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Übersicherung durch Mietbürgschaft

BGHIX ZR 212/8820.04.1989GE 1989, 565

§ 768 BGB, § 550 b Abs. 1

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Übersicherung durch Mietbürgschaft; Einrede des Bürgen; Wohnraummietverhältnis; Sicherheitsleistung; Mietbürgschaft; Sicherheit, gesetzlich zulässige Höhe; Übersicherung; Bürge, Einreden des Hauptschuldners; Kautionsabrede; Inanspruchnahme des Bürgen

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Hat der Vermieter den Abschluß eines Mietvertrages über Wohnraum davon abhängig gemacht, daß der Mieter neben einer Barkaution zusätzlich eine Bürgschaft für alle Ansprüche aus dem Mietverhältnis stellt, so kann der Mieter verlangen, daß der Bürge über den Betrag von drei Monatsmieten hinaus nicht in Anspruch genommen wird; der Bürge kann dieses Recht des Hauptschuldners einredeweise geltend machen.