Übertragung eines aus Mitteln der PDS stammenden Bankguthabens auf ein Konto der Treuhandanstalt
DDR-PartG §§ 20 a, 20 b; DDR-ZGB § 76 Abs. 2; BGB § 276
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Der Gegenwert eines von der PDS zum Zwecke der Gründung einer Stiftung zugunsten einer Universität am 31. Mai 1990 begebenen und am 5. Juni 1990 eingelösten Verrechnungsschecks unterliegt der treuhänderischen Verwaltung durch die Treuhandanstalt.
2. Die Bank begeht keine zum Schadensersatz verpflichtende Vertragsverletzung, wenn sie den aus dieser Scheckeinlösung stammenden Betrag auf Anforderung der Treuhandanstalt von einem bei ihr geführten Konto auf ein Konto der Treuhandanstalt überweist, ohne das Einverständnis des Kontoinhabers eingeholt zu haben.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. nimmt die Bekl. aus dem Gesichtspunkt der schuldhaften Vertragsverletzung auf Leistung von Schadensersatz in Höhe eines Teilbetrages von 1.000.000,- DM in Anspruch, wobei sie den ihr erwachsenen Gesamtschaden auf 144.566.953,16 DM beziffert. Diesem Anspruch liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Unter dem 31. Mai 1990 stellte die Partei des Demokratischen Sozialismus (PDS) einen Verrechnungsscheck über 250 Mio. DDR Mark zugunsten der Kl., gezogen auf die damalige Staatsbank der DDR, aus (Anlage B 1). Dieser Scheckausstellung durch die PDS ging ein an den damaligen Vorsitzenden der PDS, Dr. G. G. gerichtetes Schreiben des früheren Rektors der Kl., Prof. Dr. F. vom 4. Mai 1990 voraus, in welchem es u. a. wie folgt heißt: "... Ich habe gelesen, daß die PDS 3,04 Milliarden finanzielle Mittel der SED an den Staatshaushalt abgeführt haben. Leider hat die H.-Universität bei der Verteilung dieses Batzen kein Klümpchen abbekommen, auch nicht die Charité. Wäre es nicht gut, wenn die PDS sich als wissenschaftsfreundlich dadurch erweist, daß sie der Universität zu einer Stiftung verhelfen würde..." Mit Schreiben vom 31. Mai 1990 händigte der frühere Rektor der Kl. den von der PDS erhaltenen Verrechnungsscheck dem Leiter für Haushaltswirtschaft der Kl. aus. Dieses Schreiben hat u. a. folgenden Wortlaut: "Beiliegend übergebe ich Ihnen einen Scheck über einen Betrag von 250 Mio. Mark aus dem PDS-Vermögen, den der PDS-Vorstand der Universität zu Berlin zugewendet hat. Dieser Betrag ist als Grundkapital für eine Stiftung gedacht, die der Förderung wissenschaftlicher Leistungen auf den Gebieten der Lebens- und Naturwissenschaften dienen soll ...".
Mit Scheckeinlieferungsauftrag vom 5. Juni 1990 (Anlage B 2) reichte die Kl. den Verrechnungsscheck bei der Staatsbank der DDR in Berlin zum Zwecke der Gutschrift ein. Noch am selben Tag erfolgte die Gutschrift des Einlösungsbetrages von 250 Mio. DDR-Mark auf dem von der Kl. bei der Staatsbank der DDR unterhaltenen Zwischenkonto Nr. 21-27207. Nachdem am 27. September 1990 in dem bei dem Amtsgericht Charlottenburg geführten Vereinigungsregister der Förderverein "Stiftung Universität zu Berlin - Lebens- und Naturwissenschaften" (künftig: Förderverein) mit den Vorstandsmitgliedern Prof. Dr. H. F., Prof. Dr. R. W. und Prof. Dr. H. M. eingetragen worden war, beantragten die Vorstandsmitglieder des Fördervereins am selben Tage bei der B. Stadtbank AG, der Rechtsvorgängerin der damaligen B. Bank AG, unter Vorlage eines Vereinigungsregister-Auszugs die Eröffnung eines Kontos mit der Konto-Stamm Nr. 43... zugunsten der "Stiftung Universität zu Berlin - Lebens- und Naturwissenschaften". Den von 250.000.000,- DDR-Mark im Zuge der Währungsunion auf 125.000.000,- DM umgestellten Betrag überwies die Kl. von ihrem bei der Staatsbank der DDR unterhaltenen Konto auf das für die "Stiftung Universität zu Berlin - Lebens- und Naturwissenschaften" bei der B. Stadtbank AG neu eingerichtete Konto, auf dem es am 5. Oktober 1990 gutgeschrieben wurde.
In ihrer Sitzung vom 5. Februar 1991 stellte die Unabhängige Kommission zur Überprüfung des Vermögens der Parteien und Massenorganisationen der DDR (künftig: Unabhängige Kommission) mehrheitlich durch Beschluß fest, "daß die Zuwendung der PDS an die Universität vom Mai/Juni 1990 über 250 Mio. Mark - 125 Mio. DM - unwirksam ist, weil diese Zuwendung zustimmungsbedürftig war". Mit Schreiben vom 21. Februar 1991 teilte die Streithelferin der Bekl., die bis zum 31. Dezember 1994 den Namen "Treuhandanstalt, Anstalt des öffentlichen Rechts" führte, dem damaligen Bevollmächtigten der Kl., Rechtsanwalt S., mit, daß die Unabhängige Kommission die Unwirksamkeit der Zuwendung der PDS an die Kl. über 250 Mio. M/125 Mio. DM festgestellt habe und daß einem Verbleib dieses Betrages bei der Kl. nicht zugestimmt werden könne und deshalb die Überweisung des Betrages auf das näher bezeichnete Konto der Treuhandanstalt zu veranlassen sei. Gegen diesen Bescheid legte der damalige Bevollmächtigte der Kl. namens der Kl. mit dem an die Treuhandanstalt gerichteten Schreiben vom 4. März 1991 "Einspruch" ein, den er mit Schreiben vom 3. April 1991 näher begründete. Mit Schreiben vom 21. Mai 1991 wies die Treuhandanstalt den für die Kl. eingelegten "Einspruch", den sie als "Widerspruch" wertete, als "unzulässig" zurück.
Zuvor hatte die Treuhandanstalt mit Schreiben vom 10. April 1991 der Rechtsvorgängerin der damaligen B. Bank, der B. Stadtbank AG, mitgeteilt, die Unabhängige Kommission habe mit Schreiben vom 4. März 1991 festgestellt, daß es sich bei dem PDS Spendenbetrag um Sondervermögen i. S. des Parteiengesetzes handele und deshalb Verfügungen über das Guthaben auf dem Konto Nr. 43... nur nach Genehmigung durch die Treuhandanstalt möglich seien. Nachdem die Treuhandanstalt die damalige B. Bank am 16. Juni 1992 fernmündlich angewiesen hatte, den auf dem Konto der "Stiftung Universität zu Berlin - Lebens- und Naturwissenschaften" verbuchten Betrag in Höhe von 144.566.953,16 DM (125.000.000,- DM zuzüglich Zinsen) auf ein näher bezeichnetes Konto der Treuhandanstalt zu überweisen, bestätigte die Treuhandanstalt diese telefonische Anweisung gegenüber der damaligen B. Bank mit ihrem Schreiben vom 19. Juni 1992. Die Ausführung dieser Anweisung entnahm die Kl. zwei an die "Stiftung Universität zu Berlin Lebens- und Naturwissenschaften" adressierten Schreiben der damaligen B. Bank jeweils vom 16. Juni 1992, die der Haushaltsabteilung der Kl. nach deren Darstellung am 10. bzw. 19. August 1992 zugegangen sind.
Der am 27. September 1990 im Vereinigungsregister des Amtsgerichts Charlottenburg eingetragene Förderverein "Stiftung Universität zu Berlin - Lebens- und Naturwissenschaften" ist am 8. September 1994 von Amts wegen gelöscht worden.
Die Kl. hat die Auffassung vertreten, mit der am 16. Juni 1992 ohne ihren Auftrag vorgenommenen Übertragung des dem Konto Nr. 43... gutgeschriebenen Guthabens auf ein Konto der Treuhandanstalt habe die Bekl. ihre sich aus dem Bankvertrag ergebenden Verpflichtungen schuldhaft verletzt und sei deshalb verpflichtet, ihr diesen Betrag, von dem sie zu-nächst nur einen erststelligen Teilbetrag geltend mache, wieder gutzuschreiben. Durch das am 7. Juli 1994 verkündete Urteil hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Gegen dieses Urteil hat die Kl. Berufung ein-gelegt.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.
1. pp.
2. Der Kl. steht ein Schadenersatzanspruch aus schuldhafter Verletzung des mit der Rechtsvorgängerin der Bekl. abgeschlossenen Bankvertrages nicht zu.
a) Entgegen der Auffassung der Kl. ist der Bankvertrag, der am 27. September 1990 zur Eröffnung des Kontos Nr. 43... bei der damaligen B. Stadtbank AG, der Rechtsvorgängerin der früheren B. Bank AG, geführt hat und der durch die im Juni 1992 ohne Auftrag des Kontoinhabers vorgenommene Überweisung des auf dem Konto verbuchten Betrages von 144.566.953,16 DM an die Treuhandanstalt verletzt worden sein könnte, nicht mit der Kl., sondern mit dem rechtsfähigen Förderverein "Stiftung Universität zu Berlin - Lebens- und Naturwissenschaften" zustande gekommen. Dieser Förderverein war im Zeitpunkt der Kontoeröffnung (27. September 1990) in dem beim Amtsgericht Charlottenburg geführten Vereinigungsregister zu VR 2168 registriert. Mit seiner Registrierung erlangte der Förderverein Rechtsfähigkeit (§ 4 Abs. 1 des DDR-Vereinigungsgesetzes vom 21. Februar 1990 - DDR-GVBl. I S. 75). Das streitgegenständliche Bankkonto ist im Namen des rechtsfähigen Fördervereins eröffnet worden (wird ausgeführt). Damit ist der Bankvertrag, den die Rechtsvorgängerin der Bekl. schuldhaft verletzt haben könnte, nicht mit der Kl., sondern mit dem rechtsfähigen Förderverein zustande gekommen. Dem steht nicht entgegen, daß die Bank in der Zeit nach Abschluß des Vertrages die Kontoauszüge und die sonstigen das Konto Nr. 43... betreffenden Schreiben an den damaligen Rektor der Kl. adressierte (wird ausgeführt).
Auch nach der am 8. September 1994 erfolgten Löschung des Fördervereins von Amts wegen ist die Kl. nicht zur Geltendmachung eines etwaigen dem Förderverein zustehenden Schadensersatzanspruchs berechtigt (wird ausgeführt).
b) Die Kl. kann auch nicht in gewillkürter Prozeßstandschaft etwaige Schadenersatzansprüche aus dem Gesichtspunkt positiver Vertragsverletzung geltend machen (wird ausgeführt).
3. Abgesehen von der fehlenden Aktivlegitimation der Kl. ist in der von der Bank im Juni 1992 auf telefonischen Auftrag der Treuhandanstalt vorgenommenen Übertragung des auf dem betreffenden Konto verbuchten Guthabens von 144.566.953,16 DM auf ein Konto der Treuhandanstalt eine schuldhafte zu einem entsprechenden Schaden des Kontoinhabers führende Verletzung des Bankvertrages nicht zu erblicken.
a) Eine pflichtwidrige Verletzung des Bankvertrages scheidet aus, weil das streitige Guthaben der treuhänderischen Verwaltung der Treuhandanstalt gemäß § 20 b Abs. 2 des DDR-Parteiengesetzes in der Fassung vom 31. Mai 1990 (DDR-GBl. I S. 275) mit der Folge unterlag, daß der Treuhandanstalt das Recht zur alleinigen Verfügung über den Guthabenbetrag eingeräumt und eine weitere Verfügungsbefugnis des Kontoinhabers ausgeschlossen war. Dabei kann hier offenbleiben, ob diese Rechtswirkungen zwischen den Beteiligten durch einen feststellenden Verwaltungsakt der Treuhandanstalt gemäß deren Schreiben vom 21. Februar 1991, dessen Bestandskraft auch für den vorliegenden Rechtsstreit bindend wäre (vgl. OLG Frankfurt, DtZ 1994, 408 f.), verbindlich festgestellt worden sind. aa) Die Bestimmung des § 20 b Abs. 2 DDR PartG erfaßt das streitige Guthaben unabhängig vom Wirksamwerden dieser Bestimmung (nach Nr. 3. des am 12. Juni 1990 veröffentlichten DDR-Gesetzes zur Änderung des Parteiengesetzes vom 31. Mai 1990 ist dieses Änderungsgesetz am 1. Juni 1990 in Kraft getreten), so daß es nicht darauf ankommt, wann die PDS der Kl. den Scheck über 250 Mio. DDR-Mark ausgehändigt hat und wann dieser Scheck eingelöst worden ist. Nach dem Sinn und Zweck der durch das Änderungsgesetz in das Parteiengesetz eingefügten Vorschrift des § 20 b Abs. 2 DDR-PartG sollte sich die treuhänderische Verwaltung auf das Vermögen der Parteien der DDR und der ihnen verbundenen Organisationen erstrecken, das am 7. Oktober 1989 bestanden hat oder seither an die Stelle dieses Vermögens getreten ist. Das Guthaben (125 Mio. DM zuzüglich Zinsen), das im Juni 1992 von der Rechtsvorgängerin der Bekl. auf ein Konto der Treuhandanstalt übertragen wurde, stammt aus einem am 7. Oktober 1989 vorhandenen Vermögen der PDS bzw. ist in der Folgezeit an die Stelle dieses Vermögens i. S. von § 20 b Abs. 2 DDR-PartG getreten.
Nach dem Willen der Kl. und des damaligen Vorstandes der PDS, wie er aus dem Inhalt des an den früheren Vorsitzenden der PDS gerichteten Schreibens des damaligen Rektors der Kl. vom 4. Mai 1990 zum Ausdruck kommt, sollte der Betrag von 250 Mio. DDR Mark der Kl. nicht schenkweise übertragen werden; vielmehr handelt es sich um eine Art Durchlaufspende der PDS mit einer auch von dem Vorstand der PDS gewollten Zweckbestimmung. Der aus dem vor dem 7. Oktober 1989 erworbenen Altvermögen der PDS stammende Betrag sollte nach dem Willen der Beteiligten einer noch von der Kl. zu gründenden Stiftung für Forschungszwecke zugeführt werden. Mit der Vereinbarung dieser Zweckbestimmung haben die Kl. und der Vorstand der PDS ein Treuhandverhältnis in der Weise begründet, daß der Kl. hinsichtlich des zu übertragenden Spendenbetrages zwar die Stellung einer Vollberechtigten eingeräumt werde, sie aber im Innenverhältnis zur PDS gehalten sein sollte, über den Spendenbetrag (Treugut) nur in bestimmter Weise zu verfügen.
Entsprechend dieser mit dem Vorstand der PDS getroffenen Absprache, nach der der Vorstand der PDS den Spendenbetrag der Kl. ausschließlich für Forschungszwecke im Rahmen einer zu gründenden Stiftung zur Verfügung stellen sollte, ist die Kl. in der Folgezeit mit dem Spendenbetrag auch verfahren (wird ausgeführt).
Damit gehörte der aus dem Altvermögen der PDS stammende Spendenbetrag, über den die Kl. formell zunächst uneingeschränkt verfügen konnte, materiell und wirtschaftlich nach wie vor zum Vermögen der PDS (vgl. hierzu RGZ 91, 12, 14; Liebich/Mathews, Treuhand und Treuhänder in Recht und Wirtschaft, 2. Aufl., S. 21 ff.).
In diese Treugeberstellung, die der PDS nach den anläßlich der Scheckhingabe getroffenen Absprachen verbleiben sollte, ist die Treuhandanstalt, der gemäß Anlage II zum Einigungsvertrag (Kapitel II, Abschn. III Nr. 1 b) die treuhänderische Verwaltung nach § 20 b Abs. 3 DDR-PartG übertragen worden ist, mit dem Inkrafttreten des DDR-Gesetzes vom 31. Mai 1990 zur Änderung des DDR-PartG eingerückt. Damit fällt der Förderverein, der nach Inkrafttreten des § 20 b Abs. 2 DDR PartG ausschließlich mit Mitteln gegründet wurde, die aus dem Altvermögen der SED/PDS stammten, unter den Begriff der mit einer DDR-Partei "verbundenen juristischen Person" i. S. dieser Bestimmung. Bei der Auslegung des vorbezeichneten Begriffs ist nicht auf formale Kriterien - wie die rechtliche Verbundenheit oder rechtliche Selbständigkeit - abzustellen; es ist vielmehr mit Blick auf die - potentiell rechtsstaatswidrig erlangten - Vermögenswerte eine wirtschaftliche Betrachtungsweise angezeigt (so BVerwGE 92, 196, 199). Wirtschaftlich gehörte indessen das von dem sonstigen Vermögen der Kl. unterscheidbare und auf einem Bankkonto des späteren Fördervereins verbuchte Guthaben - wie bereits ausgeführt worden ist - nach wie vor zum Vermögen der PDS.
bb) Aber auch wenn unterstellt wird, daß der damalige Vorstand der PDS der Kl. die Schecksumme schenkweise, und zwar ohne irgendwelche Auflagen - eine Schenkung unter Auflagen wäre nach dem zu diesem Zeitpunkt maßgeblichen (Art. 232 § 1 EGBGB) DDR-Recht gemäß § 282 Abs. 2 DDR-ZGB unwirksam -, allenfalls im Rahmen einer Zweckschenkung übertragen wollte, befand sich der Scheckbetrag im Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 20 b Abs. 2 DDR-PartG (1. Juni 1990) noch im Vermögen der PDS auf deren Konto bei der Staatsbank der DDR. Entgegen der Auffassung der Kl. wäre eine etwaige Schenkung hinsichtlich der im Scheck angegebenen Summe auch nach dem zu diesem Zeitpunkt geltenden DDR Recht erst mit der Gutschrift der Schecksumme auf dem Konto des Scheckbegünstigten vollzogen gewesen.
Dies ergibt sich eindeutig aus § 76 Abs. 2 DDR-ZGB. Danach tritt die Erfüllung mit Gutschrift auf dem Konto des Gläubigers oder mit Auszahlung des Geldes an den Gläubiger bei Scheckeinlösung ein. Soweit § 76 Abs. 1 DDR-ZGB für den Zahlungszeitpunkt auf den Zeitpunkt der Übergabe des Schecks abstellt, ist dies lediglich für die Frage der Rechtzeitigkeit der Leistung von Bedeutung. Bereits mit der Übergabe des Schecks konnte der Verzugseintritt vermieden werden, weil als Zahlungszeitpunkt bereits der Zeitpunkt der Übergabe des Schecks fingiert wurde. Für die Frage des Zeitpunkts der Erfüllung des Schuldverhältnisses, d. h. hier für den Zeitpunkt des Vollzugs der Schenkung, kommt es jedoch allein auf den Zeitpunkt der Gutschrift der Schecksumme oder auf den Zeitpunkt der Auszahlung der Schecksumme an den Scheckbegünstigten an. Insoweit bestand zwischen dem Recht nach dem DDR ZGB und dem nach dem BGB (vgl. hierzu BGHZ 64, 340) kein Unterschied.
Da der Scheckbetrag der scheckbegünstigten Kl. unstreitig erst am 5. Juni 1990 gutgeschrieben worden ist, hat die gesetzliche Unterstellung des Vermögens der PDS unter treuhänderische Verwaltung der Treuhandanstalt gemäß § 20 b Abs. 2 DDR PartG auch die am 1. Juni 1990 im Vermögen der PDS noch vorhandene Schecksumme von 250 Mio. DDR-Mark erfaßt.
cc) Danach war die scheckbegünstigte Kl. zur Verfügung über den aus der Scheckeinlösung herrührenden Guthabenbetrag nicht befugt, ohne daß es hierzu eines feststellenden Verwaltungsaktes der Treuhandanstalt bedurft hätte. Das Guthaben gehörte vielmehr von Anfang an zum Altvermögen der SED/PDS, das gemäß § 20 b Abs. 2 DDR-PartG dem alleinigen Verfügungsrecht der Treuhandanstalt unterlag. Daran hatte sich durch die am 5. Oktober 1990 erfolgte Überweisung des nach der Währungsunion auf 125 Mio. DM umgestellten Guthabens auf ein neu zugunsten des Fördervereins eröffnetes Konto nichts geändert. Denn die Kl. hätte die Überweisung dieses Betrages auf ein Konto des Fördervereins nach § 20 b Abs. 1 DDR PartG wirksam nur mit Zustimmung des Vorsitzenden der Unabhängigen Kommission vornehmen können.
Die gesetzliche Regelung der §§ 20 a und 20 b DDR-PartG, die nach Veröffentlichung des betreffenden DDR-Änderungsgesetzes im DDR-Gesetzblatt (12. Juni 1990) rückwirkend zum 1. Juni 1990 in Kraft trat, konnte den verfassungsrechtlichen Status der PDS als politische Partei nicht verletzen, weil von der ihre Verfügungsbefugnis beschränkenden Treuhandverwaltung von vornherein nur das vor dem 7. Oktober 1989 erworbene Altvermögen und die später an dessen Stelle getretenen Surrogate erfaßt werden (vgl. BVerfGE 84, 290, 301).
Unterstand somit das Guthaben auf dem streitgegenständlichen Konto (einschließlich der bis dahin angefallenen Zinsen) der die Verfügungsbefugnis der Kl. bzw. des Fördervereins beschränkenden treuhänderischen Verwaltung der Treuhandanstalt, so war diese wie ein Konkursverwalter (§ 117 Abs. 1 KO) befugt, das gesamte zur Verwaltungsmasse gehörende Vermögen, also auch das betreffende Guthaben, sofort in Besitz zu nehmen und der Verwaltungsmasse, der es durch die Scheckhingabe der PDS und durch die nachfolgende Scheckeinlösung seitens der Kl. widerrechtlich entzogen worden war, wieder zuzuführen. Daraus folgt, daß die Rechtsvorgängerin der Bekl. mit der einer solchen Gesetzeslage entsprechenden Übertragung des Guthabens auf ein Konto der Treuhandanstalt den Bankvertrag nicht verletzen konnte und auch nicht verletzt hat.
Abgesehen davon fehlt es an einem Verschulden der Rechtsvorgängerin der Bekl. Diese konnte und durfte auf die zunächst telefonisch abgegebene und später mit Schreiben vom 19. Juni 1992 bestätigte Erklärung der Treuhandanstalt, das betreffende Guthaben unterstehe ihrer treuhänderischen Verwaltung, vertrauen. Denn die Treuhandanstalt war berechtigt, den ihr gemäß § 20 b Abs. 2 DDR-PartG gegen die Bank hinsichtlich des Guthabens zustehenden Herausgabeanspruch gerichtlich geltend zu machen (vgl. zum Konkursverwalter: OLG Düsseldorf, NJW 1965, 2409; Kuhn/Uhlenbruck, KO, 11. Aufl., § 117 Rdn. 8). Die Rechtsvorgängerin der Bekl. war aufgrund des Bankvertrages nicht verpflichtet, sich auf einen solchen Rechtsstreit mit der Treuhandanstalt einzulassen,
c) Aus den vorstehend unter 3. a) dargelegten Gründen ist der Kl. bzw. dem Förderverein durch die Übertragung des der treuhänderischen Verwaltung unterstehenden Guthabens auf ein Konto der Treuhandanstalt auch ein Schaden nicht erwachsen, der die Kl. bzw. den Förderverein zur Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs berechtigen könnte.