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Überzeugungsgrundsatz

BVerwGBVerwG 8 B 29.0720.11.2007ZOV 2008, 59

VermG § 6 Abs. 6 a S. 1; VwGO § 108 Abs. 1

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Überzeugungsgrundsatz; Verwendung von Kontoguthaben aus staatlich verwalteten Konten zur Begleichung von Steuerschulden des Kontoinhabers

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Der Überzeugungsgrundsatz (§ 108 Abs. 1 VwGO) ist verletzt, wenn im Prozess der Rechtsfindung nicht alle Tatsachen und Erkenntnisse Eingang gefunden haben, die nach Lage der Akten von Erheblichkeit sind.

2. Eine wegen der Schädigung festgesetzte Geldleistung ist dem Gesellschafter im Sinne von § 6 Abs. 6 a Satz 1 VermG tatsächlich zugeflossen.

(Leitsätze der Redaktion)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

1 Die Beschwerde hat Erfolg.

2 Zwar weist die Sache nicht die grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO auf, die der Bekl. ihr beimisst. Das angefochtene Urteil beruht jedoch auf dem geltend gemachten Verfahrensfehler, dass das Verwaltungsgericht gegen den Überzeugungsgrundsatz verstoßen hat. Auf die des Weiteren erhobene Aufklärungsrüge kommt es daher nicht an.

3 1. Der Überzeugungsgrundsatz (§ 108 Abs. 1 VwGO) ist verletzt, wenn im Prozess der Rechtsfindung nicht alle Tatsachen und Erkenntnisse Eingang gefunden haben, die nach Lage der Akten von Erheblichkeit sind. Dieser Mangel besteht im vorliegenden Fall. Das Verwaltungsgericht hat festgestellt (UA S. 21), dass der Rechtsvorgängerin des Kl. zu 2 lediglich ein Betrag von 3.000 Mark der DDR zur freien Verfügung von dem Konto zugeflossen sei, das für sie anlässlich der Überführung der Paul E. KG in das Eigentum des Volkes eingerichtet worden sei. Zutreffend weist der Bekl. jedoch auf Unterlagen in den dem Verwaltungsgericht unterbreiteten Verwaltungsvorgängen hin (vgl. Beiakten XII S. 31, 33, 40), wonach weitere 10.000 Mark der DDR im Jahre 1973 zur Verfügung gestanden haben. Auf diese Unterlagen ist das Verwaltungsgericht nicht eingegangen, woraus zu schließen ist, dass sie übersehen worden sind. Nummer 2 Satz 1 des Tenors des angefochtenen Urteils beruht auf diesem Fehler (vgl. § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

4 2. Der Bekl. leitet ferner rechtsgrundsätzlichen Klärungsbedarf (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) aus der Ansicht des Verwaltungsgerichts ab, dass eine wegen der Schädigung festgesetzte Geldleistung dem Gesellschafter nicht im Sinne von § 6 Abs. 6 a Satz 1 VermG tatsächlich zugeflossen ist, wenn dieser sie zur Zahlung von Vermögenssteuern verwendet hat, die auf die festgesetzte Geldleistung selbst erhoben wurden.

5 Die aufgeworfene Frage lässt sich ohne weiteres im vorliegenden Beschwerdeverfahren beantworten. Die Verwendung von Kontoguthaben aus staatlich verwalteten Konten zur Begleichung von Steuerschulden des Kontoinhabers erfüllt den Tatbestand des tatsächlichen Geldzuflusses im Verständnis dieser Vorschrift dann nicht, wenn über den Betrag nicht statt dessen auch anderweitig - etwa zu privaten Zwecken - hätte verfügt werden können. Unter dem tatsächlichen Zufluss einer Geldleistung ist die freie Verfügbarkeit des Adressaten über das Geld zu verstehen (Urteil vom 2. August 2001 - BVerwG 7 C 2.01 - Buchholz 428 § 6 VermG Nr. 45 = ZOV 2001, 425). Auch wenn - wie im vorliegenden Falle - die Verwendung des Kontoguthabens auf entsprechenden Antrag des Kontoinhabers erfolgt war, blieb sie von einer Genehmigung abhängig. [...]