Überwiegendes Mitverschulden bei Verletzung der Streupflicht
BGB §§ 254, 839
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Zu den Voraussetzungen eines die Haftung der verkehrssicherungspflichtigen Stadt ausschließenden, weit überwiegenden Mitverschuldens des durch einen Schnee- und Glatteisunfall geschädigten Fußgängers.
2. Bei einer besonders deutlichen Gefahrenlage kommt ein die Haftung ausschließendes weit überwiegendes Mitverschulden des Geschädigten nur bei schlechthin unverständlicher Sorglosigkeit in Betracht.
(Leitsatz zu 2. von der Redaktion)
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
1 Die Kl. macht gegen die beklagte Stadt Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche aus Amtshaftung wegen Verletzung der Räum- und Streupflicht im Zusammenhang mit einem Unfall geltend, den sie als Fußgängerin am 20. Dezember 2010 gegen 17.30 Uhr in der Innenstadt von A. erlitten hat.
2 Die Kl. hat behauptet, sie sei im Kreuzungsbereich der W.straße/S.straße im Bereich der Fußgängerzone von A. aufgrund einer Glättebildung gestürzt. Da die Bekl. den am Vortag gefallenen Schnee weder geräumt noch Salz oder abstumpfende Mittel gestreut habe, sei es in dem vorgenannten Bereich äußerst glatt gewesen. In der gesamten Fußgängerzone habe in einer Höhe von etwa drei bis vier Zentimetern Schneematsch gelegen. Obwohl sie äußerste Vorsicht habe walten lassen und winterfestes Schuhwerk getragen habe, habe sie den Sturz, bei dem sie einen komplizierten Trümmerbruch im oberen Sprunggelenk-Bereich erlitten habe, nicht verhindern können.
3 Die Bekl. hat behauptet, im streitgegenständlichen Kreuzungsbereich sei am 20. Dezember 2012 zweimal geräumt worden. Auch sei Salz gestreut worden. Sie hat sich das Vorbringen der Kl. zum Vorhandensein von Schneematsch hilfsweise zu eigen gemacht, soweit der Vorwurf eines der Kl. anzulastenden Mitverschuldens betroffen ist.
4 Die Kl. verlangt Ersatz ihres Verdienstausfall- und Haushaltsführungsschadens nebst außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten, ein angemessenes Schmerzensgeld und die Feststellung der Verpflichtung der Bekl. zum Ersatz sämtlichen aus dem Unfall entstandenen und künftig noch entstehenden Schadens. Das Landgericht hat die Klage - nach Beweisaufnahme - abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Kl. - nach erneuter Beweisaufnahme - zurückgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Kl. ihr Klagebegehren weiter.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
5 Die Revision der Kl. hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I. 6 Nach Auffassung des Berufungsgerichts fällt der Kl. ein so überwiegendes Mitverschulden an dem Unfall zur Last, dass sie nach § 254 Abs. 1 BGB mit jeglichen Schadensersatzansprüchen gegen die Bekl. aus § 839 Abs. 1 BGB, Art. 34 GG in Verbindung mit § 843 Abs. 1, §§ 249 ff., 253 Abs. 2 BGB ausgeschlossen sei.
II. 13 Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand.
14 1. Nicht zu beanstanden ist freilich die Annahme des Berufungsgerichts, dass die beklagte Stadt die ihr obliegende winterliche Räum- und Streupflicht verletzt habe.
15 Vorliegend ist zwischen den Parteien im Kern unstreitig, dass aufgrund der vorangegangenen Schneefälle an der für den Fußgängerverkehr bedeutsamen Unfallstelle zum Unfallzeitpunkt geräumt bzw. gestreut sein musste. Streitig ist, ob und inwieweit die Bediensteten der Bekl. dieser Pflicht ordnungsgemäß nachgekommen sind.
16 Die tatrichterliche Würdigung, aufgrund der Aussagen der Zeugen R. stehe zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Bekl. ihre Räum- und Streupflicht nur unzureichend erfüllt habe, lässt keine Rechtsfehler erkennen. Die Revision nimmt dies als ihr günstig hin. Die Gegenrüge der Revisionsbekl., das Berufungsgericht habe zu ihrem Nachteil die Grundsätze des Anscheinsbeweises verkannt, bleibt ohne Erfolg. Das Berufungsgericht ist zwar zunächst rechtsfehlerhaft von einem Anscheinsbeweis für eine Verletzung der Streupflicht im Falle eines Unfalls innerhalb der zeitlichen Grenzen der Streupflicht ausgegangen. Demgegenüber besteht nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei feststehender Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht lediglich ein Anscheinsbeweis dafür, dass es ohne die Pflichtverletzung nicht zu einem Unfall gekommen wäre, dass mithin die Pflichtverletzung ursächlich für das Schadensereignis geworden ist (Senat, Beschlüsse vom 26. Februar 2009 - III ZR 225/08, NJW 2009, 3302 Rn. 5 und vom 19. Dezember 1991 - III ZR 2/91, BGHR, BGB § 839 Abs. 1 Satz 1 - Streupflicht 7; BGH, Urteil vom 14. Dezember 1993 - VI ZR 271/92, NJW 1994, 945, 946; so auch das von dem Berufungsgericht zitierte Urteil des OLG Hamm vom 15. Oktober 2004, VersR 2006, 134, 135; vgl. ferner Palandt/Sprau, BGB, 72. Aufl., § 823 Rn. 80 f.). Ein Anscheinsbeweis für die Pflichtverletzung selbst kann hingegen nicht schon dann angenommen werden, wenn es innerhalb der räumlichen und zeitlichen Grenzen der Räumpflicht zu einem Unfall gekommen ist. Insofern verbleibt es vielmehr bei der Darlegungs- und Beweislast des Geschädigten für die Pflichtverletzung.
17 Die tatrichterlichen Feststellungen tragen jedoch auch auf der Grundlage der Beweislast der Kl. für die Verletzung der Räum- und Streupflicht durch die Bekl. den entsprechenden Vollbeweis. Die Würdigung des Berufungsgerichts, aufgrund der glaubhaften Aussagen der Zeugen R. stehe fest, dass zum Unfallzeitpunkt im Bereich der Unfallstelle mindestens noch 3 bis 4 cm Schneematsch gelegen habe, die von den Zeugen H. und L. geschilderten Winterdienstmaßnahmen seien demnach jedenfalls unzureichend gewesen, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
18 2. Zu Recht allerdings beanstandet die Revision die Auffassung des Berufungsgerichts, der Anteil der Mitverursachung der Kl. an dem von ihr erlittenen Unfall lasse den Anteil der Bekl. vollständig in den Hintergrund treten, so dass die Kl. für die Schadensfolgen allein einzustehen habe.
19 a) Die Abwägung der Verantwortlichkeiten zwischen den Parteien eines Schadensersatzanspruchs im Rahmen der Prüfung eines Mitverschuldens (§ 254 BGB) unterliegt gemäß § 287 ZPO einem weiten tatrichterlichen Entscheidungsspielraum und ist vom Revisionsgericht nur darauf hin zu überprüfen, ob alle in Betracht kommenden Umstände richtig und vollständig berücksichtigt und der Abwägung rechtlich zulässige Erwägungen zugrunde gelegt worden sind, hierbei insbesondere nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstoßen worden ist (s. etwa BGH, Urteil vom 8. Juli 1986 - VI ZR 47/85, BGHZ 98, 148, 158; Senat, Urteile vom 11. Januar 2007 - III ZR 116/06, NJW 2007, 1063 Rn. 7; vom 10. Mai 2007 - III ZR 115/06, NJW 2007, 3211 Rn. 7; vom 16. Juli 2009 - III ZR 21/09, NJW-RR 2009, 1688 Rn. 16 und vom 5. Juli 2012 - III ZR 240/11, VersR 2012, 1434 Rn. 18). Eine vollständige Überbürdung des Schadens auf einen Beteiligten im Rahmen von § 254 BGB kommt allerdings nur ausnahmsweise in Betracht (BGH, Urteil vom 21. Februar 1995 - VI ZR 19/94, NJW-RR 1995, 857, 858; Senat, Urteil vom 10. Mai 2007 aaO.).
20 b) Daran gemessen ist die Entscheidung des Berufungsgerichts nicht frei von Rechtsfehlern.
21 aa) Das Berufungsgericht ist - auf der Grundlage des Kl.vortrags und der Zeugenaussagen - davon ausgegangen, es habe an der Unfallstelle Schneematsch zumindest in einer Höhe von 3 bis 4 cm gelegen, der eine enorme Glätte zur Folge gehabt habe. Es habe eine erhöhte Sturzgefahr bestanden. Vor diesem Hintergrund ist das Berufungsgericht von einem Mitverschulden der Kl. an der von ihr erlittenen Verletzung ausgegangen, da sie ohne zwingende Notwendigkeit sich dennoch der von ihr erkannten Gefahr ausgesetzt habe. Diese tatrichterliche Würdigung ist nach den vorstehenden Maßstäben revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Auch die Revision nimmt die Annahme eines Mitverschuldens der Kl. durch das Berufungsgericht hin.
22 bb) Ausgehend hiervon hat das Berufungsgericht jedoch den Mitverantwortungsanteil der Kl. an dem Unfall deutlich zu hoch angesetzt. Es hat insbesondere verkannt, dass die Bekl. mit der - vom Berufungsgericht angenommenen - Verletzung der ihr obliegenden Räum- und Streupflicht die maßgebliche Ursache für den Sturz der Kl. gesetzt hat.
23 (1) Allein der Umstand, dass der Geschädigte vor Schadenseintritt die bestehende Gefahrenlage erkannt hat, begründet nicht einen solchen Verursachungsanteil, dem gegenüber der Verursachungsbeitrag des die Gefahr durch eine Pflichtverletzung begründenden Schädigers stets zurücktreten oder auch nur weniger schwer wiegen müsste. Maßgeblich sind vielmehr die Umstände des konkreten Einzelfalls.
24 (2) Der Grad der vom Geschädigten erkannten Gefahr ist in die Abwägung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge auch auf Seiten des Geschädigten einzubeziehen. Insoweit ist die Wertung des Berufungsgerichts, grundsätzlich müsse sich jeder Verkehrsteilnehmer auf die durch winterliche Witterung entstehenden Gefahren einstellen und im eigenen Interesse der Schadensverhütung die Maßnahmen ergreifen, die nach der gegebenen Gefahrenlage geboten seien, nicht zu beanstanden. Handelt der Verkehrsteilnehmer diesem Gebot im Fall einer erheblichen Gefahr zuwider, begründet dies in der Regel ein Mitverschulden im Sinne von § 254 BGB. Indes lässt auch ein solches Verhalten nicht stets - unabhängig von den weiteren Umständen des Einzelfalls - den Verursachungsbeitrag des die Gefahr durch eine Pflichtverletzung begründenden Schädigers zurücktreten. Andernfalls führte dies zu dem nicht hinnehmbaren Ergebnis, dass bei einer besonders deutlichen Gefahrenlage, der der Geschädigte nicht ausweichen kann, und einer in solchen Fällen nicht selten besonders schwerwiegenden Verletzung der Räum- und Streupflicht die Pflichtverletzung folgenlos bliebe. Die haftungsrechtliche Gesamtverantwortung für das Unfallereignis würde auf den Geschädigten verlagert, obwohl der Verkehrssicherungspflichtige eine maßgebliche Ursache für das Schadensereignis gesetzt hat.
25 (3) Dem Umstand, dass die Kl., als sie sich der von ihr erkannten Glättegefahr aussetzte, keine unaufschiebbaren Angelegenheiten in der Fußgängerzone zu erledigen hatte, kommt ebenfalls nicht die ihm vom Berufungsgericht beigemessene Bedeutung zu. Die Notwendigkeit und Unaufschiebbarkeit der Tätigkeit, zu deren Erledigung sich der später Geschädigte der von ihm erkannten Gefahr ausgesetzt hat, mag ein im Einzelfall in die Gesamtabwägung einzubeziehender Belang sein, der geeignet ist, ein aufgrund der erkannten Selbstgefährdung anzunehmendes Mitverschulden auszuschließen. Indes ist dem Geschädigten allein deshalb, weil er sich einer von ihm erkannten Gefahr ausgesetzt hat, ohne dass hierfür eine zwingende Notwendigkeit bestand, nicht ein solcher Verursachungsanteil an dem Unfallereignis zuzuordnen, dass deswegen der Verursachungsbeitrag des die Gefahr durch eine Pflichtverletzung begründenden Schädigers vollständig oder überwiegend zurückzutreten hat (allgemein zur Kasuistik bei Glatteisunfällen vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 72. Aufl., § 254 Rn. 27).
26 (4) Die vom Berufungsgericht vorgenommene Unterscheidung zwischen einem vorwerfbaren Handeln der Kl. einerseits und einem demgegenüber weniger schwer wiegenden Unterlassen der Bekl. andererseits ist kein zur Abwägung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge geeignetes Kriterium. Bei Benutzung von pflichtwidrig nicht geräumten oder nicht gestreuten Verkehrswegen steht auf der Seite des Geschädigten stets ein Handeln und auf der Seite des Streupflichtigen stets ein Unterlassen. Für die Abwägung der beiderseitigen Verursachungsanteile ist dieser Umstand nicht von entscheidender oder gar die Haftung des Verkehrssicherungspflichtigen ausschließender Bedeutung. Andernfalls entfiele bei für den Geschädigten erkennbarer Verletzung der Räum- und Streupflicht von vornherein jegliche Haftung des Pflichtigen. Ein solches Ergebnis widerspräche indes dem Schutzzweck der verletzten Verkehrssicherungspflicht, die auch solche Verkehrsteilnehmer vor Schäden bewahren soll, die nicht stets ein Höchstmaß an Aufmerksamkeit und Vorsicht walten lassen.
27 Es ist im Gegenteil grundsätzlich davon auszugehen, dass der die Räum- und Streupflicht Verletzende und für die Sicherheit eines Verkehrswegs Verantwortliche durch die Pflichtverletzung die wesentliche Ursache für einen Unfall setzt, der sich infolge der nicht beseitigten Gefahrenlage ereignet. Ein die Haftung des Verkehrssicherungspflichtigen ausschließender, weit überwiegender Verursachungsbeitrag des Geschädigten kann nur angenommen werden, wenn das Handeln des Geschädigten von einer ganz besonderen, schlechthin unverständlichen Sorglosigkeit gekennzeichnet ist. Hiervon kann aufgrund der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen im Fall der Kl. nicht ausgegangen werden. Insbesondere ist die vorliegend durch Schneematsch verursachte - wenn auch erhebliche - Glättegefahr nicht mit Gefahrensituationen vergleichbar, in denen sich etwa ein Fußgänger in schlechthin unvertretbarer Sorglosigkeit auf eine erkennbar spiegelglatte Eisfläche begibt und hierauf zu Fall kommt (vgl. etwa BGH, Urteil vom 20. November 1984 - VI ZR 169/83, NJW 1985, 482, 483 [Betreten eines spiegelglatten Parkplatzes]).
Anmerkung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Anmerkung: zurückverwiesen
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Wenn ein Fußgänger wegen Verletzung der Räum- und Streupflicht stürzt, liegt der Einwand nahe, ihn treffe ein Mitverschulden, weil er besser hätte aufpassen können. Es kann gerechtfertigt sein, dem Geschädigten einen Mitverursachungsanteil aufzubürden. Ein vollständiger Ausschluss des Schadensersatzanspruchs kommt jedoch nur ausnahmsweise in Betracht.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die Klägerin war gegen 17.30 Uhr in der Fußgängerzone einer Kleinstadt im Münsterland gestürzt und hatte sich erheblich verletzt. Am Vortag (Sonntag) hatte es erheblich geschneit; die Klägerin behauptete, in der gesamten Fußgängerzone habe in einer Höhe von etwa 3-4 cm Schneematsch gelegen, und es sei äußerst glatt gewesen. Das Oberlandesgericht nahm ein weit überwiegendes Mitverschulden der Klägerin an und wies die Klage gegen die Stadt wegen Amtspflichtverletzung ab.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Mit Urteil vom 20. Juni 2013 verwies der Bundesgerichtshof die Sache an das OLG Hamm zurück, da der Mitverantwortungsanteil der Klägerin deutlich zu hoch angesetzt sei. Es führe zu einem nicht hinnehmbaren Ergebnis, wenn bei einer besonders deutlichen Gefahrenlage, die aus einer besonders schwerwiegenden Verletzung der Räum- und Streupflicht herrühre, ein Schadensersatzanspruch völlig ausgeschlossen sei.
Ein völliger Haftungsausschluss komme nur dann in Betracht, wenn das Handeln des Geschädigten von einer ganz besonderen, schlechthin unverständlichen Sorglosigkeit gekennzeichnet sei, etwa wenn ein Fußgänger sich auf eine erkennbar spiegelglatte Eisfläche begibt und hierauf zu Fall kommt. Davon könne hier nicht die Rede sein, auch wenn die Klägerin in der Fußgängerzone nach ihrem eigenen Vorbringen keine unaufschiebbaren Angelegenheiten zu erledigen hatte.