar offensichtlich nicht in den Anwendungsbereich dieser Norm. Die Kammer geht aber im Hinblick auf die seitens des Bundesgesetzgebers offenbar als notwendig angesehene Ergänzung des Wirtschaftsstrafgesetzes davon aus, dass eine Modernisierungsankündigung, die wegen einer - sei es auch nur „in erster Linie“ - auf die Beendung eines Wohnungsmietverhältnisses gerichteten Absicht des Vermieters Baumaßnahmen vorsieht, die für den Fall ihrer Durchführung geeignet sind, zu erheblichen, objektiv nicht notwendigen Belastungen des Mieters zu führen, auch schon vor dem 18. Dezember 2019 mit den Grundsätzen von Treu und Glauben und dem die Mietvertragsparteien gemäß § 241 Abs. 2 BGB treffenden Gebot gegenseitiger Rücksichtnahme nicht vereinbar war. Die Absicht der Kl., durch das die Heizungsmodernisierung betreffende Duldungsverlangen einen möglichst hohen Druck auf die Bekl. auszuüben und sie so womöglich zur freiwilligen Beendung des Mietverhältnisses zu veranlassen, tritt nach Auffassung der Kammer hier dadurch zutage, dass zum Einbau neuer Heizungsrohre die Fußböden in allen Mieträumen partiell aufgenommen werden sollen. Die Wohnung würde durch diese Vorgehensweise während der Baumaßnahme insgesamt unbewohnbar. Darin läge eine objektiv nicht notwendige Belastung der Mieter, da Heizungsrohre ohne Weiteres entlang der Wände verlegt werden könnten, sei es unter oder auf Putz, und die Wohnung bei dieser Ausführungsvariante nicht insgesamt unbewohnbar würde.
b) Umbau der Leitungen für das Trink- und Warmwasser: Für diese Maßnahmen, die die Kl. im Hinblick auf eine durch sie bewirkte Verbesserung des Gebrauchswerts der Mietsache oder eine Verbesserung der Wohnverhältnisse i.S.v. § 555b Nr. 4 oder Nr. 5 BGB für duldungspflichtig hält, gelten die die Gebrauchswertverbesserung durch die angestrebte Heizungsmodernisierung betreffenden Ausführungen entsprechend; den Bekl. ist es im Interesse der von der Kl. angestrebten nur geringfügigen Gebrauchswertverbesserungen der Mietsache nicht zuzumuten, die Wohnung für mehrere Wochen zu verlassen und eine Umsetzwohnung zu beziehen, damit die umfangreichen Baumaßnahmen durchgeführt werden können.
Der Kl. ist zwar zuzugeben, dass in der Erhöhung des Querschnitts der Wasser- und Abwasserleitungen objektiv eine Wohnwertverbesserung liegt, weil sodann größere Wassermengen mit höherem Druck entnommen und auch wieder abgeführt werden können; ein typischer Mieter wird eine derart verbesserte Wohnung zu im Übrigen identischen Bedingungen eher anmieten als eine Wohnung mit nicht verbesserten Wasser- und Abwasserleitungen. Die zu erwartende Steigerung des Wohnnutzens ist aus Sicht eines typischen Mieters jedoch nur marginal, sodass die durch die beabsichtigte Baumaßnahme drohenden drastischen Beeinträchtigungen des Mietgebrauchs den Bekl. nicht zuzumuten sind. Die Kl. kann die Maßnahme ohne Weiteres bis zur Beendung des Mietverhältnisses zurückstellen; ihr drohen dadurch keine erheblichen Nachteile, es ist insbesondere nicht ersichtlich, dass sie notwendig die Wasser- und Abwasserrohre in sämtlichen Wohnungen tauschen müsste oder die Belassung der Bestandsverrohrung in der streitgegenständlichen Wohnung etwa zu Gefahren für das Mietobjekt führen würde.
Soweit die Kl. ferner Zähler für Kalt- und Warmwasser einbauen will, könnte zwar eine für sich genommen duldungspflichtige Maßnahme vorliegen. Der Einbau der Wasserzähler ist aber als integraler Bestandteil der übrigen Installationsarbeiten beschrieben; auf Grundlage der vorliegenden Modernisierungsankündigungen und in der beschriebenen Form ist er nicht von den Bekl. zu dulden.
c) Austausch von zwei Fenstern: Im Ergebnis zu Recht hat das Amtsgericht auch den Antrag auf Austausch der Fenster zurückgewiesen.
Die Kl. hat ihren Antrag in der Berufungsinstanz in zulässiger Weise durch Angabe von 3-fach verglasten Fenstern näher konkretisiert.
Bei den beiden streitgegenständlichen kleinen, lediglich 11 cm breiten Fenstern handelt es sich um Fenster zum Lichthof, der vollständig umbaut und mit einer Glaskuppel versehen ist. Ob bei diesen Gegebenheiten überhaupt von einer Energieeinsparung i.S.d. § 555b Nr. 1 BGB ausgegangen werden kann, was das Amtsgericht verneint hat, kann dahinstehen. Auch auf den verbesserten Schallschutz kommt es vorliegend nicht an.
Denn nach den obigen Ausführungen ist auch das Duldungsverlangen hinsichtlich des Austauschs der Fenster als rechtsmissbräuchlich anzusehen und deswegen gemäß § 242 BGB unbegründet. Die Kammer sieht ihre Würdigung dadurch bestätigt, dass während der Baumaßnahmen 2011 bis 2013 sämtliche Fenster der streitgegenständlichen Wohnung ausgetauscht wurden, bis auf die beiden, die nun Gegenstand der Modernisierungsankündigung sind. Die beiden Fenster wurden damals nicht ausgetauscht, weil sie zugemauert werden sollten. Dies ist unstreitig. Anders als in der 4. Etage, wo sie zugemauert wurden, erfolgte dies in der streitgegenständlichen Wohnung nicht.
d) Die Bekl. haben den Einbau der Videogegensprechanlage zu dulden: Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts handelt es sich bei der Videogegensprechanlage um eine nachhaltige Gebrauchswerterhöhung i.S.v. § 555b Nr. 4 BGB, da hierdurch die Sicherheit erhöht wird. Ebenso wie der Einbau eines Türspions eine Modernisierungsmaßnahme darstellt, da es eine Maßnahme zur Erhöhung der Sicherheit darstellt (Schmidt-Futterer, Mietrecht, 14. Aufl., 2019, § 555b Rn. 82), muss auch die Installation einer Videogegensprechanlage eine Modernisierungsmaßnahme darstellen, da der Monitor als elektrischer Türspion genutzt werden kann. Dem Mieter wird es dadurch ermöglicht, nicht nur den Treppenhausbereich vor seiner Wohnung durch den Wohnungstürspion, sondern auch den Hauseingangsbereich zu kontrollieren. Eine Gegensprechanlage ohne Videofunktion bietet keine gleichwertige Kontrollmöglichkeit. Denn mit der Videogegensprechanlage wird eine zusätzliche optische Kontrollmöglichkeit geschaffen, die über die bloße phonetische Kommunikationsmöglichkeit mit einer Gegensprechanlage ohne Videofunktion hinausgeht.
Dass die vorhandene Gegensprechanlage erst 2013 eingebaut wurde, ändert hieran nichts. Der Zeitablauf ist nicht so gering, dass eine weitere Veränderung einer technischen Anlage grundsätzlich abzulehnen wäre. Im Übrigen erfolgte nach Angaben der Bekl. hierfür keine Mieterhöhung, so dass auch unter diesem Gesichtspunkt eine Duldungspflicht nicht ausgeschlossen ist.
Soweit die Bekl. erstinstanzlich mit Schriftsatz vom 9.5.2018 darauf hingewiesen haben, dass unklar sei, ob und wie lange die Bilder gespeichert würden, ist selbstverständlich, dass sowohl der Hersteller der Anlage als auch die Kl. die Vorgaben des Datenschutzes zu achten haben. Anhaltspunkte dafür, dass das Gerät unabhängig von einer Betätigung der Klingel Bilder überträgt oder überhaupt eine Aufzeichnungsfunktion hat, liegen nicht vor. Diesen Einwand haben die Bekl. jedoch in der Berufungsbegründung ohnehin nicht mehr eingebracht, sodass er nicht zu berücksichtigen ist.
Auf die Frage, inwieweit die angekündigte Mieterhöhung angesichts einer auf den Einbau der Videogegensprechanlage (und den Einbau der Schallschutztür) beschränkten Gebrauchswerterhöhung den Bekl. zuzumuten wäre, kommt es für den Duldungsanspruch nicht an; eine Härteprüfung findet insoweit gemäß § 555d Abs. 2 Satz 2 BGB erst anlässlich der Mieterhöhung statt.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Der Umbau einer Einrohr- zu einer Zweirohrheizung ist regelmäßig – nicht immer – eine energetische Modernisierung. Sollen nur einzelne Wohnungen umgebaut werden und fehlt es an einer Gesamtplanung des Vermieters für die Wohnanlage, handelt es sich um eine bloße Vorbereitungsmaßnahme, die der Mieter nicht dulden muss, weil sie eine unzumutbare Härte darstellen kann. Die Ankündigung einer solchen Maßnahme kann sogar eine unzulässige Rechtsausübung darstellen, wenn es dem Vermieter in erster Linie darum geht, das Mietverhältnis durch einen Abfindungsvergleich zu beenden.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die Klägerin begehrt von den Beklagten Duldung folgender Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen: Umstellung der Einrohr- auf eine Zweirohrheizung, Umbau der Leitungen für das Trink- und Warmwasser, Austausch von zwei Fenstern und Austausch der Wohnungseingangstür. Das AG hat die Beklagte nur zur Duldung des Austauschs der Wohnungseingangstür verurteilt. Die Berufung der Klägerin hatte nur insofern Erfolg, als die Beklagten auch den Einbau einer Videogegensprechanlage dulden müssen.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der Umbau eines Einrohrheizungssystems zu einer Zweirohrheizung stellt regelmäßig eine energetische Modernisierung im Sinne von § 555b Nr. 1 BGB dar. Der wesentliche Anteil der Energieeinsparung wird dabei dadurch erzielt, dass einerseits eine Zweirohrheizung regelmäßig mit geringerer Vorlauftemperatur betrieben werden kann als eine Einrohrheizung, andererseits der durch alle angeschlossenen Heizkörper verlaufende Heizkreis der Einrohrheizung nicht mehr ständig betrieben werden muss, nur damit auch nur ein einziger Heizkörper bestimmungsgemäß zum Heizen genutzt werden kann. Sollen allerdings nur – wie im konkreten Fall – in einzelnen Wohnungen Umbaumaßnahmen durchgeführt werden und fehlt es an einer Gesamtplanung des Vermieters für die Wohnanlage, handelt es sich nicht um eine energetische Modernisierung, sondern um eine bloße Vorbereitungsmaßnahme, da der Heizkreislauf für die Einrohrheizung weiterhin betrieben werden muss. Zur Duldung bloßer Vorratsmaßnahmen ist ein Mieter nach § 555d BGB nicht verpflichtet.
Soweit der Umbau einer Einrohrheizung zu einer Zweirohrheizung zu einer Verbesserung der Wohnverhältnisse führen würde, weil sich die Zweirohrheizungsanlage durch einen höheren Bedienungskomfort auszeichnet und die Heizungsrohre nicht mehr entlang der Wände, sondern im Fußboden verlegt wären, vermögen diese nur geringfügigen Vorteile des geplanten Umbaus die für die Mieter mit der Duldung des Umbaus verbundenen Nachteile nicht ohne Weiteres zu kompensieren. Eine solche Maßnahme kann sich vielmehr als unzumutbare Härte darstellen, wenn die Wohnung infolge der partiellen Aufnahme der Fußböden in sämtlichen Räumen für mehrere Wochen nicht nutzbar wäre, der Vermieter aber nicht in Aussicht stellt, eine Ausweichwohnung bereitzustellen und es nicht zwingende Gründe erfordern, die beabsichtigten Umbaumaßnahmen noch während des laufenden Mietverhältnisses vorzunehmen.
Den konkreten Fall nimmt das Landgericht zum Anlass, der Vermieterin mit dem Zaunpfahl zu drohen. Der Kammer sei aus Parallelprozessen bekannt, dass in dem Haus seit 2011 verschiedene Baumaßnahmen durchgeführt würden, die nicht in ihrer Gesamtheit angekündigt und nur stückweise umgesetzt würden. Zum anderen stünden seit 2010 Wohnungen in dem Haus leer, was nicht zum Anlass genommen worden sei, mit den hier angekündigten Maßnahmen zu beginnen. Ferner sei der Kammer aus Parallelverfahren bekannt, dass es der Klägerin in erster Linie um die Verwirklichung ihres „Plan A“, nämlich der möglichst zügigen Beendigung des Mietverhältnisses und der Zustimmung der Mieter zu einem Abfindungsvergleich, nicht aber um die möglichst zügige Durchführung der Umbauarbeiten gehe, welche die Klägerin nur hilfsweise als „Plan B“ für den Fall des Scheiterns von Vergleichsverhandlungen durchführen wollte.
Ein solches Vorgehen könne sich in Anlehnung an § 6 WiStrG im Sinne des § 242 BGB als unzulässige Rechtsausübung darstellen. Der Gesetzgeber habe mit § 6 WiStrG in der Fassung des Mietrechtsanpassungsgesetzes vom 18. Dezember 2018 einen neuen Ordnungswidrigkeitstatbestand eingeführt. Danach handelt ein Vermieter ordnungswidrig, der „in der Absicht, einen Mieter von Wohnraum hierdurch zur Kündigung oder zur Mitwirkung an der Aufhebung des Mietverhältnisses zu veranlassen, eine bauliche Veränderung in einer Weise durchführt oder durchführen lässt, die geeignet ist, zu erheblichen, objektiv nicht notwendigen Belastungen des Mieters zu führen“. Für die lange vor dem 18. Dezember 2018 zugegangenen Modernisierungsankündigungen gelte die Norm zwar noch nicht. Doch wenn der Vermieter die Baumaßnahmen so plane und ankündige, dass ihre Durchführung zu erheblichen Belastungen für die Mieter führen würden, die objektiv ohne Weiteres vermeidbar wären (hier: Vornahme zahlreicher Teilmodernisierungen, auch innerhalb der Wohnung, über einen Zeitraum von acht Jahren bei erheblichem Leerstand innerhalb der Wohnanlage, beabsichtigte Verlegung von Heizungsrohren in den Fußboden mit der Folge der Unbenutzbarkeit der Wohnung über mehrere Wochen, beabsichtigte Erneuerung des gesamten Leitungsnetzes für Trink- und Warmwasser innerhalb der Wohnung mit nämlicher Folge ohne sachlichen Anlass), stelle das einen Verstoß gegen das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme aus § 241 Abs. 2 BGB dar.