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Überstreichen von Tapete als positive Vertragsverletzung

LG Berlin62 S 382/8530.10.1986GE 1987, 519

§ 536 BGB, § 276 BGB, § 326 BGB

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Überstreichen von Tapete als positive Vertragsverletzung; Instandhaltungspflicht; Schönheitsreparaturen; Schadenersatzanspruch; positive Vertragsverletzung; Tapete, Anstrich; Teppichboden, verklebter

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Es stellt eine positive Vertragsverletzung dar, wenn der Mieter eine hierfür nicht geeignete Tapete mit Farbe überstreicht.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Bekl. haftet gem. den Regeln zur positiven Forderungsverletzung auch für die Kosten der Entfernung der Tapete im Bad selbst dann, wenn diese schon bei Mietbeginn dort vorhanden war, denn die Bekl. war auch in diesem Bereich deshalb zur Ausführung von Schönheitsreparaturen verpflichtet, weil sie die vorhandene, hierfür aber nicht geeignete Tapete unfachmännisch überstrichen hatte. Von daher wäre die Kl. sogar berechtigt gewesen, die Neutapezierung des Bades zu verlangen, wobei ebenfalls die vorherige Entfernung der Tapete erforderlich gewesen wäre. Wenn die Kl. nun auf der Grundlage des Sachverständigengutachtens lediglich die Entfernung der Alttapete und den Anstrich der Wände verlangt, so ist diese Verfahrensweise sogar billiger und nicht zu beanstanden. Dagegen haftet die Bekl. nicht wegen der Lackierarbeiten am Holzfußboden im 1. Zimmer, denn dieses Zimmer war der Bekl. unstreitig mit einem vollflächig verlegten Teppichboden vermietet worden, der auch noch bei der Wohnungsabnahme der Kl. festverklebt war. Von daher haftet die Bekl. bei entsprechender übermäßiger Abnutzung auch nur für die Kosten der Erneuerung des Teppichbodens.