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Umbau

OLG Oldenburg13 U 66/9914.01.2000WuM 2000, 301

§§ 305, 535 BGB

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Umbau; Endrenovierung; Kosten; Erstattung, Schönheitsreparaturen; Nutzlosigkeit

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Der Vermieter hat einen Anspruch auf Erstattung ersparter bzw. nutzlos aufgewandter Kosten für die Endrenovierung, wenn der Mieter, obwohl ihm der Vermieter angezeigt hat, daß eine Endrenovierung infolge Umbaus überflüssig ist, dennoch Schönheitsreparaturleistungen erbringt.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. begehrt von dem Bekl. u. a. Erstattung ersparter bzw. nutzlos aufgewandter Kosten für eine Endrenovierung. Trotz einer Anzeige der Kl. an den Bekl., daß nach dessen Auszug Umbauarbeiten stattfanden, er eine geschuldete Endrenovierung nicht vornehmen und die ersparten Kosten an die Kl. zahlen solle, nahm der Bekl. die Endrenovierung vor.

Das LG hat die diesbezügliche Klage auf Zahlung von 2.500 DM abgewiesen. Die gegen diese Entscheidung gerichtete Berufung hatte Erfolg.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. hat gegen den Bekl. aber einen Anspruch auf Erstattung ersparter bzw. nutzlos aufgewandter Kosten für die Schönheitsreparaturen. Haben Vermieter und Mieter vereinbart, daß der Mieter zur Beendigung der Mietzeit Schönheitsreparaturen durchzuführen hat, so hat er nach der Rechtsprechung des BGH (BGHZ 92, 363 = NJW 1985, 480 = WM 1985, 46) dem Vermieter den Betrag zu zahlen, den er erspart, weil die Schönheitsreparaturen wegen der beabsichtigten Umbaumaßnahmen des Vermieters überflüssig werden. Diesen Betrag hat der Mieter dem Vermieter auch dann zu zahlen, wenn der Vermieter dem Mieter anzeigt, daß er Umbaumaßnahmen beabsichtigte, dieser aber gleichwohl Schönheitsreparaturen durchführt.