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Überwachung durch Videokamera im Fahrstuhl

KG8 U 83/0804.08.2008GE 2008, 1625

BGB § 535

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Die Überwachung durch eine Videokamera im Fahrstuhl des Hauses verletzt grundsätzlich das Persönlichkeitsrecht der dort wohnenden Mieter.

(Leitsatz der Redaktion)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Berufung war durch Beschluss zurückzuweisen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherheit einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert (§ 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Hinsichtlich der weiteren Begründung wird auf den Hinweis nach § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO vom 10. Juli 2008 verwiesen. Der Senat sieht auch nach erneuter Beratung und unter Berücksichtigung des Schriftsatzes der Bekl. vom 31. Juli 2008 keinen Anlass, davon abzuweichen.

Unerheblich ist, ob der hier streitgegenständliche Fahrstuhl unter den Schutzbereich des Art. 13 GG fällt, denn die Frage, ob die Kl. durch die Videoüberwachung in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzt werden, ist hiervon unabhängig.

Unerheblich ist letztlich auch, ob - wie vom Senat zunächst angenommen - auf dem jeweiligen Videofilm auch ersichtlich ist, in welcher Stimmung sich die aufgenommene Person befindet. Auch wenn dies nicht der Fall sein sollte, ist gleichwohl - allein schon aufgrund der üblichen räumlichen Verhältnisse in einem Fahrstuhl - die Überwachung durch eine Videokamera besonders eingriffsstark, weil der jeweils Betroffene der Videokamera unmittelbar "Auge in Auge" gegenübersteht.

Unerheblich ist auch der Vortrag der Bekl., dass sie gem. den Vorgaben des Datenschutzbeauftragten handele. Ein etwaiger Missbrauch der erfassten Daten lässt sich auch durch die von der Bekl. vorgetragenen organisatorischen Maßnahmen nicht vollständig ausschließen.

Der Umstand, dass sich die Fahrstuhlanlage im Eigentum der Bekl. befindet, rechtfertigt nicht die aus der Videoüberwachung resultierende Persönlichkeitsverletzung.

Die Kl. haben entgegen der Auffassung der Bekl. ihre Einwilligung zur Videoüberwachung nicht erteilt. Die Bekl. hat in ihrem Schreiben vom 31. Juli 2006 und vom 6. März 2007 nicht zum Ausdruck gebracht, dass sie in Bezug auf die beabsichtigte Videokamerainstallation eine zustimmende oder ablehnende Reaktion der Empfänger der Schreiben erwartet. Die Aufforderung um Mithilfe und Kooperation mit der Verwaltung ist insbesondere im Hinblick auf die Fülle der Informationen, die in den beiden Schreiben enthalten waren, viel zu vage und uneindeutig und keineswegs dahingehend zu verstehen, dass die Bekl. eine konkrete Mitteilung im Hinblick auf die angekündigte Videoüberwachung erwartet.

Unerheblich ist, ob die unstreitig ein einziges Mal im Fahrstuhl festgestellten Schmierereien "in jüngerer Vergangenheit" stattgefunden haben. Dieser einmalige, im Zusammenhang mit den damaligen Bauarbeiten stehende Vorfall, bei dem der Fahrstuhl vorübergehend mit Spanplatten ausgekleidet war, rechtfertigt die Videoüberwachung nicht.

Soweit die Bekl. mit Schriftsatz vom 31. Juli 2008 "einen Vorfall in der Nacht vom 9. auf den 10. Juni 2008" im Aufgang [...] behauptet, ist ihr Vortrag unsubstantiiert, aber auch unerheblich, da für die Beurteilung, ob eine Persönlichkeitsverletzung durch die Videoüberwachung im Fahrstuhl des Hauses [...] stattfindet, allein die Zustände im Hause [...] maßgeblich sind. [...]

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Die Überwachung durch eine Videokamera im Fahrstuhl des Hauses verletzt grundsätzlich das Persönlichkeitsrecht der dort wohnenden Mieter und ist unzulässig.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Der Vermieter ließ im Fahrstuhl des Hauses eine Videokamera installieren, nachdem er dies mit Schreiben vom 31. Juli 2006 und 6. März 2007 angekündigt hatte. Dagegen wandte sich eine Mieterin des Hauses. Das Amtsgericht gab ihr recht. Der Vermieter legte Berufung ein und rechtfertigte die Überwachung mit ein einziges Mal festgestellten, "in jüngerer Zeit" verübten Schmierereien und einem nicht näher geschilderten Vorfall in der Nacht vom 9. auf den 10. Juni 2008.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Das Kammergericht wies die Berufung zurück (offensichtlich Fall mit Auslandsberührung, der zur Zuständigkeit des KG gem. § 119 Abs. 1 Nr. 1 b GVG führte). Die Überwachung durch eine Videokamera im Fahrstuhl des Hauses verletze grundsätzlich das Persönlichkeitsrecht der Mieterin, weil sie der Videokamera unmittelbar "Auge in Auge" gegenüberstehe. Sie habe der Installation der Kamera auch nicht stillschweigend zugestimmt, denn die Aufforderung des Beklagten um Mithilfe und Kooperation in den Schreiben vom 31. Juli 2006 und 6. März 2007 sei nicht als Aufforderung zur Stellungnahme auf die angekündigte Installation zu verstehen. Die nur ein einziges Mal festgestellten Schmierereien auf den Spanplatten, mit denen damals der Fahrstuhl ausgekleidet gewesen sei, rechtfertigten ebenfalls nicht die Überwachung. Der nicht näher geschilderte Vorfall in der Nacht vom 9. auf den 10. Juni 2008 sei unerheblich, da maßgebend für die Beurteilung, ob die Videoüberwachung das Persönlichkeitsrecht der Mieterin verletze, allein die Zustände im Hause seien.

Anmerkung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Nach Auffassung des AG Lichtenberg (Beschluss vom 24. Januar 2008 - 10 C 156/07 -, NZM 2008, 802 = WuM 2008, 331) verletzt sogar die Installation von Videokamera-Attrappen das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Mieter, weil die mit der Anbringung einer Attrappe verbundene Androhung der ständigen Überwachung der Bewegungen der Mieter und ihrer Besucher im Hauseingangsbereich eine Beeinträchtigung der allgemeinen Handlungsfreiheit der Mieter darstellt, so dass ein Unterlassungsanspruch der Mieter besteht.

Nach Ansicht des OLG Düsseldorf (Beschluss vom 5. Januar 2007 - I - 3 Wx 199/06 -, GE 2008, 63) kann der durch die Videoüberwachung eines Kfz-Einstellplatzes betroffene Miteigentümer von dem die Überwachungskamera installierenden Miteigentümer deren Entfernung verlangen. Umgekehrt besteht grundsätzlich keine Pflicht des Vermieters, eine von einem Mieter in oder an einem Mehrfamilienhaus installierte Überwachungskamera oder Videokamera-Attrappe zu dulden (AG Hamburg-Wandsbek, Beschluss vom 11. Oktober 2007 - 716 C 230/07 -, WuM 2008, 22). Interessant sind die Ausführungen des Kammergerichts zur etwaigen konkludenten Einwilligung der betroffenen Mieterin; daraus könnte geschlossen werden, dass jedenfalls bei - ausdrücklicher oder stillschweigender - Einwilligung der Mieter die Installation einer Überwachungskamera auch im Fahrstuhl zulässig ist, nach dem Grundsatz "volenti non fit injuria" (= demjenigen, der einwilligt, geschieht kein Unrecht).