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Überschuldung

BVerwGBVerwG 8 B 164.9915.11.1999ZOV 2000, 57

VermG § 1 Abs. 2

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Überschuldung; Sanierungsbedarf; Schädigungstatbestand; sowjetische Nutzung

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Beruht der Sanierungsbedarf eines Gebäudes und die darauf folgende Überschuldung des Grundstücks auf einer Nutzung durch die Rote Armee unter Ausschluß jeder Einwirkungsmöglichkeit des Eigentümers oder eines deutschen Verwalters, liegen die Voraussetzungen für den Schädigungstatbestand des § 1 Abs. 2 VermG nicht vor.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Beschwerde der Kl. hat keinen Erfolg. Soweit sie den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entspricht, ist sie unbegründet. Der Rechtssache kommt weder die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung zu (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch ist eine Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dargetan (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Das Urteil beruht auch nicht auf dem gerügten Verfahrensfehler (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

1. Die von der Beschwerde als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Frage,

"Sind die von DDR-Behörden (hier: Mietersatzstelle) für die sowjetisch-militärische Nutzung von Wohnraum gezahlten Mietersatzleistungen Mieten im Sinne des § 1 Abs. 2 VermG?"

könnte sich so in einem Revisionsverfahren nicht stellen. Die vom Verwaltungsgericht u. a. vertretene Ansicht, Mietersatzleistungen seien nicht mit Mietzinsen gleichzusetzen, stellt nämlich nicht die entscheidungstragende Begründung dar. Vielmehr beruht das Urteil auf der Feststellung des Verwaltungsgerichts, die geringe Höhe der Mietersatzleistungen sei für das Eintreten der Überschuldungslage nicht kausal. Diese sei nämlich zum einen auf den Umstand zurückzuführen, daß weder der Eigentümer noch ein privater Verwalter während der Nutzung des Grundstücks durch die Rote Armee eine Einwirkungsmöglichkeit hatte, und zum anderen darauf, daß die dort wohnenden Armeeangehörigen einen exzessiven Gebrauch von dem Mietobjekt gemacht hätten, der zu weit über die normale Abnutzung hinausgehenden Schäden des Objektes geführt habe.

Selbst wenn man davon ausginge, die Beschwerde wolle in Wahrheit die Frage als rechtsgrundsätzlich bezeichnen, ob der Schädigungstatbestand des § 1 Abs. 2 VermG auch dann vorliege, wenn die Überschuldung des Grundstücks darauf zurückzuführen sei, daß weder der Eigentümer noch ein privater Verwalter während der Nutzung des Grundstücks durch die Rote Armee eine Einwirkungsmöglichkeit hatte, vermag dies die Zulassung der Revision nicht zu rechtfertigen. Diese Frage läßt sich vielmehr mit dem Verwaltungsgericht auch ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens anhand der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ohne weiteres verneinen.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts setzt der Schädigungstatbestand des § 1 Abs. 2 VermG dreierlei voraus: Erstens müssen für das bebaute Grundstück oder Gebäude in der Zeit vor dem Eigentumsverlust nicht kostendeckende Mieten erzielt worden sein. Diese Kostenunterdeckung muß zweitens zu einer bereits eingetretenen oder unmittelbar bevorstehenden Überschuldung geführt haben. Drittens muß die Überschuldung wesentliche Ursache für den Eigentumsverlust gewesen sein (Urteile vom 24. Juni 1993 - BVerwG 7 C 27.92 - BVerwGE 94, 16 [19] = Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 4 S. 5 [8], vom 16. März 1995 - BVerwG 7 C 39.93 - BVerwGE 98, 87 [89] = Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 39 S. 86 [88] und vom 11. Februar 1999 - BVerwG 7 C 4.98 - ZOV 1999, 227; vgl. auch Beschlüsse vom 1. Oktober 1998 - BVerwG 8 B 117.98 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 161 S. 504 [505] und vom 27. Oktober 1998 - BVerwG 8 B 132.98 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 162 S. 506 [507]). Die Vorschrift des § 1 Abs. 2 VermG will dem Umstand Rechnung tragen, daß der Vermieter infolge "staatlich administrierter Niedrigstmieten" (BTDrucks 11/7831, S. 2) bei gleichbleibenden Instandhaltungs- und Instandsetzungspflichten früher oder später notwendigerweise auf die Substanz der Mietsache zugreifen mußte, was im Falle der Erschöpfung der Kreditgrundlage zum freiwilligen ("kalte Enteignung") oder erzwungenen Eigentumsverlust führte (Urteil vom 11. Februar 1999 - BVerwG 7 C 4.98 - a. a. O. S. 228). Beruht aber die bevorstehende Überschuldung des Grundstücks auf der Sanierungsbedürfigkeit des Gebäudes, die - wie hier vom Verwaltungsgericht festgestellt - ihre Ursache in der Nutzung durch die Rote Armee bei gleichzeitigem Ausschluß jeder Einwirkung durch den Eigentümer oder einen deutschen Verwalter hat, wird dies vom Regelungsbereich des § 1 Abs. 2 VermG nicht erfaßt. Die Vorschrift will nämlich entgegen der Annahme der Beschwerde nicht jede von staatlichen Stellen verursachte oder auch nur geduldete Überschuldung des Grundstücks ausgleichen, sondern ausschließlich eine solche, die gerade auf der Mietenpolitik in der ehemaligen DDR beruhte. Damit steht die infolge der Inanspruchnahme des Grundstücks durch die Rote Armee eingetretene bzw. unmittelbar bevorstehende Überschuldung aber in keinem Zusammenhang. Die Höhe der geleisteten Mietersatzzahlungen ist dabei ebenso unerheblich wie deren Rechtscharakter.

2. Der weiter geltend gemachte Zulassungsgrund der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) ist nicht in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise dargelegt worden. (wird ausgeführt).

3. Auch ein Verfahrensmangel, auf dem das angefochtene Urteil beruhen kann, wird nicht dargetan. (wird ausgeführt)