Übersicherung durch Mietbürgschaft
BGHIX ZR 212/8820.04.1989GE 1989, 565
§ 768 BGB, § 550 b Abs. 1
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Übersicherung durch Mietbürgschaft; Einrede des Bürgen; Wohnraummietverhältnis; Sicherheitsleistung; Mietbürgschaft; Sicherheit, gesetzlich zulässige Höhe; Übersicherung; Bürge, Einreden des Hauptschuldners; Kautionsabrede; Inanspruchnahme des Bürgen
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Hat der Vermieter den Abschluß eines Mietvertrages über Wohnraum davon abhängig gemacht, daß der Mieter neben einer Barkaution zusätzlich eine Bürgschaft für alle Ansprüche aus dem Mietverhältnis stellt, so kann der Mieter verlangen, daß der Bürge über den Betrag von drei Monatsmieten hinaus nicht in Anspruch genommen wird; der Bürge kann dieses Recht des Hauptschuldners einredeweise geltend machen.