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Überschuldung

BVerwGBVerwG 8 B 57.0003.05.2000ZOV 2000, 348

VermG § 1 Abs. 2

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Überschuldung; Instandsetzungsmaßnahmen; nicht kostendeckende Mieten; Eigentumsverzicht; Jahresreinertrag; Mietwohngrundstück; Instandhaltungsrücklage; Rückübertragung; Restitution

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Für die Frage, ob bei der Prüfung der Überschuldung im Sinne des § 1 Abs. 2 VermG eine fiktive Instandhaltungsrücklage anzusetzen ist, kommt es nicht darauf an, ob und ggf. in welcher Höhe eine (geringere) tatsächliche Rücklage im Zeitpunkt des Eigentumsverzichts vorhanden war.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Beschwerde ist unbegründet. Weder liegt die geltend gemachte Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) vor, noch kommt der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zu. Auch ein Verfahrensfehler, auf dem das Urteil beruhen kann (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), ist nicht dargetan.

1. pp.

2. Der Rechtsstreit hat auch keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, daß eine von der Beschwerde herausgearbeitete bestimmte Rechtsfrage des Bundesrechts im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und ihre Klärung in dem beabsichtigten Revisionsverfahren zu erwarten ist. Als klärungsbedürftig bezeichnet die Beschwerde die Frage, ob bei Eigentumsverzicht im Sinne des § 1 Abs. 2 VermG trotz ausgewiesenen Rücklagenbetrages in Höhe des vierfachen durchschnittlichen Jahresüberschusses aus den Mieten ein fiktiver Rücklagenbetrag in zwanzigfacher Höhe anzusetzen ist, wenn ansonsten die Voraussetzungen für das Vorliegen einer drohenden Überschuldungslage gemäß § 1 Abs. 2 VermG gegeben sind.

Es bedarf keiner Durchführung eines Revisionsverfahrens, um festzustellen, daß es für die Frage, ob eine fiktive Instandhaltungsrücklage bei der Berechnung anzusetzen ist, nicht darauf ankommt, ob und ggf. in welcher Höhe eine (geringere) tatsächliche Rücklage im Zeitpunkt des Eigentumsverzichts vorhanden war. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Mai 1996 - BVerwG 7 C 47.94 - (a.a.O.) beruht auf der Überlegung, daß ein ehemaliger Eigentümer eines Mietwohngrundstücks, der trotz laufender Erträge über Jahrzehnte keinerlei Instandsetzungsmaßnahmen vorgenommen hat, sich so behandeln lassen muß, als hätte er eine Rücklage in Höhe des zwanzigfachen Jahresreinertrags angespart, weil andernfalls nicht der verständige Hauseigentümer, sondern derjenige Eigentümer begünstigt würde, der seine Mieteinnahmen nicht für Instandsetzungsmaßnahmen verwendet oder zurückgelegt hat und darum zu deren Finanzierung außerstande ist (a.a.O. S. 230). An dieser Überlegung ändert sich nichts, wenn der Hauseigentümer zwar nicht in voller Höhe, wohl aber in Höhe eines Teilbetrages (hier: vierfacher Jahresbetrag) tatsächlich eine Rücklage angesammelt hat. Sofern der Eigentümer nämlich nach der festgestellten Ertragslage des Grundstücks eine höhere Rücklage hätte ansparen können, kann er demgegenüber nicht einwenden, er habe dies wenigstens teilweise, aber eben auch nur teilweise getan. Vielmehr verbleibt es dabei, daß die gesamte von einem verständigen Eigentümer fiktiv angesammelte Rücklage in die konkrete Berechnung einfließt.

3. pp.